Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 30.08.2010

OVG NRW (grundstück, anspruch auf bewilligung, breite, halten, höhe, behörde, kläger, fahrbahn, vorbescheid, voraussetzung)

Oberverwaltungsgericht NRW, 15 A 646/07
Datum:
30.08.2010
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 A 646/07
Tenor:
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Der Bescheid des Beklagten vom 22. Oktober 2004 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 15. April 2005 wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig voll-streckbar. Der
Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von
110 vom Hundert des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht
der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom
Hundert des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 12.473,60 Euro
festgesetzt.
G r ü n d e :
1
I.
2
Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid, mit dem ihn der Beklagte für die im
unbeplanten Innenbereich gelegenen Flurstücke 207 und 208 zu einem
Erschließungsbeitrag für die erstmalige Herstellung der Straße S.------weg in Höhe von
12.473,60 Euro herangezogen hat. Das unbebaute, als Obstwiese genutzte 887 qm
große Flurstück 208 ist ein "gefangenes", u. a. an das Flurstück 207 angrenzendes
Hinterliegergrundstück. Das 23 m lange Flurstück 207 ist ca. 2 m breit und führt
senkrecht auf den etwa 3,80 m breiten S.------weg . Das Flurstück 208 steht im Eigentum
des Klägers, Eigentümer des Flurstücks 207 sind die drei Kinder des Klägers zu je 1/3.
Beide Flurstücke sind hervorgegangen durch die im Juli 1998 erfolgte Teilung des im
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Eigentum des Klägers stehenden vormaligen Flurstücks 131. Wegen der weiteren
Verhältnisse in der Örtlichkeit, der Ausbaugeschichte des S.------wegs sowie des
erstinstanzlichen Vorbringen der Beteiligten wird auf die Darstellung in dem
angefochtenen Urteil Bezug genommen.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen: Zur Begründung hat es u. a.
ausgeführt, dass die Teilung des vormaligen Flurstücks 131 einen
Gestaltungsmissbrauch im Sinne des § 42 der Abgabenordnung (AO) darstelle. Die
Flurstücke 207 und 208 seien vom S.------weg erschlossen. Von diesem könne zwar
nicht auf die Flurstücke 207 und 208 gefahren werden, die fußläufige Erreichbarkeit sei
jedoch ausreichend im Sinne von § 4 Abs. 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-
Westfalen. Ein wegen der geringen Breite des S.------wegs bestehendes absolutes Park-
und Halteverbot stünde nicht entgegen, weil es auf derartige straßenverkehrsrechtliche
Regelungen nicht ankomme. Einsatzfahrzeuge der Polizei oder Feuerwehr sowie
Müllfahrzeuge etc. könnten Sonderrechte in Anspruch nehmen. Angesichts der geringen
Verkehrsbelastung des S.------wegs dürfte ein kurzzeitiges Halten eines Kraftfahrzeugs
zum Ein- und Aussteigen etc. durchaus gestattet sein.
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Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene und rechtzeitig begründete Berufung
des Klägers.
5
Er macht geltend, dass die Flurstücke 207 und 208 mit Blick auf ein absolutes Park- und
Halteverbot vom S.------weg nicht erschlossen würden. Wegen der weiteren Einzelheiten
wird auf die Schriftsätze vom 23. September 2008 und 7. April 2009 Bezug genommen.
6
Der Kläger beantragt,
7
das angefochtene Urteil zu ändern und den Bescheid des Beklagten vom
22. Oktober 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15.
April 2005 aufzuheben.
8
Der Beklagte beantragt,
9
die Berufung zurückzuweisen.
10
Er verweist darauf, dass es für die Frage des Erschlossenseins eines Grundstücks nicht
auf straßenverkehrsrechtliche Regelungen ankomme und im Übrigen auch eine
fußläufige Erreichbarkeit ausreichend sei. Zudem verweist er auf einen unter dem
2. Januar 2007 an die Stadt T. gerichteten "Bauvorbescheid", aus dem sich die
Bebaubarkeit der Flurstücke 207 und 208 und damit ihr Erschlossensein ergäbe. Wegen
der weiteren Einzelheiten seines Vorbringens wird auf die Schriftsätze vom
6. November 2008, vom 15. und vom 25. März 2010 sowie vom 17. Mai 2010 Bezug
genommen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte
und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.
12
II.
