Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 16.09.2002

OVG NRW: offene bauweise, bebauungsplan, landschaft, gemeinde, ausweisung, subjektives recht, familie, grundstück, abgrenzung, deckung

Oberverwaltungsgericht NRW, 7A D 4/01.NE
Datum:
16.09.2002
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
7a Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7A D 4/01.NE
Tenor:
Der Bebauungsplan Nr. 21/2 "Ortsmitte N. " der Stadt Z. ist unwirksam.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
1
Die Antragsteller wenden sich mit ihrem Normenkontrollantrag gegen den
Bebauungsplan Nr. 21/2 "Ortsmitte N. " der Antragsgegnerin, weil dieser ihr
Wohngrundstück und dessen Nachbarschaft als Dorfgebiet überplant. Sie sind
Eigentümer des innerhalb des Plangebiets gelegenen, mit einem eingeschossigen
Wohnhaus bebauten Grundstücks P. -S. -Straße 8 (Gemarkung N. , Flur 10, Flurstück
95).
2
Der Bebauungsplan erfasst abgesehen von den bebauten Grundstücken P. - S. -Straße
8 - Wohngrundstück der Antragsteller - und 10 sowie P. -O. -Straße 27 einen bislang
unbebauten Bereich von etwa 2,2 ha nordwestlich des Zentrums des Ortsteils N. . Das
Plangebiet wird etwa ringförmig von der L. Straße, der D. -Z. -Straße, der P. -S. -Straße
und der P. -O. -Straße umschlossen. An diesen Straßen befindet sich durchgehend
Bebauung. Hierbei handelt es sich um Wohnbebauung, in die rund um das Plangebiet
herum landwirtschaftliche Betriebe und gewerbliche Nutzungen eingestreut sind. Zu
diesen wohnfremden Nutzungen gehören vier landwirtschaftliche
Haupterwerbsbetriebe, nämlich der Familie K. , L. Straße 1-3 (Ackerbau und
Viehhaltung), der Familie O. , P. -O. -Straße 2-6 (Ackerbau), der Familie R. , P. straße 22
(Ackerbau und Viehhaltung) und der Familie W. , P. -O. -Straße 33/35 (Ackerbau und
Rinderhaltung). Die Betriebe der Familien Z. , L. Straße 33 (Ackerbau) und Ü. , D. -Z. -
Straße 22 (Ackerbau und Haltung von Milchkühen) sowie der Pachtbetrieb der Familie
3
M. auf dem Grundstück P. -O. -Straße 21 (Schafhaltung) werden als
Nebenerwerbsbetriebe geführt. Neben der Nutzung zu Wohnzwecken und weiterer
gewerblicher Nutzung wird auf dem Grundstück P. -O. -Straße 26 eine Gastwirtschaft,
auf dem Grundstück L. Straße 7 eine Schreinerei und auf den Grundstücken L. Straße
33 und P. -O. -Straße 19 jeweils ein Gebrauchtwagenhandel betrieben.
Der Bebauungsplan enthält im Wesentlichen folgende Festsetzungen: Das Plangebiet
wird von einer annähernd T-förmigen, öffentlichen Straßenverkehrsfläche mit der
Zweckbestimmung "Verkehrsberuhigter Bereich" durchzogen. Das längere Teilstück
verläuft von Nordwesten nach Südosten und mündet dort an der nordöstlichen Grenze
des Grundstücks P. -O. -Straße 27 in die P. -S. - Straße. An die P. -L. -Straße ist das
Plangebiet durch einen Fuß- und Radfahrweg als nordwestliche Verlängerung des
verkehrsberuhigten Bereichs angebunden. Für die übrigen Flächen setzt der
Bebauungsplan Dorfgebiet - MD - und private Grünflächen fest. Dabei bilden die
privaten Grünflächen am Rand der nordwestlichen Hälfte des Plangebiets einen
äußeren Rahmen und werden mittig nach innen gezogen. Zwei zur P. -S. -Straße
ausgerichtete Teilbereiche des festgesetzten Dorfgebietes sind als Flächen zum
Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern bzw. mit Bindungen für Bepflanzungen
ausgewiesen. Eine dritte solche Fläche in Gestalt eines kleinen Rechtecks grenzt an die
Erschließungsstraße. Durch Festsetzung von Baugrenzen weist der Plan innerhalb der
als Dorfgebiet ausgewiesenen Flächen insgesamt zwölf Baufenster aus. Nach 1.1 der
textlichen Festsetzungen sind im Dorfgebiet Wirtschaftsstellen land- und
forstwirtschaftlicher Betriebe und die dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäude,
Betriebe zur Be- und Verarbeitung und Sammlung land- und forstwirtschaftlicher
Erzeugnisse, Gartenbaubetriebe, Tankstellen und Vergnügungsstätten nicht zulässig.
Für die überbaute Teilfläche des Flurstücks 99 (P. -O. -Straße 27) setzt der
Bebauungsplan straßenseitig zwei Vollgeschosse und rückwärtig ein Vollgeschoss,
eine Grundflächenzahl von 0,6 und als abweichende Bauweise fest, dass dort an
mindestens eine seitliche Grundstücksgrenze angebaut werden muss. Für die übrigen
Baufenster setzt der Bebauungsplan übereinstimmend ein Vollgeschoss, eine
Grundflächenzahl von 0,3, offene Bauweise und eine Dachneigung von 30 bis 45 Grad,
für einen Teil der Baufenster Einzelhaus- und für den anderen Teil der Baufenster
Einzel- und Doppelhausbauweise fest.
4
Das Aufstellungsverfahren nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: Der Ausschuss für
Planung und Wirtschaftsförderung - im Folgenden: Planungsausschuss - fasste am 25.
August 1994 den Beschluss, den Vorentwurf des Bebauungsplanes Nr. 21/2 N.
"Ortsmitte" aus den Jahren 1981/82 zu überarbeiten mit dem Ziel, Eingriffe in Natur und
Landschaft möglichst gering zu halten und hieraus resultierend eine zurückgenommene
Erschließung und Bebauung für diesen Bereich vorzusehen. Nach Erläuterung des
Vorentwurfs des Bebauungsplanes Nr. 21/2 durch die beauftragten Planer beschloss
der Planungsausschuss am 12. September 1995 die frühzeitige Beteiligung der Bürger
und der Träger öffentlicher Belange. Zur Begründung wurde angeführt, dieser Plan
diene der Deckung eines dringenden Wohnbedarfs der Bevölkerung. Die Bebauung
werde ausschließlich mit Einfamilienhäusern, überwiegend als Einzelhäuser
vorgeschlagen. Lediglich unter Berücksichtigung der Parzellenstruktur werde im
nördlichen Bereich eine Doppelhausgruppe geplant (so unter 4.2). Mit der Planung
könnten ca. 28 zusätzliche Wohneinheiten für ca. 70 Einwohner errichtet werden (so
unter 5).
