Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 17.12.2008

OVG NRW: befreiung, bebauungsplan, elektromagnetische strahlung, haus, stadt, nebenanlage, bestandteil, gemeinde, ortsbild, abgrenzung

Oberverwaltungsgericht NRW, 10 A 2999/07
Datum:
17.12.2008
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
10. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 A 2999/07
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 5 K 3439/05
Tenor:
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Der Befreiungsbescheid vom 15. September
2003 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Düsseldorf
vom 11. Oktober 2005 werden aufgehoben.
Der Beklagte und die Beigeladene tragen die Gerichtskosten und die
außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen jeweils
zur Hälfte. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen der Beklagte und die
Beigeladene selbst.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
1
Der Kläger wendet sich gegen den Bescheid des Beklagten vom 15. September 2003,
mit dem dieser die Beigeladene von der Festsetzung Reines Wohngebiet im
Bebauungsplan Nr. 23/73 (BauNVO 1977) zur "Errichtung einer Mobilfunksendestation"
auf dem Flachdach des viergeschossigen Gebäudes Alte I.--- -straße 88/90 (Gemarkung
C. , Flur 12, Flurstück 838) in F. befreit hat.
2
Der Kläger ist Eigentümer von zwei Eigentumswohnungen im ebenfalls
viergeschossigen Gebäude Am L. 31 in F. (Gemarkung C. , Flur 12, Flurstück 839). Die
beiden Grundstücke liegen in einem durch Bebauungsplan Nr. 23/73 "Alte I.----straße
/N.-------straße " der Stadt F. festgesetzten reinen Wohngebiet. Dieser wurde am 27.
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Februar 1980 als Satzung beschlossen und am 25. Juli 1980 öffentlich bekannt
gemacht.
Das Vorhabensgrundstück grenzt mit seiner Südseite an die Alte I.----straße . Das
Gelände fällt zur nördlich verlaufenden Straße Am L. um mehrere Meter ab. Entlang der
westlichen Grundstücksgrenze kann über eine Treppe die Straße Am L. fußläufig
erreicht werden. Im dem festgesetzten reinen Wohngebiet ist ausschließlich
Wohnnutzung vorhanden. Darüber hinaus befindet sich gegenüber von Haus Nr. 29 ein
Kindergarten. Für den Bereich an der Alten I.----straße setzt der Bebauungsplan - mit
Ausnahme des Vorhabensgrundstücks - ein Allgemeines Wohngebiet fest. In der
unmittelbaren Umgebung des Vorhabensgrundstücks findet auf beiden Seiten der Alten
I.----straße überwiegend Wohnnutzung statt. Im Gebäude Alte I.----straße 86 wird im
Erdgeschoss ein Friseurgeschäft betrieben. Eine Goldschmiede und ein
Schreibwarengeschäft sind im Gebäude Alte I.----straße 92 angesiedelt. Im weiteren
Verlauf der Alten I.----straße befindet sich eine Ladenzeile mit einem F1. -Markt nebst
zugehöriger Stellplatzanlage.
4
Auf dem Gebäude Alte I.----straße 90 sind derzeit fünf Mobilfunkmasten mit insgesamt
18 Funkanlagen installiert. Im Jahre 1999 wurde die erste Anlage von U. - N1. errichtet.
Nach den Angaben des Klägers soll im Jahre 2001 eine Mobilfunkanlage von P.,
vormals W. J. , installiert worden sein. Bei einer Ortsbesichtigung am 27. September
2002 waren drei Mobilfunkmasten - zwei von P. und eine von U. -N1. - vorhanden.
5
Mit sofort vollziehbaren Ordnungsverfügungen vom 3. April 2003 wurden P. und U. -N1.
die Nutzung der Anlagen wegen formeller Illegalität untersagt. Nachdem die Betreiber
Bauanträge gestellt hatten, hob der Beklagte die Vollziehungsanordnungen dieser
Ordnungsverfügungen auf. Am 28. November 2003 stellte der Beklagte eine vierte
Antennenanlage fest, die von U. -N1. betrieben wird. Die fünfte Anlage von F2. - Q.
wurde am 29. November 2004 aufgestellt.
6
Unter dem 17. April 2003 beantragte die Beigeladene - P. - die Erteilung einer Befreiung
für die bereits vorhandene Mobilfunkstation. Nach der beigefügten Bau- und
Betriebsbeschreibung bezieht sich der Antrag auf den Bau einer Basisstation sowie die
Errichtung von zwei Antennenträgern. Ein Antennenträger soll mit einer Höhe von 6,92
auf dem Dach des Wohnhauses befestigt, der zweite mit einer Stahlunterkonstruktion an
der Wand des Dachaufbaus errichtet werden. Die Höhe beider Funkanlagen beträgt
nach der mit einem Zugehörigkeitsvermerk versehenen Grundrisszeichnung jeweils
17,98 m. Des weiteren sieht die Planung Technikschränke auf einer
Stahlunterkonstruktion auf dem Dach des Hauses vor.
7
Die Standortbescheinigung der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post
(RegTP) - Außenstelle N2. - vom 26.Mai 2003 legt einen horizontalen
Sicherheitsabstand von 14,98 m und einen vertikalen Sicherheitsabstand von 2,97 m für
insgesamt 15 am Standort vorhandene bzw. neu installierte Funkanlagen fest. Die
Bescheinigung berücksichtigt 3 neu installierte und 12 am Standort vorhandene
Funkanlagen.
8
Mit Bescheid vom 15. September 2003 erteilte der Beklagte die beantragte Befreiung
ohne weitere Begründung. In einem Vermerk wird zur Begründung ausgeführt, es sei ein
Netzstrukturplan eingereicht worden, der den beantragten Standort als einzig in Frage
kommenden darstelle. Eine Abstimmung mit der Abteilung Einzelplanung habe in
9
gemeindlicher Hinsicht stattgefunden.
Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger mit Schreiben vom 8. Juli 2004 Widerspruch.
