Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 22.08.2005

OVG NRW: balkon, treu und glauben, geschlossene bauweise, befreiung, bebauungsplan, offene bauweise, grundstück, ermessen, grenzabstand, rückbau

Oberverwaltungsgericht NRW, 10 A 3611/03
Datum:
22.08.2005
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
10. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 A 3611/03
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 9 K 1582/01
Tenor:
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die
außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
1
Der Kläger begehrt die Beseitigung des auf der rückwärtigen Seite des Gebäudes der
Beigeladenen errichteten Balkons.
2
Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks C.---straße 44 in I. (Flurstück 428, Flur 31,
Gemarkung I. ), das mit einem zweigeschossigen Einfamilienreihenhaus bebaut ist.
Nördlich grenzt es an das im Eigentum der Beigeladenen stehende Grundstück C.---
straße 46 (Flurstück 427, Flur 31, Gemarkung I ) an, auf dem ebenfalls ein
zweigeschossiges Einfamilienreihenhaus errichtet ist. Beide Gebäude sind
Reihenmittelhäuser mit einer Breite von 4,75 m und gehören zu einer aus sechs
Häusern bestehenden, insgesamt knapp 29 m langen Hausgruppe, die über einen
Stichweg von der südlich verlaufenden C.---straße erschlossen wird. Sowohl das
Gebäude des Klägers als auch das der Beigeladenen wurde mit Baugenehmigung vom
14. März 1990 durch den Beklagten genehmigt.
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Die Reihenhauszeile C.---straße 40 bis 50 und die westlich davon gelegene
Reihenhauszeile liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 31 "Untere C.---
straße ", 2. Änderung vom 24. Februar 1987, öffentlich bekannt gemacht am 14.
November 1987. Darin werden für den hier in Rede stehenden Bereich unter anderem
die Festsetzungen "WA" (allgemeines Wohngebiet) und "nur Hausgruppen zulässig"
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getroffen. Des weiteren sieht der Bebauungsplan zwei senkrecht zur südlich
verlaufenden C.---straße angeordnete und über Stichwege erschlossene Baufenster von
13 m x 32,5 m vor. Die überbaubaren Grundstücksflächen enden im rückwärtigen
Bereich der Grundstücke des Klägers und der Beigeladenen jeweils 0,50 m jenseits der
westlichen - gartenseitigen - Gebäudeaußenwand.
Am 1. September 1995 beantragten die Beigeladenen die Erteilung einer
Baugenehmigung für den Anbau eines Balkons an der rückwärtigen Gebäudeseite im
ersten Obergeschoss. Nach den Bauvorlagen soll der an der Gartenseite von zwei
Stahlstützen getragene Balkon einschließlich der Umwehrung eine Tiefe von 1,50 m
aufweisen und sich einschließlich der seitlichen Umwehrung über die gesamte
Hausbreite erstrecken.
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Unter dem 9. November 1995 erteilte der Beklagte den Beigeladene die beantragte
Baugenehmigung, gegen die der Kläger mit Schreiben vom 7. Januar 1996 Widerspruch
einlegte. Mit Widerspruchsbescheid vom 29. April 1996 wies der Oberkreisdirektor des
Kreises N. den Widerspruch zurück.
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Der Kläger erhob am 1. Juni 1996 Klage beim Verwaltungsgericht Düsseldorf (9 K
6541/96). Bei dem im Rahmen dieses Klageverfahrens durchgeführten Ortstermin des
Verwaltungsgerichts am 12. Juli 2000 stellte die Berichterstatterin fest, dass bereits die
Kragplatte des errichteten Balkons eine Tiefe von 1,50 m aufwies. Zusätzlich war der
Balkon mit einer Holzverkleidung sowie mit fest montierten und weitere 0,30 cm bis 0,35
cm vor die Brüstung vortretenden Blumenkästen versehen. Die Berichterstatterin wies
darauf hin, dass der vorhandene Balkon nicht den genehmigten Bauvorlagen
entspreche. Daraufhin erklärten Kläger und Beklagter das Verfahren in der Hauptsache
für erledigt. Das Verfahren wurde mit Beschluss vom 7. Dezember 2000 eingestellt. Zur
Begründung der Kostenentscheidung wurde u. a. ausgeführt, dass die
Baugenehmigung aufgrund der abweichenden Errichtung des Balkons zwischenzeitlich
erloschen sei.
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Mit Schreiben vom 13. September 2000 forderte der Kläger vom Beklagten, gegen die
Beigeladenen bauordnungsbehördlich einzuschreiten und den Beigeladenen durch
Ordnungsverfügung die Beseitigung des auf dem Grundstück C.---straße 46
befindlichen Balkons aufzugeben. Zur Begründung führte er aus, er werde durch den
Balkon in seinen subjektiven Rechten verletzt. Seine Privatsphäre werde dadurch
beeinträchtigt, dass die Beigeladenen von der Ecke des Balkons in sein Schlafzimmer
schauen könnten. Darüber hinaus verfüge der Balkon über Ausmaße, die mit den
Abstandflächenvorschriften nicht vereinbar seien. Insbesondere handele es sich wegen
der Abmessungen nicht um einen Vorbau, der nach § 6 Abs. 7 BauO NRW bei der
Bemessung der Tiefe der Abstandfläche außer Betracht bleibe. Aufgrund der Verletzung
dieser nachbarschützenden Normen habe er einen Anspruch auf ordnungsbehördliches
Tätigwerden. Das Auswahlermessen sei dahingehend reduziert, dass die Beseitigung
des kompletten Balkons anzuordnen sei. Mit Schreiben vom 18. September 2000
erinnerte der Kläger den Beklagten an die Bescheidung seines Antrags auf
bauordnungsbehördliches Einschreiten.
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Am 21. März 2001 hat der Kläger Untätigkeitsklage erhoben.
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Unter dem 28. März 2001 hat der Beklagte den Beigeladenen durch Ordnungsverfügung
aufgegeben, sofort, unmittelbar nach Zustellung der Verfügung, die Nutzung des
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Balkons zu unterlassen. Zudem hat er die sofortige Vollziehung angeordnet und ein
Zwangsgeld in Höhe von 500,-- DM angedroht.
