Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 21.04.2005

OVG NRW: bebauungsplan, erlass, gestaltung, räumlicher geltungsbereich, satzung, holz, vorentwurf, gebäude, drucksache, bekanntmachung

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Oberverwaltungsgericht NRW, 7 D 66/03.NE
21.04.2005
Oberverwaltungsgericht NRW
7. Senat
Urteil
7 D 66/03.NE
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Antragsteller wenden sich gegen die von der Antragsgegnerin erlassene Satzung über
eine Veränderungssperre im Bereich des Bebauungsplans Nr. 76 "N. /Süd" der
Antragsgegnerin.
Die Antragsteller möchten auf dem im Ortsteil N. der Antragsgegnerin gelegenen
Grundstück C. Weg 4, dessen südlicher Bereich (Flurstück 56) bereits mit einem Wohnhaus
bebaut ist, im nördlichen Bereich (Flurstück 55) ein Einfamilienhaus errichten. Es soll als
Holzblockhaus errichtet werden. Nach den zur Genehmigung gestellten Bauvorlagen
sollen die Außenwände des Gebäudes im Erdgeschoss aus waagerechten Blockbalken
bestehen und die Garage sowie die Giebeldreiecke mit senkrechter Holz- Deckelschalung
versehen werden. Die Antragsgegnerin möchte mit der strittigen Veränderungssperre
insbesondere die von ihr im Gemeindegebiet nicht gewünschte Errichtung von - äußerlich
als solchen erkennbaren - Blockhäusern verhindern.
Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 8 "N. " der
Antragsgegnerin. Dieser weist in seiner Fassung der 4. Änderung das bislang unbebaute
Flurstück 55 in seinem südlichen Teil als Mischgebiet und in seinem nördlichen Teil als
öffentliche Grünfläche "Parkanlage" aus. Der Standort des von den Antragstellern
geplanten Holzblockhauses liegt innerhalb der für den Mischgebietsbereich des Flurstücks
55 ausgewiesenen überbaubaren Grundstücksfläche.
Bezüglich des Bebauungsplans Nr. 8 fasste der Rat der Antragsgegnerin am 7. Mai 2003
den am 20. Mai 2003 bekannt gemachten Beschluss über die Nichtanwendung seiner
Festsetzungen. In der diesem Beschluss zugrunde liegenden Vorlage Nr. 756 heißt es, die
im Bebauungsplan zum Maß der baulichen Nutzung getroffene Festsetzung "hangseitig
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im Bebauungsplan zum Maß der baulichen Nutzung getroffene Festsetzung "hangseitig
I/talseitig II" widerspreche der Rechtsprechung des OVG NRW. Da die Gemeinde keine
Normverwerfungskompetenz habe, mache sie nach Absprache mit der Bezirksregierung L.
und dem P. Kreis von der Möglichkeit Gebrauch, den Bebauungsplan einschließlich seiner
erfolgten Änderungen zur Schaffung von Rechtsicherheit durch einen
Nichtanwendungsbeschluss außer Kraft zu setzen.
Zum Erlass der strittigen Veränderungssperre kam es wie folgt:
Am 29. April 2003 befasste sich der Umwelt- und Planungssauschuss der Antragsgegnerin
mit der Drucksache Nr. 757. In dieser war ausgeführt, dass nach Bekanntmachung des
Nichtanwendungsbeschlusses für den Bebauungsplan Nr. 8 die Zulässigkeit von Vorhaben
im betreffenden Bereich nach § 34 BauGB zu beurteilen sein werde. Da es in der
Vergangenheit zu unterschiedlichen Auffassungen zwischen der Bauaufsicht und der
Gemeinde hinsichtlich des ​Einfügens" von Vorhaben nach dieser Vorschrift gekommen sei,
solle zur Klarstellung eine Gestaltungssatzung erlassen werden. Im Plangebiet gebe es
noch Baulücken; zwei geplante Vorhaben seien der Gemeinde bekannt. Eines dieser
Vorhaben - das der Antragsteller - solle als Blockbohlenhaus errichtet werden. Bei Erlass
einer Gestaltungssatzung gleichzeitig mit Fassung des Nichtanwendungsbeschlusses
könne dieses Vorhaben verhindert werden. Der Drucksache war der Entwurf einer
Gestaltungssatzung mit Begründung beigefügt.
Gegenstand der Beratung im Umwelt- und Planungsausschuss waren insbesondere auch
die Versuche, hinsichtlich der Gestaltung des Vorhabens der Antragsteller zu einer
einvernehmlichen Regelung zu kommen. Der Ausschuss beschloss sodann, dem Rat die
Aufstellung eines Bebauungsplans und den Erlass einer Veränderungssperre zu
empfehlen.