5
Die Träger öffentlicher Belange wurden unter dem 29. April 1996 um Stellungnahme
6
gebeten. Nach ortsüblicher Bekanntmachung am 3. Mai 1996 wurde der Vorentwurf vom
13. Mai 1996 bis 24. Mai 1996 öffentlich ausgelegt. Unter den Bürgern fanden sich
Befürworter sowohl einer Einstellung des Planaufstellungsverfahrens aus ökologischen
Gründen als auch einer Fortführung zwecks Bebaubarkeit des voraussichtlichen
Planbereichs.
Am 19. September 1996 beriet der Planungsausschuss über die im Rahmen der
frühzeitigen Beteiligung eingegangenen Anregungen und Bedenken und fasste den
Beschluss zur förmlichen Aufstellung des Bebauungsplanes mit der Begründung, er
diene der Deckung eines dringenden Wohnbedarfes der Bevölkerung. Am 18. Oktober
1996 wurde der Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 21/2 N.
"Ortsmitte" ortsüblich bekannt gemacht. Am 3. November 1997 beschloss der
Planungsausschuss die öffentliche Auslegung des insbesondere hinsichtlich der Zahl
der neuen Bauplätze geänderten Bebauungsplanentwurfs einschließlich der textlichen
Festsetzungen, der Begründung und des landschaftspflegerischen Begleitplanes. Auf
die Offenlage des Bebauungsplanentwurfs in der Zeit vom 16. Februar 1998 bis
einschließlich 16. März 1998 wurde in der öffentlichen Bekanntmachung des
Beschlusses des Planungsausschusses am 6. Februar 1998 hingewiesen. Während der
Offenlegung äußerten Bürger wiederum Anregungen und Bedenken. Träger öffentlicher
Belange wurden unter dem 27. Januar 1998 erneut beteiligt. Das Staatliche Umweltamt
A. gab mit Schreiben vom 13. März 1998 zu bedenken, mit dem textlichen Ausschluss
von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben sei die allgemeine Zweckbestimmung des
Dorfgebietes nicht mehr gewahrt. Es werde ein Schutzanspruch begründet, der einem
Wohngebiet vergleichbar sei. Damit werde die in seiner früheren Stellungnahme vom 5.
Juli 1996 für erforderlich gehaltene Konfliktuntersuchung und -bewältigung umgangen,
da die Konfliktsituation durch zusätzliche Wohnnutzung im Einwirkungsbereich der
emittierenden Nutzungen (landwirtschaftliche Hofstellen und Schreinerei) zukünftig
noch verschärft werden könne. Am 23. April 1999 fand wegen dieser Bedenken ein
Abstimmungsgespräch zwischen der Antragsgegnerin und der Bezirksregierung statt.
Mit Schreiben vom 22. Juni 1999 hielt das Staatliche Umweltamt A. an seinen
immissionsschutzrechtlichen Bedenken fest. Nach Befassung mit den Eingaben der
Träger öffentlicher Belange und der in das Bebauungsplanverfahren eingebrachten
schriftlichen Anregungen und Bedenken der Bürger beschloss der Rat auf Empfehlung
des Planungsausschusses vom 29. Juni 2000 den Bebauungsplan am 28. August 2000
als Satzung. Der Satzungsbeschluss der Antragsgegnerin wurde in ortsüblicher Weise
öffentlich bekannt gemacht.
7
Am 12. Januar 2001 haben die Antragsteller den Normenkontrollantrag gestellt. Sie
tragen vor, der Antrag sei zulässig, weil ihr Grundstück im Planbereich liege. Das
Eigentum daran werde beeinträchtigt, weil durch die Ausweisung als Dorfgebiet
nunmehr Nutzungen zugelassen würden, die bisher nach der Beurteilung als
allgemeines Wohngebiet nicht zulässig gewesen seien. Außerdem werde ihr
subjektives Recht auf ordnungsgemäße Berücksichtigung ihrer Belange im Rahmen der
Abwägung verletzt, weil das Dorfgebiet ein spezielles Mischgebiet darstelle und damit
der Immissionsschutz der Wohnbebauung gegenüber der bisherigen Situation deutlich
vermindert werde. Der Antrag sei auch begründet, denn der Bebauungsplan sei nichtig.
Die bauplanungsrechtliche Zweckbestimmung der Ausweisung Dorfgebiet werde durch
die hier festgesetzten Ausschlüsse der land- und forstwirtschaftlichen Erwerbsstellen
nicht mehr gewahrt, denn Sinn und Zweck eines Dorfgebietes sei auch und gerade die
Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe. Es liege
ein Etikettenschwindel vor. Nach den Aufstellungsmaterialien zum Bebauungsplan solle
8
im Wesentlichen Wohnbebauung ermöglicht werden. Dies ergebe sich z. B. schon aus
den Ausführungen zum Vorentwurf des Bebauungsplanes. Als Bebauung seien
ausschließlich Einfamilienhäuser, überwiegend als Einzelhäuser vorgesehen. An der
grundsätzlichen Zielrichtung, dringend benötigte Wohnbauflächen bereitzustellen, habe
sich im Laufe des Planaufstellungsverfahrens nichts geändert. Die kleinteilige
Parzellenstruktur lasse keine landwirtschaftliche Nutzung zu. Auch im Zusammenhang
mit der Festsetzung der naturschutzrechtlich gebotenen Ausgleichsmaßnahmen habe
landwirtschaftliche Nutzung keine Rolle gespielt. In der Ortslage N. gebe es nur noch
vereinzelt landwirtschaftliche Betriebe, soweit sie nicht bereits ausgelagert worden
seien, in der unmittelbaren Umgebung des Plangebiets nur noch den Betrieb der
Familie W. mit Rinderhaltung und den der Familie O. ohne Viehbestand. Die
Gebietsausweisung Dorfgebiet diene allein dem Schutz des Bestandes und der
Erweiterung dieser Betriebe, insbesondere dem der Familie W. , indem auf diese Weise
die Grundsätze und Immissionsgrenzen für das de facto gegebene allgemeine
Wohngebiet nicht gelten sollten. Insoweit fehle es nicht nur an der konkreten
Festsetzung des Baugebietes, sondern auch an der Ermittlung wesentlichen
Abwägungsmaterials, denn eine genaue Bestandsaufnahme der vorhandenen
Wohnbebauung, auch an Stelle früherer landwirtschaftlicher Betriebe, und der noch
vorhandenen landwirtschaftlichen Betriebe nach Standort und Umfang mit den bereits
bestehenden Einschränkungen ihrer Entfaltungsmöglichkeiten sei nicht erfolgt. Insoweit
werde Bezug auf das Schreiben des Staatlichen Umwelt-amtes A. vom 5. Juli 1996
genommen. Die Festsetzung Dorfgebiet stelle keine erforderliche Konfliktlösung dar,
sondern überspiele den Konflikt zwischen Wohnbebauung und landwirtschaftlicher
Nutzung nur.
