Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 27.09.2004

OVG NRW: ausbildung, zusage, unterkunftskosten, wohnung, verpflegung, verordnung, tgv, amt, abfindung, dienstort

Oberverwaltungsgericht NRW, 1 A 3958/02
Datum:
27.09.2004
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 A 3958/02
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 10 K 1752/02
Tenor:
Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert.
Die Klage wird auch insoweit abgewiesen, als der Kläger begehrt, die
Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Wehrbereichsverwaltung
vom 13. Juli 2001 und des Beschwerdebescheides der
Wehrbereichsverwaltung X. vom 11. Januar 2002 zu verpflichten, ihm
Übernachtungsgeld in Höhe von 633,84 EUR zu gewähren.
Der Kläger trägt die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens auch
insoweit, als er begehrt hat, die Beklagte unter Aufhebung des
Bescheides der Wehrbereichsverwaltung vom 13. Juli 2001 und des
Beschwerdebescheides der Wehrbereichsverwaltung X. vom 11. Januar
2002 zu verpflichten, ihm Übernachtungsgeld in Höhe von 633,84 EUR
zu gewähren. Ferner trägt er die Kosten des Berufungsverfahrens.
Der Beschluss ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig
vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden
Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung
Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
G r ü n d e
1
I.
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Der Kläger steht als Stabsfeldwebel im Dienste der Beklagten. Aufgrund einer
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Versetzungsverfügung vom 3. November 1998 wurde er mit Wirkung vom 1. März 1999
vom Luftwaffenunterstützungskommando L. für voraussichtlich drei Jahre zur
Versorgungsstaffel - fliegerisches Ausbildungszentrum der Luftwaffe nach B. (USA) -
versetzt. B. war u. a. auch im Jahre 2000 sein Dienstort.
Mit Kommandierungsverfügung der Stammdienststelle der Luftwaffe vom 14. November
2000 wurde der Kläger ohne Zusage der Umzugskostenvergütung für die Zeit vom 21.
November bis 1. Dezember 2000 zum Zwecke einer Lehrgangsteilnahme von seiner
Einheit in B. zum Luftwaffenunterstützungskommando L. kommandiert. In den
"Verwaltungsbestimmungen" dieser Verfügung war u. a. ausgeführt, dass der Kläger für
die Zeit der Lehrgangsteilnahme truppendienstlich dem
Luftwaffenunterstützungskommando unterstellt werde. Eine amtlich unentgeltliche
Unterkunft könne nicht bereitgestellt werden. Verpflegung werde gegen Bezahlung
bereitgestellt. Ferner wurde darauf hingewiesen, dass sich die Abfindung für die
Reisetage nach den Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes in Verbindung mit der
Auslandsreisekostenverordnung und hinsichtlich des Auslandstrennungsgeldes nach
den §§ 4 und 8 der Auslandstrennungsgeldverordnung sowie einem näher
bezeichneten Erlass richte. Dieser Kommandierungsverfügung lag ein
Ausbildungsbefehl vom 19. Oktober 2000 zugrunde, in dessen
"Verwaltungsbestimmungen" (Punkt 3.e. des Befehls) es u. a. hieß, dass die Teilnehmer
auf Selbstunterbringung und auf Selbstverpflegung anzuweisen seien. Die Abfindung
richte sich nach dem Bundesreisekostengesetz und den Verordnungen/Erlassen hierzu;
entstehende Kosten seien entsprechend der Zweckbestimmung zu den Kapiteln
Reisekosten DV-Ausbildung im Inland und Trennungsgeld zu buchen (Punkt 3.e. [3] des
Befehls). Dem Ausbildungsbefehl beigefügt war eine Liste der Unterkünfte/Hotels im
Bereich der Kaserne X1. , in der neben der Stabsunterstützungsgruppe (amtlich
unentgeltliche Unterkunft) zehn Hotels - u. a. das Hotel "Sportzentrum" - aufgeführt
waren. Sie enthielt ferner den Hinweis, dass ohne näheren Nachweis ein Hotelpreis
ohne Frühstück von 80,00 DM zu akzeptieren sei. Die Hotelauswahl sei nicht
verbindlich. Der Dienstreisende sei jedoch verpflichtet, die Kosten einer Dienstreise
möglichst gering zu halten.