Am 7. Mai 2003, an dem auch der Nichtanwendungsbeschluss bezüglich des
Bebauungsplans Nr. 8 gefasst wurde, beschloss der Rat der Antragsgegnerin die
Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 76 "N. /Süd" sowie die hier strittige
Veränderungssperre für den Geltungsbereich dieses Bebauungsplans. In der diesen
Beschlüssen zugrunde liegenden Vorlage Nr. 763 wird hinsichtlich der Nichtanwendung
des Bebauungsplans Nr. 8 auf die Vorlage Nr. 756 verwiesen. Als Folge seien künftig
Vorhaben nach § 34 BauGB zu beurteilen. Da in dem Bereich zwei konkrete Vorhaben
anstünden, habe die Verwaltung zunächst vorgeschlagen, für ihn eine Gestaltungssatzung
nach § 86 BauO NRW aufzustellen. Der Planungs- und Umweltausschuss habe jedoch die
Verwaltung beauftragt, dem Rat den Aufstellungsbeschluss eines Bebauungsplans für
diesen Bereich zur Entscheidung vorzulegen sowie gleichzeitig eine Satzung über eine
Veränderungssperre beschließen zu lassen. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr.
76 erstrecke sich auf den Bereich der angedachten Gestaltungssatzung sowie die
entsprechende Veränderungssperre zur Sicherung dieser Planung.
Nach den der Vorlage beigefügten Unterlagen soll der Bebauungsplan Nr. 76 den
Festsetzungen des früheren Bebauungsplans Nr. 8 entsprechende Festsetzungen zur Art
der baulichen Nutzung enthalten, nämlich ein allgemeines Wohngebiet, ein Mischgebiet
sowie Flächen für den Gemeinbedarf (Dorfgemeinschaftshaus, Schule, Kindergarten).
Ferner sind folgende textliche (Gestaltungs-) Festsetzungen vorgesehen:
"Textliche Festsetzungen
a) Baukörper Bei Neubauten, Erweiterungen, Um- und Anbauten sind die Abmessungen
und Gliederungen der ortstypischen Eigenart der vorhandenen Bebauung anzupassen.
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b) Dächer Bei den Hauptgebäuden sind nur Satteldächer zulässig. Walm- und
Krüppelwalmdächer sind grundsätzlich unzulässig. Auf untergeordneten Bauteilen sind
Flachdächer und Pultdächer zulässig.
Dachaufbauten und Dachausschnitte sind bis zu einer Gesamtlänge von 3/5 der Trauflänge
zulässig. Von den seitlichen Begrenzungen des Hauptdaches ist ein Abstand von mind. 1/5
der Trauflänge, mindestens jedoch 1,50 m einzuhalten. Die lichte Höhe der Dachaufbauten
darf 1,50 m, gemessen zwischen den Schnittpunkten Vorderkante Dachaufbau/Dachhaut
des Hauptdaches und der Unterkante Traufe des Dachaufbaues nicht überschreiten. Die
Dachflächen der Dachaufbauten sind so auszubilden, dass ihr oberer Abschluß
mindestens 0,75 m - senkrecht gemessen - unterhalb des Firstes einbindet.
c) Dacheindeckung Für geneigte Dächer sind als Dacheindeckung zulässig:
1. schwarze, anthrazit, dunkelbraune und graue Dachziegel/Betondachsteine 2.
Naturschiefer
Als Ausnahme kann für Tür- und Terrassenüberdachungen planhergestelltes,
unstrukturiertes Glas bzw. Kunststoff in schwarzer oder klarer Ausführung zugelassen
werden.
d) Drempel
Drempel sind grundsätzlich bis zu einer Höhe von 0,625 m zwischen Oberkante Rohdecke
und Unterkante Fußpfette zulässig.
e) Dachüberstände
Trauf- und Ortgangüberstände dürfen max. 0,80 m betragen. Zur Überdachung von
Balkonen und Eingangsbereichen kann hiervon geringfügig abgewichen werden.
f) Fassaden
Als Außenwandmaterialien für Fassaden sind zulässig: 1. Putz (weiß bis hellgrau) 2.
Naturschiefer in kleinteiliger Deckung 3. Kunstschiefer schwarz/anthrazit, in kleinteiliger
Deckung 4. Sichtmauerwerk (Kalksandstein) weiß, nicht reflektierend 5. Sichtbeton für
untergeordnete Bauteile wie Stürze, Pfeiler, Brüstungen und Sockel 6. Holzschalungen in
hellgrau bis mittelgrau, für untergeordnete Bauteile wie Giebel oder Nebengebäude auch in
weiß und Naturton"
Der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 76 und die Satzung über die
Veränderungssperre wurden am 20. Mai 2003 bekannt gemacht.