Zur Begründung der Klage hat der Kläger ausgeführt, seine Klage sei zulässig. Sein
Antrag vom 13. September 2000 sei ohne sachlichen Grund nicht beschieden worden.
Der Beklagte sei verpflichtet, die Beseitigung des streitgegenständlichen Balkons
anzuordnen, da dieser ohne die erforderliche Genehmigung errichtet worden und der
jetzige Zustand nicht genehmigungsfähig sei. Überdies werde er (der Kläger) durch den
Balkon in seinen subjektiven Rechten verletzt. Allein die Anordnung einer
Nutzungsuntersagung für eine nicht genehmigungsfähige Anlage sei
ermessensfehlerhaft. Den Anspruch auf Einschreiten habe er nicht verwirkt. Die von ihm
errichtete Grenzwand befinde sich bereits seit mehreren Jahren unwidersprochen
zwischen den beiden Grundstücken, so dass den Beigeladenen die Geltendmachung
subjektiver Abwehrrechte infolge jahrelanger Duldung verwehrt sei. Im Übrigen sei für
die Grenzwand bereits seit längerem ein Bauantrag gestellt worden, der jedoch noch
nicht beschieden worden sei.
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Der Kläger hat beantragt,
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den Beklagten zu verpflichten, gegenüber den Beigeladenen die Beseitigung des
rückwärtigen Balkons auf deren Grundstück C.---straße 46, 42781 I. zu verfügen.
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Der Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung hat er ausgeführt, eine Beseitigungsverfügung sei unverhältnismäßig.
Durch die Nutzungsuntersagung werde den Interessen des Klägers, der sich
vornehmlich durch einen Aufenthalt von Personen auf dem benachbarten Balkon gestört
sehe, einstweilen genügt. Ferner verhalte sich der Kläger selbst nicht gesetzeskonform,
da er entgegen des Höchstmaßes von 2,00 m Höhe an der Grenze eine ungenehmigte
Grenzwand von 2,25 m Höhe errichtet habe. Weil der Kläger somit selbst gegen
Abstandflächenvorschriften verstoße, sei ein Anspruch auf bauaufsichtliches
Einschreiten ausgeschlossen.
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Die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt. Sie haben vorgetragen, dass der
Balkon nicht ohne Baugenehmigung errichtet worden und zudem auch
baugenehmigungsfähig sei.
17
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 5. Juni 2003, auf das wegen der
Einzelheiten Bezug genommen wird, der Klage stattgegeben.
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Gegen das dem Beklagten am 8. Juli 2003 zugestellte Urteil hat dieser am 8. August
2003 die Zulassung der Berufung beantragt. Mit Beschluss vom 30. Dezember 2004,
dem Beklagten zugestellt am 6. Januar 2004, hat der Senat die Berufung zugelassen.
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Mit seiner am 1. Februar 2005 eingegangenen Berufungsbegründung trägt der Beklagte
vor, der Bebauungsplan der Stadt I. setze "Hausgruppe" fest, so dass bei den
Mittelgrundstücken im Sinne von § 6 Abs. 1 Buchstabe a) BauO NRW an der Grenze
gebaut werden müsse. Dies gelte zunächst allerdings nur innerhalb der durch
Baugrenzen definierten überbaubaren Grundstücksfläche. Das Vorhaben überschreite
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diese festgesetzte Baugrenze um ca. 1 m. Gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 BauNVO könne
jedoch ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß zugelassen werden.
Diese ausnahmsweise gegebene Erweiterung der überbaubaren Grundstücksfläche
hinsichtlich der Bauweise teile das Schicksal der direkt überbaubaren
Grundstücksfläche. Die für die Anwendung der Ausnahmebestimmung maßgebliche
Voraussetzung des geringfügigen Überschreitens erfülle der streitige Balkon. Der von
der ersten Instanz als Maßstab herangezogene § 6 Abs. 7 BauO NRW sei in diesem
Zusammenhang nicht einschlägig, da die überschrittene Baugrenze nicht mit der
Außenwand des Gebäudes der Beigeladenen identisch sei und sich die Begünstigung
des § 6 Abs. 7 BauO NRW auf die der Auskragung des Balkons gegenüberliegende
Grundstücksgrenze erstrecke. Hier komme es aber maßgeblich auf die seitliche
Grundstücksgrenze an. In diesem Zusammenhang sei anerkannt, dass die
Begünstigung dazu führe, dass keine seitlichen Abstandflächen ausgelöst würden.
Insoweit müsse berücksichtigt werden, dass der von den Beigeladenen errichtete
Balkon ohne weiteres so umgestaltet werden könne, dass er unter die
Begünstigungsvorschrift des § 6 Abs. 7 BauO NRW falle. Dies hätte zur Folge, dass der
Beklagte allenfalls verpflichtet werden dürfte, dahingehend bauordnungsrechtlich
einzuschreiten, dass diese Übereinstimmung herbeigeführt werde. Ein Verstoß gegen
das Gebot der Rücksichtnahme liege nicht vor. Das Vorhaben der Beigeladenen sei
nördlich des Grundstücks des Klägers gelegen. Des weiteren werde die rückwärtige
Baugrenze lediglich um ca. 1 m überschritten. Zwar würden Einsichtsmöglichkeiten in
den Grundbesitz des Klägers geschaffen, gegen die jedoch grundsätzlich kein Schutz
bestehe. Eine erdrückende Wirkung scheide ebenfalls aus. Dies gelte insbesondere vor
dem Hintergrund, dass der Kläger selbst an der Grenze Bausubstanz errichtet habe, die
gegen § 6 BauO NRW verstoße.
Der Beklagte beantragt,
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unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Klage abzuweisen.
22
Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er führt aus, die aus der Festsetzung Hausgruppe resultierende geschlossene
Bauweise ende an den festgesetzten Baugrenzen. Die von den Beigeladenen errichtete
Balkonanlage überschreite die rückwärtige Baugrenze um mindestens 1 m und befinde
sich damit nicht mehr innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche. Es handele sich
auch nicht um ein Überschreiten in geringfügigem Ausmaß im Sinne von § 23 Abs. 3
BauNVO. Um einen unwesentlichen Teil handele es sich nur dann, wenn die
Balkonanlage nicht mehr als 1/3 der Gebäudebreite ausmache. Angesichts des
Ausmaßes der Balkonanlage sei auch nicht zu prüfen, ob eventuell ein Rückbau in
Betracht komme.
