Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 12.09.2007

OVG NRW: hochschule, medizin, vorprüfung, datum

Oberverwaltungsgericht NRW, 14 E 835/07
Datum:
12.09.2007
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
14. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
14 E 835/07
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Aachen, 5 L 254/07
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht
erstattet.
G r ü n d e :
1
Die Streitwertbeschwerde hat keinen Erfolg.
2
Sie dürfte bereits wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig sein, weil
eine Erhöhung des Streitwertes, wie von der Antragstellerin gefordert, allenfalls zu ihrer
Beeinträchtigung führen würde. Der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin hat nicht
zu erkennen gegeben, dass er die Streitwertbeschwerde im eigenen Namen erheben
wollte. Im Übrigen entspricht die auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG unter
ersichtlicher Berücksichtigung von Nrn 1.5 und 36.4 des Streitwertkatalogs 2004
beruhende Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts der Praxis des Senats bei
Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wegen der ärztlichen Vorprüfung und
anderer Vorprüfungen. Dem dürfte die Ärztliche Basisprüfung im Modellstudiengang
Medizin an der Technischen Hochschule B. entsprechen.
3
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO sowie aus § 68 Abs. 3 GKG.
4
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
5
6