Die Antragsteller haben am 14. August 2003 den vorliegenden Normenkontrollantrag
gestellt. Zur Begründung tragen sie insbesondere vor:
Ziel der mit der Veränderungssperre gesicherten Planung sei allein die Durchsetzung einer
der Antragsgegnerin genehmen Gestaltung baulicher Anlagen; sie wolle erklärtermaßen an
dem Verbot von Blockhäusern in ihrem Gemeindegebiet festhalten. Der Entwurf des
Bebauungsplans Nr. 76 enthalte allein gestalterische Festsetzungen. Die beabsichtigte
Schaffung von Festsetzungen nach § 86 BauO NRW rechtfertige jedoch keine
Veränderungssperre.
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Des Weiteren sei keine Schutzbedürftigkeit des Plangebiets erkennbar. Die tatsächlich
vorhandene Bauweise und Gestaltung sei inhomogen. Im Plangebiet befinde sich außer
ihrem - der Antragsteller - Grundstück nur noch ein weiteres unbebautes Grundstück. Die
tatsächlich vorhandene Bebauung entspreche nicht den Wünschen und Regelungen des
Bebauungsplans. So weise sie Eternitdächer und rotes Ziegelmauerwerk mit
unterschiedlichsten Fassadengestaltungen auf. Dies verdeutlichten zahlreiche von ihnen -
den Antragstellern - vorgelegte Lichtbilder.
Die Antragsteller beantragen,
die Satzung der Antragsgegnerin über die Veränderungssperre im Bereich des
Bebauungsplans Nr. 76 "N. /Süd" für unwirksam zu erklären.
Die Antragsgegnerin tritt dem Antrag entgegen und trägt insbesondere vor, sie halte seit
langer Zeit an ihrem generellen Verbot zur Errichtung von Blockhäusern der von den
Antragstellern beabsichtigten Form fest, da es sich um eine für die Region völlig untypische
Bauweise handele. Die neuzeitlichen Häuser der letzten Jahrzehnte seien basierend auf
den historisch schwarz-weißen Fachwerk- und Schieferfassaden bis auf einzelne
Ausnahmen mit weißgrundigen Putzfassaden versehen worden. In Anlehnung an
historische Vorbilder seien dabei Fassadenteile wie Giebel oder Nebengebäude
verschiefert oder mit dunklen bzw. farbigen Holzverschalungen ausgestattet. In der
Ortschaft N. herrsche eindeutig ein "schwarz-weiß" Stil mit untergeordneten farbigen
Elementen zur Akzentuierung. Die Einzelvorhaben, die aus diesem Rahmen heraus fielen,
seien nicht prägend und beeinflussten das Gesamtbild des Orts nicht entscheidend.
Gleichwohl habe sie - die Antragsgegnerin - ein großes Interesse daran, weiteren
"Wildwuchs" zu verhindern. Gerade die Übertragung typischer Bauweisen und Baustile aus
anderen Gegenden Deutschlands und Europas, wie das von den Antragstellern
beabsichtigte nordische Blockhaus, sei besonders geeignet, auf Dauer ein Fremdkörper im
Ortsbild zu bleiben.
Zu einer einvernehmlichen Lösung mit den Antragstellern sei es nicht gekommen, weil das
geplante Haus auch nach den Modifikationen, die von den Antragstellern akzeptiert
würden, nach wie vor den Charakter eines klassischen Blockhauses aufweise; dazu trage
der Naturholzton ganz erheblich bei. Bei den im Gemeindegebiet vorhandenen
Holzhäusern handele es sich um konstruktive Holzblockhäuser (stehende Blockbohlen),
denen der klassische Blockhauscharakter genommen worden sei, bzw. um solche, die mit
Holz verschalt seien. Dabei seien die Holzhäuser bzw. mit Holz verkleideten Häuser in
grauen Farbtönen bzw. weiß gestrichen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der
Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der von den Antragstellern vorgelegten
Unterlagen nebst Lichtbildern und der von der Antragsgegnerin vorgelegten
Aufstellungsvorgänge und sonstigen Unterlagen ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Zulässigkeit des Normenkontrollantrags steht außer Streit. Sie folgt bereits daraus,
dass die Antragsteller ein Wohnhaus errichten möchten, dessen bauliche Gestaltung mit
der von der Antragsgegnerin beabsichtigten Planung nicht vereinbar ist und dessen
Genehmigung mit der vorliegenden Veränderungssperre befristet verhindert werden soll.
Der Normenkontrollantrag ist jedoch unbegründet. Die strittige Satzung über die
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Veränderungssperre im Bereich des Bebauungsplans Nr. 76 "N. /Süd" unterliegt keinen
rechtlichen Bedenken.
