Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 19.08.2005

OVG NRW: grundstück, bebauungsplan, genehmigung, stadt, herbst, erlass, versorgung, breite, dokumentation, vorbescheid

Oberverwaltungsgericht NRW, 7 A 2424/04
Datum:
19.08.2005
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
7. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 A 2424/04
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 10 K 2735/02
Tenor:
Die Berufungen der Klägerin und des Beklagten werden
zurückgewiesen.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 2/3 und
der Beklagte 1/3.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
1
Die Klägerin begehrt die Erteilung eines Vorbescheids für die Errichtung eines
Lebensmittelmarkts mit Backshop (Fa. LIDL) auf ihrem Grundstück Gemarkung F. , Flur
1, Flurstücke 1582, 1583, 1584, 1563 und 1565.
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Das Grundstück der Klägerin liegt an Westseite der F1. Straße (B 54), die aus dem
Zentrum von E. nach Unterquerung der in Dammlage verlaufenden Umgehungsbahn in
Richtung Norden durch den Stadtteil F. und sodann weiter nach M. führt. Es erstreckt
sich etwa vom Böschungsfuß der Umgehungsbahn auf rd. 120 m Länge nach Norden
und hat im südlichen Bereich eine Breite von gut 25 m sowie im nördlichen Bereich eine
solche von knapp 60 m.
3
Das beiderseits der F1. Straße nördlich der Umgehungsbahn gelegene Areal wurde
früher für die Zeche und Kokerei N. T. genutzt. Weiter westlich der F1. Straße befindet
sich insbesondere ein größerer ehemaliger Schlammteich, dem zur F1. Straße hin ein
mit einer Entgasungsanlage versehenes „Umlagerungsbauwerk" vorgelagert ist, in das
kontaminierte Böden eingelagert wurden. Dieses als erdbedeckter Wall erscheinende
„Umlagerungsbauwerk" mit einer Höhe von max. 8 m reicht bis dicht an die Westgrenze
des Grundstücks der Klägerin und der nördlich hiervon gelegenen Nachbargrundstücke
4
heran. Die Bergaufsicht für das westlich der F1. Straße gelegene Areal wurde Mitte
2001 beendet; für die Grundfläche unterhalb des Umlagerungsbauwerks, das
Grundwasser sowie die Einrichtungen zur Grundwasserbeobachtung blieb die
Bergaufsicht weiter bestehen. Östlich der F1. Straße befinden sich nördlich der
Umgehungsbahn noch verschiedene Bauwerke der früheren Zeche und Kokerei N. T. .
Dieses Gelände ist weitgehend ungenutzt; in Teilbereichen haben sich verschiedene
gewerbliche Nutzungen - u.a. Handel mit Kfz-Zubehör - angesiedelt.
Die Nutzungen an der Westseite der F1. Straße stellen sich wie folgt dar:
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Das Grundstück der Klägerin wurde zuletzt als Parkplatz genutzt; es liegt nunmehr
brach. An seinen schmaleren südlichen Bereich schließt sich auf gut 150 bis 180 m
Länge in Richtung Westen entlang des Böschungsfußes der Umgehungsbahn ein rd. 50
m breiter Bereich an, der als Grabeland genutzt wird. Hier befinden sich verschiedene
Gartenhäuschen bzw. Lauben. Im nördlichen Anschluss an das Grundstück der Klägerin
ist an der Westseite der F1. Straße auf Grund einer Baugenehmigung vom 24. Februar
2000 ein Schnellrestaurant mit Autoschalter (Mc-Drive) errichtet worden. Dessen
Betriebszeiten dauern nach der genehmigten Betriebsbeschreibung an Werktagen
sowie an Sonn- und Feiertagen von 7.00 bis 1.00 Uhr. Im nördlichen Anschluss hieran
ist auf Grund einer Baugenehmigung vom 2. Juli 1999 eine Tankstelle mit Shop errichtet
worden. Das Tankstellengebäude mit dem Shop einschließlich des Kassenbereichs
auch der Tankstelle und Nebenräumen hat insgesamt eine Grundfläche von über 400
qm; die Nutzfläche des Verkaufs beträgt nach den Berechnungen in den Bauvorlagen
270 qm. An diese Tankstelle schließt sich nach Norden auf rd. 35 m eine unbebaute
begrünte Fläche an. Nördlich hiervon standen bis 2003 an der F1. Straße zwei
Wohnhäuser (Nr. 160 und 162). Das sich nach Norden anschließende Gelände bis zu
dem von der F1. Straße nach Westen abzweigenden Winterkampweg wurde als
Parkplatz genutzt. An Stelle der abgerissenen Wohnhäuser und des Parkplatzes ist im
Bereich von der unbebauten Grünfläche bis zum X.---------weg auf Grund der
Ausweisung als Sondergebiet im Bebauungsplan Ev 130/4 n der Stadt E1. nunmehr ein
Fachmarkt der Elektronikbranche (T1. ) errichtet, dem entsprechend den Festsetzungen
des Bebauungsplans auch eine Einzelhandelseinrichtung der Textilbranche mit einer
Verkaufsfläche von 350 qm angegliedert ist.