Die Antragsteller beantragen,
9
den Bebauungsplan Nr. 21/2 "Ortsmitte N. " der Antragsgegnerin für nichtig zu erklären.
10
Die Antragsgegnerin beantragt,
11
den Antrag abzulehnen.
12
Sie erwidert: Die Antragsteller seien nicht antragsbefugt, denn es fehle an einer
unmittelbaren Betroffenheit ihres Grundstücks durch die bauplanerische Festsetzung
Dorfgebiet. Eine Änderung der mit der derzeitigen Bebauung ausgeübten Nutzung sei
nicht zu erwarten. Das eigentliche Interesse der Antragsteller, Erschließungskosten zu
vermeiden, werde nicht beeinträchtigt. Eine Verletzung ihrer Rechte würden die
Antragsteller nicht hinreichend darlegen. Die bauplanungsrechtlichen Vorschriften über
die Wahrung der allgemeinen Zweckbestimmung der Baugebiete dienten
ausschließlich den Interessen der Allgemeinheit. Erhebliche Abwägungsmängel lägen
nicht vor. Der Antrag sei auch unbegründet, denn die Festsetzung Dorfgebiet des
Bebauungsplanes sei aus der im Flächennutzungsplan enthaltenen Darstellung
gemischte Baufläche (M) entwickelt worden. Trotz der textlichen Ausschlüsse
bestimmter Nutzungen bleibe die allgemeine Zweckbestimmung des Dorfgebietes als
eines ländlichen Mischgebietes ohne erforderliche Kennzeichnung durch land- und
forstwirtschaftliche Betriebe gewahrt. Die Ausweisung als Dorfgebiet beruhe auf dem
dörflichen Charakter des Ortes N. . Landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen seien nicht
ausgeschlossen. Angesichts der geringen Größe des Planbereichs und der
Kleinteiligkeit der Grundstücke komme eine Ansiedlung landwirtschaftlicher Voll-
erwerbsbetriebe nicht in Betracht. Da es auch um die Zulassung von Wohnbebauung
13
gegangen sei, habe das planerische Ziel nicht durch die Festsetzung eines
Kleinsiedlungsgebietes, sondern nur durch die Ausweisung eines eingeschränkten
Dorfgebietes erreicht werden können. Sie leide auch nicht an einem
Abwägungsmangel, sie schließe nur die im vorhandenen einheitlichen Dorfgebiet aus
Grünland für die Viehhaltung und aus Obstwiesen bestehende Lücke. Die
Ausgleichsmaßnahmen hielten sich ebenfalls im Rahmen einer landwirtschaftlichen
Nutzung der Grundstücke. Aus immissionsschutzrechtlichen Erwägungen sei die
Festsetzung eines Dorfgebietes notwendig, um die bestehenden Betriebe vor einer
heranrückenden Wohnbebauung zu schützen. Eine Festsetzung als allgemeines
Wohngebiet hätte einen möglichen Konflikt nur noch verschärft. Die Stellungnahme des
Staatlichen Umweltamtes vom 13. März 1998 gehe von einer überholten Rechtslage
aus.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und der von der Antragsgegnerin überreichten Akten über das
Bebauungsplanverfahren Bezug genommen.
14
Entscheidungsgründe:
15
Der Antrag ist zulässig.
16
Die Antragsbefugnis im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist regelmäßig zu bejahen,
wenn sich der Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks gegen
bauplanerische Festsetzungen wendet, die unmittelbar sein Eigentum betreffen.
17
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 1997 - 4 BN 11.97 -, BRS 59 Nr. 39; Beschluss vom
10. März 1998 - 4 CN 6.97 -, BRS 60 Nr. 44.
18
Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Antragsteller machen hinreichend
substantiiert geltend, dass der Bebauungsplan in fehlerhafter Weise Inhalt und
Schranken ihres Grundeigentums festlegt.
19
Der Antrag hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
20
Der angegriffene Bebauungsplan leidet indessen nicht schon an Form- und
Verfahrensmängeln, die ohne Rüge beachtlich wären. Nur auf Rüge beachtliche Form-
und Verfahrensfehler des Bebauungsplans sind gegenüber der Antragsgegnerin nicht
vorgebracht worden und im Übrigen auch nicht ersichtlich.
21
Die im Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung sind
gleichfalls nicht zu beanstanden.
22
Die Gebietsfestsetzung "Dorfgebiet" mit den unter 1.1 der textlichen Festsetzungen
enthaltenen Nutzungseinschränkungen ist nicht isoliert für sich zu betrachten. Sie stellt
sich vielmehr als Gliederung des umfassenden faktischen Dorfgebietes dar, in das das
Plangebiet eingestreut ist und ist hiernach im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB gerechtfertigt
sowie von § 1 Abs. 4 Satz 1 BauNVO gedeckt.
23
Nach § 1 Abs. 3 BauGB haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald
und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Was im
Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich ist, bestimmt sich nach der jeweiligen
24
planerischen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde
sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die
Städtebaupolitik zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen
entspricht.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 - BRS 62 Nr. 19 und Urteil vom
31. August 2000 - 4 CN 6.99 - BRS 63 Nr. 1.
25
Demgemäß kann im Bebauungsplan aus städtebaulichen Gründen gemäss § 9 Abs. 1
Nr. 1 BauGB in Verbindung mit § 1 Abs. 2 und 3 Sätze 1 und 2 BauNVO die Art der
baulichen Nutzung festgesetzt werden. Eine solche Festsetzung ist erforderlich, wenn
sie nach der planerischen Konzeption der Gemeinde für die städtebauliche Entwicklung
und Ordnung erforderlich ist.
26
Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Mai 1971 - IV C 76.68 - BRS 24 Nr. 15.