Gemäß § 14 Abs. 1 BauGB kann die Gemeinde, wenn ein Beschluss über die Aufstellung
eines Bebauungsplans gefasst ist, zur Sicherung der Planung für den künftigen
Planbereich eine Veränderungssperre beschließen. Diese Voraussetzungen liegen hier
vor. Der Rat der Antragsgegnerin hat am 7. Mai 2003 sowohl einen Aufstellungsbeschluss
für den Bebauungsplan Nr. 76 gefasst als auch die hier strittige Satzung über die
Veränderungssperre für den Geltungsbereich eben dieses Bebauungsplans beschlossen.
Der vom Rat der Antragsgegnerin am 7. Mai 2003 beschlossene Entwurf des
Bebauungsplans Nr. 76 enthält nicht, wie die Antragsteller vortragen, lediglich
gestalterische Festsetzungen, sondern auch Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung,
nämlich die Aufteilung des Plangebiets in ein Mischgebiet, ein allgemeines Wohngebiet
und Flächen für den Gemeinbedarf (Dorfgemeinschaftshaus, Schule, Kindergarten). Eine
solche Kombination von auf Landesrecht (hier: § 86 Abs. 1 BauO NRW) gestützten
gestalterischen Festsetzungen mit auf bundesrechtlicher Grundlage (hier: § 9 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 BauGB) beruhenden städtebaulichen Festsetzungen steht der Wirksamkeit der
Veränderungssperre nicht entgegen. Gemäß § 86 Abs. 4 BauO NRW können örtliche
Bauvorschriften wie die hier in Rede stehenden Gestaltungsvorschriften als Festsetzungen
in einen Bebauungsplan im Sinne von § 8 BauGB aufgenommen werden. Für diesen Fall
sieht der zweite Halbsatz von § 86 Abs. 4 BauO NRW ausdrücklich vor, dass u.a. auch die
Vorschriften des BauGB zur Sicherung der Planung (§§ 14 bis 18 BauGB) anzuwenden
sind.
Bedenken gegen die Sicherungsfähigkeit des Entwurfs des Bebauungsplans Nr. 76 lassen
sich auch nicht etwa daraus herleiten, dass die Antragsgegnerin, wie der Vortrag der
Antragsteller nahe legt, im Grunde nur Gestaltungsvorschriften erlassen wolle, diese aber
in das Gewand eines Bebauungsplans nach § 8 BauGB gekleidet habe, um die Planung -
anders als dies bei Erlass einer bloßen Gestaltungssatzung nach § 86 Abs. 1 BauO NRW
der Fall wäre - mit einer Veränderungssperre sichern zu können. Zwar trifft es zu, dass
nach der von der Verwaltung der Antragsgegnerin erarbeiteten Drucksache Nr. 757
zunächst eine reine Gestaltungssatzung erlassen und unmittelbar danach in Kraft gesetzt
werden sollte. Der Umwelt- und Planungsausschuss der Antragsgegnerin folgte in seiner
Sitzung vom 29. April 2003 diesem Vorschlag jedoch nicht, sondern schlug dem Rat vor,
den Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan zu fassen und zugleich eine
Veränderungssperre zu beschließen. Der vom Rat dementsprechend gefasste
Aufstellungsbeschluss sieht - wie dargelegt - auch Festsetzungen zur Art der baulichen
Nutzung vor, die an die Festsetzungen in dem für nicht anwendbar erklärten
Bebauungsplan Nr. 8 angelehnt sind. Dass diese bauplanungsrechtlichen
(städtebaulichen) Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 76 gleichsam nur vorgeschoben
wären, um in den Bebauungsplanentwurf die in erster Linie gewollten gestalterischen
Festsetzungen aufnehmen zu können, lässt sich nicht feststellen.
Zusammen mit dem Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 76 hat der Rat der
Antragsgegnerin am 7. Mai 2003 auch den Nichtanwendungsbeschluss für den bisherigen
Bebauungsplan Nr. 8 gefasst, dessen räumlicher Geltungsbereich in weiten Bereichen mit
dem Geltungsbereich des neuen Plans Nr. 76 übereinstimmt, teilweise - insbesondere im
Südwesten - aber auch über ihn hinausgreift und teilweise - insbesondere im Südosten -
hinter ihm zurückbleibt. Mit dem Nichtanwendungsbeschluss hat die Antragsgegnerin die
Konsequenz daraus gezogen, dass der Bebauungsplan Nr. 8 an einem nach der
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einschlägigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichts zu seiner Unwirksamkeit
führenden Mangel leidet. Die im Bebauungsplan Nr. 8 für die dort ausgewiesenen
allgemeinen Wohngebiete getroffene Festsetzung zur Geschossigkeit der zulässigen
Bebauung ​hangseitig I/talseitig II" ist nicht von der BauNVO gedeckt und daher unwirksam.
Vgl. etwa: OVG NRW, Urteile vom 9. Oktober 1991 - 7a NE 47/81 - und vom 19. Juli 1989 -
7a NE 97/87 - EStT NW 1990, 314.