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Aufgrund seiner Pflicht zur Inanspruchnahme von Bundeswehrluftfahrzeugen musste
der Kläger am 17. November 2000 nach L. und am 4. Dezember 2000 von dort wieder in
die USA zurückreisen. Seine deshalb in der Zeit vom 18. November bis 4. Dezember
2000 erforderliche Unterbringung konnte nicht im Kasernenbereich erfolgen; der Kläger
stieg deshalb in dem von ihm ausgewählten Hotel "Sportzentrum" ab. Hierdurch
entstanden ihm Kosten für Übernachtung und Frühstück in Höhe von 1.280,00 DM (16 x
80,00 DM; entspricht 654,45 EUR).
5
Mit Bescheid vom 9. Januar 2001 wurde dem Kläger aus Anlass der Kommandierung für
den Kommandierungszeitraum gemäß § 22 BRKG Auslandstrennungsgeld nach § 8
ATGV und Aufwandsentschädigung nach Abschnitt VIII der
Aufwandsentschädigungsrichtlinie (AER) dem Grunde nach bewilligt. Mit weiteren
Bescheiden vom 10. Januar und 13. Februar 2001 wurden ihm eine
Aufwandsentschädigung in Höhe von 7.357,07 DM sowie Auslandstrennungsgeld in
Höhe von 201,63 DM gewährt.
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Am 13. Februar 2001 beanstandete der Kläger telefonisch die Nichterstattung der
Hotelkosten; mit einer als "Beschwerde" bezeichneten Eingabe vom 14. Februar 2001
verfolgte der Kläger dieses Begehren weiter.
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Mit Bescheid vom 13. Juli 2001 wertete die Wehrbereichsverwaltung die "Beschwerde"
als Antrag auf Zahlung einer höheren Aufwandsentschädigung für die Dauer der
Inlandskommandierung und lehnte diesen ab. Zur Begründung führte sie aus: Die
Erstattung der Unterkunftskosten sei nach der AER nicht möglich. Abschnitt VIII der AER
sehe lediglich vor, dass bei Nachweis einer entgeltlichen Unterkunft während der
Inlandskommandierung die Miete der Wohnung am ausländischen Dienstort in voller
Höhe erstattet werde. Dies sei in der Berechnung vom 10. Januar 2001 berücksichtigt
worden. Die Hotelkosten habe der Kläger - wie eine Wohnung im Inland - aus seinen
Inlandsdienstbezügen zu bestreiten.
8
Gegen den am 22. August 2001 ausgehändigten Bescheid legte der Kläger am 24./27.
August 2001 Beschwerde ein und machte geltend: Da seine Familie in den USA
verblieben sei und er keinen Wohnsitz in Deutschland mehr gehabt habe, sei er auf das
Hotel und die Miete eines Kraftfahrzeuges angewiesen gewesen. Da ihm nur die
Mietkosten im Ausland erstattet worden seien, habe er letztlich doppelte
Mietnebenkosten für die Wohnung in den USA und in Deutschland (im Hotelpreis
enthalten) bezahlen müssen.
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Mit Beschwerdebescheid vom 11. Januar 2002 - zugestellt am 21. Februar 2002 - wies
die Wehrbereichsverwaltung X. die Beschwerde des Klägers zurück. Die
Inlandskommandierung sei mit den getroffenen Festsetzungen von
Auslandstrennungsgeld und Aufwandsentschädigung zutreffend abgerechnet worden.
Eine Erstattung der Hotelkosten könne mangels Rechtsgrundlage nicht erfolgen.
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Hiergegen hat der Kläger am 19. März 2002 Klage erhoben. Zur Begründung hat er
geltend gemacht: Zwar enthalte Abschnitt VIII der AER keine Anspruchsgrundlage für
sein Kostenerstattungsbegehren; der Anspruch folge jedoch aus § 10 Abs. 3 Sätze 1
und 2 BRKG, da die Übernachtungskosten unvermeidbar gewesen seien.
11
Der Kläger hat beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, ihm unter Aufhebung ihrer Bescheide vom 13. Juli 2001 und
11. Januar 2002 eine erhöhte Aufwandsentschädigung in Höhe von 654,45 EUR zu
leisten.