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Nördlich der Einmündung des X1.---------wegs befindet sich entlang der Westseite der
F1. Straße durchgehend Straßenrandbebauung, die in den Erdgeschossen für
Geschäfte und andere gewerbliche Zwecke genutzt wird. Das westlich dieser
Straßenrandbebauung gelegene Gelände nördlich des X1.--------- wegs wird
insbesondere für eine größere Altenwohnanlage mit Betreuungsangebot genutzt.
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Entlang der Ostseite der F1. Straße, dem Grundstück der Klägerin gegenüber, erstreckt
sich das frühere Areal der Zeche und Kokerei N. T. von der Umgehungsbahn bis nahe
an die E2. Straße, die knapp 300 m nördlich der Umgehungsbahn - etwa dem südlichen
Ende des neuen Elektronikfachmarkts gegenüber - von Osten kommend in die F1.
Straße einmündet. Nördlich der E3. Straße befindet sich an der Ostseite der F1. Straße
das neue Zentrum F. , in dem verschiedene Einzelhandelseinrichtungen - u.a. ein
größeres Warenhaus - und die Bezirksverwaltung angesiedelt sind. Zu diesem in Nord-
Süd- Richtung rd. 320 m langen und in West-Ost-Richtung gut 200 bis knapp 150 m
breiten Areal gehören auch ausgedehnte Stellplatzanlagen und der F1. Platz.
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Die F1. Straße ist mit einem durchschnittlichen Tagesverkehr von rd. 20.000 Kfz/24 h
9
belastet. In der Mitte der Fahrbahn verläuft eine zweigleisige Stadtbahnstrecke. Nördlich
der Einmündung der E3. Straße - zwischen dem neuen F1. Zentrum im Osten und dem
neuen Elektronikfachmarkt sowie der sich nördlich anschließenden gemischt genutzten
Bebauung im Westen - befindet sich in der Mitte der F1. Straße eine Haltestelle der
Stadtbahn mit etwas erhöhten Bahnsteigen.
Der am 4. Juni 2004 bekannt gemachte Bebauungsplan Ev 130/4 n, der in der Fassung
seiner 1. Änderung Gegenstand des von der Klägerin am 13. September 2004 beim
Senat anhängig gemachten Normenkontrollverfahrens 7 D 108/04.NE ist, weist das
Grundstück der Klägerin wie die Grundstücke des Schnellrestaurants und der Tankstelle
als eingeschränkt nutzbares Gewerbegebiet aus. Einzelhandelsbetriebe sind
ausgeschlossen. Sonderregelungen über die Zulässigkeit einzelner spezieller
Betriebsformen des Einzelhandels in Verbindung mit Handwerks- und anderen
Gewerbetrieben wurden durch die am 15. Juli 2005 bekannt gemachte 1. Änderung des
Bebauungsplans modifiziert. Im Bebauungsplan ist ferner die nördlich an die Tankstelle
angrenzende unbebaute begrünte Fläche als öffentliche Grünfläche „Parkanlage"
ausgewiesen. Schließlich ist das nunmehr mit dem Elektronikfachmarkt bebaute
Gelände bis zum X.---------weg als Sondergebiet „Unterhaltungselektronik" mit einer
Verkaufsfläche von max. 2.900 qm und „Einzelhandel" mit einer Verkaufsfläche von 350
qm ausgewiesen.
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Die Klägerin beantragte unter dem 5. Februar 2002 beim Beklagten die Erteilung des im
vorliegenden Verfahren strittigen Vorbescheids für die Errichtung eines
Lebensmittelmarkts mit Backshop. Nach der dem Antrag beigefügten allgemeinen
Projektbeschreibung soll die Verkaufsfläche nicht mehr als 698 qm betragen. Der dem
Antrag beigefügte Lageplan weist einen Baukörper von max. knapp 60 m Länge und
max. rd. 30 m Breite auf, der quer zur F1. Straße im nördlichen Bereich des Grundstücks
errichtet werden soll. Im südlichen Bereich sollen insgesamt 91 Stellplätze angelegt
werden, die über eine etwa in der Mitte des Grundstücks vorgesehene Zufahrt an die F1.
Straße angebunden werden sollen.
11
Der Beklagte lehnte mit Bescheid vom 4. Juli 2002 den beantragten Vorbescheid ab,
nachdem die Klägerin bereits am 11. Juni 2002 Untätigkeitsklage erhoben hatte. Zur
Begründung führte er im wesentlichen aus, das Vorhaben sei im hier vorliegenden
Gewerbegebiet nach § 34 BauGB unzulässig. Es handele sich um einen großflächigen
Einzelhandelsbetrieb; auch bei einer Verkaufsfläche von knapp unter 700 qm führe ein
hoher Stellplatzanteil - wie hier - dazu, dass der Betrieb nicht mehr der Versorgung des
Gebiets diene. Es sei zu befürchten, dass das Vorhaben Kunden, die nicht aus dem
Gebiet stammten, quasi abfange, so dass diese nicht mehr zum Geschäftsgebiet der
neuen F1. Mitte gelangten. Diese Fehlentwicklung würde letztlich zu städtebaulichen
Missständen in der mit großem Aufwand entwickelten neuen F1. Mitte führen. Auch bei
einer Beurteilung nach § 34 Abs. 1 BauGB sei das Vorhaben unzulässig, weil die
nähere Umgebung nicht durch großflächigen Einzelhandel vorgeprägt sei. Das mit den
Stellplätzen verbundene Verkehrsaufkommen lasse befürchten, dass bodenrechtlich
beachtliche Spannungen entstünden bzw. verstärkt würden.