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Die Beigeladenen stellen keinen Antrag.
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Die Berichterstatterin des Senats hat am 27. Juli 2005 eine Ortsbesichtigung
durchgeführt. Dabei hat sie festgestellt, dass die Kragplatte 1,50 m und die Brüstung des
Balkons 1,51 m vor die Außenwand vortritt. Darüber hinaus haben die Feststellungen
ergeben, dass die Kragplatte zur Nachbargrenze des Klägers einen Abstand von 0,11 m
und zur Nachbargrenze zum Haus Nr. 48 von 0,14 m aufweist. Im übrigen wird wegen
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des Inhalts und Verlaufs des Termins auf das gefertigte Protokoll (Bl. 202 ff. der
Gerichtsakte) Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte, den Inhalt der Gerichtsakte des Verfahrens 9 K 6541/96 (VG Düsseldorf)
sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
29
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
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Die Verpflichtungsklage ist in Form der Untätigkeitsklage gem. § 75 VwGO zulässig,
weil der Beklagte über den Antrag des Klägers vom 13. September 2000 länger als drei
Monate ohne zureichenden Grund nicht entschieden hat.
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Die Klage ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage im Ergebnis zu Recht
stattgegeben.
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Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Erlass der beantragten, gegen
die Beigeladenen gerichteten Beseitigungsverfügung. Das Unterlassen der
entsprechenden bauordnungsrechtlichen Verfügung ist rechtswidrig und verletzt den
Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
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Der Anspruch des Klägers auf Entfernung des Balkons auf der rückwärtigen Seite des
Gebäudes der Beigeladenen folgt aus § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW.
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Nach § 61 Abs. 1 BauO NRW haben die Bauaufsichtsbehörden bei der Errichtung, der
Änderung, dem Abbruch, der Nutzung, der Nutzungsänderung sowie der Instandhaltung
baulicher Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich- rechtlichen Vorschriften und
die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden. Sie
haben in Wahrnehmung dieser Aufgaben nach pflichtgemäßem Ermessen die
erforderlichen Maßnahmen zu treffen. § 61 BauO NRW stellt eine verfassungsmäßige
Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums (Art. 14 GG) dar.
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Vgl. zu der entsprechenden Regelung des § 81 LBO Rheinland-Pfalz: BVerfG,
Beschluss vom 2. September 2004 - 1 BvR 1860/02 -, NVwZ 2005, 203.
36
Ein Anspruch des Nachbarn auf bauordnungsbehördliches Einschreiten folgt aus dieser
Eingriffsermächtigung, wenn das angegriffene Bauvorhaben nicht durch eine
bestandskräftige Baugenehmigung gedeckt wird, der errichtete Balkon rechtswidrig ist
und den klagenden Nachbarn in seinen Rechten verletzt, dieser seine Abwehrrechte
nicht verwirkt hat sowie das Ermessen der Behörde auf Null reduziert ist.
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Dem Abwehranspruch des Klägers steht keine den streitgegenständlichen Balkon
erfassende Baugenehmigung entgegen. Die Legalisierungswirkung einer
Baugenehmigung hat zur Folge, dass im Umfang der Feststellungswirkung der
Baugenehmigung die Legalität des Vorhabens nicht in Frage steht, solange die erteilte
Genehmigung nicht aufgehoben ist.
38
Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 7. November 1997 - 4 C 7.97 -, BRS 59 Nr. 109; BGH
Urteil vom 3. Februar 2000 - III ZR 296/98 -, NVwZ 2000, 1206, 1207; OVG NRW, Urteil
39
vom 11. September 2003 - 10 A 4694/01 -, BRS 66 Nr. 159;
Boeddinghaus/Hahn/Schulte, Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen,
Kommentar, Loseblatt, Stand: Mai 2005, § 75 Rdnr. 38.
Der den Beigeladenen am 9. November 1995 erteilten Baugenehmigung zum Anbau
eines Balkons auf der rückwärtigen Gebäudeseite kommt keine Legalisierungswirkung
zu, da diese gem. § 77 Abs. 1 BauO NRW 1995 erloschen ist. Mit der Errichtung des
genehmigten Balkons ist nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der
Genehmigung begonnen worden. Offen bleiben kann, ob die Baugenehmigung im
Zeitpunkt des Ortstermins des Verwaltungsgerichts Düsseldorf am 12. Juli 2000 (9 K
6541/96) noch Bestand hatte, weil durch den Nachbarwiderspruch des Klägers vom 7.
Januar 1996 der Ablauf der Zweijahresfrist gehemmt war,
40
vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 13. Juni 1990 - 7 B 945/89 -, Beschluss vom 22. Juni
2001 - 7 A 3553/00 - und Urteil vom 9. Mai 1997 - 7 A 1071/96 (dort offen gelassen, ob
Hemmung oder Unterbrechung),
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oder ob die Baugenehmigung ausnahmsweise trotz Nachbarwiderspruchs bereits
erloschen war, weil der Zeitablauf darauf zurückzuführen war, dass der Bauherr
unabhängig vom Nachbarstreit ein anderes Vorhaben als das genehmigte errichtet hat,
42
vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 19. Januar 1987 - 7 A 901/86 - und allgemein zum
Erlöschen bei Errichtung eines "aliud" OVG NRW, Urteil vom 30. April 1998 - 10 A
2981/96 -.
43
Denn jedenfalls ist die Frist mittlerweile abgelaufen, weil auch durch die Vornahme der
Rückbaumaßnahmen im Jahr 2000 nicht von der Baugenehmigung Gebrauch gemacht
worden ist. Der zurückgebaute Balkon einschließlich der Umwehrung überschreitet mit
1,51 m nach wie vor die genehmigte Tiefe von 1,50 m. Zudem ist die Kragplatte
abweichend von den Bauzeichnungen nicht über eine Breite von 4,64 m ausgeführt,
sondern lediglich über die Breite von 4,50 m. Statt der geplanten 0,055 m weist die
Kragplatte zur Nachbargrenze des Klägers einen Abstand von 0,11 m und zur
Nachbargrenze zum Haus Nr. 48 von 0,14 m auf.