13
Die Beklagte hat beantragt,
14
die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung hat sie erläutert: Bei Kommandierungen vom Ausland ins Inland
erhielten Berechtigte, die mit berücksichtigungsfähigen Personen in häuslicher
Gemeinschaft lebten und bedingt durch die dienstliche Maßnahme einen getrennten
Haushalt führten, als Entschädigung für die getrennte Haushaltsführung
Auslandstrennungsgeld. Hiermit werde allein der trennungsbedingte Mehraufwand für
Verpflegung pauschal in Höhe der Inlandssätze abgegolten; eine Erstattung für doppelte
Unterkunftskosten sei nicht vorgesehen. Das Auslandstrennungsgeld werde deshalb
durch eine teilweise pauschalierte Aufwandsentschädigung nach der vom Auswärtigen
Amt erlassenen "Richtlinie über die Zahlung einer Aufwandsentschädigung an
Bundesbeamte in Fällen dienstlich veranlasster doppelter Haushaltsführung bei
Versetzungen und Abordnungen vom Inland ins Ausland und vom Ausland ins Inland"
16
(AER) ergänzt. Da die Mietkosten für die im Ausland fortgeführte Wohnung im Rahmen
der Aufwandsentschädigung in voller Höhe erstattet würden und die Betroffenen für die
Dauer der Kommandierung von Aufwendungen im Ausland freigestellt seien, seien die
im Inland anfallenden Unterbringungskosten aus den Inlandsdienstbezügen zu
bestreiten. Eine weitergehende Erstattung sähen die einschlägigen Vorschriften (AER
und ATGV) nicht vor; das BRKG und die ARV fänden hier keine Anwendung.
Mit dem angefochtenen Urteil vom 29. Juli 2002 hat das Verwaltungsgericht die
Beklagte unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide verpflichtet, dem Kläger
Übernachtungsgeld in Höhe von 633,84 EUR zu gewähren, und die Klage im Übrigen,
d. h. in Höhe eines von dem Verwaltungsgericht aus dem klageweise geltend
gemachten Betrag herausgerechneten Frühstückanteils in Höhe von 20,61 EUR
abgewiesen. Der zugesprochene Anspruch folge, da eine Dienstreise und
unvermeidbare Übernachtungskosten in Rede stünden, aus § 10 Abs. 3 BRKG; er
werde durch die Regelungen der ATGV nicht ausgeschlossen.
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Zur Begründung der von dem Senat mit Beschluss vom 3. Mai 2004 zugelassenen
Berufung trägt die Beklagte ergänzend vor: Entgegen der Auffassung des
Verwaltungsgerichts habe keine Dienstreise, sondern eine Kommandierung vorgelegen.
Dienstreisen seien gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 BRKG anzuordnen, wenn Dienstgeschäfte
außerhalb des Dienstortes zu erledigen seien. Dienstgeschäfte im Sinne dieser
Vorschrift seien Angelegenheiten, die in Ausübung der dem Beamten bzw. Soldaten
obliegenden dienstlichen Aufgaben wahrzunehmen seien. Bei einer Dienstreise trete
weder ein Vorgesetztenwechsel noch ein Wechsel der disziplinaren Unterstellung ein.
Abordnungen oder Kommandierungen seien hingegen zu verfügen, wenn
vorübergehend Dienst bei einer anderen Dienststelle (Einheit) wahrzunehmen sei, wozu
auch die Aus- und Fortbildung im Rahmen von Lehrgängen zähle. Auch in der ZDv 14/5
sei klargestellt, dass ein Soldat zu Lehrgängen entweder kommandiert oder versetzt
werde; keinesfalls sei eine Dienstreise anzuordnen. Der Kläger sei in der
Personalverfügung auch ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass nur die
Reisetage nach den Vorschriften des BRKG in Verbindung mit der ARV, die
Aufenthaltstage aber nach den §§ 4, 8 ATGV abgefunden werden würden. Für die
Aufenthaltstage habe der Kläger bestimmungsgemäß Auslandstrennungsgeld und
Aufwandsentschädigung erhalten.
18
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
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das angefochtene Urteil teilweise zu ändern und die Klage auch insoweit abzuweisen,
als der Kläger begehrt, sie - die Beklagte - unter Aufhebung des Bescheides der
Wehrbereichsverwaltung vom 13. Juli 2001 und des Beschwerdebescheides der
Wehrbereichsverwaltung X. vom 11. Januar 2002 zu verpflichten, ihm
Übernachtungsgeld in Höhe von 633,84 EUR zu gewähren.
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Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
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die Berufung zurückzuweisen.
22
Zur Begründung verteidigt er das angefochtene Urteil und führt ergänzend aus: Alle
Reisen aus - auch hier gegebenem - dienstlichem Anlass stellten sich als Dienstreisen
dar. Nach dem Erlass des Bundesministeriums der Verteidigung über die Anordnung
von Dienstreisen vom 29. Mai 1992 gälten Dienstreisen als angeordnet, die u. a. aus
23
Anlass von Versetzungen und Kommandierungen von Soldaten aufgrund
Personalverfügungen erfolgten.