12
In dem während des erstinstanzlichen Verfahrens ergangenen Widerspruchsbescheid
der Bezirksregierung B. vom 14. Mai 2003 ist zur Begründung der Zurückweisung des
Widerspruchs der Klägerin gleichfalls ausgeführt, das Vorhaben sei als großflächiger
Einzelhandelsbetrieb in dem hier gegebenen faktischen Gewerbegebiet unzulässig.
13
Während des Klageverfahrens erließ die Stadt E. zur Sicherung der Aufstellung des
Bebauungsplans Ev 130/4 n eine Veränderungssperre, die auch das Grundstück der
Klägerin erfasste. Die Satzung über diese Veränderungssperre ist am 18. Oktober 2002
bekannt gemacht und mit am 8. August 2003 bekannt gemachter Satzung bis zum 23.
August 2004 verlängert worden. Der Bebauungsplan Ev 130/4 n wurde nach Erlass des
Urteils des Verwaltungsgerichts am 13. Mai 2004 als Satzung beschlossen und am 4.
Juni 2004 bekannt gemacht. Die am 15. Juli 2005 bekannt gemachte 1. Änderung
dieses Bebauungsplans hat die Modifizierung verschiedener Ausnahmeregelungen
zum beibehaltenen Einzelhandelsausschluss zum Gegenstand.
14
Zur Begründung ihrer auch nach Erteilung der ablehnenden Bescheide und Erlass der
Veränderungssperre fortgeführten Klage hat die Klägerin insbesondere vorgetragen: Bei
ihrem Vorhaben handele es sich um kein Projekt im Sinne von § 11 Abs. 3 BauNVO.
Zum einen sei mit der zur Genehmigung gestellten Verkaufsfläche von 698 qm das
Merkmal der Großflächigkeit noch nicht erfüllt. Zum anderen fehle es auch an den
Fernwirkungen gemäß § 11 Abs. 3 BauNVO. Die gegenteilige Einschätzung des
Beklagten vermische unzulässigerweise die Beurteilung eines Vorhabens als
Einzelhandelsprojekt nach § 11 Abs. 3 BauNVO mit dem Vorliegen des Merkmals
„Versorgung des Gebiets dienend" nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO. Das zwischenzeitlich
betriebene Planaufstellungsverfahren mit der erlassenen Veränderungssperre sei erst
nach Bescheidungsreife der Bauvoranfrage eingeleitet worden und die Bescheidung
der Bauvoranfrage zunächst hinausgezögert worden. Dies stelle eine
Amtspflichtverletzung dar.
15
Die Klägerin hat beantragt,
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den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 4. Juli 2002 und des
Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung B. vom 14. Mai 2003 zu verpflichten, ihre
Voranfrage zur Errichtung eines Lebensmittelmarktes mit Backshop auf dem Grundstück
F1. Straße, Gemarkung F. , Flur 1, Flurstücke 1582, 1583, 1584, 1563, 1565 in E. positiv
zu bescheiden,
17
hilfsweise
18
festzustellen, das sie bis zum Inkrafttreten der Veränderungssperre am 18. Oktober 2002
einen Anspruch auf positive Bescheidung ihrer Bauvoranfrage, die mit
Rechtsanwaltsschreiben vom 18. Februar 2002 übersandt worden ist, hatte.
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Der Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
21
Er hat sich zur Sache nicht geäußert.
22
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht den Hauptantrag der Klägerin
abgewiesen und ihrem Hilfsantrag stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt,
dem Verpflichtungsbegehren stehe - nunmehr - die zur Sicherung der Aufstellung des
Bebauungsplans Ev 130/4 n erlassene Veränderungssperre entgegen, gegen deren
Wirksamkeit keine Bedenken bestünden. Bis zu ihrem Erlass sei das Vorhaben jedoch
nach § 34 BauGB zulässig gewesen, so dass die Klägerin bis zu diesem Zeitpunkt
einen Anspruch auf den beantragten Vorbescheid gehabt habe. Es handele sich nicht
23
um einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb im Sinne von § 11 Abs. 3 BauNVO. Mit
einer Verkaufsfläche von 698 qm sei das Merkmal der Großflächigkeit nicht erreicht. Ob
die maßgebliche Umgebung nach § 34 Abs. 1 oder Abs. 2 BauGB zu beurteilen sei,
könne dahinstehen. Zu ihr gehörten jedenfalls das Schnellrestaurant und die Tankstelle,
die - wie das Vorhaben der Klägerin - sowohl in Gewerbegebieten als auch in
Mischgebieten allgemein zulässige Nutzungsarten darstellten. Das Vorhaben der
Klägerin halte sich angesichts der Bautiefe der Tankstelle mit Waschanlage auch
hinsichtlich der zu überbauenden Grundstücksfläche im Rahmen der vorhandenen
Umgebungsbebauung.
Auf die Anträge der Klägerin und des Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 21.
März 2005 die Berufung zugelassen. Die Klägerin und der Beklagte haben rechtzeitig
jeweils einen Berufungsantrag gestellt und begründet.