27
Hiervon ausgehend ist die planerische Zielsetzung der Antragsgegnerin, in dem bislang
weitgehend unbebauten, jedoch rundum von Bebauung umgebenen Planbereich die
Errichtung insbesondere von Wohngebäuden zu ermöglichen, als solche nicht zu
beanstanden. Bedenken könnten allenfalls insoweit bestehen, als die Antragsgegnerin
trotz ihrer erklärten Zielsetzung der Schaffung von Wohnraum das Plangebiet als
Dorfgebiet - bei gleichzeitigem Ausschluss insbesondere der Zulässigkeit von
Wirtschaftsstellen landwirtschaftlicher Betriebe - ausgewiesen hat. Die insoweit
erhobenen Bedenken der Antragsteller greifen jedoch nicht durch.
28
Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BauNVO 1990 - im folgenden: BauNVO - dienen Dorfgebiete der
Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem
Wohnen und der Unterbringung nicht wesentlich störender Gewerbebetriebe sowie der
Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben; auf die
Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer
Entwicklungsmöglichkeiten ist nach Satz 2 der Vorschrift vorrangig Rücksicht zu
nehmen. Damit weisen Dorfgebiete nach dieser Charakteristik, einem Mischgebiet
vergleichbar, eine gemischte Struktur aus Elementen der Wohnnutzung und der
gewerblichen Nutzung einschließlich land- und forstwirtschaftlicher Nutzungen auf.
29
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. September 1995 - 4 B 200.95 - BRS 57 Nr. 71.
30
Ein zahlenmäßiger Gleichstand oder ein Übergewicht der landwirtschaftlichen Betriebe
gegenüber den Wohngebäuden wird für die Annahme eines Dorfgebietes nach § 5 Abs.
1 der hier einschlägigen BauNVO 1990 nicht gefordert.
31
Vgl. Nds. OVG, Urteil vom 11. April 1997 - 1 L 7648/95 - BRS 59 Nr. 83.
32
Dennoch muss das Plangebiet mindestens auch durch Wirtschaftsstellen
landwirtschaftlicher Betriebe geprägt werden oder jedenfalls geprägt werden können.
33
Vgl. Bay. VGH, Urteil vom 10. Juli 1995 - 14 N 94.1158 - BRS 57 Nr. 35.
34
Ein Gebiet, in dem nach der planerischen Zielsetzung Wohnhäuser, jedoch keine
Wirtschaftsstellen land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1
BauNVO entstehen können, kann in einem Bebauungsplan daher grundsätzlich nicht
35
als Dorfgebiet festgesetzt werden.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Dezember 1989 - 4 NB 32.89 - BRS 49 Nr. 74; VGH
Bad.- Württ., Beschluss vom 19. Dezember 1991 - 8 S 649/91 - BRS 52 Nr. 17 ; OVG
NRW, Urteil vom 17. Dezember 1990 - 7a NE 5/89 - jew. zu § 5 Abs. 1 BauNVO 1977.
36
Hieraus lässt sich jedoch kein Verstoß der hier getroffenen Dorfgebietsausweisung
herleiten.
37
Zutreffend ist die Antragsgegnerin, wie aus den Ausführungen zu 3.1 der
Planbegründung folgt, davon ausgegangen, dass das mit rd. 150 x 150 m in der Tat
"verhältnismäßig kleine" Plangebiet nicht isoliert für sich zu betrachten, sondern "als
Ergänzung der vorhandenen Ortsstruktur zu sehen ist, die Flächen für
landwirtschaftliche Betriebe bereithält". Das Plangebiet stellt die letzte verbliebene,
bislang landwirtschaftlich und gärtnerisch genutzte Freifläche innerhalb des beidseits
bebauten Straßenrings mit einem Durchmesser von 180 bis 210 m dar, der bestehend
aus D. -Z. -Straße, L. Straße, P. -O. -Straße und P. -S. - Straße das Plangebiet
umschließt. In diese das Plangebiet umschließende Bebauung sind in alle Richtungen
die im Tatbestand im Einzelnen angeführten landwirtschaftlichen Haupt- bzw.
Nebenerwerbsbetriebe und gewerbliche Nutzungen eingestreut, die den gesamten
Bereich des Straßenrings einschließlich seines bislang noch unbebauten inneren
Freiraums als faktisches Dorfgebiet prägen.
38
In dieser Situation war es ohne Weiteres gerechtfertigt, das Plangebiet in konsequenter
Fortschreibung der örtlichen Gegebenheiten als Dorfgebiet auszuweisen. Die mit dieser
Ausweisung zugleich vorgenommenen Beschränkungen der zulässigen Nutzungen
sind, betrachtet man Plangebiet richtigerweise als kleineren Teil eines umfassenden
faktisches Dorfgebiets, als Gliederung des Dorfgebietes bei Wahrung seiner
allgemeinen Zweckbestimmung zu werten und damit nach § 1 Abs. 4 Satz 1 BauNVO
zulässig.
39
Auch wenn § 1 Abs. 4 BauNVO anders als § 1 Abs. 5 BauNVO den Vorbehalt, dass die
allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleiben muss, nicht
ausdrücklich enthält, gilt er auch für die Gliederung von Baugebieten. Was als
allgemeine Zweckbestimmung eines Baugebietes zu gelten hat, ergibt sich im
Grundsatz aus der jeweiligen Beschreibung des Baugebietes im Sinne des § 1 Abs. 2
und 3 Satz 1 BauNVO -
40
vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Dezember 1989 - 4 NB 32.89 - BRS 49 Nr. 74; Nds.
OVG, Urteil vom 23. September 1999 - 1 K 5147/97 - BRS 62 Nr. 16 -,
41
hier in Verbindung mit § 5 BauNVO so wie weiter oben bereits dargelegt.
42
Die Gliederung eines Dorfgebietes ist auch in der Weise zulässig, dass in einem Teil
davon Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe ausgeschlossen
werden. Nicht jeder Teilbereich des gegliederten Baugebiets muss die allgemeine
Zweckbestimmung des Baugebiets wahren, sondern nur das gesamte Baugebiet als
Einheit bei einer Gesamtbetrachtung, denn § 1 Abs. 4 BauNVO erlaubt der Gemeinde,
innerhalb eines Baugebietes etwa aus Gründen des Immissionsschutzes die im
Baugebiet zulässigen unterschiedlichen Nutzungen zu verteilen bzw. örtlich zu
konzentrieren.
43
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Dezember 1989 - 4 NB 32.89 - BRS 49 Nr. 74; Nds.
OVG, Urteil vom 23. September 1999 - 1 K 5147/97 - BRS 62 Nr. 16.
