Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 19.04.2005

OVG NRW: zumutbare arbeit, gemeinnützige arbeit, vollstreckbarkeit, behörde, ermessensausübung, leistungskürzung, anwendungsbereich, existenzminimum, sozialstaatsprinzip, ausländer

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Vorinstanz:
Oberverwaltungsgericht NRW, 12 A 71/02
19.04.2005
Oberverwaltungsgericht NRW
12. Senat
Urteil
12 A 71/02
Verwaltungsgericht Köln, 21 K 1159/99
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien
Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe
des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Kläger in
entsprechender Höhe Sicherheit leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Leistungen nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz - AsylbLG - für die Zeit von November 1998 bis Januar 1999.
Die Kläger beantragten als jugoslawische Staatsangehörige im Mai 1993 die Gewährung
von Asyl. Nach Ablehnung ihres Asylantrags betrieben sie ein asylrechtliches
Klageverfahren und wurden nach dessen erfolgreichem Abschluss im Juni 1999 als
Asylberechtigte anerkannt.
Mit Bescheid vom 10. September 1998 forderte der Beklagte den Kläger zum wiederholten
Male auf, gemeinnützige Arbeit zu leisten, benannte eine konkrete Arbeit und wies den
Kläger auf eine sofortige Leistungsversagung im Falle der Weigerung hin. Mit Bescheid
vom 7. Oktober 1998 versagte der Beklagte die Hilfeleistung an den Kläger für die Zeit ab
1. November 1998 und führte zur Begründung aus, der Kläger sei dahingehend belehrt
worden, dass bei unbegründeter Ablehnung einer Tätigkeit kein Leistungsanspruch nach
dem AsylbLG bestehe. Gründe, aufgrund derer die Aufnahme der gemeinnützigen Arbeit
nicht möglich gewesen sei, habe er entweder nicht genannt oder aber nicht nachgewiesen.
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Mit Bescheid vom 19. Oktober 1998 wurde auch die Klägerin - ebenfalls zum wiederholten
Male - zur Aufnahme einer konkret bezeichneten Arbeit aufgefordert. Aufgrund ihres
Fernbleibens stellte die Beklagte die Hilfeleistung mit Bescheid vom 28. Oktober 1998
gegenüber der Klägerin ab dem 1. November 1998 ein.
Gegen die Einstellungsbescheide wandten sich die Kläger mit dem Einwand, dass die
Klägerin zwei minderjährige Kinder zu versorgen habe, die sie nicht allein lassen könne.
Diesen Widerspruch wies der Beklagte mit Bescheid vom 18. Januar 1999 als unzulässig
zurück.
Die Kläger haben darauf Klage erhoben und beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung ihrer Bescheide vom 7. und 28. Oktober 1998 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Januar 1999 zu verpflichten, über die
Gewährung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz für die Zeit vom 1.
November 1998 bis 31. Januar 1999 neu zu entscheiden.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit Urteil vom 24. Oktober 2001 stattgegeben und
den Beklagten unter Aufhebung seiner Bescheide vom 7. und 28. Oktober 1998 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Januar 1999 verpflichtet, über die
Gewährung von Leistungen an die Kläger nach dem Asylbewerberleistungsgesetz für die
Zeit vom 1. November 1998 bis 31. Januar 1999 unter Beachtung der Rechtsauffassung
des Gerichts neu zu entscheiden. Wegen der Begründung wird auf die Urteilsgründe
verwiesen.
Der Beklagte trägt zur Begründung seiner dagegen gerichteten, vom Senat zugelassenen
Berufung vor: § 5 AsylbLG enthalte anders als § 25 BSHG keine Regelung hinsichtlich des
"Wie" einer Kürzung der Hilfe in einem ersten Schritt. Entgegen der Ansicht des
Verwaltungsgerichts mache das Fehlen einer solchen Regelung deutlich, dass der
Gesetzgeber in bezug auf das "Wie" keine Gleichstellung mit § 25 BSHG gewollt habe. Die
unterschiedliche Handhabung lasse sich sehr wohl mit unterschiedlichen
Regelungsbereichen beider Vorschriften rechtfertigen. § 25 BSHG sei als Hilfenorm zu
verstehen, dies bedeute, dass die Frage, ob sich ein Hilfesuchender weigere, zumutbare
Arbeit zu leisten, unter sozialhilferechtlichen Gesichtspunkten geklärt werden müsse und
dass der Wegfall des Anspruchs auf die Leistung nicht dazu führe, die zuständigen
Behörden aus ihrer Verantwortung für den in Not geratenen Hilfesuchenden zu entlassen.