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Die Klägerin trägt insbesondere vor, der zwischenzeitlich bekannt gemachte
Bebauungsplan Ev 130/4 n könne ihrem Vorhaben nicht entgegen gehalten werden,
weil er auch in der Wasser der 1. Änderung unwirksam und das Vorhaben weiterhin
nach § 34 Abs. 1 BauGB zulässig sei. Die in der Begründung des Bebauungsplans
angeführten Gründe - Stärkung der zentralen Versorgungseinrichtungen in den
Ortszentren, - Freihalten für Flächen in Gewerbegebieten und - Überlastung der
vorhandenen Verkehrsanlagen seien nicht geeignet, den festgesetzten
Einzelhandelsausschluss zu rechtfertigen. Hinsichtlich der Zentrenschädlichkeit fehle
bereits jegliche Betrachtung der konkreten Örtlichkeiten des Plangebiets bzw. der
„Zentrenschädlichkeit" des Einzelhandels. Ein Bedarf für Gewerbeflächen sei nicht
erkennbar, zumal östlich der F1. Straße eine insgesamt ca. 120.000 qm große
Grundstücksfläche seit mehreren Jahren brach läge. Auch verkehrliche Aspekte griffen
nicht, weil die F1. Straße als überörtliche Hauptverkehrsstraße ohne weiteres
zusätzlichen Verkehr durch Einzelhandel aufnehmen könne. Bedenklich sei die
Planung auch deshalb, weil der Eingriff in den vorhandenen Tankstellenshop mit 400
qm Verkaufsfläche in der Abwägung nicht erwähnt sei.
25
Die von der Stadt E. im Berufungsverfahren - nach dem Ortstermin des Berichterstatters
des Senats - beschlossene und am 29. Juli 2005 bekannt gemachte
Veränderungssperre, die die Aufstellung eines Bebauungsplans Ev 147 für das im
Bebauungsplan Ev 130/4 n westlich der F1. Straße ausgewiesene Gewerbegebiet und
den diesem an der Ostseite der F1. Straße gegenüber liegenden Bereich sichern soll,
sei gleichfalls unwirksam und könne ihrem Anspruch auf Erteilung des begehrten
Vorbescheids nicht entgegen gehalten werden.
26
Die nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilende Zulässigkeit ihres Vorhabens folge
daraus, dass es mit seiner Verkaufsfläche von 698 qm unterhalb der Schwelle der
Großflächigkeit liege, wobei es auf die Geschossfläche insoweit nicht ankomme. Als
„normaler" Gewerbebetrieb füge es sich hinsichtlich der Nutzungsart in die Eigenart der
näheren Umgebung ein. Selbst wenn es sich um einen Betrieb im Sinne von § 11 Abs. 3
BauGB handeln sollte, habe dieser jedenfalls in dem ca. 140 m entfernten
Elektronikfachmarkt ein Vorbild.
27
Die Klägerin beantragt,
28
unter Zurückweisung der Berufung des Beklagten das angefochtene Urteil zu ändern
und nach ihrem in der ersten Instanz gestellten Hauptantrag zu erkennen,
29
hilfsweise
30
festzustellen, dass sie bis zum Inkrafttreten des § 34 Abs. 3 BauGB n.F. einen Anspruch
auf positive Bescheidung ihrer Bauvoranfrage vom 18. Februar 2002 hatte,
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weiter hilfsweise
32
festzustellen, dass sie bis zum Inkrafttreten der Veränderungssperre am 18. Oktober
2002 einen Anspruch auf positive Bescheidung ihrer Bau- voranfrage vom 18. Februar
2002 hatte,
33
Der Beklagte beantragt,
34
unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin das angefochtene Urteil zu ändern und
die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
35
Er meint, der nunmehr in Kraft getretene Bebauungsplan unterliege keinen Bedenken,
so dass das Verwaltungsgericht das Verpflichtungsbegehren im Ergebnis zu Recht
abgewiesen habe. Das Hilfsbegehren sei hingegen nicht begründet. Die Klägerin habe
vor Erlass der Veränderungssperre keinen Anspruch auf Erteilung des begehrten
Vorbescheids gehabt.
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Nach dem Ergebnis der vom Berichterstatter des Senats durchgeführten
Ortsbesichtigung stelle sich das Antragsgrundstück - zumindest nunmehr - als Teil eines
Außenbereichs im Innenbereich dar. Auf ihm seien keine baulichen Anlagen (mehr)
erkennbar. Die westlich gelegenen Lauben könnten ebenso wenig wie die jenseits des
ehemaligen Schlammteichs gelegenen Sportanlagen einen Bebauungszusammenhang
vermitteln. Das Grundstück stelle sich angesichts seiner Ausdehnung auch nicht als
Baulücke dar.