13
Der Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 130a der
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einstimmig durch Beschluss.
14
Die zulässige Berufung hat Erfolg. Der Erschließungsbeitragsbescheid des Beklagten
vom 22. Oktober 2004 in der Fassung seines Widerspruchsbescheides vom 15. April
2005 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1
VwGO).
15
Selbst wenn man mit dem Verwaltungsgericht die Flurstücke 207 und 208 in
Anwendung von § 42 AO beitragsrechtlich als ein Grundstück betrachtet,
16
vgl. zur Anwendung von § 42 AO im Erschließungsbeitragsrecht BVerwG,
Urteil vom 24. Februar 2010 – 9 C 1.09 -, LKV 2010, 268,
17
werden sie vom S.------weg nicht im Sinne des § 131 Abs. 1 des Baugesetzbuchs
(BauGB) erschlossen. In diesem Sinne wird ein Grundstück von einer abzurechnenden
Anbaustraße erschlossen, wenn diese dem Grundstück das an verkehrsmäßiger
Erschließung verschafft, was für seine Bebaubarkeit oder beitragsrechtlich
vergleichbare Nutzbarkeit (für die vorliegend nichts ersichtlich ist) erforderlich ist.
18
Vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Aufl. München 2007,
§ 17 Rz. 63.
19
Das Bebauungsrecht verlangt für die Bebaubarkeit eines Grundstücks regelmäßig
dessen Erreichbarkeit mit Kraftfahrzeugen ("Heranfahrenkönnen"), sofern es nicht
ausnahmsweise – im Vergleich dazu – weniger, nämlich eine fußläufige Erreichbarkeit
(Zugang), genügen lässt oder mehr verlangt, nämlich eine Erreichbarkeit dergestalt,
dass auf das Grundstück heraufgefahren werden kann.
20
Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. März 1991 – 8 C 59.89 -, BVerwGE, 88, 70.
21
Für eine derartige Ausnahme ist hier nichts ersichtlich, so dass ein Heranfahrenkönnen
mit Kraftwagen ausreichend, aber auch erforderlich ist.
22
Herangefahren kann an ein Anliegergrundstück mit Kraftwagen regelmäßig dann, wenn
auf der Fahrbahn einer öffentlichen Straße bis zur Höhe dieses Grundstücks mit
Personen- und Versorgungsfahrzeugen gefahren und von da ab (ggf. über einen Geh-
und/oder Radweg) das Grundstück betreten werden kann.
23
Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. September 2006 – 9 C 4.05 , BVerwGE 126,
378 und vom 1. März 1991 – 8 C 59.89 -, a. a. O.; Driehaus, a. a. O., § 17 Rz.
65 f.
24
Diese Form der Erreichbarkeit bezieht sich nicht nur auf Kraftfahrzeuge der Polizei und
des Rettungswesens oder der Ver- und Entsorgung, sondern auch auf private
Kraftfahrzeuge.
25
Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. März 1991 – 8 C 59.89 , a. a. O.
26
Nach diesen Maßstäben kann an die Flurstücke 207 und 208 nicht über den S.-------weg
herangefahren werden. Allerdings ist es ohne weiteres möglich, mit Kraftfahrzeugen der
genannten Art bis in Höhe des an den S.------weg angrenzenden Flurstücks 207 zu
fahren. Die weitere Voraussetzung, nämlich das Grundstück von da ab auch betreten zu
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können, ist jedoch nicht erfüllt. Dafür ist Voraussetzung, dass auf der Fahrbahn
zumindest gehalten werden kann und darf. Auf dem S.------weg in Höhe des Flurstücks
207 (und auch darüber hinaus) darf jedoch nicht gehalten (geschweige denn geparkt,
vgl. § 12 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung – StVO ) werden. Das betrifft alle
Kraftfahrzeuge, für die, anders etwa als Einsatzfahrzeuge von Polizei und Feuerwehr,
keine Sonderberechtigungen gelten, vornehmlich also private Kraftfahrzeuge,
namentlich auch solche des Grundstückseigentümers.
Gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO ist das Halten unzulässig an engen und
unübersichtlichen Straßenstellen. Eng in diesem Sinne ist eine Straßenstelle, wenn der
zur Durchfahrt insgesamt freibleibende Raum für ein Fahrzeug höchstzulässiger Breite
(§ 32 Abs. 1 Nr. 1 der Straßenverkehrszulassungsordnung: 2,55 m) zuzüglich 50 cm
Sicherheitsabstand bei vorsichtiger Fahrweise nicht ausreichen würde.