Er wies auf die massive Dichte der hochstrahlenden Sendeanlagen hin. Ein
Zusammenhang mit Krebserkrankungen von 5 der 16 Bewohnern seines Hauses sei zu
vermuten. Ein Kausalzusammenhang auch für zahlreiche weitere Erkrankungen in der
Umgebung sei zwar noch nicht bewiesen, aber sehr wahrscheinlich.
10
Mit Widerspruchsbescheid vom 11.Oktober 2005 wies die Bezirksregierung E. den
Widerspruch zurück und führte aus: Die Voraussetzungen für eine Befreiung von der
WR-Festsetzung des Bebauungsplans nach § 31 Abs. 2 BauGB seien erfüllt. Die
Grundzüge der Planung seien nicht berührt. Die grundsätzliche Plankonzeption bleibe
erhalten. Von Mobilfunkanlagen gingen grundsätzlich keine gebäudegleichen
Wirkungen aus. Die Einhaltung der Bestimmungen der 26. BImschVO sei festgestellt
worden. Eine Überprüfung, ob die Einschätzung des Verordnungsgebers dem aktuellen
Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis noch standhalte, könne nicht durch die
Verwaltung oder die Gerichte erfolgen. Zudem sei der Staat nicht verpflichtet, Vorsorge
gegen rein hypothetische Gesundheitsgefahren zu treffen.
11
Der Kläger hat am 25. Oktober 2005 Klage erhoben. Zur Begründung hat er auf
erhebliche gesundheitsschädigende elektromagnetische Strahlung sowie eine optische
Unzumutbarkeit der Anlagen hingewiesen. Mittlerweile habe er Aussicht auf fünf
Mobilfunksendemasten mit 18 Antennen. Diese Häufung sei selbst in einem städtischen
Ballungsgebiet selten. Er werde durch die rechtswidrige Baugenehmigung in seinen
öffentlichen Nachbarrechten verletzt. Neuerdings würden auch wesentlich höhere
Frequenzen - UMTS und GSM - genutzt. Die schädlichen Auswirkungen seien zwar
noch nicht abschließend wissenschaftlich erforscht. Im Zweifel habe die Gesundheit der
Bürger aber Vorrang. Der Charakter des reinen Wohngebiets werde durch die im
Vormarsch befindlichen Sendemasten weiter zerstört. Zudem sei der Wert seiner
Immobilie gesunken.
12
Der Kläger hat beantragt,
13
den Befreiungsbescheid des Beklagten vom 15. September 2003 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung E. vom 11. Oktober 2005 aufzuheben.
14
Der Beklagte hat beantragt,
15
die Klage abzuweisen.
16
Zur Begründung hat er im Wesentlichen die Gründe des Widerspruchsbescheids
wiederholt.
17
Die Beigeladene hat ebenfalls beantragt,
18
die Klage abzuweisen.
19
Nach Durchführung eines Ortstermins durch den Berichterstatter der Kammer hat das
Verwaltungsgericht mit Urteil vom 6. September 2007 die Klage abgewiesen. Zur
Begründung hat es ausgeführt: Der Kläger habe keinen
Gebietsgewährleistungsanspruch, weil sein Haus in einem anderen Wohngebiet als das
20
Vorhabensgrundstück liege. Die Baugebiete würden in dem Plangebiet außer durch die
Straßen durch die Perlschnurkennzeichnung voneinander getrennt, die zur Abgrenzung
von Baugebieten mit unterschiedlicher Nutzung, insbesondere von Art und Maß der
Nutzung diene. Diese Perlschnurkennzeichnung weise für das Gebiet, in dem das Haus
Alte I.----straße 88/90, das Haus Am L. 31 sowie die Häuser Alte I.----straße 78a bis 86
lägen, jeweils eigene Baugebiete aus mit den Festsetzungen reines Wohngebiet mit
offener Bauweise beziehungsweise reines Wohngebiet mit der ausschließlichen
Zulässigkeit von Hausgruppen oder allgemeines Wohngebiet. Darüber hinaus spreche
viel dafür, dass die angefochtene Befreiung auch im Zusammenhang mit den weiter
genehmigten Anlagen nicht zu einer Störung des festgesetzten reinen Wohngebietes
führe. Die Abweichung sei auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den
öffentlichen Belangen vereinbar. Hinsichtlich der Strahlenbelastung seien gemäß § 3
Satz 1 Nr. 1 der Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung
elektromagnetischer Felder - BEMFV - die in der 26. BImSchVO festgelegten
Grenzwerte maßgebend, die der Schutzpflicht staatlicher Organe gegenüber
Gesundheitsgefahren durch elektromagnetische Felder ausreichend Rechnung trügen.
Die verfassungsrechtliche Schutzpflicht gebiete nicht, alle nur denkbaren
Schutzmaßnahmen zu treffen. Nach der Standortbescheinigung würden die festgelegten
Grenzwerte eingehalten. Die Annahme des Klägers, dass die Krebserkrankungen
mehrerer Personen im häuslichen Umfeld auf die Mobilfunkanlagen zurückzuführen
seien, sei Spekulation.
Der Kläger hat gegen das am 21. September 2007 zugestellte Urteil am 22. Oktober
2007, einem Montag, die Zulassung der Berufung beantragt. Zur Begründung der vom
Senat zugelassenen Berufung vertieft er sein Vorbringen aus dem Widerspruchs- und
Klageverfahren.
21
Der Kläger beantragt,
22
das angefochtene Urteil zu ändern und den Befreiungsbescheid vom 15. September
2003 und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E. vom 11. Oktober 2005
aufzuheben.
23
Der Beklagte beantragt,
24
die Berufung zurückzuweisen.