44
Der Balkon ist materiell rechtswidrig. Er verstößt gegen Bauplanungsrecht, weil er die in
dem Bebauungsplan Nr. 31 "Untere C.---straße ", 2. Änderung festgesetzte hintere
Baugrenze, die parallel zu den westlichen Außenwänden der Gebäude des Klägers und
der Beigeladenen verläuft, um etwa einen Meter überschreitet. Diese Überschreitung
kann - entgegen der vom Beklagten in der Berufungsbegründung vertretenen
Auffassung - auch nicht nach § 23 Abs. 3 Satz 2 BauNVO (1977) zugelassen werden,
weil das in dieser Bestimmung vorausgesetzte Vortreten von Gebäudeteilen in
geringfügigem Ausmaß nicht gegeben ist. Ein Vortreten in geringfügigem Ausmaß ist
nur anzunehmen, wenn es sich - bezogen auf die Größenordnung des Gebäudes - um
untergeordnete Gebäudeteile handelt. Tritt dagegen ein wesentlicher Gebäudeteil über
die Baugrenze, so überschreitet damit das Gebäude selbst und nicht wie vom Gesetz
verlangt, lediglich ein Bauteil die Baugrenze.
45
BVerwG, Urteil vom 20. Juni 1975 - IV C 5.74 - , BRS 29 Nr. 126; OVG NRW, Beschluss
vom 6. Februar 1996 - 11 B 3046/95 - ; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 1. Februar 1999 - 5
S 2507/96 - BRS 62 Nr. 97; OVG Saarl., Beschluss vom 16. Februar 2001 - 2 Q 15/00 -
BRS 64 Nr. 189.
46
Dem hier in Rede stehende Balkon fehlt es an der erforderlichen Unterordnung. Der mit
einer fast geschlossenen, wuchtigen Holzbrüstung versehene und sich über die
gesamte Hausbreite von 4,75 m erstreckende Balkon tritt vielmehr als dominierendes
Gebäudeteil der westlichen Außenwand in Erscheinung. Auch vor dem Hintergrund,
dass die überbaubare Grundstücksfläche eine Bautiefe von höchstens 13 m zulässt,
stellt sich die Überschreitung der Baugrenze um einen Meter über die gesamte
Grundstücksbreite nicht mehr als geringfügig dar. Im he Übrigen tritt der Balkon
einschließlich der aufgrund ihrer Massivität einzubezienden Brüstung 1,51 m vor die
Außenwand vor und überschreitet damit das in § 6 Abs. 7 BauO NRW genannte Maß,
auf das für die Beurteilung der Frage, ob das Vortreten eines Gebäudeteils noch als
geringfügig einzustufen ist, zusätzlich zurückgegriffen werden kann.
47
Vgl. dazu OVG NRW und Beschlüsse vom 6. Februar 1996 - 11 B 3046/95 -, vom 24.
Mai 1996 - 11 B 970/96 - und vom 8. Dezember 1998 - 10 B 2255/98 -; VGH Bad.-Württ.,
Urteil vom 1. Februar 1999 - 5 S 2507/96 -, BRS 62 Nr. 97; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 3.
Dezember 1998 - 1 A 11826/98 -.
48
Unerheblich ist nach den oben dargestellten Maßgaben, dass die Überschreitung der
Baugrenze durch den Balkon mit einem Meter deutlich hinter dem in § 6 Abs. 7 BauO
NRW genannten Maß von 1,50 m zurückbleibt. Denn es handelt sich um ein
wesentliches Gebäudeteil, mit der Folge, dass das gesamte Gebäude die Baugrenze
überschreitet.
49
Das Überschreiten der Baugrenze kann auch nicht durch die Erteilung einer Befreiung
gem. § 31 Abs. 2 BauGB ausgeräumt werden, weil eine Abweichung in Nachbarrechte
des Klägers eingriffe. Der hier in Rede stehenden Festsetzung von hinteren Baugrenzen
kommt zwar kein nachbarschützender Charakter zu. Aber auch im Fall der Befreiung
von nicht nachbarschützenden Festsetzungen ist § 31 Abs. 2 BauGB insoweit
drittschützend, als diese Vorschrift das Ermessen der Bauaufsichtsbehörde dahin
bindet, dass die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den
öffentlichen Belangen vereinbar sein muss.
50
Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Oktober 1989 - 4 C 14.87 -, BRS 49 Nr. 188; Hahn/Schulte,
Öffentlich-rechtliches Baunachbarrecht, München 1998, Rdnr. 172.
51
Die Festsetzung der hinteren Baugrenzen ist hier nicht nachbarschützend. Von einer
neben die städtebauliche Ordnungsfunktion tretenden nachbarschützenden Wirkung der
festgesetzten Baugrenzen ist nur dann auszugehen, wenn konkrete Anhaltspunkte für
einen dahingehenden planerischen Willen erkennbar sind. Dies ist in jedem Einzelfall
aus Inhalt und Rechtsnatur der Festsetzung, ihrem Zusammenhang mit den anderen
Regelungen des Plans, der Planbegründung oder anderen Vorgängen im
Zusammenhang mit der Planaufstellung im Wege der Auslegung zu ermitteln. Hierbei ist
insbesondere von Bedeutung, ob die Nachbarn durch die Festsetzung im Sinne eines
"Austauschverhältnisses" rechtlich derart verbunden sind, dass sie zu gegenseitiger
Rücksichtnahme verpflichtet sind oder eine "Schicksalsgemeinschaft" bilden, aus der
keiner der Beteiligten ausbrechen darf.
52
BVerwG, Beschluss vom 9. März 1993 - 4 B 38.93 -, BRS 55 Nr. 170; OVG NRW,
Beschlüsse vom 6. Februar 1996 - 11 B 3046/95 -, vom 24. Mai 1996 - 11 B 970/96 -,
BRS 58 Nr. 171 und vom 23. September 2004 - 7 B 1908/04 -, jeweils m. w. N.