28
Vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 5. Februar 1982 – 5 Ss (OWi) 562/81 –
464/81 I -, JMBl NW 1983, 106; OLG Hamm, Urteil vom 27. Oktober 1994 –
6 U 88/94 -, NZV 1995, 402.
29
Der nur 3,80 m breite S.------weg ist demnach eng im Sinne von § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO,
so dass bereits das Halten auf der Fahrbahn verkehrsrechtlich unzulässig ist.
30
Das verkehrsrechtliche Verbot, auf der Fahrbahn zu halten (bzw. zu parken), führt
zusammen mit dem Umstand, dass auch nicht auf das Grundstück gefahren werden
kann (hierzu sogleich), dazu, dass es an der erforderlichen verkehrlichen Erreichbarkeit
fehlt. Der Senat hält insoweit an der Rechtsprechung des vormals für das
Erschließungsbeitragsrechts zuständigen 3. Senats, der verkehrsrechtliche Verbote als
erschließungsbeitragsrechtlich unbeachtlich angesehen hat,
31
vgl. OVG NRW, Urteile vom 24. Mai 2007 – 3 A 1633/05 -, UA S. 4, vom 25.
August 1997 – 3 A 4257/92 -, UA S. 11 f. und vom 6. Juli 1995 – 3 A 222/92 ,
UA S. 11,
32
nicht fest.
33
Vgl. zur Berücksichtigung straßenverkehrsrechtlicher Regelung im
Erschließungsbeitragsrecht OVG Rheinland-Pfalz Urteil vom 15. September
2009 – 6 A 10172/09.OVG -, UA S. 13; ferner Driehaus, a. a. O., § 12 Rz. 33;
ders, ZMR 2004, 77
34
Der Kläger kann nicht darauf verwiesen werden, dass er für das Halten (und ggf.
kurzzeitige) Parken eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 46 StVO erhalten könnte.
35
Anders noch OVG NRW, Urteile vom 24. Mai 2007 – 3 A 1633/05 -, UA S. 4,
vom 25. August 1997 – 3 A 4257/92 -, UA S. 10 f. und vom 6. Juli 1995 – 3 A
222/92 , UA S. 11.
36
Nach dieser Vorschrift können u. a. in bestimmten Einzelfällen Ausnahmen von Halte-
und Parkverboten genehmigt werden.
37
Richtig ist, dass in Bezug auf das Erschlossensein eines Grundstücks solche
Hindernisse unbeachtlich sind, die zu beseitigen allein in der Hand des
38
Grundstückseigentümers liegt.
Vgl. zu § 133 Abs. 1 BauGB BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2010 – 9 C
1.09 -, a. a. O.
39
Danach reicht die Möglichkeit, eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 StVO zu
erhalten, nicht aus, weil es der Grundstückseigentümer nicht allein in seiner Hand hat,
die Voraussetzung herbeizuführen. Denn die Erteilung einer derartigen
Ausnahmegenehmigung steht im Ermessen der zuständigen Behörde. Der
Grundstückseigentümer hat somit nur einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie
Entscheidung über einen etwaigen Ausnahmeantrag, nicht jedoch einen Anspruch auf
Bewilligung der Ausnahme selbst.
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Vgl. dazu, dass die im Ermessen der Behörde stehende Erteilung einer
baurechtlichen Ausnahme für das Erschlossensein nicht ausreicht OVG
NRW, Urteil vom 8. Dezember 2005 – 3 A 3028/01 , NWVBl. 2006, 339.
41
Die Rechtslage mag anders zu beurteilen sein, wenn der Grundstückseigentümer im
maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten (vgl. § 133
Abs. 2 BauGB) über eine derartige Ausnahmegenehmigung verfügt oder – zumindest –
die zuständige Behörde sich zur Erteilung einer derartigen Genehmigung verbindlich
verpflichtet hätte. Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor.
42
Der Kläger kann auch nicht darauf verwiesen werden, dass angesichts der geringen
Verkehrsbedeutung des S.------wegs ein kurzzeitiges Halten zum Ein- und Aussteigen
gestattet sein dürfte. Diese Spekulation läuft der unmissverständlichen
straßenverkehrsrechtlichen Regelung zuwider, wobei es insoweit auf die etwaig
tatsächliche Möglichkeit, sich entsprechend zu verhalten, nicht ankommt.