Der Senat hat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass das Gericht nach § 130 a Satz 1
VwGO über die Berufung durch Beschluss entscheiden könne, wenn es sie einstimmig
für begründet halte und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich erachte, und
zu der hier in Betracht kommenden Anwendung dieser Vorschrift Gelegenheit zur
Stellungnahme gegeben.
24
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (drei Hefte) ergänzend
Bezug genommen.
25
II.
26
Der Senat entscheidet auf der Grundlage des § 130 a Satz 1 VwGO über die Berufung
durch Beschluss, weil er sie einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung
nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind dazu vorher gehört worden (§ 130 a Satz 2
i.V.m. § 125 Abs. 2 Satz 3 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).
27
Die form- und fristgerecht begründete zulässige Berufung, mit der die Beklagte
sinngemäß die Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Urteils nur im Umfange seiner
Stattgabe begehrt, hat in der Sache Erfolg. Die als Verpflichtungsklage statthafte und
auch im Übrigen zulässige Klage ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts
insgesamt unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte
verpflichtet wird, ihm die während seiner Kommandierung entstandenen Hotelkosten in
der im Berufungsverfahren noch streitigen Höhe von 633,84 EUR zu erstatten.
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Der behauptete Anspruch findet weder in einschlägigen Rechtsvorschriften eine
Grundlage (1.) noch kann er aus einer Zusicherung hergeleitet werden (2.).
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1. Der geltend gemachte Anspruch auf Ersatz der Hotelkosten findet in der auf der
Grundlage des § 22 Abs. 2 des Bundesreisekostengesetzes - BRKG - ergangenen
Verordnung über das Auslandstrennungsgeld (Auslandstrennungsgeldverordnung -
ATGV -) und in der diese Verordnung ergänzenden "Richtlinie über die Zahlung einer
Aufwandsentschädigung an Bundesbeamte in Fällen dienstlich veranlasster doppelter
Haushaltsführung bei Versetzungen und Abordnungen vom Inland ins Ausland, im
Ausland und vom Ausland ins Inland" - AER - ebensowenig eine rechtliche Grundlage
[a), b)] wie in der daneben allein noch in Betracht zu ziehenden Regelung des § 10
BRKG [c)].
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a) Dem Kläger steht der behauptete Erstattungsanspruch nicht nach der ATGV in der
Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1998 (BGBl. I S. 189), geändert durch
Verordnung vom 15. März 2000 (BGBl. I S. 254) zu, weil diese - auf den vorliegenden
Fall allerdings grundsätzlich anwendbare - Verordnung keine entsprechende
Anspruchsgrundlage enthält.
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Dass die ATGV hier grundsätzlich anwendbar ist, ergibt sich aus folgendem: Nach § 1
Abs. 1 Satz 1 ATGV entstehen Ansprüche auf Auslandstrennungsgeld u. a. aus Anlass
von Abordnungen vom Ausland in das Inland, und der Abordnung steht nach § 1 Abs. 1
Satz 2 Nr. 1 ATGV die Kommandierung gleich. Berechtigte sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 3
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ATGV u. a. Berufssoldaten. Da der Kläger bei seiner für die Zeit vom 21. November bis
1. Dezember 2000 zum Zwecke der Teilnahme an einer Ausbildung erfolgten
Kommandierung Berufssoldat war, liegen die Voraussetzungen der oben genannten
Regelungen hier vor. Es fehlt aber an einer Anspruchsgrundlage für das klägerische
Begehren. Als Auslandstrennungsgeld werden nach der (abschließenden) Vorschrift
des § 3 ATGV über die Arten des Auslandstrennungsgeldes lediglich die dort
aufgeführten Entschädigungen bzw. Reisebeihilfen gezahlt. Vorliegend in Betracht zu
ziehen ist allein die von § 3 Nr. 1 ATGV erfasste Entschädigung für die hier für den
Zeitraum der Kommandierung des Klägers gegebene getrennte Haushaltsführung (§§ 6
bis 8, 10 ATGV). Einschlägig im Falle des Klägers ist allein § 8 Abs. 1 ATGV, weil er
vom Ausland in das Inland kommandiert worden und hierbei eine Zusage der
Umzugskostenvergütung nicht erfolgt ist. Nach der im vorliegenden Zusammenhang
allein interessierenden Regelung in § 8 Abs. 1 Halbs. 1 ATGV wird bei Versetzungen
und Abordnungen vom Ausland ins Inland Auslandstrennungsgeld in Höhe der Sätze
des Trennungstagegeldes nach § 3 Abs. 3 Sätze 2 bis 4 der Trennungsgeldverordnung
- TGV - gezahlt. § 3 Abs. 3 Satz 2 TGV wiederum bestimmt (u. a.), dass der Berechtigte,
der mit seinem Ehegatten in häuslicher Gemeinschaft lebt, bei getrennter
Haushaltsführung für seine Verpflegung als Trennungstagegeld 150 % des Betrages
nach § 3 Abs. 3 Satz 1 TGV erhält, während die Vorschriften in § 3 Abs. 3 Sätze 3 und 4
TGV Kürzungstatbestände regeln. Der Verweisung des § 8 Abs. 1 Halbs. 1 ATGV auf §
3 Abs. 3 Sätze 2 bis 4 TGV ist mithin zu entnehmen, dass in Fallkonstellationen wie der
vorliegenden nach diesen Vorschriften nur der trennungsbedingte Mehraufwand für
Verpflegung pauschal in Höhe der Inlandssätze entschädigt werden soll, wobei ggf.