Unabhängig von der hier nicht weiter zu erörternden Frage, ob ein
Nichtanwendungsbeschluss überhaupt ein taugliches Instrument ist, die Unwirksamkeit
eines Bebauungsplans Nr. 8 rechtsverbindlich festzustellen,
- zur sog. Normverwerfungskompetenz von Behörden vgl.: BVerwG, Urteil vom 31. Januar
2001 - 6 CN 2.00 - BRS 64 Nr. 210; zur grundsätzlichen Pflicht der Gemeinde, einen als
unwirksam erkannten Bebauungsplan förmlich aufzuheben, vgl.: BVerwG, Urteil vom 21.
November 1986 - 4 C 22.83 - BRS 46 Nr. 3 -,
konnte und musste die Antragsgegnerin bei der Fassung des Aufstellungsbeschlusses für
den Bebauungsplan Nr. 76 jedenfalls davon ausgehen, dass der frühere Bebauungsplan
Nr. 8 an einem zu seiner Unwirksamkeit führenden Mangel leidet. In dieser Situation kann
ihre Absicht, mit dem Bebauungsplan Nr. 76 jedenfalls auch Festsetzungen zur Art der
baulichen Nutzung für den tatsächlich bereits weitgehend bebauten Bereich zu treffen,
keineswegs als nur vorgeschoben betrachtet werden. Es ist städtebaulich gerechtfertigt, für
einen Bereich, der weitgehend mit einem Bebauungsplan überplant ist, der seinerseits an
einem zu seiner Unwirksamkeit führenden Mangel leidet, jedenfalls Festsetzungen zur Art
der baulichen Nutzung vorzusehen, die den von der Gemeinde - auch früher bereits -
planerisch gewollten Zielvorstellungen Rechnung tragen und die Zulässigkeit von
Vorhaben ihrer Art der baulichen Nutzung nach nicht den Regelungen des § 34 BauGB
überlassen.
Diese dem Aufstellungsbeschluss vom 7. Mai 2003 ersichtlich auch ohne weitere
Begründung zugrunde liegende städtebauliche Zielsetzung für den Bebauungsplan Nr. 76
konnte die Antragsgegnerin auch mit der Absicht verknüpfen, durch Gestaltungsvorschriften
auf die von ihr gewünschte Sicherstellung einer ihrer Auffassung nach gebiets- bzw.
ortstypischen äußeren Gestaltung der zulässigen baulichen Anlagen hinzuwirken.
Auch die weiteren Voraussetzungen für den Erlass einer Veränderungssperre liegen vor.
In formeller Hinsicht ist erforderlich, dass der Aufstellungsbeschluss für den
Bebauungsplan, dessen planerische Erarbeitung gesichert werden soll, nicht nur von dem
hierfür zuständigen Gemeindeorgan gefasst, sondern gem. § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB auch
ortsüblich bekannt gemacht ist. Dabei reicht es aus, wenn - wie hier - der
Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan und der Satzungsbeschluss über die
Veränderungssperre in derselben Ratssitzung gefasst und anschließend gleichzeitig
bekannt gemacht werden. Entscheidend ist allein, dass - wie hier geschehen - die
Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses im Zeitpunkt der Bekanntmachung der
Veränderungssperre vorliegt.
Vgl.: BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 1989 - 4 B 236.88 - BRS 49 Nr. 21.
Materiell setzt die Gültigkeit einer Veränderungssperre voraus, dass bei ihrem Erlass die
Bebauungsplanung, die sie sichern soll, hinreichend konkretisiert ist. Insoweit ist
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Voraussetzung für den Erlass einer Veränderungssperre, dass die Planung, die die
Veränderungssperre sichern soll, ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des
zu erwartenden Bebauungsplans sein soll. Wesentlich ist, dass die Gemeinde bereits
positive Vorstellungen über den Inhalt des Bebauungsplans entwickelt hat. Eine
Negativplanung, die nur einzelne Vorhaben ausschließt, reicht nicht aus.
Vgl. zu alledem: BVerwG, Beschluss vom 19. Mai 2004 - 4 BN 22.04 - JURIS-
Dokumentation unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2004 - 4 CN 13.03 -
BauR 2004, 1256 = NVwZ 2004, 984 und Urteil vom 19. Februar 2004 - 4 CN 16.03 - BauR
2004, 1252 = NVwZ 2004, 856, jeweils m.w.N..
