Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 25.01.2005

OVG NRW: verfügung, erlass, vermieter, unterkunftskosten, kündigung, volljährigkeit, verbrauch, einverständnis, haushalt, glaubhaftmachung

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Vorinstanz:
Oberverwaltungsgericht NRW, 16 B 2700/04
25.01.2005
Oberverwaltungsgericht NRW
16. Senat
Beschluss
16 B 2700/04
Verwaltungsgericht Arnsberg, 9 L 1639/04
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des
Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 30. November 2004 wird
zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das
Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe:
Die Beschwerde, über die im Einverständnis der Beteiligten entsprechend § 87 a Abs. 2
und 3 i.V.m. § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO der Berichterstatter entscheidet, ist unbegründet.
Der sinngemäß gestellte Antrag,
den Antragsgegner unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung im Wege der
einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu verpflichten, den Antragstellern für
November und Dezember 2004 Hilfe zum Lebensunterhalt - im Falle der volljährigen
Antragstellerin zu 1. allerdings unter Ansatz von lediglich 80 % der regelsatzmäßigen
Leistungen - ohne Berücksichtigung des Einkommens von Herrn J. T. zu gewähren,
hat keinen Erfolg. Die im Beschwerdeverfahren auf die dargelegten Gründe (vgl. § 146 Abs.
4 Satz 6 VwGO) beschränkte Überprüfung rechtfertigt keine Änderung des angefochtenen
Beschlusses. Einer Klärung, ob die Antragsteller mit Herrn J. T. , dem Ehemann der
Antragstellerin zu 1. und Vater der übrigen Antragsteller, im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 2
BSHG in einem Haushalt zusammen leben, bedarf es nicht; denn es fehlt an der
Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes. Soweit im angefochtenen Beschluss das
Vorliegen eines solchen Anordnungsgrundes für den Zeitraum vor Eingang des Antrags bei
Gericht, d.h. für die Zeit vom 1. bis zum 14. November 2004, verneint worden ist, haben die
Antragsteller der Begründung des Verwaltungsgerichts mit der Beschwerde nichts
entgegengesetzt. Bei Zugrundelegung der Rechtsprechung des Senats ist ein
Anordnungsgrund indes auch in Ansehung von für den Zeitraum vom 15. November 2004
bis zum 31. Dezember 2004 eventuell zu niedrig erbrachten Leistungen nicht dargetan und
glaubhaft gemacht, und zwar hinsichtlich der Unterkunftskosten schon deshalb nicht, weil
die Miete soweit ersichtlich in voller Höhe von dem Antragsgegner direkt an den Vermieter
überwiesen wird und nicht vorgetragen worden ist, dass noch Zahlungen offen stünden.
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Das hat zur Folge, dass nicht im Sinne des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 569 Abs. 3
BGB (früher § 554 BGB) von einem Mietrückstand ausgegangen werden kann, dessen
weiteres Anwachsen den Vermieter spätestens im nachfolgenden Monat zur Kündigung
des Mietverhältnisses berechtigen würde. Dies ist nach der Rechtsprechung des Senats
aber Voraussetzung, um für die Unterkunftskosten einen Anordnungsgrund für den Erlass
einer einstweiligen Anordnung annehmen zu können.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16. März 2000 - 16 B 308/00 -, FEVS 52, 24 = NWVBl
2000, 392, und vom 12. Dezember 1994 - 8 B 2650/94 -, NWVBl. 1995, 140,
Nach Aktenlage ist ferner davon auszugehen, dass der existenznotwendige
regelsatzmäßige Bedarf den Antragstellern im streitgegenständlichen Zeitraum zur
Verfügung gestanden hat und darüber hinaus auch im laufenden Monat zur Verfügung
steht. Damit fehlt es aber jedenfalls an dem für den Erlass einer einstweiligen Anordnung
erforderlichen Anordnungsgrund. Die von den Antragstellern eingereichten Unterlagen
belegen, dass ihnen im Monat Januar 2005 über das Kindergeld in Höhe von insgesamt
832,50 EUR hinaus weitere 740,21 EUR, d.h. insgesamt 1.572,71 EUR zur Anschaffung
von Lebensmitteln und zur Abdeckung des weiteren alltäglichen Bedarfs an Barmitteln zur
Verfügung stehen. Dieser Betrag übersteigt deutlich die Summe von 1.362,80 EUR (vgl. die
einzelnen Berechnungsposten auf Seite 5 des angefochtenen Beschlusses), die nach der
bisherigen Rechtsprechung des Senats unter Geltung des außer Kraft getretenen
Bundessozialhilfegesetzes in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes in
Ansehung der seinerzeit geltenden Regelsätze für November 2004 allenfalls
sicherungsfähig gewesen wäre. Für Dezember 2004 errechnet sich insoweit unter
Berücksichtigung der zwischenzeitlich eingetretenen Volljährigkeit des Antragstellers zu 2.
ein noch geringerer Betrag. Die vorgelegten Kontoauszüge zeigen darüber hinaus, dass
den Antragstellern seit dem 5. November 2004 insgesamt 4.177,87 EUR an Kindergeld
bzw. Leistungen nach BSHG/SGB II für den regelsatzmäßigen Verbrauch zugeflossen sind,
so dass bei durchschnittlicher Betrachtung (4.177,87 : 3 = 1.392,62) für jeden der Monate
November 2004 bis Januar 2005 ein entsprechend hoher Betrag zur Verfügung gestanden
hat.
Ob im November und Dezember 2004 weitergehende Ansprüche der Antragsteller
bestanden haben, ist nicht im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes,
sondern in einem eventuellen Hauptsacheverfahren zu klären.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 und 188 Satz 2 VwGO.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.