44
Der Plangeber ist dabei nicht gehalten, ein faktisch vorhandenes Dorfgebiet im Sinne
des § 5 BauNVO in seiner Gesamtheit zu überplanen, um es gliedern zu können. Er
kann sich vielmehr darauf beschränken, die Gliederung - wie hier - in der Weise
vorzunehmen, dass er nur für einen Teil eines faktisch vorhandenen Dorfgebiets im
Wege der Beplanung bzw. Überplanung eine Festsetzung als Dorfgebiet mit
Nutzungseinschränkungen trifft, sofern dieser überplante Teil und das weiterhin faktisch
vorhandene Dorfgebiet eine Einheit darstellen und in dieser Einheit weiterhin die
allgemeine Zweckbestimmung eines Dorfgebiets wahren.
45
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. August 1999 - 10a D 66/96.NE -.
46
Nichts anderes ist hier geschehen. Das überplante Innere des Straßenrings, auf das
auch künftig die rundum vorhandenen landwirtschaftlichen Betriebe prägend einwirken,
bleibt integrierter Bestandteil der umfassenderen Ortslage, die auch bei einer
Gesamtbetrachtung ihrer einzelnen überplanten bzw. nicht überplanten Teilbereiche
wegen des gewichtigen Anteils dorfgebietstypischer Nutzungen weiterhin als faktisches
Dorfgebiet zu qualifizieren ist. Die gegenteilige Einschätzung der Antragsteller verkennt,
dass sich ein der Gliederung nach § 1 Abs. 4 BauNVO zugängliches Baugebiet nicht mit
dem im räumlichen Geltungsbereich eines Bebauungsplan gelegenen Plangebiets
decken muss.
47
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Dezember 1989 - 4 NB 32.89 - BRS 49 Nr. 74.
48
Die hiernach gerechtfertigten Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung leiden auch
nicht an einem beachtlichen Abwägungsmangel im Sinne von § 1 Abs. 6 BauGB.
49
Das Gebot, die öffentlichen und privaten Belange untereinander und gegeneinander
gerecht abzuwägen, wird zunächst dann verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung
überhaupt nicht stattfindet. Es ist ferner dann verletzt, wenn in die Abwägung an
Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden
muss. Schließlich liegt eine solche Verletzung auch dann vor, wenn die Bedeutung der
betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung
berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit
einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist
dem Abwägungsgebot jedoch genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde
im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit
notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet.
50
Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969 - IV C 105.66 - BRS 22 Nr. 4, Urteil vom 5.
Juli 1974 - IV C 50.72 - BRS 28 Nr. 4 und Urteil vom 1. November 1974 - IV C 38.71 -
BRS 28 Nr. 6.
51
Im Rahmen des Abwägungsvorgangs nach § 1 Abs. 6 in Verbindung mit Abs. 5 Satz 2
BauGB hat sich der Plangeber auch mit der Aufklärung einer möglichen Konfliktlage
und einer etwaigen erforderlichen Konfliktbewältigung auseinander zu setzen.
52
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. Januar 1992 - 4 B 71.90 - BRS 54 Nr. 18, 16. März
53
2000 - 4 BN 6.00 - BRS 63 Nr. 73 und 23. Januar 2002 - 4 BN 3.02 - NVwZ-RR 2002,
329.
Zutreffend weisen die Antragsteller insoweit zwar darauf hin, dass sich der Plangeber
mit einer solchen Konfliktsituation aber nicht auseinandersetzt, sondern sie in
abwägungsfehlerhafter Weise festschreibt, wenn er durch falsche Etikettierung einer
Gebietsausweisung zwecks Herabsetzung der Schutzwürdigkeit eines Wohngebiets
eine Konfliktlösung lediglich vortäuscht.
54
Vgl. zu dieser Art von "Etikettenschwindel" OVG NRW, Urteil vom 6. November 1991 -
7a NE 36/90 -; Nds. OVG, Urteile vom 27. Juli 1990 - 1 C 11/88 - BRS 50 Nr. 18 - und
23. September 1999 - 1 K 5147/97 - BRS 62 Nr. 16; dem folgend BVerwG, Beschluss
vom 16. März 2000 - 4 BN 6.00 - BRS 63 Nr. 73; vgl. zu diesem "Etikettenschwindel"
unter dem Aspekt der Zweckverfehlung Bay. VGH, Urteile vom 13. Juni 1986 - Nr. 26 N
83 A. 2209 - BRS 46 Nr. 19 und 10. Juli 1995 - 14 N 94.1158 - BRS 57 Nr. 35; OVG
NRW, Urteil vom 17. Dezember 1990 - 7a NE 5/89 - jew. zu § 5 Abs. 1 BauNVO 1977.
55
Insbesondere die Festsetzung eines Dorfgebiets erweist sich dann als
abwägungsfehlerhaft, wenn Ziel und Zweck dieser Ausweisung allein die Herabsetzung
der Schutzwürdigkeit von Wohnbebauung im Hinblick auf Immissionen benachbarter
Betriebe ist.
56
Vgl. Bay. VGH, Urteile vom 13. Juni 1986 - Nr. 26 N 83 A. 2209 - BRS 46 Nr. 19 und 10.
Juli 1995 - 14 N 94.1158 - BRS 57 Nr. 35; OVG NRW, Urteil vom 17. Dezember 1990 -
7a NE 5/89 - jew. zu § 5 Abs. 1 BauNVO 1977 "Etikettenschwindel".
57
Davon kann hier jedoch nicht ausgegangen werden, weil sich das Plangebiet - wie
dargelegt - als Untergliederung und damit Teil eines einheitlichen, im Übrigen
faktischen Dorfgebietes darstellt und deshalb der Plangeber die sich aus dem faktisch
Vorhandenen ergebenden Schutzmaßstäbe lediglich festgeschrieben hat. Darüber
hinaus dient die Festsetzung als eingeschränktes Dorfgebiet
immissionsschutzrechtlichen Belangen der innerhalb des Plangebietes zulässigen
Wohnnutzung, indem sie die Neuansiedlung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe
sowie von Verarbeitungsbetrieben an zentraler Stelle des Plangebietes in unmittelbarer
Nachbarschaft zu der neuen Wohnbebauung ausschließt. In der Begründung zum
Bebauungsplan wird dazu zutreffend ausgeführt, dass Flächen für landwirtschaftliche
Betriebe derzeit im Umfeld schon vorhanden seien und sich keine Ansätze für neue
Betriebe in diesem Bereich abzeichneten. Damit erweist sich der Abwägungsvorgang
nicht als fehlerhaft, soweit der Bebauungsplan "Ortsmitte N. " Dorfgebiet festsetzt.