Diesen Anforderungen wird die strittige Veränderungssperre ohne weiteres gerecht. Der
Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans, dessen Aufstellung durch die
Veränderungssperre gesichert werden soll, war im Zeitpunkt der Beschlussfassung über
die Veränderungssperre am 7. Mai 2003 hinreichend konkretisiert. Er ergibt sich aus dem
Vorentwurf, der der Vorlage 763 beigefügt war, die ihrerseits Grundlage der
Ratsbeschlüsse vom 7. Mai 2003 war. Aus dem Vorentwurf ergeben sich sowohl die
beabsichtigten städtebaulichen Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung sowie die
hier insbesondere interessierenden gestalterischen Festsetzungen, die gemäß § 86 Abs. 4
BauO NRW in den Bebauungsplan aufgenommen werden sollen.
Letztere beschränken sich nicht etwa darauf, das Vorhaben der Antragsteller - die
Errichtung eines Holzblockhauses - zu verhindern. Die Antragsgegnerin hat vielmehr den
im Tatbestand wiedergegebenen umfassenden Katalog dezidierter Vorgaben für die
äußere Gestaltung der im Plangebiet zulässigen Bauten erstellt, der - positiv - umschreibt,
welche äußeren Gestaltungsmerkmale, insbesondere auch bezüglich der
Außenhautmaterialien und ihrer Farbgebung, nach Auffassung der Antragsgegnerin im
Plangebiet nur zulässig sein sollen. Dass diese Vorgaben so konzipiert sind, dass sie die
von den Antragstellern gewünschte Errichtung eines - äußerlich als solchen auch
erkennbaren - Holzblockhauses in Naturholzton nicht zulassen, ändert nichts daran, dass
es sich um hinreichend konkretisierte positive planerische Zielsetzungen der
Antragsgegnerin handelt.
Rechtlichen Bedenken unterläge die strittige Veränderungssperre allerdings dann, wenn
mit ihr eine Planung gesichert werden soll, die von vornherein erkennbar rechtswidrig ist.
Insoweit können potenzielle Rechtsmängel des künftigen Bebauungsplans dann
(ausnahmsweise) zur Unwirksamkeit der Veränderungssperre führen, wenn bereits bei
ihrem Erlass sicher ist, dass solche Mängel dem Bebauungsplan unvermeidbar anhaften
müssen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich die Gemeinde im Allgemeinen nicht
bereits bei Beginn des Aufstellungsverfahrens auf ein bestimmtes Planungsergebnis wird
festlegen können; es ist gerade Sinn der Vorschriften über die Planaufstellung, dass der
Bebauungsplan innerhalb des Planungsverfahrens - insbesondere unter Beachtung des
Abwägungsgebotes - erst erarbeitet wird.
Vgl.: BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2004 - 4 CN 16.03 - BauR 2004, 1252 = NvwZ 2004,
858.
Letzteres gilt auch für auf bauordnungsrechtlicher und damit landesrechtlicher Grundlage
beruhende Gestaltungsregelungen, die - wie hier - zulässigerweise in einen
Bebauungsplan übernommen werden sollen. Auch für solche gelten nach dem hier
einschlägigen Landesrecht (vgl. § 86 Abs. 4 BauO NRW) die materiellen Vorgaben für die
Bauleitplanung insbesondere nach § 1 BauGB.
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Hiervon ausgehend lässt sich nicht feststellen, dass das von der Antragsgegnerin im
Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre vorgesehene ​Regelungspaket" an
gestalterischen Vorgaben von vornherein aus Rechtsgründen nicht umsetzbar wäre.
Unschädlich ist, dass namentlich Buchstabe a) der vorgesehenen textlichen Festsetzungen
ersichtlich nicht rechtswirksam erlassen werden könnte. Die dort vorgesehene Regelung
dürfte zum einem zu unbestimmt sein, um rechtswirksam werden zu können, wenn eine
Anpassung der Baukörper an die ​ortstypische Eigenart der vorhandenen Bebauung"
gefordert wird.
Zum Bestimmtheitserfordernis bei gestalterischen Festsetzungen in Bebauungsplänen vgl.:
OVG NRW, Urteil vom 26. März 2003 - 7 A 1002/01 - BRS 66 Nr. 147 (S. 639).
Zum anderen deutet alles darauf hin, dass dem Vorentwurf insoweit ein Missverständnis
zugrunde liegt, welche Reichweite auf bauordnungsrechtliche Grundlagen gestützte
Gestaltungsvorschriften haben können. Da der Vorentwurf an bauplanungsrechtlichen
Vorgaben allein Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung vorsieht, handelt es sich um
einen einfachen Bebauungsplan im Sinne von § 30 Abs. 3 BauGB. Ein solcher hätte hier
zur Folge, dass in seinem Geltungsbereich sich die Frage, ob Gebäude hinsichtlich des
Maßes der baulichen Nutzung, ihrer Grundfläche und ihres Standorts zulässig sind, allein
danach beurteilt, ob sie sich nach Maßgabe des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in die Eigenart
der näheren Umgebung einfügen. Diese bundesrechtliche Vorgabe kann die Gemeinde
nicht dadurch gleichsam aushebeln, dass sie die Zulässigkeit in Hinblick auf die
Abmessungen" der Baukörper (insbes. Höhe, Länge, Breite) an die ​ortstypische" Eigenart
der vorhandenen Bebauung knüpft. Wenn und soweit sich Bauvorhaben nach Maßgabe
der aus dem tatsächlich Vorhandenen abzuleitenden Eigenart der näheren Umgebung in
diese einfügen, kommt es nach den für die Zulassung von Vorhaben maßgeblichen
bundesrechtlichen Vorgaben des § 34 Abs. 1 BauGB nicht darauf an, ob die
entsprechenden Parameter ​ortstypisch" sind oder nicht.