53
Hier sind weder aus den Regelungen des Bebauungsplans, der Planbegründung noch
aus den Aufstellungsvorgängen derartige Umstände ersichtlich. Entsprechende
Anhaltspunkte ergeben sich insbesondere nicht aus einer Zusammenschau mit der
Festsetzung "nur Hausgruppe zulässig". Denn damit wird in erster Linie das
städtebauliche Ziel verfolgt, eine einheitliche Baustruktur der neu hinzukommenden
Bebauung mit der östlich des neu überplanten Bereichs (2. Änderung) bereits
vorhandenen Bebauung zu schaffen. In der Begründung zur 2. Änderung des
Bebauungsplans wird insoweit ausgeführt, dass im Zusammenhang mit der im
Bebauungsplan Nr. 31 ausgewiesenen Wohnbaufläche nördlich der C.---straße
zwischen I1.---------straße und dem Schulgrundstück eine in sich geschlossene
Reihenhaussiedlung entstanden sei. Mit der 2. Änderung sollte die bislang für
Erweiterungen der Grundschule vorgehaltene Fläche der benachbarten Wohnbebauung
zugeordnet werden, um eine städtebauliche Abrundung zu erreichen. Eine
nachbarschützende Wirkung der entsprechenden Festlegung der überbaubaren
Grundstücksflächen auch durch rückwärtige Baugrenzen ist mit dieser Zielsetzung nicht
verbunden.
54
Eine Befreiung von der danach nicht nachbarschützenden Festsetzung der hinteren
Baugrenzen kann gleichwohl nicht rechtmäßig erteilt werden, weil sie die nachbarlichen
Interessen im Sinne des § 31 Abs. 2 BauGB nicht hinreichend berücksichtigen würde.
Unter welchen Voraussetzungen durch eine Befreiung Nachbarrechte verletzt werden,
ist nach den Grundsätzen des Gebots der Rücksichtnahme zu beantworten, das in dem
Tatbestandsmerkmal "unter Würdigung nachbarlicher Interessen" seinen rechtlichen
Anknüpfungspunkt findet. Bei der erforderlichen Interessenabwägung sind die
Schutzwürdigkeit des betroffenen Nachbarn, sein Interesse an der Einhaltung der
Festsetzungen des Bebauungsplans und damit an einer Verhinderung von
Beeinträchtigungen und Nachteilen sowie die Intensität der Beeinträchtigungen
einerseits mit den Interessen des Bauherrn an der Erteilung der Befreiung andererseits
abzuwägen. Der Nachbar kann umso mehr an Rücksichtnahme verlangen, je
empfindlicher seine Stellung durch eine an die Stelle der im Bebauungsplan
festgesetzten baulichen Nutzung tretende andersartige Nutzung berührt werden kann.
Umgekehrt braucht derjenige, der die Befreiung in Anspruch nehmen will, umso weniger
Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm verfolgten
Interessen sind. Unter welchen Voraussetzungen eine Befreiung Rechte des Nachbarn
verletzt, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalls ab. Maßgeblich kommt es
darauf an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem
Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Geht es wie hier um
ein Vorhaben, das von den Festsetzungen des Bebauungsplans abweicht und nur
ausnahmsweise über eine Befreiung gem. § 31 Abs. 2 BauGB zulässig sein kann, ist zu
berücksichtigen, dass derjenige, der sich auf den Bebauungsplan berufen kann, bei der
Interessenabwägung grundsätzlich einen gewissen Vorrang hat.
55
Vgl. BVerwG, Urteile vom 6. Oktober 1981 - 4 C 14.87 -, BRS 49 Nr. 188 und vom 23.
August 1996 - 4 C 13.94 -, BRS 58 Nr. 159; OVG NRW, Beschluss vom 23. September
2004 - 7 B 1908/04 - .
56
Bei der Interessenabwägung können u.a. die topografischen Verhältnisse, die Lage der
Grundstücke zueinander, die Größe der Grundstücke sowie die Schutzbedürftigkeit und
Schutzwürdigkeit bestehender Nutzungen von Bedeutung sein.
57
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Oktober 2001 - 10 B 891/01 - und Urteil vom 18.
Dezember 2003 - 10 A 2512/00 -.
58
In Anwendung dieser Grundsätze und unter Berücksichtigung der von der
Berichterstatterin im Ortstermin festgestellten und dem Senat vermittelten örtlichen
Verhältnisse stellt sich das Vorhaben der Beigeladenen auf Grund der konkreten
Umstände des vorliegenden Falles gegenüber dem Kläger als rücksichtslos dar. Die
Hausgruppe, in der sich die Gebäude des Klägers und der Beigeladenen befinden, ist
durch eine dichte Baustruktur gekennzeichnet. Bereits aufgrund der Breite der Gebäude
bzw. Grundstücke von lediglich 4,75 m und der geringen Größe der rückwärtigen
Gartenbereiche der Reihenmittelhäuser von lediglich etwa 40 m² ist die private
Wohnsphäre auf ein Mindestmaß beschränkt. Ein kleiner geschützter
Außenwohnbereich konnte bislang in der Erdgeschossebene durch die Errichtung von
Grenzmauern oder Sichtschutzelementen im Terrassenbereich erreicht werden. Mit der
erstmaligen Errichtung eines Balkons über die volle Breite des Obergeschosses und
den damit eröffneten Einblickmöglichkeiten wird dieses empfindliche Gefüge des
nachbarlichen Nebeneinanders unzumutbar gestört. Zwar müssen in bebauten
Bereichen - speziell wenn wie hier eine Hausgruppe errichtet ist - im Allgemeinen
Einsichtnahmemöglichkeiten selbstverständlich hingenommen werden; das
Rücksichtnahmegebot steht der Errichtung eines Balkons an Reihenhäusern auch nicht
schlechthin entgegen.
59
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. September 1993 - 10 A 684/89 -.
60
Schon vor Errichtung des Balkons bestanden Einsichtmöglichkeiten von den Fenstern
der Obergeschosse in die benachbarten Gartenbereiche und umgekehrt vom Garten in
die Fenster der Obergeschosse der benachbarten Gebäude. Ebenso waren Gebäude
und Gärten bereits bisher Einblicken seitens der westlich gelegenen Reihenhauszeile
ausgesetzt.
