Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 19.11.1998

OVG NRW (trennung, lebensgemeinschaft, antragsteller, unterbrechung, verwaltungsgericht, zeitpunkt, beginn, berechnung, wiederherstellung, härte)

Oberverwaltungsgericht NRW, 18 B 2399/98
Datum:
19.11.1998
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 B 2399/98
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 14 L 1517/98
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt, weil die geltend gemachten
Zulassungsgründe nach den Darlegungen in der Antragsschrift nicht
gegeben sind.
Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des
angegriffenen Beschlusses (§ 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Ein eigenständiges Aufenthaltsrecht des Antragstellers folgt weder aus §
19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 noch aus § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2
AuslG. Die eheliche Lebensgemeinschaft des mittlerweile geschiedenen
Antragstellers mit seiner damaligen Ehefrau Frau C. hat keine vier Jahre
rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden, denn die vom 13. November
1992 bis zum 10. Juni 1997 (Rechtskraft des Scheidungsurteils)
verheirateten Eheleute haben nach ihren übereinstimmenden Angaben
vom Dezember 1993 bis zum Juli 1995, also gut 1 ½ Jahre getrennt -
nicht in ehelicher Lebensgemeinschaft - gelebt. Aus Anlaß des
vorliegenden Falles bedarf es keiner grundsätzlichen Klärung der Frage,
unter welchen Voraussetzungen die Trennung von Eheleuten bei
nachfolgender Wiederbegründung der Ehegemeinschaft als nur
vorübergehend und rechtlich unschädlich bewertet werden kann oder
eine endgültige und damit anspruchsnachteilige Unterbrechung der
Ehebestandszeit iSv § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG bedeutet hat.
Unterstellt man zugunsten des Antragstellers, daß bei nachfolgender
Wiederbegründung der Ehegemeinschaft im allgemeinen - d. h. solange
nicht das Gegenteil angenommen werden muß - die Vermutung
gerechtfertigt ist, daß eine vorangegangene Trennung nur
vorübergehenden Charakter hatte, so ist gegen die Entscheidung des
Verwaltungsgerichts im Ergebnis dennoch nichts einzuwenden. Im
Hinblick auf die lange Dauer der Unterbrechung und die übrigen
Fallumstände - es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, daß die
Eheleute sich alsbald nach der Trennung um eine Überwindung der
behaupteten Ehekrise und Wiederherstellung der ehelichen
Lebensgemeinschaft bemüht hätten; überhaupt fehlt es an jeglichem
Vortrag zu einem die Trennungszeit überbrückenden konkret zwischen
den Eheleuten - muß hier vom Gegenteil, nämlich einer endgültigen
Trennung ausgegangen werden. Der Berechnung der Ehebestandszeit
iSv § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG muß im Streitfall demzufolge als
Beginn der Zeitpunkt zugrunde gelegt werden, in dem die
Ehegemeinschaft wiederbegründet worden sein soll. Insoweit kommt
dem Rechtsstreit deshalb auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 146
Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zu.
Eine außergewöhnliche Härte gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2
AuslG ist zu verneinen aus den vom Verwaltungsgericht genannten
Gründen, die durch das Antragsvorbringen nicht entkräftet werden.
Schließlich kann der Antragsteller auch aus Art. 6 Abs. 1 2. Spiegelstrich
ARB 1/80 keine Rechte herleiten, denn dies setzt eine dreijährige
Beschäftigung bei ein und demselben Arbeitgeber voraus,
vgl. EuGH, Urteil vom 30. September 1997 - C-36/96 -, InfAuslR 1997, S.
440 ff.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Antragsverfahrens (§ 154 Abs. 2
VwGO).
Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 4.000,- DM
festgesetzt (§§ 14 Abs. 1 und 3, 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG).
Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).