58
Der Bebauungsplan ist indessen für unwirksam zu erklären.
59
Es erscheint bereits zweifelhaft, ob die abwägend vorgenommene Berücksichtigung der
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Beschlussfassung über
den Bebauungsplan den an sie zu stellenden Anforderungen genügt.
60
Diese Belange sind im Rahmen der durch § 1 Abs. 6 BauGB der Bauleitplanung
vorgegebenen Abwägung nach Maßgabe der sich aus § 1a BauGB ergebenden
besonderen Anforderungen zu berücksichtigen. Die Gemeinde ist danach verpflichtet,
bei planerischen Eingriffen in Natur und Landschaft ein gesetzlich vorgeprägtes
Entscheidungsprogramm abzuarbeiten und über ein Folgenbewältigungsprogramm
61
abwägend zu entscheiden. Dabei belässt es der Gesetzgeber bei der Struktur des
Abwägungsgebots, dass das Gewicht der von der Planung berührten und in sie
einzustellenden Belange in der konkreten Planungssituation zu ermitteln ist, ohne dass
die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege einen abstrakten Vorrang vor
den weiteren in der Bauleitplanung zu berücksichtigenden Belangen haben und ohne
dass sie unabhängig von ihrem Gewicht in der konkreten Situation und dem Gewicht der
anderen Belange zu optimieren sind.
Hiernach sind die in der Abwägung zu berücksichtigenden Belange des Naturschutzes
und der Landschaftspflege entsprechend ihrem konkret gegebenen Gewicht nicht nur
abwägend dahin zu prüfen, ob sich die vom Bebauungsplan ermöglichten Eingriffe in
Natur und Landschaft im Planbereich überhaupt rechtfertigen lassen und damit das
"Integritätsinteresse" von Natur und Landschaft an einem Schutz vor eingriffsbedingten
Beeinträchtigungen aus gewichtigen Gründen zurückgestellt werden kann. Vielmehr ist
auch abwägend darüber zu befinden, ob und in welchem Umfang für - angesichts etwa
vorrangiger städtebaulicher Erfordernisse - unvermeidbare Beeinträchtigungen
Ausgleich im Sinne von § 1a Abs. 3 BauGB zu leisten und damit dem
"Kompensationsinteresse" von Natur und Landschaft Rechnung zu tragen ist. Dabei ist
es nicht dem planerischen Belieben der Gemeinde überlassen, ob die Gebote zur
Vermeidung, zum Ausgleich und zum Ersatz von Beeinträchtigungen im Rahmen der
Abwägung zur Geltung kommen. Eine Zurückstellung der Belange von Natur und
Landschaft kommt nur zu Gunsten entsprechend gewichtiger anderer Belange in
Betracht, die von der Gemeinde - wenn sie diese für vorzugswürdig hält - präzise zu
benennen sind.
62
Vgl. zum Vorstehenden: BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 1997 - 4 NB 27.96 - BRS
59 Nr. 8; OVG NRW, Urteil vom 7. September 2001 - 7a D 134/99.NE -.
63
Nicht zu beanstanden ist, dass die Antragsgegnerin das Integritätsinteresse von Natur
und Landschaft im Hinblick auf die bislang baulich nicht genutzten Flächen des
Bebauungsplanes insoweit zurückgesetzt hat, als sie die trotz ihrer Lage im
unbeplanten Innenbereich bislang nicht gegebene Überbaubarkeit dieser Flächen durch
Ausweisung als eingeschränktes Dorfgebiet festgesetzt hat. Wie in der Begründung zum
Bebauungsplan betont wird, handelt es sich dabei um einen unmittelbar an den
Dorfkern angrenzenden Freibereich der Ortslage N. . Es ist nahe liegend, im Zuge
möglichst schonender Inanspruchnahme von Freiraum zunächst solche innerörtlichen
Flächenreserven zu nutzen. Die Zurückstellung des Integritätsinteresses von Natur und
Landschaft findet ihre Rechtfertigung in dem in die Abwägung eingestellten
städtebaulichen Erfordernis dringend benötigter Wohnbauflächen in der Ortslage N. , für
dessen Deckung nach der Planbegründung das Plangebiet mit einer Fläche von 2,1 ha
ausreichend ist. Dem Integritätsinteresse soll nach der Planbegründung auch in der
Weise entsprochen werden, dass die Baufläche zu Gunsten von größeren
zusammenhängenden Grünflächen auf ca. 20 Bauplätze reduziert worden ist. Die hohe
Freiraumqualität der Freifläche soll nach der Planbegründung durch die Planung nur in
geringem Umfang eingeschränkt werden, so dass die vorhandenen charakteristischen
Obstwiesen weiterhin prägend für diesen Bereich sein sollen.
64
Bei der Berücksichtigung des Kompensationsinteresses von Natur und Landschaft im
Zuge der Abwägung hat die Antragsgegnerin in nicht zu beanstandender Weise die
gebotene Ermittlung der Eingriffsfolgen und des Ausgleichsbedarfs im Wege der in
ihrem Auftrag erfolgten Erstellung eines landschaftspflegerischen Fachbeitrages zum
65
Bebauungsplan Nr. 21/2 vorgenommen. Die Ermittlung und Bewertung des zu
erwartenden Eingriffs nach dem Verfahren LUDWIG begegnet ebenfalls keinen
rechtlichen Bedenken. Die Anwendung eines bestimmten standardisierten
Bewertungsverfahrens schreibt das Gesetz nicht vor. Eine Bindung der Gemeinde
besteht insofern nicht; es ist vielmehr ihre Aufgabe, auch insoweit in eigener
Verantwortung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB die zu erwartenden Eingriffe in Natur und
Landschaft zu bewerten und über Vermeidung und Ausgleich abwägend zu
entscheiden.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. April 1997 - 4 NB 13.97 - BRS 59 Nr. 10; OVG NRW,
Urteil vom 7. September 2001 - 7a D 134/99.NE -.
66
Es bestehen keine Anhaltspunkte und es ist auch nicht vorgetragen worden, dass der
landschaftspflegerische Fachbeitrag gravierende Mängel aufweist. Es werden im
Gegenteil die Biotoptypen sowie die Eingriffe je nach öffentlichen und privaten Flächen
ermittelt und Kompensationsmaßnahmen im Rahmen von Festsetzungen gemäß §§ 1a
Abs. 3 Satz 1; 9 BauGB im Einzelnen dargelegt.