61
Durch den Balkon der Beigeladenen entsteht jedoch eine neue Qualität von
Einsichtnahmemöglichkeiten. Als besonders belastend wirkt es sich aus, dass nun
erstmals im Bereich des Obergeschosses eine vor die Gebäuderückseiten vorgelagerte
"Aussichtsplattform" geschaffen wird. War zuvor vom Obergeschoss aus nur eine
(gegenseitige) Einblicknahme in die benachbarten Gartenbereiche möglich, eröffnet der
Balkon nun erstmals auch Einblicke in Richtung der benachbarten Fenster. Dies betrifft
im vorliegenden Fall insbesondere das Schlafzimmerfenster des Klägers, das sich
lediglich etwa einen Meter vom Balkon der Beigeladenen entfernt befindet. Sich in dem
neu geschaffenen Außenwohnbereich der Beigeladenen aufhaltende Personen sind
nun für den Kläger gleichsam "zum Greifen" nahe und lassen nicht einmal ein
Mindestmaß an privater Wohnsphäre zu. Auch der Terrassenbereich des Klägers, der
bislang nur teilweise und lediglich schräg unter Herauslehnen aus dem Fenster der
Beigeladenen im Obergeschoss eingesehen werden konnte, kann nun ohne Weiteres
vom Balkon aus beobachtet werden. Hinzu kommt die in seiner Eigenschaft als
Außenwohnbereich begründete Nutzungsqualität des Balkons. Im Gegensatz zu
Fenstern, die regelmäßig nur für (gelegentliche) Ausblicke nach Außen genutzt werden,
dient ein Balkon gerade dem ggf. auch länger andauernden Aufenthalt. Diesen
erheblichen Beeinträchtigungen stehen keine wesentlich ins Gewicht fallenden
schützenswerten Interessen der Beigeladenen gegenüber. Das Einfamilienreihenhaus
der Beigeladenen verfügt bereits über eine Terrasse im Erdgeschoss. Das Interesse an
der Errichtung eines zusätzlichen Außenwohnbereichs im Obergeschoss hat angesichts
62
dessen zurückzutreten.
Kann die Überschreitung der Baugrenzen durch den Balkon aufgrund des Verstoßes
gegen das Rücksichtnahmegebot nicht durch die Erteilung einer Befreiung gem. § 31
Abs. 2 BauGB ausgeräumt werden, ist der Kläger durch das rechtswidrige Vorhaben in
seinen Nachbarrechten verletzt.
63
Vgl. zur Nachbarrechtsverletzung bei fehlender Befreiung BVerwG, Urteil vom 6.
Oktober 1989 - 4 C 14.87 -, BRS 49 Nr. 188.
64
Dem Vorhaben stehen darüber hinaus nachbarschützende Vorschriften des
Bauordnungsrechts entgegen.
65
Das grenzständig errichtete Vorhaben der Beigeladenen verstößt gegen die
Abstandflächenvorschriften des § 6 BauO NRW. Die Einhaltung einer Abstandfläche ist
hier nicht nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a) BauO NRW entbehrlich. Nach dieser
Vorschrift ist innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche eine Abstandfläche nicht
erforderlich vor Außenwänden, die an der Nachbargrenze errichtet werden, wenn nach
planungsrechtlichen Vorschriften das Gebäude ohne Grenzabstand gebaut werden
muss.
66
Der Senat lässt offen, ob die grenzständige Errichtung auf der Grundlage dieser
Regelung bereits deshalb ausscheidet, weil die dem Grundstück des Klägers
zugewandte Seite des Balkons keine Außenwand darstellt, die die üblicherweise von
grenzständigen oder grenznahen Wänden einzuhaltenden Anforderungen -
beispielsweise Ausführung als Gebäudeabschlusswand ohne Öffnungen gem. § 31
BauO NRW - nicht erfüllen kann.
67
Auf Grund des Vorrangs des Bauplanungsrechts,
68
BVerwG, Beschlüsse vom 11. März 1994 - 4 B 53.94 -, BRS 56 Nr. 65 und vom 18. Juli
1995 - 4 B 197.94 -, BRS 57 Nr. 131,
69
beurteilt sich die Frage, ob an die Grenze gebaut werden muss, bei Vorliegen eines
Bebauungsplans nach dessen Festsetzungen zur Bauweise im Sinne des § 22
BauNVO (1977).
70
OVG NRW, Beschluss vom 28. Februar 1991 - 11 B 2967/90 -, NWVBl. 1991, 265 (266).
71
Nach Planungsrecht muss - abgesehen von dem in § 22 Abs. 3 BauNVO angeführten
Ausnahmefall - an die seitlichen Grundstücksgrenzen gebaut werden, wenn in einem
Gebiet die geschlossene Bauweise festgesetzt ist oder tatsächlich besteht. Das gleiche
gilt in einer abweichenden Bauweise nach § 22 Abs. 4 Satz 1 BauNVO, sofern die
Errichtung einer Außenwand an einer Grundstücksgrenze zwingend vorgesehen ist.
Ferner muss ein Gebäude dann, wenn Doppelhäuser oder Hausgruppen in einem
Gebiet zwingend vorgeschrieben sind (vgl. § 22 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BauNVO),
bezüglich der „inneren Ordnung" bei Errichtung auf verschiedenen benachbarten
Grundstücken an der Grenze errichtet werden. Bei diesen Hausformen handelt es sich
zwar um eine Bauform der offenen Bauweise, innerhalb der Gesamtbaukörper müssen
aber die selbstständigen Gebäudeeinheiten an eine seitliche Grundstücksgrenze
(Doppelhaushälften und Reiheneckhäuser) oder an beide seitlichen
72
Grundstücksgrenzen (Reihenmittelhäuser) gebaut werden.
Vgl. dazu auch BayVGH, Urteil vom 21. Juli 1997 - 14 B 96.3096 -, BRS 59 Nr. 113.
