Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 11.02.2005

OVG NRW: behandlung, psychotherapie, leistungsfähigkeit, schulbesuch, rechtsschutz, psychiatrie, neurologie, beschwerdeschrift, erlass, schule

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Vorinstanz:
Oberverwaltungsgericht NRW, 12 B 2503/04
11.02.2005
Oberverwaltungsgericht NRW
12. Senat
Beschluss
12 B 2503/04
Verwaltungsgericht Köln, 18 L 2946/04
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das
Gerichtskosten nicht erhoben werden.
G r ü n d e :
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet, weil die
Rechtsverfolgung im Beschwerdeverfahren aus den nachfolgenden Gründen keine
hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
Die Beschwerde ist unbegründet. Die dargelegten Beschwerdegründe (vgl. § 146 Abs. 4
Satz 6 VwGO) rechtfertigen keine Änderung oder Aufhebung des angefochtenen
Beschlusses. Auf die umfangreichen Darlegungen der Beschwerdeschrift, mit denen im
Zusammenhang mit den verwaltungsgerichtlichen Ausführungen zum Fehlen eines
Anordnungsanspruchs im wesentlichen eine Verletzung des Grundsatzes rechtlichen
Gehörs gerügt wird, kommt es für die Entscheidung über die Beschwerde nicht an.
Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung der Ablehnung des Antrags auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung nämlich in erster Linie ausgeführt, eine einstweilige Anordnung
könne nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO nur ergehen, wenn es zur Vermeidung
unzumutbarer Nachteile für den jeweiligen Antragsteller notwendig sei, dass seinem
Begehren sofort entsprochen werde, ein Anordnungsgrund sei nach diesen Maßstäben
nicht glaubhaft gemacht, es sei nicht vorgetragen, dass die Antragstellerin zwingend darauf
angewiesen sei, mit dem Besuch der I. -Schule mit dem Ziel des Realschulabschlusses
sofort zu beginnen.
Diese die verwaltungsgerichtliche Entscheidung selbständig tragende Erwägung ist nicht
zu beanstanden. Ein Anordnungsgrund ist mithin nach wie vor nicht einmal substantiiert
dargelegt. Aus dem Beschwerdevorbringen ergeben sich keinerlei konkrete Anhaltspunkte
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dafür, dass der Antragstellerin unzumutbare Nachteile drohen, wenn die Antragsgegnerin
nicht sofort zu der begehrten Kostenübernahme verpflichtet wird. Dies gilt auch unter
Berücksichtigung der im Beschwerdeverfahren eingereichten Bescheinigung des
Facharztes für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Dr. L1. vom 11. November
2004. Zwar heisst es darin, es bestehe bei der Antragstellerin ein Aufmerksamkeitsdefizit-
und Hyperaktivitätssyndrom und es wird weiter ausgeführt, dass aufgrund der erfolgten
psychiatrischen, medikamentösen und psychotherapeutischen Behandlung die
Leistungsfähigkeit so weit gebessert sei, dass der beabsichtigte weitere Schulbesuch mit
dem Ziel des Erwerbs eines Realschulabschlusses erfolgversprechend erscheine. Dass
der Antragstellerin unzumutbare Nachteile drohen, wenn ihrem Begehren nicht sofort
entsprochen wird, ergibt sich daraus indes nicht. Dafür ist auch sonst nichts ersichtlich.
Vielmehr ist es der Antragstellerin zuzumuten, zunächst erneut bei den zuständigen Stellen
der Antragsgegnerin unter Bezugnahme auf die vorgenannte Bescheinigung
vorzusprechen und die Durchführung des nach § 41 i.V.m. § 36 SGB VIII vorgesehenen
Hilfeplanverfahrens anzuregen, daran im erforderlichen Umfang mitzuwirken und dessen
Abschluss abzuwarten, bevor sie erforderlichenfalls erneut um vorläufigen Rechtsschutz
nachsucht.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.
Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.