Vielmehr seien die Behörden auch nach Wegfall des Anspruchs gehalten, nach
pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob, in welchen Umfang und in welcher Form
Sozialhilfe zu bewilligen sei. Demgegenüber sei § 5 Abs. 4 AsylbLG Teil des Aufenthalts-
und Niederlassungsrechts für Ausländer, die die besonderen Voraussetzungen des
leistungsberechtigten Personenkreises dieses Gesetzes erfüllten. Fürsorgerische
Gesichtspunkte spielten dabei nur eine untergeordnete Rolle. Aus dem jeweiligen
Regelungszusammenhang sowie dem Sinn und Zweck der Vorschriften ergebe sich mithin
ein wesentlicher struktureller Unterschied. Voraussetzungen und Rechtsfolgen der
Neuregelung des § 5 Abs. 4 Satz 2 AsylbLG seien deshalb in erster Linie unter
ausländerrechtlichen und nicht unter fürsorgerischen Gesichtspunkten auszulegen. Soweit
in der Begründung zum Gesetzentwurf ausgeführt werde, im einzelnen Fall könne die nach
den Umständen unabweisbare Hilfe gewährt werden, spreche dies dafür, dass der Wegfall
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des Hilfeanspruchs vom Gesetzgeber als Regelfall angesehen worden sei. Deshalb
handele es sich entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts um eine Sollvorschrift,
bei der nur bei dem Vorliegen eines Ausnahmefalles eine Ermessensausübung hinsichtlich
einer Leistungsgewährung trotz des gesetzlichen Anspruchsverlustes in Betracht komme
mit der Folge, dass es auch nur in dieser Sonderkonstellation der Darlegung der
Ermessenserwägungen bedurft habe. Nach seiner Ansicht handele es sich jedoch noch
nicht einmal um eine Sollvorschrift, denn es fehle an der üblichen Formulierung "soll" oder
"in der Regel". Dann sei er erst recht nicht zur Darlegung irgendwelcher
Ermessenserwägungen verpflichtet. Allenfalls handele es sich bei Zugrundelegung des
Begründungszwecks zum Gesetzentwurf um ein intendiertes Ermessen, bei dem
normalerweise die Rechtsfolge des Regelfalles eintrete und das Ermessen dann
auszuüben und darzulegen sei, wenn irgendwelche atypischen oder besonderen
Umstände dargelegt oder ersichtlich seien. Ein solcher Fall sei jedoch vorliegend nicht
gegeben, so dass die vollständige Einstellung der Leistungen vorliegend zu Recht erfolgt
sei.
Der Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.
Die Kläger stellen keinen Antrag.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der
beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie der Gerichtsakten - auch zu den Aktenzeichen
21 K 3619/98, 21 K 6727/98 sowie 21 L 81/99 des Verwaltungsgerichts Köln - Bezug
genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die zulässige Berufung des Beklagten ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der
Klage zu Recht stattgegeben.
Die zulässige Klage auf ermessensfehlerfreie Neubescheidung ist begründet.
Nach den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung erfordert § 5 Abs. 4 AsylbLG in der
hier maßgeblichen Fassung des 2. Gesetzes zur Änderung des
Asylbewerberleistungsgesetzes vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2505), dass im Falle
eines - hier gegebenen - Anspruchsverlustes die Behörde über die Leistungskürzung bzw.
den Umfang der weiteren Leistungsgewährung nach pflichtgemäßem Ermessen
entscheidet und dass dieses Ermessen im Regelfall nicht im Sinne einer vollständigen
Leistungsversagung zu betätigen ist.
Diese Auffassung entspricht dem in der veröffentlichten erstinstanzlichen Rechtsprechung
und überwiegend auch in der rechtswissenschaftlichen Literatur vertretenen
Rechtsstandpunkt.