73
Der Bebauungsplan Nr. 31 "Untere C.---straße ", 2. Änderung sieht für den hier
maßgeblichen Bereich offene Bauweise vor. Lediglich aufgrund der zur inneren
Gliederung getroffenen Festsetzung "nur Hausgruppen zulässig" sind die innerhalb
einer Hausgruppe liegenden Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand zu errichten.
74
Der Balkon der Beigeladenen ist gleichwohl ohne Einhaltung von Abstandflächen
unzulässig, da dieser sich teilweise außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche
befindet.
75
Der Bebauungsplan Nr. 31 "Untere C.---straße ", 2. Änderung trifft mit der Festsetzung
von Baugrenzen im Sinne von § 23 Abs. 3 Satz 1 BauNVO (1977) u.a. für die
Gebäuderückseiten Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche.
76
Der hier in Rede stehende Balkon der Beigeladenen überschreitet die rückwärtige
Baugrenze um etwa einen Meter. Er hält sich nach planungsrechtlichen Grundsätzen
nicht mehr innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche, für die die Festsetzung "nur
Hausgruppe zulässig" gilt und eine Grenzbebauung als innere Gliederung zwingend
erfordert.
77
Ein Herausschieben der Baugrenze mittels einer Abweichung gem. § 23 Abs. 3 Satz 2
BauNVO (1977) mit der Folge, dass sich im Einzelfall die Festsetzung "Hausgruppe" auf
die zusätzlich überbaubare Grundstücksfläche erstreckt und ohne seitlichen
Grenzabstand gebaut werden muss,
78
vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 27. März 2003 - 7 B 2212/02 -, BRS 66 Nr. 126;
OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 3. Dezember 1998 - 1 A 11826/98 -; OVG Saarland,
Urteil vom 16. Februar 2001 - 2 Q 15/00 -, BRS 64 Nr. 189; sowie zum definitorischen
Charakter der wesensmäßig zu den Begriffen Baulinie und Baugrenze und der
überbaubaren Grundstücksfläche gehörenden Abweichungsmöglichkeiten: BVerwG,
Urteil vom 27. Februar 1992 - 4 43.87 - BRS 54 Nr. 60,
79
scheitert hier bereits daran, dass - wie oben bereits ausgeführt - nicht von einem
geringfügigen Vortreten auszugehen ist.
80
Auch im Wege einer Befreiung von den festgesetzten Baugrenzen gem. § 31 Abs. 2
BauGB kann der Grenzanbau des streitgegenständlichen Balkons nicht ermöglicht
werden. Zwar erstrecken sich die Festsetzungen zur Bauweise im Fall einer Befreiung
in vergleichbarer Weise auf den dadurch zusätzlich überbaubaren Bereich, so dass die
Festsetzung "Hausgruppe" eine Pflicht zum Grenzanbau in diesem Bereich begründen
würde.
81
Vgl. dazu auch OVG NRW, Beschluss vom 23. September 2004 - 7 B 1908/04 -.
82
Eine Befreiung kann jedoch - wie oben bereits dargestellt - unter Würdigung der
nachbarlichen Belange nicht rechtmäßig erteilt werden.
83
Ein Grenzanbau ist auch nicht im Hinblick auf § 6 Abs. 7 BauO NRW als zulässig
84
anzusehen. Denn diese Vorschrift, die regelt, inwieweit unselbstständige Bauteile bei
der Bemessung der Abstandflächen außer Betracht bleiben,
vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Dezember 1985 - 7 B 2402/85 -, BRS 44 Nr. 101,
85
setzt die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der betreffenden Bauteile gerade voraus.
86
Vgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte, Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen,
Kommentar, Loseblatt, Stand: Mai 2005, § 6 Rdnrn. 237 ff.; Gädtke/Temme/Heintz,
Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen, Kommentar, 10. Auflage 2003, § 6 Rdnrn.
256, 258.
87
Dem steht vorliegend der oben festgestellte Verstoß gegen das planungsrechtliche
Gebot der Rücksichtnahme entgegen. Im Übrigen scheidet eine Anwendung der
Regelung des § 6 Abs. 7 BauO NRW im Hinblick auf das Vortreten vor die Außenwand
um mehr als 1,50 m aus.
88
Die Beigeladenen haben auch keinen Anspruch auf Zulassung einer Abweichung gem.
§ 73 BauO NRW. Nach dieser Vorschrift kann die Genehmigungsbehörde
Abweichungen von bauaufsichtlichen Anforderungen dieses Gesetzes und der aufgrund
dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung
des Zwecks der jeweiligen Anforderungen und unter Würdigung der nachbarlichen
Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind.
89
Die Zulassung einer Abweichung von Abstandflächenvorschriften kommt nur bei
Vorliegen besonderer Umstände in Betracht, weil der Gesetzgeber mit den detaillierten,
die gegenläufigen Interessen benachbarter Grundstückseigentümer zum Ausgleich
bringenden Regelungen in § 6 BauO NRW bereits abschließende Festlegungen
getroffen hat. Vor diesem Hintergrund scheiden Belange des Bauherrn selbst als
Gegengewicht grundsätzlich aus.
90
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. August 1995 - 7 B 2117/95 - und vom 12. Februar
1997 - 7 B 2608/96 -.
91
Aber auch sonst sind hier keine Anhaltspunkte für eine atypische Situation ersichtlich,
die von dem Normalfall, von dem die Abstandflächenvorschriften ausgehen, derart
abweicht, dass die Festlegungen den Zielsetzungen des Gesetzgebers nicht
entsprechen könnten.
92
Dem Kläger ist das aus § 6 BauO NRW hergeleitete nachbarliche Abwehrrecht auch
nicht nach dem Grundsatz von Treu und Glauben abgeschnitten, weil er möglicherweise
selbst bauliche Anlagen errichtet hat, die die erforderlichen Grenzabstände nicht
einhalten.