noch Kürzungen des Entschädigungsbetrages zu erfolgen haben. Eine Erstattung für
doppelte Unterkunftskosten ergibt sich nach alledem aus der ATGV nicht.
b) Der behauptete Anspruch folgt, was der Kläger nicht in Abrede stellt, auch nicht aus
der am 29. März 2000 (GMBl. S. 35) geänderten AER vom 15. Dezember 1997 (GMBl.
1998 S. 27). Denn auch die Regelungen der - hier gemäß Abschnitt I Abs. 1, Abschnitt III
Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1, Abschnitt IV Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 grundsätzlich
anwendbaren - AER sehen bei Versetzungen und Abordnungen (Kommandierungen)
vom Ausland ins Inland lediglich die Erstattung der Mehrkosten für einen am bisherigen
Auslandsdienstort geführten Haushalt vor (Abschnitt VIII Abs. 1 AER). Zu diesen
Mehrkosten zählen neben den weiteren, in Abschnitt VIII Abs. 1 Nrn. 3 bis 6 AER
aufgeführten Kosten insbesondere die Miete für die fortgeführte Wohnung am bisherigen
Auslandsdienstort sowie Mietnebenkosten gemäß Ziffer 57.1.11 bis 57.1.13.4
BBesGVwV und Wohnungsbewirtschaftungskosten (Heizung, Strom, Wasser, Gas
sowie Telefongrundgebühren) für die Wohnung nach Ziffer 1, soweit sie die
durchschnittlichen Kosten des Vorjahres nicht übersteigen (Abschnitt VIII Abs. 1 Nrn. 1,
2 AER). Eine Regelung über eine Aufwandsentschädigung für solche
Unterkunftskosten, die anlässlich einer Abordnung (Kommandierung) durch getrennte
Haushaltsführung im Inland z. B. als Hotelkosten (vgl. Abschnitt IV Abs. 1 Satz 2 AER)
entstehen, enthält die insoweit allein maßgebliche Regelung des Abschnittes VIII AER
jedoch nicht. Diesem Umstand muss mit Blick auf den Zweck der AER, durch die
Einräumung von Ansprüchen auf Aufwandsentschädigung nicht zumutbare
auslandsdienstortbezogene Mehraufwendungen abzugelten, die als Folge einer
dienstlich veranlassten, unvermeidbar notwendigen doppelten Haushaltsführung
entstehen, weil weder die Dienstbezüge für den neuen Auslandsdienstort oder den
neuen Inlandsdienstort noch das Auslandstrennungsgeld die finanziellen
Mehraufwendungen angemessen abdecken, die durch die vorübergehende doppelte
Haushaltsführung entstehen (Abschnitt II Abs. 1 Sätze 1 und 2 AER)
33
- vgl. insoweit auch die Amtliche Begründung zur Zweiten Verordnung zur Änderung der
ATGV vom 15. Dezember 1997 (zu Art. 1), abgedruckt in: Meyer/Fricke,
Reisekostenrecht im öffentlichen Dienst, Komm., Stand: August 2004, ATGV/Textteil 23,
Anhang 4 -,
34
entnommen werden, dass der Richtliniengeber es für zumutbar erachtet hat, dass der
durch die Abordnung (Kommandierung) vom Ausland ins Inland betroffene Beamte
(Soldat) die Unterkunftskosten im Inland (vorbehaltlich etwaiger sonstiger
Erstattungsmöglichkeiten) von seinen Inlandsdienstbezügen bestreitet.