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Auch bei einer Bewertung nach § 34 BauGB sei das Vorhaben unzulässig gewesen,
wobei dahinstehen könne, ob Absatz 1 oder Absatz 2 einschlägig gewesen sei. Sehe
man die maßgebliche Umgebung als faktisches Gewerbegebiet an, sei das Vorhaben
unzulässig gewesen, weil es sich um einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb im
Sinne von § 11 Abs. 3 BauNVO handelte. Liege die Verkaufsfläche - wie hier - im
Grenzbereich zur Großflächigkeit, komme der Geschossfläche zusätzliche Bedeutung
zu. Dies gelte umso mehr, wenn sie - wie hier - mit über 1.400 qm die
Vermutungsgrenze des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO deutlich überschreite. Bei einer
Wertung nach § 34 Abs. 1 BauGB fehlte es an einem großflächigen
Einzelhandelsbetrieb als Vorbild in der näheren Umgebung. Das Vorhaben habe sich
auch hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung nicht eingefügt. Seine Grundfläche
sei erheblich größer als die vorhandene Schnellgaststätte und die Tankstelle. Auch
hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche habe es sich nicht im Rahmen der
Umgebungsbebauung gehalten. Anders als die vorhandene Bebauung sollte es dicht
an der Grenze zur F1. Straße beginnen; auch die faktische hintere Baugrenze würde um
mehrere Meter überschritten. Das Vorhaben sei trotz Überschreitens des Rahmens der
Umgebungsbebauung sei auch nicht ausnahmsweise zulässig gewesen, weil es als
großflächiger Einzelhandelsbetrieb bodenrechtliche Spannungen hervorgerufen hätte.
38
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der
39
Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der von den Beteiligten im vorliegenden
Verfahren und im Verfahren 10 K 3944/01 VG Gelsenkirchen vorgelegten Akten und
sonstigen Unterlagen sowie den Inhalt der Gerichtsakte 7 D 108/04.NE einschließlich
der in jenem Verfahren vorgelegten Aufstellungsvorgänge ergänzend Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe:
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Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet.
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Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Hauptbegehren auf Verpflichtung des
Beklagten zur Erteilung des beantragten Vorbescheids im Ergebnis zu Recht
abgewiesen.
42
Dies folgt daraus, dass der planungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens der
Klägerin nunmehr der Bebauungsplan Ev 130/4 n entgegen steht. Dieser
Bebauungsplan schließt für das als Gewerbegebiet ausgewiesene Grundstück der
Klägerin eine Nutzung für einen Einzelhandelsbetrieb aus. Einer der in den textlichen
Festsetzungen des Bebauungsplans, die insoweit durch die am 15. Juli 2005 bekannt
gemachte 1. Änderung modifiziert wurden, geregelten Ausnahmetatbestände von dem
Einzelhandelsausschluss greift für das Vorhaben der Klägerin nicht. Dieses widerspricht
daher den Festsetzungen des nunmehr maßgeblichen Bebauungsplans in der Fassung
seiner 1. Änderung.
43
Der im Bebauungsplan festgesetzte Einzelhandelsausschluss ist entgegen der
Auffassung der Klägerin auch wirksam. Wie der Senat in seinem im Verfahren 7 D
108/04.NE, an dem sowohl die Klägerin als auch der Beklagte als Vertreter der Stadt E.
beteiligt sind, ergangenen Urteil vom heutigen Tag näher ausgeführt hat, ist lediglich die
in § 2 Buchstabe b) der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans getroffene
Ausnahmeregelung unwirksam. Im Übrigen - insbesondere auch hinsichtlich des
Einzelhandelsausschlusses - ist der Bebauungsplan jedoch wirksam. Auf die in dem
genannten Urteil des Senats im Einzelnen dargelegten Gründe kann zur Vermeidung
von Wiederholungen verwiesen werden.
44
Steht dem Vorhaben hiernach bereits der Bebauungsplan Ev 130/4 n entgegen, kommt
es auf die Wirksamkeit der von der Stadt E. erst kurz vor der mündlichen Verhandlung
des Senats erlassene Veränderungssperre zur Sicherung der Aufstellung eines neuen
Bebauungsplans Ev 147 nicht an.
45
Die Berufung des Beklagten ist gleichfalls nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat
dem im Verfahren erster Instanz hilfsweise gestellten Feststellungsantrag der Klägerin
zu Recht stattgegeben.
46
Die Zulässigkeit dieses Feststellungsbegehrens steht außer Streit. Sie ergibt sich aus
den vom Verwaltungsgericht auf Seite 8 des angefochtenen Urteils angeführten
Gründen, auf die verwiesen werden kann.
47
Das Feststellungsbegehren ist auch begründet. Die Klägerin hatte bis zum Inkrafttreten
der zur Sicherung der Aufstellung des zwischenzeitlich in Kraft getretenen
Bebauungsplans Ev 130/4 n erlassenen Veränderungssperre am 18. Oktober 2002
einen Anspruch auf Erteilung des unter dem 5. Februar 2002 beantragten Vorbescheids.
48
Mit dem Verwaltungsgericht ist davon auszugehen, dass die planungsrechtliche
Zulässigkeit des zur Prüfung gestellten Vorhabens am hier maßgeblichen Stichtag - 18.
Oktober 2002 - nach § 34 BauGB zu beurteilen war. Dies entsprach bis zu dem vom
Berichterstatter des Senats am 27. Juni 2005 durchgeführten Ortstermin der
übereinstimmenden Einschätzung aller Beteiligten sowie der Bezirksregierung B. als
Widerspruchsbehörde; auch die Stadt E. ist bei Erlass des Bebauungsplans Ev 130/4 n
von einer entsprechenden bauplanungsrechtlichen Zuordnung des von ihr überplanten
Grundstücks der Klägerin ausgegangen. Die nunmehr vom Beklagten angeführten
Aspekte geben keinen Anlass zu einer anderweitigen Beurteilung.