25
Zur Begründung führt er aus, die Befreiung sei rechtmäßig erteilt worden. Der
Gebietsgewährleistungsanspruch des Klägers werde nicht verletzt. Der Anlage komme
keine optische Dominanz zu. Bei dem Haus handele sich um einen viergeschossigen
Kastenbau, auf dessen Dach sich bereits eine Satellitenschüssel und weitere
Mobilfunkmasten befänden. Im näheren Umfeld seien weitere hochgeschossige, massig
wirkende Gebäude, aber auch Gebäude niedriger Höhe vorhanden. Der Mobilfunkmast
könne das mit Blick auf die Gebäudehöhe eher unruhige Gebiet nicht prägen. Es steche
weder in seiner Höhe noch anderweitig derart heraus, dass hierdurch das Ortsbild
beeinträchtigt werde. Die Häufung der Mobilfunkanlagen könne zu keiner anderen
Beurteilung führen. Das Vorhandensein mehrerer Mobilfunkanlagen auf dem Gebäude
gewährleiste gerade, dass sich die gewerbliche Nutzung in dem betroffenen
Wohngebiet auf eine Örtlichkeit konzentriere und somit der Charakter einer
Ausnahmeerscheinung gewahrt werde. Hierdurch entstehe auch nicht der Eindruck
eines das Ortsbild verunstaltenden "Funkmastanlagenwaldes".
26
Die Beigeladene beantragt ebenfalls,
27
28
die Berufung zurückzuweisen.
29
Der Berichterstatter des Senats hat am 10. Dezember 2008 eine Ortsbesichtigung
durchgeführt. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll
verwiesen.
30
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungs- und Aufstellungsvorgänge Bezug
genommen.
31
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
32
Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet.
33
Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Die Anfechtungsklage (§
42 Abs. 1, 1. Alt. VwGO) ist zulässig und begründet.
34
Die der Beigeladenen erteilte Befreiung vom 15. September 2003 und der
Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E. vom 11. Oktober 2005 verstoßen gegen
nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Baurechts und verletzen den Kläger in
seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
35
1.
36
Die angefochtene Befreiungsentscheidung verletzt den Gebietsgewährleistungs-
anspruch des Klägers.
37
Die Festsetzung von Baugebieten durch einen Bebauungsplan hat nachbarschützende
Funktion zugunsten der Grundstückseigentümer im jeweiligen Baugebiet. Ein Nachbar
im Baugebiet soll sich auch dann gegen die Zulassung einer gebietswidrigen Nutzung
wenden können, wenn er durch sie selbst nicht unzumutbar beeinträchtigt wird. Dieser
bauplanungsrechtliche Nachbarschutz beruht auf dem Gedanken des wechselseitigen
Austauschverhältnisses. Weil und soweit der Eigentümer eines Grundstücks in dessen
Ausnutzung öffentlich-rechtlichen Beschränkungen unterworfen ist, kann er deren
Beachtung grundsätzlich auch im Verhältnis zum Nachbarn durchsetzen Der
Hauptanwendungsfall im Bauplanungsrecht für diesen Grundsatz sind die
Festsetzungen eines Bebauungsplans über die Art der baulichen Nutzung. Durch sie
werden die Planbetroffenen im Hinblick auf die Nutzung ihrer Grundstücke zu einer
rechtlichen Schicksalsgemeinschaft verbunden. Die Beschränkung der
Nutzungsmöglichkeiten des eigenen Grundstücks wird dadurch ausgeglichen, dass
auch die anderen Grundeigentümer diesen Beschränkungen unterworfen sind. Im
Rahmen dieses nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses soll daher jeder
Planbetroffene im Baugebiet das Eindringen einer gebietsfremden Nutzung und damit
die schleichende Umwandlung des Baugebiets unabhängig von einer konkreten
Beeinträchtigung verhindern können.
38
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 2007 - 4 B 55.07 -, BauR 2008, 719 mwN;
BVerwG, Urteil vom 16. September 1993 - 4 C 28.91 -, BRS 55 Nr. 110 und Beschluss
vom 2. Februar 2000 - 4 B 87.99 -, BRS 63 Nr. 190.
39
Beide Grundstücke liegen entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts in
demselben reinen Wohngebiet. Die zwischen den beiden Grundstücken verlaufende
Perlschnur trennt nicht zwei unterschiedliche Baugebiete. Die Perlschnur dient hier
allein der Abgrenzung des unterschiedlichen Maßes der baulichen Nutzung innerhalb
eines Baugebietes nach Nr. 15.14 der Anlage zur Planzeichenverordnung, nämlich der
Festsetzung "nur Hausgruppen zulässig" für das Grundstück Am L. 31.
40
2.
41
Das Vorhaben ist planungsrechtlich in dem festgesetzten reinen Wohngebiet nicht
zulässig.
42
a)
43
Die Zulässigkeit des streitgegenständlichen Vorhabens der Beigeladenen richtet sich
nach § 30 Abs. 1 BauGB, da es im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 23/73 der
Stadt F. verwirklicht werden soll. Die Festsetzung WR für das Standortgrundstück ist
wirksam. Zwar hat der Plangeber für die übrigen Grundstücke an der Alten I.----straße
die Festsetzung WA getroffen. Anhaltspunkte für einen Abwägungsfehler ergeben sich
daraus jedoch ebenso wenig wie Zweifel an der städtebaulichen Erforderlichkeit im
Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB. Mit der Aufstellung des Plans sollte insbesondere der
Ausbau der N.-------straße und der Alten I.---- straße (L 925) ermöglicht werden (Seite 3
der Planbegründung). Im Übrigen wollte der Plangeber aber die vorhandene Bebauung
entsprechend ihrer Nutzung bestätigen (S. 7 der Planbegründung).