67
Fraglich ist jedoch, ob die Antragsgegnerin die Belange des Natur- und
Landschaftsschutzes im Hinblick auf das verbleibende Ausgleichsdefizit von 40% bei
privaten Flächen im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan
hinreichend berücksichtigt hat.
68
Da - wie dargelegt - es nicht dem planerischen Belieben der Gemeinde überlassen ist,
ob die Gebote zur Vermeidung und zum Ausgleich verbleibender Beeinträchtigungen
von Natur und Landschaft im Rahmen der Abwägung zur Geltung kommen, kann die
Gemeinde Defizite bei der Behebung der nachteiligen Eingriffsfolgen im Rahmen der
abwägenden Entscheidung über den Inhalt des Bebauungsplanes und die dort zu
treffenden Festsetzungen nicht ohne weiteres gleichsam "wegwägen".
69
Vgl. OVG NRW, Urteile vom 28. Juni 1995 - 7a D 44/94.NE - BRS 57 Nr. 276, vom 7.
September 2001 - 7a D 134/99.NE - und 3. Juni 2002 - 7a D 75/99.NE -.
70
Dabei kommt dem Umstand, dass zur Deckung des Ausgleichsbedarfs gemäß §§ 1a
Abs. 3 Sätze 2 und 3; 9 Abs. 1a BauGB auch auf Bereiche außerhalb des Plangebiets
zurückgegriffen werden darf, besondere Bedeutung zu. Demgemäß bedarf es in den
Fällen, in denen der Ausgleich beeinträchtigter Belange von Natur und Landschaft auch
nur teilweise zurückgestellt werden soll, regelmäßig auch Erwägungen darüber, ob ein
Ausgleich außerhalb des Plangebiets in Betracht zu ziehen ist.
71
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. März 1998 - 7a B 374/98.NE - BRS 60 Nr. 4 und
vom 3. August 1998 - 7a D 22/97.NE - und Urteile vom 28. Juni 1995 - 7a D 44/94.NE -
BRS 57 Nr. 276 und vom 7. September 2001 - 7a D 134/99.NE -.
72
Der Umstand, dass eine Kompensation in den unmittelbar an das Plangebiet
angrenzenden Bereichen häufig nicht möglich ist, entbindet den Plangeber nicht von
weiteren Abwägungen.
73
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Mai 1997 - 4 N 1.96 - BRS 59 Nr. 11.
74
Wichtig ist, dass schon im Planaufstellungsverfahren über diese Maßnahmen
75
entschieden wird.
Vgl. Nds. OVG, Urteil vom 28. November 2000 - 1 K 3185/99 - AgrarR 2002, 95, 96.
76
Demnach kann es gerechtfertigt sein, Kompensationsmaßnahmen - auch - außerhalb
des Bebauungsplanes vorzusehen, sofern die vorzunehmenden Maßnahmen
hinreichend gesichert sind. Eine solche hinreichende Sicherung ist jedenfalls dann
gegeben, wenn die vorzunehmenden Kompensationsmaßnahmen durch
diesbezügliche Festsetzungen in einem anderen Bebauungsplan verbindlich geregelt
sind oder wenn der Plangeber diese Maßnahmen der Art, dem Umfang und dem Ort
nach durch einen Beschluss festgelegt hat und die hierfür erforderlichen
Grundstücksflächen im Eigentum des Plangebers stehen.
77
Vgl. OVG, Urteil vom 19. Juli 1995 - 7a D 33/94.NE - BRS 57 Nr. 277.
78
Es spricht viel dafür, dass es an einer diesen Maßstäben genügenden Abwägung über
die Vornahme von Kompensationsmaßnahmen außerhalb des Plangebietes fehlt.
79
Das Bestehen von Ausgleichsdefiziten ist dem Rat der Antragsgegnerin bei der
Beschlussfassung zwar ebenso bewusst gewesen wie die fehlende Möglichkeit einer
Kompensation außerhalb des Bebauungsplangebietes in angrenzender Lage, wie sich
der Planbegründung entnehmen lässt. Der Rat der Antragsgegnerin hat sich auch mit
der Möglichkeit einer Kompensation auf weiter entfernten Flächen befasst, denn in der
Planbegründung wird der im landschaftspflegerischen Fachbeitrag enthaltene Hinweis
auf die Möglichkeit weiterer Kompensationsmaßnahmen an anderer Stelle im
Gemeindegebiet wiedergegeben. Der Rat hat sich in diesem Zusammenhang indessen
laut Planbegründung mit der Ankündigung begnügt, durch Beschlüsse stelle die Stadt
sicher, dass es zu einer Kompensation des Eingriffs über Ersatzmaßnahmen auf
städtischen Grundstücken im Stadtgebiet komme; geeignete Flächen würden parallel
zur Planung überprüft. Hintergrund für diese in der Planbegründung enthaltene
Ankündigung ist nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin in der mündlichen
Verhandlung vor dem Senat die Einrichtung eines von ihr so genannten Öko-Kontos im
Jahr 1998 auf der stadteigenen Parzelle Gemarkung E. , Flur 4, Flurstück 52 mit dem
Ziel, diese ca. 17 ha große Ackerfläche sukzessive mit standortgerechtem Wald als
Kompensation für ökologische Eingriffe durch bauliche Maßnahmen im Stadtgebiet zu
bepflanzen.
80
Neben dem in §§ 1a Abs. 3; 9 Abs. 1a BauGB genannten rechtlichen Instrumentarium
lässt § 1a Abs. 3 Satz 3 BauGB zum Ausgleich auf von der Gemeinde bereitgestellten
Flächen allerdings auch "sonstige geeignete Maßnahmen" zu.
81
In diesem Zusammenhang wirft die Vorgehensweise der Antragsgegnerin die Frage auf,
ob die hier in Rede stehende Ankündigung vor dem in der Planbegründung nicht
aufgezeigten Hintergrund der Bereitstellung einer landschaftspflegerisch geeigneten,
hinreichend großen, stadteigenen Fläche genügt oder nicht vielmehr bei der
Beschlussfassung über den Bebauungsplan als Satzung zugleich in Gestalt eines
Ratsbeschlusses Art und Umfang des Ausgleichs nach den Kriterien des für die
Bewertung des Eingriffs zu Grunde gelegten Bewertungsmodells festgelegt und der
Standort dieser Ausgleichsmaßnahme auf einem stadteigenen Grundstück außerhalb
des Plangebiets ausdrücklich bestimmt werden muss, damit im Sinne der vorstehend
wiedergegebenen Rechtsprechung eine hinreichende Sicherung der
82
Ausgleichsmaßnahmen und nicht lediglich ein unverbindliches Inaussichtstellen
angenommen werden kann.