35
c) Der Kläger kann den behaupteten Anspruch auch nicht mit Erfolg auf § 10 BRKG
stützen, der - abgesehen von der Änderung des DM-Betrages in Abs. 2 in einen Euro-
Betrag - seit dem 1. Januar 1997 unverändert gilt. Der Anspruch auf Übernachtungsgeld
aus § 10 Abs. 1 Satz 1 BRKG - ggf. in Verbindung mit § 10 Abs. 3 BRKG, der nicht die
Anspruchsvoraussetzungen, sondern die Höhe einer über die pauschalierte Erstattung
nach § 10 Abs. 2 BRKG hinausgehenden Mehrbetragserstattung gegen Nachweise
betrifft - setzt das Vorliegen einer - in zeitlicher Hinsicht näher bestimmten - Dienstreise
voraus. Eine solche lag hier indes zwar bei der Reise von B. nach L. (Dienstantrittsreise)
und auch bei der Reise zurück von L. nach B. vor, war aber nicht während der zwischen
diesen Reisen liegenden und hier allein in Rede stehenden Zeit gegeben. Eine
Dienstreise ist nach der hier einschlägigen Legaldefinition in § 2 Abs. 2 Satz 1 BRKG
eine Reise zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb des Dienstortes, die von der
zuständigen Behörde schriftlich angeordnet oder genehmigt worden ist, es sei denn,
dass eine Anordnung oder Genehmigung nach dem Amt des Dienstreisenden oder dem
Wesen des Dienstgeschäfts nicht in Betracht kommt. Der Begriff des Dienstgeschäfts
knüpft dabei an das konkrete Amt in funktionellen Sinne an. Als Dienstgeschäfte sind
demnach die dem Beamten oder Soldaten in seinem konkreten Amt zur unmittelbaren
Erledigung übertragenen Dienstaufgaben anzusehen.
36
Vgl. BVerwG, Urteile vom 12. Dezember 1979 - 6 C 23.78 -, ZBR 1980, 354, vom 4. Juni
1980 - 6 C 45.78 -, juris, und vom 14. Februar 1984 - 6 C 46.83 -, BVerwGE 69, 24 =
ZBR 1984, 211; Meyer/Fricke, a.a.O., BRKG (Komm.) § 2 Rn. 15.
37
Werden die Dienstgeschäfte bei einer anderen Dienststelle als der eigenen Dienststelle
erledigt, geschieht dies deshalb nicht für die andere, sondern im Auftrag und im
Interesse der eigenen Dienststelle. Die dienstrechtliche Unterstellung des
Dienstreisenden wechselt dabei grundsätzlich nicht. Anders verhält es sich
typischerweise bei Abordnungen und Kommandierungen, bei denen die Unterstellung
regelmäßig wechselt und eine vorübergehende allgemeine Dienstleistung bei der
neuen Dienststelle, für diese und auf deren Weisung wahrzunehmen ist.
38
Vgl. Hoger, Reisekosten, Umzugskosten, Trennungsgeld, Beihilfen, Komm., Stand: Mai
2004, BRKG (Anm.) § 2 Nr. 7, 8; Meyer/Fricke, a.a.O., BRKG (Komm.) § 22 Rn. 20; vgl.
ferner BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1980, a.a.O., und OVG NRW, Beschluss vom 13. März
2003 - 1 A 3635/00 -, juris; zur Abgrenzung von Dienstreise und
Abordnungen/Kommandierungen vgl. auch den Erlass des Bundesministeriums der
Verteidigung vom 18. März 1981 - S II 4 - Az.: 21-01-00 (1), abgedruckt bei Hoger,
a.a.O., Band 1, I A 238, in dem für die Abgrenzung maßgeblich auf die Frage des
Wechsels von Vorgesetztem und disziplinarer Unterstellung und auf die Frage der
(vorübergehenden) Dienstleistung und Aufgabenwahrnehmung für eine andere
39
Dienststelle abgestellt wird.
Zu Abordnungen bzw. Kommandierungen in diesem Sinne zählt auch die dienstlich
angeordnete Teilnahme an einer Ausbildungs- oder Fortbildungsveranstaltung, die von
einer anderen Dienststelle durchgeführt wird.
40
Vgl. Meyer/Fricke, a.a.O., BRKG (Komm.) § 22 Rn. 20, 24; vgl. ferner den bereits
zitierten Erlass des BMVg vom 18. März 1981 in dem auch ausgeführt wird, dass eine
Aufgabenwahrnehmung für die andere Dienststelle auch bei Aus- und Fortbildung im
Rahmen von Lehrgängen vorliege.