44
Für die Einbeziehung der besagten Fläche in das an der Straße Am L. gelegene
Baugebiet lassen sich danach gewichtige Gründe anführen, namentlich ihr besonderer
Zuschnitt, die topographischen Verhältnisse, das von den Nachbargrundstücken an der
Alten I.----straße abweichend festgesetzte Baufenster, das die vorhandene Bebauung im
Wesentlichen umschreibt und erheblich weiter in den rückwärtigen Grundstücksbereich
hineinreicht sowie die Erschließung (auch) von der Straße Am L. . Vor diesem
Hintergrund war eine WA-Festsetzung für das Standortgrundstück nicht geboten. Dies
gilt auch mit Blick auf die angeführten Verkehrslärmimmissionen an der Alten I.----straße
. Vielmehr hätte sich aus den Aufstellungsvorgängen ein Anhalt dafür ergeben müssen,
dass der Plangeber den Baugebietscharakter für das Standortgrundstück hätte ändern
wollen, um durch die Festsetzung einer Baugebietsart mit einem geringeren
Schutzanspruch den mit der bisherigen Baugebietsart verbundenen Schutzanspruch
herabzusetzen. Der Plangeber wollte aber - wie ausgeführt - ausdrücklich die
vorhandene Bebauung bestätigen. Ist in einem bebauten, aber unbeplanten Gebiet
ausschließlich Wohnnutzung vorhanden, handelt es sich um ein faktisches reines
Wohngebiet. Straßenverkehr und Straßenverkehrslärm wirken typischerweise in allen
Gebieten der Baunutzungsverordnung auf die dort zulässige Nutzung ein, ohne dass
dadurch der Gebietscharakter verändert würde.
45
Vgl. hierzu auch Urteile des Senats vom 28. No- vember 2005 - 10 D 76/03 -, juris und
vom 14. März 2006 - 10 A 4924/05 -, BRS 70 Nr. 139 (S. 697)
46
Die verkehrliche Belastung durch die Alte I.----straße ist danach für die
Gebietsqualifizierung ohne Belang.
47
Aber selbst wenn man davon ausginge, dass die Festsetzung WR an einem erheblichen
Abwägungsmangel im Sinne von § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB leiden würde, führte dies
nicht zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans. Nach Maßgabe des § 233 Abs. 2 Satz 3
BauGB sind für vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung in Kraft getretene
Bebauungspläne zwar die vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung geltenden
Vorschriften über die Geltendmachung u.a. von Mängeln der Abwägung einschließlich
ihrer Fristen weiterhin anzuwenden. Für den im Jahre 1980 bekannt gemachten
Bebauungsplan kommt daher die Überleitungsvorschrift des § 244 Abs. 2 BauGB (i.d.F
vom 8. Dezember 1986) zur Anwendung. Nach dieser Vorschrift sind Mängel der
Abwägung von Bebauungsplänen, die vor dem 1. Juli 1987 bekannt gemacht worden
sind, aber unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren nach dem 1. Juli
1987 schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Die
Unbeachtlichkeit von Abwägungsmängeln tritt dabei unabhängig davon ein, ob in der
Gemeinde ein Hinweis auf diese Änderung der Rechtslage erfolgt ist.
48
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 4. September 2008 - 7 A 2358/07 -.
49
b)
50
Die Errichtung der Mobilfunkantennenanlage widerspricht den Festsetzungen des
Bebauungsplans. Der Bebauungsplan setzt für den Anlagenstandort ein reines
Wohngebiet fest. Welche Nutzungen auf der Grundlage dieser Festsetzung im
Einzelnen zulässig sind, richtet sich nach der Baunutzungsverordnung (vgl. § 1 Abs. 3
Satz 2 BauNVO). Deren Vorschriften zur Art der bauliche Nutzung werden mit der
Festsetzung von Baugebieten Bestandteil des Bebauungsplans. Für den
Bebauungsplan Nr. 23/73 der Stadt F. , der 1980 als Satzung beschlossen worden ist,
ist dabei die Baunutzungsverordnung in der Fassung von 1977 maßgeblich. Die durch §
1 Abs. 3 Satz 2 BauNVO bewirkte Verbindung zwischen einem Bebauungsplan und der
Baunutzungsverordnung ist in dem Sinne "statisch", dass auf die Fassung der
Baunutzungsverordnung abzuheben ist, die im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses
über den Bebauungsplan galt.
51
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. November 1999 - 4 B 3.99 -, BRS 62 Nr. 82; OVG
NRW, Urteil vom 8. Oktober 2003 - 7 A 1397/02 -, BRS 66 Nr. 92.
52
Die von der Beigeladenen mit dem angegriffenen Vorhaben betriebenen Nutzung ist in
einem reinen Wohngebiet weder regelhaft noch ausnahmsweise nach § 3 Abs. 3
BauNVO 1977 zulässig. Zwar handelt es sich bei der Errichtung und dem Betrieb einer
Mobilfunksendeanlage um eine nicht generell verbotene, selbständige, auf Dauer
angelegte und auf Gewinnerzielung gerichtete Tätigkeit und damit um eine gewerbliche
Nutzung.
53
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 25. März 2003 - 10 B 2417/02 -, BRS 66 Nr. 89 und
vom 9. Januar 2004 - 7 B 2482/03 -, BRS 67 Nr. 66; Niedersächsisches OVG, Beschluss
vom 6. Dezember 2004 - 1 ME 256/04 -, BauR 2005, 975.
54
Diese Anlage unterfällt jedoch keiner der in § 3 Abs. 3 BauNVO 1977 aufgeführten
Nutzungsarten.
55
c)
56
Ebenso wenig ist die Anlage nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO 1977 zulässig. Danach
sind außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen auch untergeordnete
Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem
Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und seiner
Eigenart nicht widersprechen.
57
Bei der streitgegenständlichen Mobilfunkantennenanlage handelt es sich nicht um eine
Nebenanlage, deren Funktion sich auf das konkrete Baugebiet beschränkt. Vielmehr
stellt sie unabhängig vom jeweiligen Nutzungszweck des Baugebiets als Bestandteil
eines Kommunikationssystems zum einen die lückenlose Erbringung von
Kommunikationsdienstleistungen an diejenigen Personen sicher, die sich in dem
Baugebiet ständig oder vorübergehend aufhalten, und dient zum anderen dazu,
derartige Dienstleistungen für Personen zu erbringen, die keinerlei Verbindung zu dem
Baugebiet haben, aber auf eine Durchleitung von Gesprächen und weiteren
Kommunikationsinhalten angewiesen sind. Dem Nutzungszweck "Wohnen" (§ 3 Abs. 1
BauNVO 1977) zu- und untergeordnet sind Mobilfunksendeanlagen nur, soweit sie es
den im Baugebiet Wohnenden ermöglichen, als Ausprägung ihrer Wohnnutzung an der
mobilen drahtlosen Kommunikation teilzuhaben; diese Funktion einer Mobilfunkstation
tritt jedoch gegenüber den weiteren genannten Funktionen - Versorgung der das
Baugebiet durchquerenden Personen mit Kommunikationsdienstleistungen,
Weiterleitung von Kommunikationsinhalten ohne jeden Bezug zum Baugebiet - so weit
in den Hintergrund, dass sich - bezogen auf ein reines Wohngebiet - eine Einstufung als
Nebenanlage im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO 1977 regelmäßig verbietet.