Hinsichtlich der weiteren vorgesehenen textlichen Festsetzungen ist jedoch nicht ohne
weiteres erkennbar, dass sie - ggf. in modifizierter Form - ersichtlich von vornherein
rechtswidrig wären. Insoweit ist davon auszugehen, dass gestalterische Festsetzungen
eines Bebauungsplans zulässigerweise darauf abzielen können, für bestimmte Bereiche
jedenfalls in gewissem Umfang ein einheitlich strukturiertes Erscheinungsbild der
Bebauung zu gewährleisten. Dabei kann der Plangeber zulässigerweise auch an
bestimmte lokale bzw. regionale Traditionen anknüpfen.
Vgl. hierzu im Einzelnen: OVG NRW, Urteil vom 9. Februar 2000 - 7 A 2386/98 - BRS 63
Nr. 166 (S. 732).
Gemessen hieran ist jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die
vorgesehenen Gestaltungsregelungen zulässigerweise daran anknüpfen können, wie sich
die in der hier betroffenen Ortschaft N. entstandene Bebauung basierend auf historisch
vorherrschenden Bauformen und Farbgestaltungen entwickelt hat. Ob die nach dem
Aufstellungsbeschluss vorgesehenen Festsetzungen im Detail den an sie zu stellenden
rechtlichen Anforderungen gerecht werden, ist für die hier nur interessierende Frage, ob die
Veränderungssperre deshalb unwirksam ist, weil sie der Sicherung einer von vornherein
aus Rechtsgründen nicht sicherungsfähigen Bebauungsplanung dient, ohne Belang. Die
Antragsgegnerin wird vielmehr im Lauf des noch nicht abgeschlossenen
Planaufstellungsverfahrens zu prüfen haben, ob sie in der Tat auch und gerade mit Blick
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auf die Anforderungen des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 7 BauGB (früher: § 1 Abs. 6
BauGB)
- zur Beachtlichkeit des Abwägungsgebots auch bei der Aufnahme von
Gestaltungsfestsetzungen in einen Bebauungsplan vgl.: OVG NRW, Urteil vom 9. Februar
2000 - 7 A 2386/98 - BRS 63 Nr. 166 (S. 729) -
an den bislang vorgesehenen Festsetzungen im Detail festhalten kann.
Im Hinblick auf die im vorliegenden Verfahren im Vordergrund des Streits stehende Frage,
ob das Ziel der Aufrechterhaltung des Verbots der Errichtung von Blockhäusern - so auch
die ausdrückliche Verlautbarung der Antragsgegnerin - rechtmäßigerweise verfolgt werden
kann, merkt der Senat ergänzend an, dass es nicht von vornherein illegitim ist, wenn eine
Gemeinde unter gestalterischen Aspekten bestimmte Gebäudeformen, deren typisches
Erscheinungsbild völlig aus dem Rahmen der für die betreffende Region herkömmlichen
Gestaltung von Gebäuden fallen, mit den Mitteln des Gestaltungsrechts unterbinden will.
Dies kommt jedenfalls dann in Betracht, wenn diese Zielsetzung, mag deren konkrete
Verfolgung auch durch ein Einzelobjekt veranlasst sein, Bestandteil eines in sich
schlüssigen und auch die Interessen der betroffenen Grundeigentümer und Bauherren
hinreichend wahrenden
- zur Bedeutung auch und gerade des privaten Eigentums beim Erlass von
Gestaltungsregelungen, die Inhalt und Schranken des Grundeigentums bestimmen, vgl.:
OVG NRW, Urteil vom 26. März 2003 - 7 A 1002/01 - BRS 66 Nr. 147 (S. 642) m.w.N. -
Gesamtkonzepts ist.