41
Die zum Zwecke der Ausbildung erfolgte Kommandierung des Klägers hat hier für den
Zeitraum seiner Ausbildung in L. einen Wechsel der Unterstellung herbeigeführt und
bewirkt, dass der Kläger eine vorübergehende allgemeine Dienstleistung bei der
Ausbildungsdienststelle, für diese und auf deren Weisung wahrzunehmen hatte; eine
Dienstreise kann demzufolge während dieses Zeitraums nicht vorgelegen haben. Denn
der Kläger ist mit der Verfügung vom 14. November 2000 von seiner Dienststelle zum
Luftwaffenunterstützungskommando L. kommandiert und dabei für die Zeit seiner
Lehrgangsteilnahme truppendienstlich ausdrücklich der soeben genannten Einheit bzw.
Dienststelle unterstellt worden.
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Dem lässt sich zur Stützung des behaupteten Erstattungsanspruchs auch nicht mit
Erfolg entgegenhalten, dass die Lehrgangsteilnahme sich schon deshalb als
Dienstreise darstelle, weil der Kläger aus dienstlichem Anlass nach einem Ort
außerhalb seines Dienstortes gereist sei und Dienstreisen aus Anlass von
Kommandierungen von Soldaten aufgrund Personalverfügungen gemäß Ziffer 6.3 des
Erlasses des BMVg vom 29. Mai 1992 über die Anordnung von Dienstreisen (VMBl.
1992 S. 271), geändert durch Erlass vom 3. Juli 1997 (VMBl. 1997 S. 308), als
angeordnet gälten. Denn diese Auffassung verkennt gerade, dass - wie bereits
dargelegt - zwischen den Reisen zu der Dienststelle, die die Ausbildung durchführt, und
nach Abschluss der Ausbildung zurück zu der Heimatdienststelle einerseits und dem
dazwischen liegenden Zeitraum der Ausbildung andererseits differenziert werden muss.
Diese gesetzgeberische Konzeption lässt sich auch anhand des § 16 BRKG belegen.
Dieser Vorschrift, die die Bemessung der Reisekostenvergütung u. a. im Falle von
Dienstreisen aus Anlass der Abordnung regelt, ist nämlich zu entnehmen, dass bei einer
Tätigkeit im Rahmen einer Abordnung (oder Kommandierung) keine Dienstreise
vorliegt. Denn nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1, Satz 2 und Satz 4 BRKG wird das (bei
Dienstreisen zu zahlende) Tagegeld bei Dienstreisen aus Anlass der Kommandierung
allein für die Zeit bis zur Ankunft am neuen Dienstort bzw. bis zum Abschluss des
Ankunftstages gewährt. Bereits die Formulierung "aus Anlass" verdeutlicht in diesem
Zusammenhang, dass - möglicherweise auch hierbei schon über die Definition der
Dienstreise hinausgehend - nur der mit einer Abordnung/Kommandierung verbundene
Wechsel zu einem anderen Dienstort, der nicht ohne eine Reise vonstatten gehen kann,
eine Dienstreise darstellen soll. Gleichzeitig verdeutlichen diese einschränkende
Wendung und die zeitlichen Begrenzungen in den zitierten Regelungen, dass die Zeit
der Abordnung oder Kommandierung selbst nicht den (dienst-
)reisekostenvergütungsrechtlichen Regelungen der §§ 4 ff. BRKG unterliegt, mithin nicht
als Dienstreise qualifiziert werden soll. Mit Blick auf das Vorstehende kann auch der von
dem Kläger herangezogenen Erlassregelung eine gegenteilige Aussage nicht
entnommen werden. Denn auch diese spricht von Dienstreisen "aus Anlass von ...
Kommandierungen von Soldaten" und regelt deshalb allein, dass die wegen der
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Kommandierung erforderlich werdenden (Hin- und Rück-)Reisen aufgrund der
Personalverfügung als angeordnet gelten.
2. Der Kläger kann den geltend gemachten Anspruch auch nicht auf eine ihm
gegenüber gemachte Zusicherung stützen, weil weder der Ausbildungsbefehl vom 19.
Oktober 2000 noch die Kommandierungsverfügung vom 14. November 2000 eine
solche enthält.
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Eine Zusicherung stellt nach der Legaldefinition in § 38 Abs. 1 Satz 1 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG - die von der zuständigen Behörde erteilte
Zusage dar, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen,
und setzt voraus, dass der behördliche Wille zu der angeführten Selbstbindung
gegenüber dem Adressaten unzweifelhaft zum Ausdruck gekommen ist.
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Zu letzterem vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 2003 - 1 WB 4.03 -, DokBer B 2004,
6, Urteile vom 20. Juni 2000 - 10 C 3.99 -, BVerwGE 111, 255 = BWV 2000, 203, und
vom 17. Dezember 1997 - 10 C 1.95 -, BVerwGE 106, 85, Beschlüsse vom 27.