49
Allerdings mag es zutreffen, dass das westlich der F1. Strasse bis an das Grundstück
der Klägerin sowie die mit dem Schnellrestaurant und der Tankstelle bebauten
Grundstücke heranreichende unbebaute Gelände um den früheren Schlammteich der
Zeche und Kokerei N. T. herum, dessen seinerzeitiger Zustand auf dem vom Beklagten
mit Schriftsatz vom 28. Juli 2005 vorgelegten Luftbild anschaulich erkennbar ist, als sog.
Außenbereich im Innenbereich zu qualifizieren war. Auch wenn man davon ausgeht,
lässt sich gleichwohl nicht feststellen, dass das Grundstück der Klägerin diesem
Außenbereich im Innenbereich zuzuordnen war. Es bildete vielmehr einen in der
Örtlichkeit ablesbaren Bestandteil des bereits weitgehend gewerblich, teilweise auch
noch zu Wohnzwecken genutzten Geländestreifens, der sich entlang der Westseite der
F1. Straße bis zu dem das Grundstück der Klägerin im Süden begrenzenden Damm der
Umgehungsbahn erstreckte. Diese Wertung folgt insbesondere daraus, dass das
zwischen den vorgenannten Grundstücken und dem früheren Schlammteich im Zuge
der Beseitigung von bergbaubedingten Altlasten errichtete sog. Umlagerungsbauwerk,
das im Herbst 2002 bereits fertiggestellt war, eine markant in Erscheinung tretende
westliche Abgrenzung des vorgenannten Geländestreifens entlang der F1. Straße
bildete. Es ist auf dem vorgenannten Luftbild deutlich erkennbar. Seine auf Grund der
Höhe der Anschüttung von bis zu 8 m städtebaulich relevante Wirkung ist auch heute
noch vor Ort ablesbar, wie der Berichterstatter des Senats anlässlich seiner
Ortsbesichtigung festgestellt und dem Senat an Hand der vor Ort gefertigten Lichtbilder
vermittelt hat. So tritt das als erdbedeckter Wall mit leichtem Anstieg erscheinende
Umlagerungsbauwerk hinter der Bebauung des Schnellrestaurants wie auch der
Tankstelle deutlich in Erscheinung. Wenn es im Bereich des Grundstücks der Klägerin
im Zeitpunkt der Ortsbesichtigung durch den Berichterstatter des Senats wegen des dort
anstehenden Aufwuchses nicht so markant in Erscheinung trat, so hat dies ersichtlich in
erster Linie seine Ursache darin, dass das Grundstück der Klägerin wegen der nunmehr
über 3 Jahre andauernden Auseinandersetzung über seine bauliche Nutzbarkeit brach
liegt und dementsprechend zunehmend verbuscht. Demgegenüber lassen das
vorgenannte Luftbild wie auch die weiteren bei den Akten befindlichen Luftbilder
deutlich erkennen, dass das Grundstück der Klägerin vor einigen Jahren noch als
praktisch von Bewuchs freie eingeebnete und befestigte Fläche erschien, die dem Wall
des Umlagerungsbauwerks zur F1. Straße hin vorgelagert war. Bei dieser Situation
besteht kein Anlass, die früher übereinstimmende Einschätzung aller Beteiligten in
Frage zu stellen, dass das Grundstück der Klägerin als letzter südlicher, noch
unbebauter Teil dem bereits überwiegend bebauten und nach § 34 BauGB zu
beurteilenden Bereich zuzuordnen war, der sich als einheitlicher Geländestreifen
zwischen dem Umlagerungsbauwerk und der F1. Straße in einer weit überwiegend
einheitlichen Tiefe von rd. 60 m bis zum Damm der Umgehungsbahn erstreckte.
Demgemäß wurde das Grundstück der Klägerin jedenfalls im Herbst 2002 durch die
damals bereits vorhandene Bebauung des Schnellrestaurants und der Tankstelle, die
50
auf dem im Zuge der Aufschüttung des Umlagerungsbauwerks von Altlasten geräumten
und jedenfalls für gewerbliche Nutzungen baureif hergerichteten Geländestreifen neben
der Westseite der F1. Straße errichtet worden waren, sowie die weitere sich nach
Norden erstreckende Straßenrandbebauung westlich der F1. Straße als Bauland
geprägt.
Ausgehend von der nach alledem zu bejahenden planungsrechtlichen Beurteilung des
strittigen Vorhabens nach § 34 BauGB war es im hier interessierenden Zeitpunkt nach
dieser Vorschrift zulässig.
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Hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung lag das Grundstück der Klägerin nach der
Eigenart seiner näheren Umgebung im Herbst 2002 entweder in einem faktischen
Mischgebiet im Sinne von § 34 Abs. 2 BauGB oder in einem diffusen Innenbereich im
Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB.