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Ferner reicht die Möglichkeit nicht aus, ein Kraftfahrzeug an anderer Stelle abzustellen
und sich fußläufig zu dem Grundstück zu begeben. Nach den in den Akten befindlichen
Plänen ist der S.------weg zum einen an keiner Stelle breit genug, um unter Beachtung
der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften ein Halten oder Parken zu erlauben. Zum
anderen würde dies aber auch der eingangs genannten Voraussetzung widersprechen,
dass die erforderliche verkehrliche Erreichbarkeit voraussetzt, bis zur Höhe des
jeweiligen Anliegergrundstücks fahren und es von da ab betreten zu können.
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Vgl. BayVGH, Beschluss vom 18. Dezember 2006 – 6 ZB 05.672 -, KStZ
2007, 115, juris Rz. 22.
45
Schließlich kann das Flurstück 207 auch nicht als (unbefahrbarer) Wohnweg
angesehen werden, der dem Flurstück 208 die Erschließung durch den S.------weg
vermittelt. Nach seinem äußeren Erscheinungsbild handelt es sich bei dem Flurstück
207 (unter Berücksichtigung von § 42 AO allenfalls) um eine auf dem beitragspflichtigen
Grundstück selbst befindliche (unbefahrbare) Zuwegung. Auch der Beklagte ist letztlich
ungeachtet seiner anderslautenden Stellungnahme vom 14. Oktober 2004 nicht von
einem Wohnweg ausgegangen, was dadurch zum Ausdruck kommt, dass er im
angefochtenen Bescheid das vormalige Flurstück 131 einschränkungslos und damit
auch das Flurstück 207 bei der Verteilung des Erschließungsaufwands berücksichtigt
und entsprechend belastet hat. Dessen ungeachtet liegt der durch einen unbefahrbaren
Wohnweg vermittelten (fußläufigen) Erschließung eines Grundstücks durch eine
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Anbaustraße nach Auffassung des Senats die (in aller Regel zutreffende) Annahme zu
Grunde, dass auf dieser Straße bis an die Grenze des Wohnwegs gefahren und dieser
von dort ab betreten werden kann. Etwas anderes ergibt sich namentlich nicht aus § 4
Abs. 1 Nr. 1 Bauordnung NRW, der nur "befahrbare öffentliche Verkehrsflächen" in den
Blick nimmt. Im Rahmen dieser Vorschrift geht es um die Erreichbarkeit des
Grundstücks für Einsatzkräfte der Polizei und der Feuerwehr, nicht aber - wie hier– auch
um die Erreichbarkeit mit privaten Kraftfahrzeugen. An Letzterer fehlt es vorliegend aus
den bereits dargestellten Gründen.
Auf die vorstehenden Überlegungen käme es allerdings nicht an, wenn vom S.-------weg
auf das Flurstück 207 heraufgefahren werden könnte. Denn auch wenn das
Herauffahrenkönnen auf das Grundstück rechtlich nicht gefordert ist, wäre diese Form
der Erreichbarkeit doch ausreichend, das Grundstück von dieser Straße aus zu
erschließen. So liegt es augenscheinlich bei den benachbarten, an den S.------weg
angrenzenden Grundstücken. Diese verfügen über eine breite Straßenfront und damit
über ausreichende Möglichkeiten, auf das Grundstück zu fahren (und Kraftfahrzeuge
dort etwa auch zu parken). Diese Möglichkeit besteht bei den Flurstücken 207 und 208
nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts (UA S. 10) jedoch nicht, die sich der
Senat zu eigen macht. Ihre Richtigkeit ergibt sich aus den Feststellungen des
erstinstanzlichen Berichterstatters anlässlich eines Erörterungstermins in der Örtlichkeit,
die durch entsprechende Fotografien belegt worden sind. Insoweit ist auch zu
berücksichtigen, dass das Flurstück 207 senkrecht auf den S.------weg auftrifft, weshalb
nicht von der einen oder anderen Seite des S.------wegs ohne größeres Verschwenken
des Fahrzeugs auf das Flurstück 207 gefahren werden kann. Dies räumt auch der
Beklagte ein, wenn er ein mehrmaliges Rangieren auf der Fahrbahn für erforderlich und
selbst dann ein Befahren nur mit kleineren Fahrzeugen für möglich hält (Schriftsatz vom
6. November 2008), ohne allerdings diese Einschätzung etwa mit Blick auf die insoweit
vorgebrachten Einwände des Klägers zu substanziieren. Letztlich äußert der Beklagte
damit lediglich eine vage Vermutung, durch die die erstinstanzlichen Feststellungen
nicht in Frage gestellt werden. Vielmehr werden diese untermauert durch § 122 der
Sonderbauverordnung NRW. Diese Vorschrift regelt die an Einstellplätze und
Verkehrsflächen zu stellenden bauordnungsrechtlichen Anforderungen. Nach der in
Absatz 2 enthaltenen Tabelle bedarf es bei einer Anordnung des Stellplatzes zur
Fahrgasse
2,3 – 2,5 m einer Fahrgassenbreite zwischen 6,5 und 5,5 m. Diese Werte belegen, dass
die Breite des S.-------wegs von nur 3,8 m selbst dann für ein gefahrloses Herauffahren
nicht ausreicht, wenn die Breite des Flurstücks 207 mit etwa 2 m für eine Durchfahrt zum
Flurstück 208 als ausreichend anzusehen sein sollte, was im Übrigen jedoch nicht der
Fall ist.