November 1986 - 1 WB 102.84 -, BVerwGE 83, 255, und vom 29. November 1978 - 1
WB 19.78 -, BVerwGE 63, 165.
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Vorliegend dürfte es bereits an einem Handeln der zuständigen Behörde fehlen, weil
der Ausbildungsbefehl und die Kommandierungsverfügung nicht von der
Wehrbereichsverwaltung III bzw. Wehrbereichsverwaltung X. als der für das
Gebührniswesen zuständigen Stelle, sondern von dem Luftwaffenamt bzw. der
Stammdienststelle der Luftwaffe herrühren. Jedenfalls aber kann keinem der beiden
Schriftstücke eine Zusage im oben genannten Sinne entnommen werden.
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Die im Rahmen des Ausbildungsbefehls allenfalls auf das Vorliegen einer Zusage im
oben genannten Sinne hindeutende Formulierung in der als Anlage dem Befehl
beigefügten Hotelliste, wonach ohne näheren Nachweis ein Hotelpreis ohne Frühstück
von 80,00 DM zu akzeptieren sei, kann nicht als rechtlich verbindlich gewollte Erklärung
der Beklagten gegenüber dem Kläger verstanden werden, diesem eine
Kostenerstattung für die im Inland während der Ausbildungszeit entstehenden
Unterkunftskosten jedenfalls in dieser Höhe zu gewähren. Denn diese Aussage stellt
sich ersichtlich als Teil eines Informationsblattes dar, das nur allgemeine Hinweise zu
den Unterbringungsmöglichkeiten im Bereich der Kaserne X1. gibt und keinen -
selbständig neben die bestehenden gesetzlichen Grundlagen tretenden -
Rechtsbindungswillen der Beklagten in Richtung auf bestimmte Erstattungsleistungen
erkennen lässt, und teilt dessen Charakter. Hinzu kommt, dass die Aussage zu dem
akzeptablen Hotelpreis offensichtlich auf die - im Falle des kommandierten Klägers
während der Zeit seiner Ausbildung nach den obigen Ausführungen allerdings nicht
gegebene - Situation einer Unterbringung während einer Dienstreise zugeschnitten ist.
Erkennbar wird dieser Umstand durch die beiden folgenden Sätze, nach deren Inhalt die
Hotelauswahl zwar nicht verbindlich, der Dienstreisende aber verpflichtet ist, die Kosten
einer Dienstreise - damit auch des Hotels - möglichst gering zu halten. Im Übrigen
spricht eine Betrachtung des Ausbildungsbefehls selbst sogar deutlich gegen das
Vorliegen einer Zusage, bestimmte Hotelkosten auf jeden Fall zu erstatten. Denn in den
"Verwaltungsbestimmungen" des Befehls wird nicht nur ausgeführt, dass die
Teilnehmer auf Selbstunterbringung und -verpflegung anzuweisen seien, sondern auch
und lediglich in allgemeiner Form darauf hingewiesen, dass sich die Abfindung nach
dem BRKG und den Verordnungen/Erlassen hierzu richte und entstehende Kosten
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entsprechend der Zweckbestimmung zu den Kapiteln Reisekosten DV- Ausbildung im
Inland und Trennungsgeld zu buchen seien.
Schließlich enthält auch die Kommandierungsverfügung keine Zusage im oben
genannten Sinne. Denn dort ist nicht nur ausgeführt, dass eine amtlich unentgeltliche
Unterkunft nicht bereitgestellt werden könne, sondern zugleich auch festgehalten, dass
die Abfindung sich für die Reisetage nach den Vorschriften des BRKG in Verbindung
mit der ARV und hinsichtlich des Auslandstrennungsgeldes nach den §§ 4 und 8 ATG
richte. Dieser Hinweis auf die anzuwendenden Vorschriften verdeutlicht, dass die
Beklagte keine selbständige verbindliche Aussage über eine spätere Gewährung
bestimmter Erstattungen treffen wollte, sondern - für den Kläger ohne weiteres
erkennbar - allein beabsichtigte, über mögliche Abfindungsansprüche in Anwendung
der (genannten) geltenden Vorschriften zu entscheiden. Außerdem konnte der Kläger
diesen Ausführungen der Beklagten auch entnehmen, dass dabei nach Reise- und
Aufenthaltstagen zu differenzieren sein würde.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§
708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung - ZPO -.
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Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür (§ 132 Abs. 2
VwGO) nicht gegeben sind.
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