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Zu dieser näheren Umgebung gehörte der westlich der F1. Straße gelegene
Geländestreifen von dem als städtebauliche Zäsur deutlich in Erscheinung tretenden
Bahndamm der Umgehungsbahn bis hin zu der gut 300 m vom Grundstück der Klägerin
entfernten Straßenrandbebauung nördlich des X1.---------wegs . Auf die städtebauliche
Situation an der Ostseite der F1. Straße kommt es demgegenüber nicht an. Diese mit rd.
20.000 Kfz/24 h für eine innerörtliche Verkehrsführung außerordentlich hoch belastete
Straße stellte im hier interessierenden Bereich unmittelbar nördlich der
Umgehungsbahn seinerzeit bereits eine eindeutige städtebauliche Zäsur dar, wie auch
heute noch vor Ort ablesbar ist. Insoweit haben sich die Verhältnisse, wie die
vorliegenden Luftbilder bestätigen, in den letzten Jahren nicht geändert. Die
städtebaulich relevante Zäsurwirkung wird hier neben der Breite und hohen
Verkehrsbelastung der F1. Straße insbesondere auch dadurch bewirkt, dass in ihrer
Mitte die zweigleisige Stadtbahnstrecke verläuft.
53
In dieser näheren Umgebung stellte, wie das dem Senat vorliegende Luftbildmaterial
verdeutlicht, die begrünte Fläche zwischen der seinerzeit bereits errichteten Tankstelle
und den noch vorhandenen Wohnhäusern F1. Straße 160 und 162 zwar eine
Unterbrechung der Bebauung dar. Sie konnte - wie der Senat in seinem in Verfahren 7
D 108/04.NE ergangenen Urteil vom heutigen Tag ausgeführt hat - im Zusammenwirken
mit der gegenüberliegenden Einmündung der E3. Straße und der südlich hiervon
gelegenen Freifläche von der Stadt E. im Rahmen ihrer planerischen Gestaltungsfreiheit
auch zum Anlass für eine städteplanerisch gewollte Abgrenzung des der neuen F1.
Mitte zugeordneten Einkaufsbereichs genommen werden. Bei der hier interessierenden
Bewertung nach § 34 BauGB setzte sich die prägende Wirkung der an dieser Seite der
F1. Straße gelegenen Straßenrandbebauung jedoch über diese Unterbrechung hinweg
wechselseitig fort, da diese angesichts ihrer Breite von nur gut 35 m jedenfalls als
Baulücke erschien. Gleiches gilt für das seinerzeit noch vorhandene Parkplatzareal
zwischen den Wohnhäusern F1. Straße 160 und 162 und dem keine sonderlich
markante Zäsur darstellenden X.---------weg .
54
In dieser Umgebung waren im Herbst 2002 bauliche Nutzungen unterschiedlichster Art
anzutreffen. Hierzu gehörten - von Norden nach Süden gesehen - nördlich des X1.--------
-wegs gemischt genutzte Gebäude mit Anteilen von Wohnen und Gewerbe, das von
Einzelhandel über Dienstleistungen bis hin zu Vergnügungsstätten reichte, sodann die
bis 2003 noch vorhandenen Wohnhäuser F1. Straße 160 und 162 und die bereits
errichtete Tankstelle mit ihrem gut 250 qm Verkaufsfläche aufweisenden Shop und das
55
Schnellrestaurant mit Autoschalter. Eine Qualifizierung dieser Bebauung als faktisches
Mischgebiet käme dann in Betracht, wenn die Tankstelle und das Schnellrestaurant mit
Autoschalter, letzteres trotz seiner bis weit in die Nacht hinein reichenden
Öffnungszeiten, noch als „nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe" im Sinne von § 6
Abs. 1 BauNVO zu werten wären. Anderenfalls hätte es sich hinsichtlich der Art der
baulichen Nutzung jedenfalls um einen nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilenden
diffusen Innenbereich gehandelt. Welche dieser Wertungen zutrifft, kann letztlich
dahinstehen, da das strittige Vorhaben in beiden Fällen seiner Art der baulichen
Nutzung nach zulässig war.
Bei dem Lebensmittelmarkt mit Backshop, wie er von der Klägerin mit ihrer
Bauvoranfrage vom 5. Februar 2002 zur Prüfung gestellt wurde, handelt es sich nicht -
wie der Beklagte meint - um einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb im Sinne von §
11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauNVO.
56
Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, stellt die Großflächigkeit ein von
der in § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO normierten Vermutungsgrenze unabhängiges
Tatbestandsmerkmal dar. Dem Erfordernis der Großflächigkeit kommt im
Regelungssystem des § 11 Abs. 3 BauNVO eigenständige Bedeutung zu. Insoweit hebt
der Verordnungsgeber nicht auf die konkreten örtlichen Verhältnisse und die
individuellen Betriebsmerkmale (Art, Lage, Umfang) ab. Der Begriff der Großflächigkeit
dient ihm vielmehr dazu, in typisierender Weise unabhängig von regionalen oder
lokalen Besonderheiten bundesweit den Betriebstyp festzuschreiben, der von den in
den §§ 2 bis 9 BauNVO bezeichneten Baugebieten ferngehalten werden soll.
57
Vgl.: BVerwG, Beschluss vom 22. Juli 2004 - 4 B 29.04 -, NVwZ-RR 2004, 815 = BauR
2004, 1735.
58
Kriterium für die Abgrenzung der Großflächigkeit ist hiernach allein die Verkaufsfläche.