58
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. November 1999 - 4 B 3.99 -, BRS 62 Nr. 82; OVG
NRW, Beschluss vom 6. Mai 2005 - 10 B 2622/04 -, BRS 69 Nr. 83 = BauR 2005, 1284.
59
Das Vorhaben der Beigeladenen ist auch keine Nebenanlage im Sinne von § 14 Abs. 2
BauNVO 1977, da Nebenanlagen für fernmeldetechnische Zwecke in dieser Vorschrift
nicht genannt werden. Zudem zeigt die Ergänzung der genannten Vorschrift durch die
Baunutzungsverordnung 1990 (§ 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO 1990), dass eine
erweiternde Auslegung auf fernmeldetechnische Nebenanlagen nicht möglich ist.
60
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. November 1999 - 4 B 3.99 -, BRS 62 Nr. 82.
61
3.
62
Die von dem Beklagten der Beigeladenen für die Mobilfunksendeanlage erteilte
Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB von der Festsetzung reines Wohngebiet ist
rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten.
63
Nach dieser Vorschrift kann von den Festsetzungen des Bebauungsplans nur befreit
werden, wenn - die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und - die Gründe des
Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder die Abweichung städtebaulich
vertretbar ist oder die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht
beabsichtigten Härte führen würde - und die Abweichung auch unter Würdigung
nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
64
Mit dem Erfordernis der Wahrung der Grundzüge der Planung stellt der Gesetzgeber
sicher, dass die Festsetzungen eines Bebauungsplans nicht beliebig oder in einem
allmählich fortschreitenden Prozess durch Verwaltungsakt außer Kraft gesetzt werden
dürfen. Die Regelungen für die Änderung von Bebauungsplänen dürfen nicht durch eine
großzügige Befreiungspraxis aus den Angeln gehoben werden. Denn die Änderung
eines Bebauungsplans ist nach § 1 Abs. 8 BauGB nicht Sache der
Bauaufsichtsbehörde, sondern der Gemeinde vorbehalten.
65
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. März 1999 - 4 B 5.99 -, BRS 62 Nr. 99.
66
Der Gesetzgeber stellt mit § 31 Abs. 2 BauGB ein Instrument zur Verfügung, das trotz
der Bindung an die Festsetzungen des Bebauungsplans im Interesse der
Einzelfallgerechtigkeit und der Wahrung der Verhältnismäßigkeit für Vorhaben, die den
Festsetzungen zwar widersprechen, sich mit den planerischen Vorstellungen aber
gleichwohl in Einklang bringen lassen, ein Mindestmaß an Flexibilität bei gleichzeitiger
Wahrung der Grundzüge der Planung schafft.
67
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. März 1999 - 4 B 5.99 -, a.a.P. ; OVG NRW, Urteil vom
20. Februar 2004 - 10 A 4840/01 -, BRS 67 Nr. 84.
68
Ob die Grundzüge der Planung berührt werden, hängt entscheidend davon ab, ob die
Abweichung dem planerischen Grundkonzept zuwiderläuft. Je tiefer die Befreiung in das
Interessengeflecht der Planung eingreift, desto eher liegt der Schluss auf eine Änderung
der Planungskonzeption nahe, die nur im Wege der (Um- )Planung möglich ist.
69
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Februar 2004 - 10 A 4840/01 -, a.a.P. .
70
Maßgebend ist die konkrete Planungssituation. Hierzu gehört alles, was das Ergebnis
der Abwägung über die von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange
und den mit den getroffenen Festsetzungen verfolgten Interessenausgleich trägt. Dabei
sind die Grundzüge der Planung nicht erst dann berührt, wenn ein festgesetztes reines
Wohngebiet bei Erteilung der Befreiung als Wohngebiet nicht mehr erhalten werden
könnte.
71
Vgl. BayVGH, Urteil vom 9. August 2007 - 25 B 05.1337 -, juris.
72
Vielmehr ist in jedem Befreiungsfall eine Einzelfallentscheidung zu treffen, die die
Besonderheiten der konkreten Planungssituation vollständig erfasst und die
Auswirkungen des zur Befreiung gestellten Vorhabens umfassend bewertet.
73
Ob die Voraussetzungen für die Befreiung von einer nachbarschützenden Festsetzung
eines Bebauungsplans vorliegen, ist auf den Rechtsbehelf des Nachbarn hin in vollem
Umfang nachzuprüfen; die Prüfung beschränkt sich nicht auf die Frage, ob die
Abweichung unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen
vereinbar ist.
74
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Juli 1998 - 4 B 64.98 -, BRS 60 Nr. 183; OVG NRW,
Beschluss vom 23. Juli 1998 - 10 B 1319/98 -, BRS 60 Nr. 64.
75
Für die im vorliegenden Fall streitgegenständliche Erteilung einer Befreiung für die
Errichtung von Mobilfunkanlagen in einem unter der Geltung der BauNVO 1977
76
festgesetzten reinen Wohngebiet folgt aus den vorgenannten Grundsätzen, dass die
Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Befreiung wegen der Schwierigkeiten,
insbesondere die optischen Auswirkungen von Mobilfunkanlagen in Wohngebieten
zutreffend zu bewerten, in jedem Fall eine besonders sorgfältige Einzelfallprüfung
voraussetzt; abstrakt-generalisierende Aussagen über die Zulässigkeit derartiger
Anlagen verbieten sich.
