Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 13.07.2006

OVG NRW: prüfer, profil, kontrolle, mangel, verwaltungsgerichtsbarkeit, quelle, datum, vertreter, unverzüglich, aussetzung

Oberverwaltungsgericht NRW, 14 A 2243/05
Datum:
13.07.2006
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
14. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
14 A 2243/05
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Aachen, 5 K 672/03
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 15.000,- EUR
festgesetzt.
G r ü n d e :
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Der Antrag hat keinen Erfolg. Der Kläger hat Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2
VwGO nicht dargelegt bzw. solche liegen nicht vor.
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1. Der Kläger hat keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des
Verwaltungsgerichts dargelegt, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
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a) Das Verwaltungsgericht ist Bedenken des Klägers gegen die verfahrensrechtlich
ordnungsgemäße Bestellung von Prof. Dr. N. als zweitem Begutachter seiner
Diplomkartierung mit der Begründung nicht gefolgt, dass der Beklagte in der mündlichen
Verhandlung dazu ausreichende Angaben gemacht habe und der Kläger diesen nicht
substantiiert entgegen getreten sei. Dagegen wendet der Kläger mit dem
Zulassungsantrag ein: Er habe mangels entsprechenden Akteninhalts und mangels
eigener Wahrnehmung die Ordnungsgemäßheit der Bestellung von Prof. Dr. N. mit
Nichtwissen bestreiten dürfen. Die Angaben des Beklagten seien vielmehr
unsubstantiiert gewesen und hätten das Verwaltungsgericht zur Sachaufklärung von
Amts wegen veranlassen müssen. Der Senat ist der Frage nicht nachgegangen, ob der
Kläger an diesem Berufungszulassungsgrund noch festhält, nachdem der Beklagte die
Kopie eines Protokollauszugs seiner maßgeblichen Sitzung vorgelegt hat. Es bedarf
auch nicht der Entscheidung, ob und wann eine Verletzung des
Amtermittlungsgrundsatzes für sich genommen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des
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erstinstanzlichen Urteils begründen kann. Denn das Verwaltungsgericht ist dem
Einwand des Klägers nachgegangen und hat in der mündlichen Verhandlung den
Vertreter des Beklagten dazu befragt. Weitere Zweifel an der Ordnungsgemäßheit des
Verwaltungsverfahrens, die geeignet gewesen wären, zusätzlichen Aufklärungsbedarf
zu begründen, hat der Kläger nicht vorgetragen.
b) Der Kläger rügt zwar auch, dass sein Widerspruch gegen die
Bewertungsentscheidung vom Beklagten nicht unverzüglich zum Zwecke des
Überdenkens Prof. Dr. N. vorgelegt worden ist. Dieser Verstoß gegen prüfungsrechtliche
Verfahrensgrundsätze könnte aber die Zulassung der Berufung nicht rechtfertigen. Der
Kläger hat nicht die Aussetzung des erstinstanzlichen Verfahrens beantragt, um diesen
Schritt der internen Bewertungsüberprüfung nachzuholen. Vielmehr hat das
Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung Prof. Dr. N. zu seiner Bewertung
gehört und diese im Hinblick auf die Rügen des Klägers erläutern lassen. Dieses
Vorgehen genügt den prüfungsrechtlichen Anforderungen.
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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. September 1994 - 6 B 42/94 -, Buchholz 421.0
Prüfungswesen Nr. 337.
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c) In Bezug auf die Bewertungsrügen des Klägers hat das Verwaltungsgericht sein Urteil
auf folgende Erwägungen gestützt: Es ergebe sich aus dem Gutachten von Prof. Dr. N. ,
dass er alle Teile der Prüfungsarbeit zur Kenntnis genommen habe. Weder aus der
Diplomprüfungsordnung noch aus allgemeinen prüfungsrechtlichen Grundsätzen
ergebe sich eine grundsätzliche Verpflichtung für den Prüfer, sich für die Bewertung
einer Diplomkartierung eigene Anschauung über das zu kartierenden Gebiet zu
verschaffen. Prof. Dr. N. habe seine Bewertung auf Umstände gestützt, für die es auf
eine eigene Anschauung des Kartierungsgebietes nicht ankomme. Dies sei nicht zu
beanstanden. Die Bewertung sei an den Anforderungen der Diplomprüfungsordnung
ausgerichtet, schriftlich und in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht
hinreichend begründet und bewege sich in dem dem Prüfer zustehenden, gerichtlich
nicht überprüfbaren Spielraum. Der Kläger sei dem nicht substantiiert entgegen
getreten.
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Soweit der Kläger dem widerspricht und auf seinen erstinstanzlichen Vortrag
wiederholend hinweist, dass und warum die Begutachtung durch Prof. Dr. N. falsch sei,
genügt das zur Darlegung ernstlicher Zweifel nicht. Diese erfordert eine
Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Urteils. Im übrigen enthält der
Vortrag des Klägers nach wie vor keine Substantiierung seiner Einwände gegen die
Prüferrügen. Es genügt nicht zu behaupten, der Prüfer habe nicht alle Teile der
Prüfungsarbeit zur Kenntnis genommen und bemängelte Darstellungen in den
Kartierungen entsprächen den Befunden in der Örtlichkeit. Vielmehr hätte der Kläger die
jeweilige Quelle der bemängelten Darstellungen konkret bezeichnen müssen. Nur dann
lässt sich überprüfen, ob der Prüfer einzelne Teile der Prüfungsarbeit nicht zur Kenntnis
genommen oder fehlerhaft gewürdigt hat. Derart konkret bezeichnete Quellen dürften
allerdings kaum ausreichen, die von Prof. Dr. N. im Einzelnen bezeichneten
Widersprüche der Darstellungen in den verschiedenen Karten und dem Profil A - B
aufzulösen. Des weiteren hat Prof. Dr. N. ausdrücklich und mit fachlicher Begründung
dargelegt, dass allein solche Mängel die Bewertung der Arbeit tragen, die ohne nähere
Kenntnis des Kartierungsgebiets aus eigener Anschauung festzustellen sind. Dafür,
dass diese fachspezifische Wertung die Grenzen überschreitet, die eine gerichtliche
Kontrolle ermöglichen, hat der Kläger nichts vorgetragen. Deshalb ist auch nicht
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ersichtlich, warum der Mangel an eigener Geländeanschauung einen Bewertungsfehler
begründen könnte.
2. Die vorstehenden Erwägungen begründen zugleich, dass die Rechtssache weder
besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, § 124 Abs. 2 Nr. 2
VwGO, noch die Berufung wegen unterlassener Einholung des Gutachtens eines -
ortskundigen oder Befunde des Klägers an Ort und Stelle überprüfenden -
Sachverständigen zu der Bewertung durch Prof. Dr. N. gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO
zuzulassen ist.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §
52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung von Ziffer 18.4 des Streitwertkatalogs 2004 der
Verwaltungsgerichtsbarkeit.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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