Die Rechtmäßigkeit der strittigen Veränderungssperre begegnet schließlich auch nicht
deshalb durchgreifenden Bedenken, weil die von der Antragsgegnerin verfolgten
Zielsetzungen - wie die Antragsteller meinen - deshalb von vornherein nicht umsetzbar
sind, weil die im Plangebiet tatsächlich vorhandene Bebauung bereits in so weit
reichendem Umfang von den vorgesehenen Gestaltungsvorgaben abweicht, dass sich das
planerisch verfolgte Gestaltungskonzept jedenfalls aus tatsächlichen Gründen ohnehin
nicht mehr umsetzen lässt. Insoweit ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass der Erlass
von Gestaltungsfestsetzungen, deren Rechtfertigung nicht gleichsam auf der Hand liegt,
regelmäßig eine Prüfung des vorhandenen Bestands auf seine vom Gesetz geforderte
Bedeutung voraussetzt, um die Frage bejahen zu können, ob ein angegebener
Schutzzweck den Erlass der örtlichen Gestaltungsvorschrift rechtfertigt.
Vgl.: OVG NRW, Urteil vom 26. März 2003 - 7 A 1002/01 - BRS 66 Nr. 147 (S. 644) unter
Bezugnahme auf OVG NRW, Urteil vom 29. Januar 1999 - 11 A 4952/97 - BRS 62 Nr. 156.
Bedenken gegen die Sicherungsfähigkeit einer auf gestalterische Regelungen abzielenden
Planung könnten hiernach dann bestehen, wenn die tatsächlich vorhandene Bebauung
bereits in einem solchem Ausmaß von dem verfolgten gestalterischen Konzept abweicht,
dass dessen Umsetzung auf unabsehbare Zeit praktisch ausgeschlossen erscheint.
Ebenso wie eine in einen Bebauungsplan aufgenommene Gestaltungsfestsetzung -
nachträglich - funktionslos und damit unwirksam werden kann, wenn die erkennbare
gestalterische Zielsetzung, die der jeweils getroffenen Festsetzung zugrunde liegt,
tatsächlich nicht mehr erreicht werden kann,
- vgl. hierzu: OVG NRW, Urteil vom 25. August 1998 - 7 A 4459/96 - BRS 62 Nr. 155 -,
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fehlt ihr von vornherein die Rechtfertigung, wenn bei ihrem Erlass bereits offensichtlich ist,
dass sie wegen des Ausmaßes tatsächlich vorhandener gravierender Abweichungen auf
unabsehbare Zeit nicht durchsetzbar erscheint. Dies lässt sich auch unter Berücksichtigung
des Vortrags der Antragsteller jedoch nicht feststellen.
Der von den Antragstellern betonte Umstand, dass die in N. vorhandene Bebauung
hinsichtlich ihrer optischen Gestaltung ​inhomogen" sei, reicht hierfür nicht aus. Das von der
Antragsgegnerin vorgesehene Gestaltungskonzept lässt hinsichtlich der einzelnen,
ohnehin noch nicht abschließend beschlossenen Gestaltungselemente durchaus mehr
oder weniger weit reichende Bandbreiten zu. Dies gilt namentlich auch für die hier
vornehmlich interessierende Frage der Verwendung von Holz als Außenhaut der Gebäude
und ihrer Farbgestaltung. So sollen auch Holzschalungen in Grautönen und - soweit es
sich um untergeordnete Bauteile handelt - sogar in weiß und Naturton zulässig sein.
Auch das umfangreiche von den Antragstellern mit Schriftsatz vom 6. Juli 2004 und in der
mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgelegte Lichtbildmaterial gibt nichts dafür her,
dass eine Umsetzung des von der Antragsgegnerin vorgesehenen Gestaltungskonzepts,
dessen endgültige Ausgestaltung ohnehin noch nicht feststeht, faktisch ausgeschlossen
erscheint. Dies gilt namentlich für die hier im Vordergrund stehende Frage des Materials
und der Farbgestaltung der Außenhaut der Gebäude. In diesem umfassenden
Lichtbildmaterial sind nur wenige Gebäude in der Ortschaft N. erkennbar, bei denen
Material und/oder Farbe der Außenwand mit dem von der Antragsgegnerin vorgesehenen
Gestaltungskonzept ersichtlich völlig unvereinbar wären. Sind in Einzelfällen bereits
Vorhaben realisiert, die den beabsichtigten Festsetzungen widersprechen, hindert dies
jedoch nicht daran, für die Zukunft für alle Bauvorhaben im Plangebiet - hierzu gehören
nicht nur Neubauten, sondern auch Erweiterungen und Umgestaltungen des vorhandenen
Bestands - einen verbindlichen Rahmen für die äußere Gestaltung vorzugeben. Dies gilt
jedenfalls dann, wenn die künftige Einhaltung dieses Rahmens gewährleistet, dass die
bislang vorhandenen Abweichungen - wie hier - in der Tat Einzelfälle bleiben, die das
vorgesehene Gestaltungsbild des gesamten Plangebiets nicht von vornherein obsolet
werden lassen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO iVm §§ 708
Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO
nicht gegeben sind.