Im Rahmen der gebotenen Einzelfallprüfung ist zunächst die Frage zu beantworten, ob
der Plangeber das festgesetzte reine Wohngebiet "kompromisslos" von allen
gewerblichen und sonstigen Nutzungen freihalten will. Dies liegt nahe, wenn er von der
Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO sämtliche der in §
3 Abs. 3 BauNVO vorgesehenen ausnahmsweise zulässigen Nutzungen
auszuschließen. In einem solchen Fall kann schon die Errichtung einer einzelnen
Mobilfunkanlage unter Berücksichtigung ihrer Auswirkungen auf die nähere Umgebung,
insbesondere die Beeinträchtigung der "optischen Wohnruhe", die Grundzüge der
Planung berühren.
77
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 2008 - 4 B 11.08 -, ZfBR 2008, 797 = BauR 2009,
78; BayVGH, Urteil vom 9. August 2007 - 25 B 05.3055-, BayVBl 2008, 307.
78
Auch wenn das planerische Grundkonzept nicht von § 3 Abs. 1 bis 4 BauNVO 1977
abweicht und dementsprechend kein "kompromisslos" reines Wohngebiet festgesetzt
ist, kann die Zulassung einer einzelnen Mobilfunksendeanlage mit einem Antennenmast
unter Berücksichtigung der jeweiligen örtlichen Verhältnisse den Gebietscharakter im
Einzelfall in einer Weise beeinträchtigen, dass die Grundzüge der Planung durch die
Erteilung einer Befreiung berührt werden; hier ist auch in den Blick zu nehmen, ob in
anderen Teilen des Wohngebiets und ggf. in welcher Entfernung zu dem
Vorhabenstandort weitere gewerbliche Anlagen existieren.
79
Allerdings kann die Zulassung einer Mobilfunksendeanlage mit einem Antennenmast je
nach den Umständen des Einzelfalles auch noch als Randkorrektur von minderem
Gewicht einzustufen sein,
80
vgl. hierzu Urteil des Senats vom 19. Dezember 2006 - 10 A 930/05 - zur BauNVO 1962,
81
die die Grundzüge der Planung nicht berührt. Denn gewerbliche Nutzungen müssen mit
dem Charakter eines reines Wohngebiets nicht schlechthin unvereinbar sein. Bereits § 3
Abs. 3 BauNVO 1977 lässt bestimmte gewerbliche Nutzungen ausnahmsweise zu.
Zudem geht der Verordnungsgeber durch die ausnahmsweise Zulassung
fernmeldetechnischer Nebenanlagen in einem reinen Wohngebiet (vgl. § 14 Abs. 2 Satz
2 BauNVO 1990) inzwischen selbst von der Möglichkeit einer Gebietsverträglichkeit
derartiger Anlagen aus, auch wenn die Vorschrift nichts daran ändert, dass der
Gebietscharakter des reinen Wohngebiets auch bei Anwendung dieser Vorschrift
selbstverständlich gewahrt bleiben muss.
82
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 2008 - 4 B 11.08 -, a.a.P. .
83
In die Bewertung kann auch einbezogen werden, dass die Mehrzahl der Bevölkerung
diese technischen Infrastruktureinrichtungen nutzt und daher ihr Vorhandensein auch in
Wohngebieten erwarten muss. Sie können deshalb von einem aufgeschlossenen
Betrachter nicht zwangsläufig als abträglich für das Ortsbild und den
84
Wohngebietscharakter bewertet werden.
Auf der anderen Seite folgt aus der Festsetzung eines reines Wohngebiets ein
gegenüber allgemeinen Wohngebieten typischerweise höherer Schutzanspruch, der
das planerische Grundkonzept prägt. Die Wohnbedürfnisse sollen hier in besonderer
Weise durch ein ruhiges Wohnumfeld gewährleistet werden. Der Anspruch auf
Wohnruhe kann dabei nicht nur durch Immissionen im Sinne des
Bundesimmissionsschutzgesetzes, wie z.B. durch die Anziehung von erheblichem
Verkehr, sondern auch durch eine optisch gebietswidrig "laut" in Erscheinung tretende
Anlage beeinträchtigt sein.
85
Vgl. Urteil des Senats vom 19. Dezember 2006 - 10 A 930/05 - und Beschluss vom 25.
Februar 2003 - 10 B 2417/02 -, BRS 66 Nr. 89; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom
6. Dezember 2004 - 1 ME 256/04 -, BauR 2005, 975.
86
Entscheidend sind mithin die konkreten Auswirkungen der Anlage im jeweiligen
Einzelfall. Wo etwa eine geplante Anlage für sich genommen oder zusammen mit
vorhandenen weiteren gleichartigen Anlagen im Verhältnis zur Bausubstanz, Bauhöhe
und Baugestaltung in der näheren Umgebung eine prägende Wirkung entfaltet, die den
Regelfall der Wohnnutzung hin zu einer gemischten Wohn- und Gewerbenutzung
verschiebt, ist die planerische Grundentscheidung des Bebauungsplans berührt.
87
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2005 - 10 B 2622/04 - ,BRS 69 Nr. 83; zu den
Anforderungen an die Erteilung einer Ausnahme gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO
1990.
88
Geht es schließlich um die Befreiung für eine Mobilfunkesendestation mit mehr als
einem Antennenmast, spricht im Regelfall - vorbehaltlich einer Überprüfung der
jeweiligen konkreten örtlichen Verhältnisse - Überwiegendes dafür, dass eine solche
Anlage der planerischen Grundkonzeption eines reinen Wohngebiets (BauNVO 1977)
zuwiderläuft und den Gebietscharakter verfremdet. Zwei Mobilfunkmasten mit den
zugehörigen Funkanlagen auf dem Dach eines Gebäudes haben in einem reinen
Wohngebiet regelmäßig in Relation zu ihrer Umgebung ein beachtliches Gewicht und
entfalten eine "Signalwirkung" im Hinblick auf den Gebietscharakter. Sie sind aufgrund
ihrer Abmessungen und des gewählten Standorts typischerweise deutlich wahrnehmbar
und führen bei der gebotenen Gesamtbetrachtung regelmäßig dazu, dass sie das
Gebäude und die umliegenden Grundstücke im Sinne einer gewerblichen Überformung
der umliegenden Wohnbebauung dominieren können. Eine solche städtebauliche
Situation mit einer Mischnutzung von Wohnen und Gewerbe ist jedoch mit der
planerischen Konzeption eines reinen Wohngebietes nicht zu vereinbaren.