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Vgl. dazu, dass eine nur 2 m breite Zufahrt über eine Strecke von gut 40 m
keine Erreichbarkeit eines Grundstücks mit einem durchschnittlichen PKW
gewährleistet OVG NRW, Urteil vom 30. Oktober 2009 – 7 A 2548/08 , BauR
2010, 446.
48
Die Flurstücke 207 und 208 sind schließlich auch mit Blick auf den vom Beklagten
angesprochenen "Vorbescheid" vom 2. Januar 2007, wonach ein Bauvorhaben auf den
Flurstücken 207 und 208 nach näherer Maßgabe beigefügter Hinweise grundsätzlich
zulässig sei, nicht als erschlossen im Sinne von § 131 Abs. 1 BauGB anzusehen.
Diesem "Bescheid" kommt keinerlei Bindungswirkung zu, denn es handelt sich nicht um
einen Vorbescheid im Sinne von § 71 der Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen
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(BauO NRW). Ein Vorbescheid wird nur auf Antrag erteilt, der von dem Bauherrn
ausgehen muss (vgl. § 69 BauO NRW). Daran fehlt es vorliegend.
Vgl. zur Wirkung eines dem Grundstückseigentümer erteilten
Bauvorbescheides OVG NRW, Urteil vom 25. August 1997 – 3 A 4257/92 -,
juris Rz. 15.
50
Vielmehr ging die Initiative von dem Beklagen selbst aus, was sich aus der
Adressierung (Stadt T1. , G. 7/B. Beiträge) und der auf § 8 des Gebührengesetzes
Nordrhein-Westfalen gestützten Gebührenbefreiung ergibt. Der Sache nach handelt es
sich also weder um einen Vorbescheid noch um eine amtliche Auskunft, die eine
Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeiten einer anderen Behörde erteilt. Vielmehr
kommt dem "Vorbescheid" lediglich die Bedeutung einer behördeninternen
Stellungnahme eines anderen Fachamtes ohne rechtliche Bindungswirkung zu.
Derartige behördeninterne Stellungnahmen und Einschätzungen anderer Fachämter
sind vielfach unverzichtbar, um den dortigen Sachverstand in die Entscheidung der mit
der Sachbehandlung betrauten Stelle einfließen zu lassen. Insofern haben sie für die
praktische Arbeit innerhalb der Behörde eine nicht gering zu schätzende Bedeutung. Im
Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung von Verwaltungsakten haben sie
keine rechtliche Relevanz. Vielmehr ist das Vorliegen der jeweiligen rechtlichen
Voraussetzungen für den Erlass des Verwaltungsakts durch das Gericht eigenständig
zu prüfen. Dabei mag die behördeninterne Stellungnahme in unproblematischen Fällen
als Indiz für das Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen angesehen werden können.
Anders aber, wenn - wie hier - gerade die dort behandelten Voraussetzungen
Gegenstand der gerichtlichen Auseinandersetzung sind.
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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 154 Abs. 2, 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711
ZPO.
52
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO
nicht vorliegen.
53
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 des
Gerichtskostengesetzes.
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