Diese Frage kann jedoch im Ergebnis offen bleiben, weil ein solcher
Abwägungsmangel lediglich zur Unwirksamkeit der Planung führen würde
83
- vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. Juni 2002 - 7a D 75/99.NE -,
84
der Bebauungsplan indessen jedenfalls wegen mangelnder Bestimmtheit bereits
unwirksam ist. Er genügt nicht dem Erfordernis der Bestimmtheit und Normenklarheit
bauplanerischer Festsetzungen.
85
Für die bebaubaren Dorfgebietsflächen im Bereich zwischen der festgesetzten
Erschließungsstraße und der nordöstlichen, zur D. -Z. -Straße orientierten
Plangebietsgrenze trifft der Bebauungsplan unterschiedliche Festsetzungen zur
zulässigen Bauweise. Für die nördlichen Bauflächen innerhalb dieses Teilbereichs mit
Ausweisung mehrerer Baufenster setzt er gemäß § 22 Abs. 1 und 2 Sätze 1 und 3
BauNVO offene Bauweise mit einschränkender Zulässigkeit von Einzel- und
Doppelhäusern fest. Für die südlichen Bauflächen mit Ausweisung mehrerer Baufenster
weist er offene Bauweise mit Beschränkung auf Einzelhäuser aus, ohne dass diese
Bereiche in geeigneter Weise - etwa durch eine Perlschnur gemäß § 2 Abs. 1 der
Planzeichenverordnung 1990 (PlanzV 90) in Verbindung mit Ziffern 15.14. des Anhangs
2 - von den Bereichen mit zulässiger Einzel- oder Doppelhausbebauung abgegrenzt
sind. Fehlt es an einer Abgrenzung der Bereiche unterschiedlicher Nutzung, ist der
Bebauungsplan unbe- stimmt -
86
vgl. OVG NRW, Urteile vom 19. März 1991 - 10a NE 42/89 -, vom 18. Dezember 1991 -
7a NE 30/90 -, vom 10. Oktober 1997 - 7a D 104/95.A - und vom 30. August 2000 - 10a
D 136/98.NE -
87
und damit unwirksam
88
vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. März 2002 - 4 BN 7.02 - ZfBR 2002, 492,
89
es sei denn, die notwendige Abgrenzung ließe sich durch Auslegung ermitteln;
90
vgl. OVG NRW, Urteile vom 10. Oktober 1997 - 7a D 104/95.A - und vom 30. August
2000 - 10a D 136/98.NE -.
91
Die Planurkunde enthält keinerlei sonstige Anhaltspunkte, wie die Festsetzungen der
unterschiedlich zulässigen Hausformen zueinander abgegrenzt sind. Auch durch
Heranziehung der Begründung zum Bebauungsplan bleibt diese notwendige
Abgrenzung unbestimmbar, weil dort unter 3.3 zur überbaubaren Grundstücksfläche und
zur Bauweise lediglich ausgeführt wird, für das Plangebiet werde bis auf eine
Ausnahme an der P. -S. -Straße die offene Bauweise mit einer Einzel- oder Einzel- und
Doppelhausbebauung festgesetzt. Diese Festsetzungen unterstützten die Absicht, eine
aufgelockerte Bebauung im Innenbereich durchzuführen. Mit der Ausnahme ist nach der
Begründung die bestehende Hof-anlage außerhalb der hier in Rede stehenden
Bauflächen gemeint. Auch die Ausführungen zur Dimensionierung der Baufenster gibt
für die Auslegung nichts her: Die überbaubaren Grundstücksflächen seien so
dimensioniert, dass die bestehenden und geplanten Grünflächen bzw. Anpflanzungen
92
nicht beeinträchtigt würden. Die verbleibenden überbaubaren Flächen böten jedoch
genügend Spielraum, um eine Bebauung zu realisieren.
Der Bebauungsplan Nr. 21/2 "Ortsmitte N. " ist nach § 47 Abs. 5 Satz 4 VwGO wegen
dieses Mangels für unwirksam zu erklären.
93
Ein Mangel, der in einem ergänzenden Verfahren im Sinne von § 215a Abs. 1 BauGB
nicht mehr behoben werden kann, liegt erst dann vor, wenn der festgestellte Fehler so
schwer wiegt, dass er die Grundzüge der Planung berührt bzw. den Kern der
Abwägungsentscheidung betrifft.
94
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10. November 1998 - 4 BN 45.98 - BRS 60 Nr. 53 und
16. März 2000 - 4 BN 6.00 - BRS 63 Nr. 73.
95
Das bedeutet aber umgekehrt, dass nur Mängel, die die Gesamtkonzeption der Planung
betreffen, zur Nichtigkeit des Bebauungsplanes führen, nicht jedoch Fehler, die durch
eine punktuelle Nachbesserung behoben werden können. Verstöße gegen die
Erfordernisse der Bestimmtheit oder Normenklarheit werden deshalb regelmäßig nur zur
Unwirksamkeit der Planung führen.
96
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. März 2002 - 4 BN 7.02 - ZfBR 2002, 492.
97
Das ist auch hier der Fall, weil die fehlende Abgrenzung nur die Frage aufwirft, ob und
gegebenenfalls wo innerhalb der durch drei Baufenster festgelegten überbaubaren
Fläche im Übergangsbereich zwischen der nördlichen und südlichen Baufläche neben
Einzelhäusern auch Doppelhäuser zulässig sind. Die Grundkonzeption des
Bebauungsplanes, durch Gliederung eines Dorfgebietes im Wege der Beplanung einer
verbliebenen Freifläche als eingeschränktes Dorfgebiet dort vorwiegend
Wohnbebauung in "aufgelockerter" Bebauung zuzulassen, wird durch diese
Unbestimmtheit nicht berührt. Die Abgrenzungsungenauigkeit kann die Antragsgegnerin
etwa durch Einzeichnung einer Perlschnur beheben, ohne den Plan im Übrigen ändern
zu müssen.
98
Der Normenkontrollantrag hatte daher im tenorierten Umfang Erfolg.
99
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs.1 Satz 3 VwGO.
100
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. März 2002 - 4 BN 7.02 - ZfBR 2002, 492, 493.
101
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i. V. m.
§§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
102
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO
nicht gegeben sind.
103
Rechtsmittelbelehrung:
104
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
105
Die Beschwerde ist beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen,
Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses
106
Urteils einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu
begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht einzureichen.
107
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die
Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte
durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im
Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als
Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und
Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum
Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch
Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen
Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spit
108
zenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
109