89
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die der Beigeladenen erteilte Befreiung von der
Festsetzung des Bebauungsplans hinsichtlich der Art der Nutzung - WR - für die
Errichtung der in Rede stehenden Mobilfunksendestation schon deshalb rechtswidrig,
weil durch sie die Grundzüge der Planung berührt werden.
90
Es handelt sich zwar nicht um ein "kompromisslos" reines Wohngebiet in dem
dargelegten Sinne. Weder die Festsetzungen des Bebauungsplans noch die
Begründung des Bebauungsplans bieten hierfür Anhaltspunkte. Auch zieht das
Vorhaben abgesehen von der erforderlichen Wartung der Anlage und der Beseitigung
von Störfällen keinen beachtlichen Fahrzeugverkehr an. Insoweit unterscheiden sie sich
91
nicht wesentlich von dem, was auch bei einer Wohnnutzung gelegentlich an Wartungs-
und Reparaturarbeiten an technischen Einrichtungen anfällt.
Die Anlage führt hier jedoch in Würdigung der von dem Berichterstatter festgestellten
und dem Senat vermittelten örtlichen Verhältnisse zu einer nachhaltig störenden
Dominanz und gewerblichen Überformung des reinen Wohngebiets. Die im
vorliegenden Verfahren zu beurteilende Anlage mit zwei Masten tritt deutlich als
gewerbliche Anlage in Erscheinung. Die Masten stehen nach den Planunterlagen nur
ca. 5 Meter auseinander und sind so in ihrer Gesamtheit als massive gewerbliche
Anlage wahrnehmbar. Das Wohngebiet ist - abgesehen von den bereits errichteten
Mobilfunkanlagen - vollständig intakt. Die Ortsbesichtigung hat bestätigt, dass in der
näheren Umgebung des festgesetzten reinen Wohngebiets ausschließlich Nutzungen
vorhanden sind, die dort allgemein zulässig sind. In der unmittelbaren Umgebung an der
Straße Am L. ist eine weitgehend einheitliche Bebauung festzustellen. Der Vortrag des
Beklagten, das Haus Alte I.----straße Nr. 88/90 sei ein viergeschossiger "Kastenbau"
und im näheren Umfeld befänden sich weitere derart hochgeschossige, massig
wirkende Gebäude, aber auch Gebäude niedriger Höhe, rechtfertigt keine andere
Beurteilung. Der Schutzanspruch für ein reines Wohngebiete besteht unabhängig von
der Höhe, Geschossigkeit oder Massigkeit der Wohngebäude. Gegenüber den im
weiteren Verlauf der Straße Am L. vorhandenen Wohngebäuden tritt die
Mobilfunkstation wegen der dort geringeren Höhe der Gebäude und der
topographischen Verhältnisse zudem deutlich in Erscheinung. Abgesehen davon lässt
sich für diejenigen Eigentümer/Bewohner, die aus Wohnungen in den oberen
Geschossen der Nachbarhäuser auf die Anlage blicken, ohnehin nicht anführen, die
Mobilfunkanlage falle wegen der Wuchtigkeit der Wohngebäude weniger auf. Dies
haben der Ortstermin und die vorliegenden Lichtbilder nachhaltig bestätigt. Die
Auswirkungen einer "Satellitenschüssel" können demgegenüber nicht ansatzweise mit
der optischen Dominanz einer Mobilfunkanlage mit zwei Masten verglichen werden.
92
Die städtebauliche Situation wird somit durch das Hinzutreten der im vorliegenden
Verfahren streitigen Anlage zu Lasten des Wohngebietscharakters nicht unerheblich in
Bewegung gebracht. Auch die in den Parallelverfahren streitgegenständlichen
Mobilfunkanlagen rechtfertigen schon deshalb keine andere Beurteilung, weil die
zugrunde liegenden Befreiungsentscheidungen mit Urteilen vom heutigen Tag
aufgehoben worden sind. Die an der Alten I.----straße - in der unmittelbaren Umgebung
zudem nur vereinzelt - vorhandenen gewerblichen Nutzungen, sind für die Bewertung
im vorliegenden Verfahren schon deshalb unbeachtlich, weil sie in einem anderen
Baugebiet stattfinden. Zudem sind sie unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse
im Wesentlichen nur für Bewohner des Vorhabensgrundstücks, nicht aber im übrigen
Baugebiet wahrnehmbar.
93
Nicht überzeugend ist die Argumentation des Beklagten, das Vorhandensein mehrerer
Mobilfunkanlagen auf dem Gebäude gewährleiste, dass sich die gewerbliche Nutzung
in dem betroffenen Wohngebiet auf eine Örtlichkeit konzentriere und somit der Charakter
einer Ausnahmeerscheinung gewahrt bleibe. Derartige städtebaulichen Aspekte mag
die Stadt F. in ein Standortkonzept und entsprechende verbindliche Bauleitplanung
einfließen lassen. An der hier festgestellten unzulässigen gewerblichen Überformung
des reinen Wohngebietes ändern diese Überlegungen nichts.
94
Die mit den Mobilfunkanlagen verbundenen optischen Auswirkungen auf den
betroffenen Teil des Reinen Wohngebiets führen im Gegenteil sogar dazu, dass das
95
Vorhabengrundstück durch sein auch gewerblich geprägtes Erscheinungsbild nunmehr
entgegen seiner bauleitplanerischen Festsetzung Bestandteil des entlang der Alten I.----
straße sich anschließenden Allgemeinen Wohngebiets zu sein scheint und nicht mehr
den Abschluss des entlang der Straße Am L. gelegenen Reinen Wohngebiets bildet.