Vgl. etwa VG Göttingen, Beschluss vom 22. August 2003 - 2 B 308/03 -, SAR 2004, 33; VG
Würzburg, Beschluss vom 30. September 1999 - W 3 E 99. 1169 -, abgedruckt in:
Gemeinschaftskommentar zum AsylbLG, Anhang, Entscheidung Nr. 2 zu § 5 Abs. 4; VG
Lüneburg, Urteil vom 2. August 2000 - 6 A 39/99 -, abgedruckt in: Gemeinschaftskommentar
zum AsylbLG, Entscheidung Nr. 4 zu § 5 Abs. 4; Decker, ZfSH/SGB 1999, 398/403; Hohm,
in Schellhorn, BSHG, 16. Aufl. Rz. 18, 20 zu § 5 AsylblG sowie in
Gemeinschaftskommentar zum AsylbLG, Rz. 55ff. zu § 5; Gröschel- Gundermann, in
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Jehle/Linhart, SGB II, SGB XII, AsylbLG, Kommentar, Stand Oktober 2004, Rz. 31, 34 zu §
5; in diesem Sinne ferner die Hinweise zur Durchführung des
Asylbewerberleistungsgesetzes, abgedruckt in: Gemeinschaftskommentar zum AsylbLG,
Anhang IV - 10.4.; offen hingegen: Deibel, ZfSH/SGB 1998, 707/709.
Der Senat schließt sich der vom Verwaltungsgericht vertretenen Auffassung an. Danach ist
auch bei unbegründeter Leistungsversagung ebenso wie bei entsprechenden Fällen im
Anwendungsbereich des § 25 BSHG,
vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1995 - 5 C 20.93 -, FEVS 46, 12 und Urteil vom
10. Februar 1983 - 5 C 115.81 -, FEVS 32, 265 sowie BayVGH, Beschluss vom 2.
Dezember 1999 - 12 ZE 99.2267 -, FEVS 52, 312,
nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung des Gesetzeszwecks und der
Umstände des Einzelfalls über die Gewährung von Leistungen zu entscheiden.
Die gegenteilige Auffassung des Beklagten, nach der eine Leistung generell
ausgeschlossen wäre, erscheint zwar nach dem Gesetzeswortlaut möglich. Ein solches
Gesetzesverständnis wäre aber nicht mit verfassungsrechtlichen Vorgaben vereinbar und
ist deshalb im Hinblick auf das Gebot der verfassungskonformen Auslegung von Gesetzen
abzulehnen. Nach dem Sozialstaatsprinzip besteht eine Fürsorgeverpflichtung auch
gegenüber im Geltungsbereich des Grundgesetzes lebenden Ausländern. Der
Gesetzgeber darf den Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG nicht das absolute
Existenzminimum sichernde Leistungen vorenthalten und sie dadurch in eine ausweglose
Lage bringen.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Dezember 2004 - 5 B 108.04 -, juris.
In den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung ist im Übrigen überzeugend aufgezeigt,
dass die Systematik des AsylbLG bzw. des BSHG der Auslegung entsprechend den von
der Rechtsprechung zu § 25 BSHG entwickelten Grund- sätzen nicht entgegen steht und
dass diese Auslegung auch durch die Entstehungsgeschichte des 2. Gesetzes zur
Änderung des AsylbLG bestätigt wird. Auf diese Ausführungen (Seite 7 - 10 des
Urteilsabdrucks) nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug.
Nicht zu beanstanden sind schließlich die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, mit
denen es seine Rechtsauffassung darlegt, nach der sich die Ermessensbetätigung zu
richten hat.
Die hiernach erforderliche Ermessensbetätigung ist nicht erfolgt, so dass die Kläger eine
ermessensfehlerfreie Neubescheidung unter Beachtung der vom Verwaltungsgericht
aufgezeigten Gesichtspunkte beanspruchen können.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO, §§
708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision wird nicht zugelassen, weil Zulassungsgründe nach § 132 VwGO nicht
vorliegen. Insbesondere bedarf die hier erhebliche Frage betreffend die Auslegung des § 5
Abs. 4 Satz 2 AsylbLG angesichts der vorstehend zitierten Entscheidung des
Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Dezember 2004 - 5 B 108.04 - keiner
rechtsgrundsätzlichen Klärung mehr.
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