Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 01.06.2005

OVG NRW: kosovo, gefährdung, unruhen, minderheit, rechtsvereinheitlichung, datum

Oberverwaltungsgericht NRW, 13 A 1874/05.A
Datum:
01.06.2005
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
13. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 A 1874/05.A
Tenor:
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 13. April 2005 wird auf Kosten der
Kläger zurückgewiesen.
G r ü n d e :
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Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
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Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3
Nr. 1 AsylVfG) ist nicht hinreichend dargelegt worden (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG) bzw.
nicht gegeben.
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Grundsätzlich bedeutsam ist eine Rechtssache, die eine über den Einzelfall
hinausgehende, verallgemeinerungsfähige Frage tatsächlicher oder rechtlicher Art
aufwirft, die der Rechtsvereinheitlichung und/oder Rechtsfortbildung dienlich und in der
Berufung klärungsbedürftig und klärungsfähig ist. Diese Umstände sind vom
Rechtsmittelführer darzulegen, wobei "Darlegung" im Sinne von "Erläutern" und
"Erklären" zu verstehen ist. "Darlegen" erfordert deshalb eine Durchdringung und
Aufarbeitung des Falles in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht am Maßstab des
erstinstanzlichen Urteils und dementsprechend eine qualifizierte Auseinandersetzung
mit den Gründen des anzufechtenden Urteils sowie detaillierte fallbezogene
Ausführungen.
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GK-AsylVfG, Stand: Januar 2005, § 78 Rdnrn. 557 ff.
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Eine in diesem Sinne grundsätzlich bedeutsame Frage, die die Durchführung eines
Berufungsverfahrens rechtfertigt, wird im Zulassungsantrag auch mit dem Vorbringen
der Kläger, der Minderheit der Roma anzugehören und für Minderheiten bestehe keine
ausreichende Verfolgungssicherheit im Kosovo, nicht aufgezeigt. Die Kläger wenden
sich insoweit im Kern gegen die Wertung ihres Abschiebungsschutzbegehrens durch
das Verwaltungsgericht. Die von Asylbewerbern nicht akzeptierte Wertung dieses
Begehrens durch das Verwaltungsgericht rechtfertigt aber nicht die Zulassung der
Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung.
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Das Urteil des Verwaltungsgerichts entspricht im Übrigen der Entscheidungspraxis des
Senats. Der Senat hat schon unter Geltung des am 1. Januar 2005 außer Kraft
getretenen Ausländergesetzes entschieden, dass die aktuelle Lage der Minderheiten im
Kosovo die Zuerkennung eines Abschiebungsverbots nach § 51 Abs. 1 AuslG oder
Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 AuslG nicht rechtfertigte und dass dies
angesichts fehlender konkreter Anhaltspunkte für eine nachhaltige Gefährdung der
Gebietsherrschaft von UNMIK und KFOR im Kosovo und für eine entscheidende
Verschlechterung der Gefahrenlage für Minderheiten dort auch hinsichtlich der im März
2004 nach Todesfällen albanischer Kinder entstandenen Unruhen mit Gewalttätigkeiten
zwischen Albanern und Serben und die bei der Gelegenheit gegen Minderheiten
geführten Übergriffe galt.
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Vgl. hierzu OVG NRW, Beschlüsse vom 10. März 2005 – 13 A 816/05.A -,
vom 4. August 2004 13 A 2610/04.A , vom 28. Juli 2004 13 A 2870/04. A ,
vom 27. Juli 2004 13 A 2911/04.A , vom 16. Juni 2004 13 A 2335/04.A -
und vom 14. Mai 2004 – 13 A 1831/04.A –.
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Hieran hält der Senat auch unter Geltung des am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen
Aufenthaltsgesetzes, dessen § 60 Abs. 1 Sätze 1 bis 4 und § 60 Abs. 7 an die Stelle der
vorgenannten Vorschriften getreten sind, fest, weil die Erkenntnisquellen keine
entscheidende Änderung der Lage zum Nachteil von Minderheiten im Kosovo erkennen
lassen.
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Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. April 2005 – 13 A 1344/05.A- und vom
23. Februar 2005 – 13 A 671/05.A -.
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Der Zulassungsantrag gibt diesbezüglich keine Veranlassung zu einer anderen
Wertung, zumal darin lediglich die von der Entscheidung des Verwaltungsgerichts
abweichende Sicht der Kläger dargelegt wird. Eine andere Entscheidung ist
dementsprechend auch nicht im Hinblick auf § 60 Abs. 1 Satz 4 Buchst. c AufenthG
("erwiesenermaßen ...nicht in der Lage ...") geboten, weil nach dem Vorstehenden die
Annahme, dass die im Kosovo tätigen "internationalen Organisationen nicht in der Lage
oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten", nicht gerechtfertigt ist. Der im
Zulassungsantrag in Bezug genommenen Entscheidung des VG Stuttgart mit einer
anderen Wertung schließt sich der Senat insoweit nicht an.
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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. April 2005 – 13 A 1344/05.A -.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b Abs. 1 AsylVfG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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