Auch diese Folgewirkung der gewerblichen Überformung des Vorhabengrundstücks
widerspricht einem Grundzug der rechtsgültigen Bauleitplanung, nämlich dem
planerischen Konzept, das reine Wohngebiet entlang des gesamten Verlaufs der Straße
Am L. bis zum Kreuzungsbereich dieser Straße mit der Alten I.----straße zu führen.
Sind somit bereits die Grundzüge der Planung berührt, kommt es im vorliegenden
Verfahren nicht mehr darauf an, ob die Beigeladene sich auf einen Befreiungsgrund
stützen kann und ob die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen
mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
96
4.
97
Bezüglich der von dem Kläger geltend gemachten Strahlenbelastung weist der Senat
darauf hin, dass gemäß § 3 Satz 1 Nr. 1 der Verordnung über das Nachweisverfahren
zur Begrenzung elektromagnetischer Felder (BEMFV) die in der 26. BImSchVO
festgelegten Grenzwerte maßgebend sind, die der Schutzpflicht staatlicher Organe
gegenüber Gesundheitsgefährdungen durch elektromagnetische Felder auch nach
Einschätzung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des
Bundesverfassungsgerichts ausreichend Rechnung tragen.
98
Vgl. EGMR, Entscheidung vom 3. Juli 2007 - 32015/02 -, NVwZ 2008, 125; BVerfG,
Beschlüsse vom 17. Februar 1997 - 1 BvR 1658/96 -, BRS 59 Nr. 183 und vom 28.
Februar 2002 - 1 BvR 1676/01 -, BRS 65 Nr. 178; BGH, Urteil vom 15. März 2006 - VIII
ZR 74/05 -, NJW-RR 2006, 879.
99
Nach der letzten Standortbescheinigung der Bundesnetzagentur vom 12. Januar 2006
sind die einzuhaltenden Sicherheitsabstände zum Grundstück des Klägers ersichtlich
gewahrt.
100
5.
101
Schließlich ist die Befreiung auch deshalb rechtswidrig, weil der angefochtene
Verwaltungsakt in Gestalt des Widerspruchsbescheides an einem Ermessensfehler im
Sinne des § 114 VwGO leidet. Denn der Beklagte bzw. die Bezirksregierung E. haben
das ihnen eingeräumte Ermessen nicht ausgeübt.
102
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unterscheidet die
gesetzliche Regelung in § 31 Abs. 2 BauGB die tatbestandlichen Voraussetzungen - die
Grundzüge der Planung werden nicht berührt und es liegen entweder Gründe des
Gemeinwohls vor oder die Abweichung ist städtebaulich vertretbar - sowie die sich
daran anschließende Ermessensbetätigung deutlich voneinander. Daher kann eine
Ermessens- entscheidung auch dann ohne Rechtsfehler zu Ungunsten eines Bauherrn
getroffen werden, wenn Grundzüge der Planung nicht berührt sind.
103
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. April 2008 - 4 B 16.08 -, juris.
104
Zwar geht auch der Senat in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass für die
105
Ausübung des Ermessens wenig Raum besteht, wenn die Voraussetzungen für die
Erteilung einer Befreiung gegeben sind. Daraus folgt jedoch nicht, dass der zuständigen
Behörde entgegen dem Wortlaut der Vorschrift stets kein Ermessensspielraum zusteht
oder das Ermessen auf Null reduziert ist, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen
für die Erteilung einer Befreiung vorliegen. Falls gewichtige Interessen einer Befreiung
entgegen stehen, kann die Bauaufsichtsbehörde ihr Ermessen zu Lasten des Bauherrn
betätigen.
Vgl. BayVGH, Urteil vom 9. August 2007 - 25 B 05.3055 -, BayVBl 2008, 136.
106
Die Befreiung kann die Festsetzungen des Bebauungsplans in Sonderfällen, die vom
Satzungsgeber nicht vorgesehen sind, überwinden und ermöglicht so Vorhaben, wenn
nach den Umständen des Einzelfalles ein Festhalten am Plan ungerecht, insbesondere
unverhältnismäßig oder gleichheitswidrig wäre. Die gesetzlichen Hürden des
Befreiungstatbestandes können nur genommen werden, wenn gewichtige Gründe auf
Seiten des Bauherrn vorliegen. Damit ist jedoch nicht entschieden, dass die für das
Vorhaben sprechenden Gründe gegenüber den beeinträchtigten öffentlichen Belangen
und privaten Interessen auch vorrangig sind. Insoweit steht der Bauaufsichtsbehörde der
gesetzlich eingeräumte Ermessensspielraum zu. Der Bauherr hat nach dem Gesetz
keinen Anspruch darauf, dass die Befreiung erteilt wird, wenn die sich gegenüber-
stehenden Interessen und Belange in etwa gleich gewichtig sind. Die gemäß § 31 Abs.
2 BauGB vorgesehenen Ermessenserwägungen können auch öffentliche Belange und
private Interessen betreffen, die im Befreiungstatbestand bei den Befreiungsgründen
oder bei der Frage, ob die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen
mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist, zu prüfen sind.
107
Vgl. zum Ganzen BayVGH a.a.P. .
108
Der angefochtene Befreiungsbescheid enthält weder die erforderliche Begründung
109
Vgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, Loseblatt Kommentar, Stand Dezember
2008, § 74a Rn. 46
110
noch Ermessenserwägungen. Auch der interne Vermerk des Beklagten sowie der
Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E. lassen eine Ermessensbetätigung in
dem dargelegten Sinne nicht erkennen. Hierzu hätte jedoch schon deshalb
Veranlassung bestanden, weil zum Zeitpunkt der Befreiungsentscheidung im
September 2003 jedenfalls drei Mobilfunkanlagen bereits errichten waren, so dass sich
die Frage einer gewerblichen Überformung des reinen Wohngebiets durch drei Anlagen
insgesamt stellte.
111
6.
112
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.
113
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in
Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
114
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO
nicht gegeben sind.
115
116