Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 18.08.2004

OVG NRW: amtshandlung, gebühr, rüge, aufwand, bestandteil, dienstanweisung, behörde, wahrscheinlichkeit, ermessensfehler, datum

Oberverwaltungsgericht NRW, 9 B 1591/04
Datum:
18.08.2004
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
9. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 B 1591/04
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 25 L 1390/04
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 63,75 EUR
festgesetzt.
G r ü n d e
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Die Beschwerde ist unbegründet.
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Nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO sind im Beschwerdeverfahren gegen
verwaltungsgerichtliche Beschlüsse gemäß § 80 VwGO - wie hier - nur die Gründe zu
prüfen, die der jeweilige Beschwerdeführer für sein Begehren auf Abänderung oder
Aufhebung des angefochtenen Beschlusses dargelegt hat.
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Hiervon ausgehend bleibt die Beschwerde ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den
Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines
Widerspruchs gegen den Gebührenbescheid des Antragsgegners vom 18. März 2004
auch in Ansehung des Beschwerdevorbringens zu Recht abgelehnt.
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Die Voraussetzungen des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO in Bezug auf die
Gebührenfestsetzung in dem Widerspruchsbescheid vom 18. März 2004 sind nicht
gegeben. Denn im Rahmen der hier allein gebotenen summarischen Prüfung kann nicht
mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass die
Heranziehung des Antragstellers fehlerhaft gewesen ist.
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Denn das Beschwerdevorbringen lässt nicht die vom Antragsteller gerügten
Ermessensfehler des Antragsgegners bei der Ermittlung der Widerspruchsgebühr von
255,-- EUR innerhalb des ihm vorgegebenen Rahmens von 10,-- bis 500,-- EUR
erkennen. Vielmehr spricht Überwiegendes dafür, dass der Antragsgegner die bei
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Rahmensätzen zu beachtenden Bemessungsgrundsätze des § 9 Abs. 1 GebG NRW
eingehalten hat. Danach sind bei der Festsetzung der Gebühr im Einzelfall zu
berücksichtigen der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand, soweit
Aufwendungen nicht als Auslagen gesondert berechnet werden, und die Bedeutung, der
wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der Amtshandlung für den
Gebührenschuldner sowie auf Antrag dessen wirtschaftliche Verhältnisse. Hiernach ist
Ausgangspunkt der Gebührenbemessung der mit der Amtshandlung verbundene
Verwaltungsaufwand, der allerdings im Einzelfall nicht genau ermittelt, sondern nur
berücksichtigt werden muss und deshalb auch einer Schätzung durch die Behörde
zugänglich ist. Die Berücksichtigung der Bedeutung, des wirtschaftlichen Wertes oder
sonstigen Nutzens der Amtshandlung für den Gebührenschuldner findet ihre Grenzen
am Äquivalenzprinzip, wonach zwischen Höhe der Gebühr einerseits und der
Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der Amtshandlung für
den Kostenschuldner andererseits ein angemessenes Verhältnis zu bestehen hat.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Juni 2002 - 9 A 2571/99 - S. 7 f des Urteilsabdrucks.
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Unter Berücksichtigung dieser gesetzlichen Vorgaben begegnet es bei der im
vorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen Überprüfung keinen Bedenken,
dass der Antragsgegner bei seiner Ermessensausübung die in den
Verwaltungsvorgängen befindliche Dienstanweisung (Blatt 7 und 8 der Beiakte Heft 1)
herangezogen hat und für den Verwaltungsaufwand einschließlich der Ortsbesichtigung
180,-- EUR und für die Bedeutung der Amtshandlung für den Antragsteller 75,-- EUR in
Ansatz gebracht hat. Die insoweit erhobene Rüge des Antragstellers, der Antragsgegner
habe bei der Ermittlung der Widerspruchsgebühr Verwaltungsaufwand berücksichtigt,
der für die Frage des von ihm begehrten Nachbarschutzes nicht entscheidungserheblich
gewesen sei - so sei u.a. die Beweisaufnahme völlig überflüssig gewesen -, greift nicht
durch. Denn angesichts der umfangreichen Widerspruchsbegründung von 28 Seiten mit
- wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt - einer Fülle von rechtlichen
Darlegungen spricht Überwiegendes dafür, dass der Antragsgegner bei der Prüfung der
Einwendungen entsprechenden Aufwand betrieben hat, auch wenn er sich in der
Begründung seines Widerspruchsbescheides auf die wesentlichen ablehnenden
Argumente beschränkt hat. Das gilt umso mehr, als sich die einzelnen
Begründungselemente des Widerspruchs - anders als der Antragsteller es heute sehen
will - ganz überwiegend gerade auf das drittschützende Gebot der Rücksichtnahme als
Bestandteil des Tatbestandsmerkmals des Einfügens im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB
bezogen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung folgt
aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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