93
Ob der Kläger mit der 2,05 m hohen und 3,20 m langen grenzständigen Mauer im
Terrassenbereich zum Grundstück der Beigeladenen die Abstandflächen nicht einhält,
kann offen bleiben. Denn selbst wenn die Errichtung nicht mit dem Bebauungsplan und
den übrigen baurechtlichen Vorschriften im Einklang stehen sollte, bedeutete dies nicht,
dass der Kläger sich überhaupt nicht mehr gegen Verletzungen der
Abstandsregelungen durch seinen Nachbarn zur Wehr setzen könnte. Der Kläger muss
nicht hinnehmen, dass die Beeinträchtigung durch das Vorhaben der Beigeladenen
94
schwerwiegender auf die nachbarschaftliche Situation einwirkt als dies durch die
Nutzung seiner baulichen Anlage mit Unterschreitung der Abstandflächen geschieht. Er
wäre nur gehindert, ein Vorhaben zu unterbinden, das in seinen Auswirkungen dem
eigenen gleichsteht und unter den Maßstäben des geltenden Rechts in gleicher Weise
zu beurteilen ist. Nur insoweit schließt der Grundsatz von Treu und Glauben die
Geltendmachung nachbarlicher Abwehrrechte aus. Bei der Bewertung der von einem
Baukörper für das Nachbargrundstück ausgehenden Beeinträchtigung ist neben dem
konkreten Grenzabstand auch die Qualität der mit der Verletzung der
Abstandflächenvorschriften einhergehenden Beeinträchtigungen von wesentlicher
Bedeutung.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. April 2001 - 10 A 1402/98 -, BauR 2002, 295 ff.,
Beschlüsse vom 22. Juli 2004 - 7 A 453/03 - und vom 10. Juni 2005 - 10 A 3664/03 -.
95
Mit dem abstandflächenwidrigen Balkon der Beigeladenen wird die Nachbarbebauung
des Klägers wesentlich stärker beeinträchtigt als sich die grenzständige Mauer des
Klägers auf Grundstück und Bebauung der Beigeladenen auswirkt. Während durch den
hier in Rede stehenden Balkon mit der Abstandflächenverletzung erhebliche
Einblickmöglichkeiten einhergehen, erschöpfen sich die Auswirkungen der Mauer in
einer allenfalls geringfügig erhöhten Verschattungswirkung. Die dadurch verursachte
Einschränkung der Belichtung ist kaum wahrnehmbar, zumal die Beigeladenen selbst
durch den über der Terrasse liegenden Balkon die Belichtungssituation der
Erdgeschossräume zur Gartenseite maßgeblich negativ beeinflussen.
96
Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass der Beklagte den Beigeladenen die
vollständige Beseitigung des rückwärtigen Balkons aufgibt.
97
Der Beklagte ist gem. § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW zum Einschreiten verpflichtet.
Zwar steht es im pflichtgemäßen Ermessen, welche Maßnahmen er treffen will, um die
Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften durchzusetzen. Das Ermessen des
Beklagten ist hier jedoch zugunsten des Klägers dahin gebunden, dass der Beklagte
einschreiten muss. Das Entschließungsermessen der Bauaufsichtsbehörde ist in aller
Regel auf eine Pflicht zum Einschreiten reduziert, wenn die Baurechtswidrigkeit einer
Anlage auf der Verletzung nachbarschützender Vorschriften des öffentlichen Rechts
beruht. In solchen Fällen muss dem rechtswidrigen Zustand abgeholfen werden.
98
Vgl. OVG NRW, Urteile vom 23. April 1982 - 10 A 645/80 -, BRS 39 Nr. 178, vom 17. Mai
1983 - 7 A 330/81 -, BRS 40 Nr. 191, vom 27. November 1989 - 11 A 195/88 -, BRS 50
Nr. 185, vom 22. Januar 1996 - 10 A 1464/92 -, BRS 58 Nr. 115 und vom 15. August
1996 - 11 A 850/92 -, BRS 57 Nr. 258.
99
Zudem steht die Beachtung und Durchsetzung des materiellen Bauplanungsrechts im
Rahmen landesrechtlich geregelter Verfahren grundsätzlich nicht zur Disposition des
Landesgesetzgebers; dieser ist vielmehr verpflichtet, bundesrechtlichem
Bauplanungsrecht zur Durchsetzung zu verhelfen.
100
BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 1985 - 7 C 65.82 -, BVerwGE 72, 300 sowie
Beschlüsse vom 17. April 1998 - 4 B 144.97 -, BRS 60, 169, vom 9. Februar 2000 - 4 B
11.00 -, BRS 63 Nr. 210 und vom 17. Dezember 2003 - 4 B 96.03 -, Buchholz 406.19
Nachbarschutz Nr. 168.
101
Gründe, die es dem Beklagten ermöglichen, ausnahmsweise von einem Einschreiten
abzusehen, liegen nicht vor.
102
Die Pflicht des Beklagten zum Einschreiten ist darauf gerichtet, den Beigeladenen die
vollständige Entfernung des Balkons aufzugeben, weil sich allein die gesamte
Beseitigung als ermessensfehlerfrei darstellt. Der Rückbau auf ein die Abstandflächen
und Baugrenzen einhaltendes sowie das Gebot der Rücksichtnahme wahrendes Maß
ist kein milderes Mittel, das der Beklagte den Beigeladenen anstelle des vollständigen
Abrisses aufgeben könnte. Eine solche Wahl scheidet aus Rechtsgründen aus, weil
verschiedene Möglichkeiten des Rückbaus denkbar sind und dem Bauherrn nicht eine
bestimmte Form des Gebäudes aufgedrängt werden darf.
103
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. Januar 1996 - 10 A 1464/92 -, BRS 58 Nr. 115,
Beschluss vom 18. März 1997 - 10 A 853/93 -, BRS 59 Nr. 209 und Urteil vom 13.
Oktober 1999 - 7 A 998/99 -.
104
Den Beigeladenen bleibt die Möglichkeit, nach Erlass der Ordnungsverfügung als
Austauschmittel gemäß § 21 Satz 2 OBG NRW den Rückbau des Balkons auf ein
zulässiges Maß anzubieten.
105
Die Kläger können statt des Abbruchs auch nicht auf eine Nutzungsuntersagung
verwiesen werden. Mit einer Nutzungsuntersagung kann weder die Überschreitung der
Baugrenzen beseitigt noch der Abstandflächenverstoß ausgeräumt werden.
106
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.
107
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m.
§§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
108
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten
Gründe hierfür vorliegt.
109