Insoweit ist vom Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich geklärt worden, dass die
Schwelle der Verkaufsfläche zur Großflächigkeit „nicht wesentlich unter 700 qm
(Verkaufsfläche), aber auch nicht wesentlich darüber liegt".
59
Vgl.: BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1987 - 4 C 19.85 -, BRS 47 Nr. 56.
60
Dabei bezeichnet diese Größe allerdings keine starre Grenzlinie, sondern dient als
Orientierungshilfe, die Raum für eine flexible Handhabung bietet.
61
Vgl.: BVerwG, Beschluss vom 22. Juli 2004 - 4 B 29.04 -, NVwZ-RR 2004, 815 = BauR
2004, 1735.
62
Ob unter Berücksichtigung der heutigen Verhältnisse, nach denen der Verbraucher auch
im Rahmen der Nahversorgung einen bestimmten Ausstattungsstandard erwartet, sowie
vor dem Hintergrund veränderter Betriebsstrukturen im Einzelhandel
63
- zu diesen Kriterien vgl. gleichfalls: BVerwG, Beschluss vom 22. Juli 2004 - 4 B 29.04 -
a.a.O. -
64
die kritische Marke jedenfalls für einen SB-Lebensmittelmarkt nunmehr eher im Bereich
von 800 qm anzusetzen ist
65
- in diesem Sinne: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 2. März 2001 - 1 A 12338/99 -, BRS
64 Nr. 75 - ,
66
oder ob weiterhin der Orientierungswert von (nicht wesentlich über) 700 qm maßgeblich
ist
67
- in diesem Sinne: Niedersächs. OVG, Beschluss vom 15. November 2002 - 1 ME
151/02 -, BRS 65 Nr. 69; OVG NRW, Urteil vom 22. Januar 2004 - 7 A 1273/02 -, im
Ergebnis bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 22. Juli 2004 - 4 B 29.04 -, NVwZ-RR
2004, 815 = BauR 2004, 1735; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 1. April 2004, 1 LB
75/03 -, NordÖR 2004, 352 = JURIS- Dokumentation; OVG Brandenburg, Urteil vom 3.
November 2004 - 3 A 471/01 -, ZfBR 2005, 292; OVG NRW, Urteil vom 25. April 2005 -
10 A 2861/04 -, BauR 2005, 1366; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. Juni 2005 -
3 S 479/05 - JURIS- Dokumentation, unter Bezugnahme auf VGH Baden- Württemberg,
Urteil vom 13. Juli 2004 - 5 S 1205/03 - BauR 2005, 968 = ZfBR 2005, 78 -,
68
kann letztlich dahinstehen. Im vorliegenden Fall wird mit der hier zur Genehmigung
gestellten Verkaufsfläche von 698 qm die Schwelle zur Großflächigkeit jedenfalls noch
nicht überschritten. Eine Großflächigkeit ist in der insoweit übereinstimmenden
obergerichtlichen Rechtsprechung, der der Senat folgt, auch in jüngerer Zeit bei
Verkaufsflächen von (knapp) unter 700 qm verneint worden.
69
Vgl.: HessVGH, Beschluss vom 15. Oktober 2004 - 3 TG 2983/04 - ZfBR 2005, 77:
Verkaufsfläche 699,95 qm; OVG NRW, Urteil vom 25. April 2005 - 10 A 2861/04 -, BauR
2005, 1366: Verkaufsfläche 695 qm; nach HessVGH, Urteil vom 20. Januar 2005 - 3 UE
2553/04 -, ZfBR 2005, 481 kann sogar bei einer Verkaufsfläche von 764 qm das
Merkmal der Großflächigkeit (noch) verneint werden.
70
In den Fällen, in denen in der jüngeren obergerichtlichen Rechtsprechung eine
Großflächigkeit bejaht wurde, lagen die Verkaufsflächen hingegen deutlich über 700
qm, in der Regel sogar in Bereichen um oder gar (deutlich) über 800 qm.
71
Vgl.: Niedersächs. OVG, Beschluss vom 15. November 2002 - 1 ME 151/02 -, BRS 65
Nr. 69: Verkaufsfläche über 1.000 qm; VGH Baden- Württemberg, Urteil vom 13. Juli
2004 - 5 S 1205/03 -, BauR 2005, 968 = ZfBR 2005, 78: Verkaufsfläche ca. 850 qm;
OVG Brandenburg, Urteil vom 3. November 2004 - 3 A 471/01 -, ZfBR 2005, 292:
Gesamtverkaufsfläche mehrerer wegen Funktionseinheit zusammenzurechnender
Verkaufseinheiten 885,43 qm; VGH Baden- Württemberg, Urteil vom 16. Juni 2005 - 3 S
479/05 - JURIS-Dokumentation: Verkaufsfläche 884,70 qm; OVG NRW, Urteil vom 22.
Januar 2004 - 7 A 1273/02 -, im Ergebnis bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 22.
Juli 2004 - 4 B 29.04 -, NVwZ-RR 2004, 815 = BauR 2004, 1735: Verkaufsfläche 793
qm.
72
Die nach alledem zu verneinende Großflächigkeit des strittigen Vorhabens lässt sich
entgegen der Auffassung des Beklagten nicht aus den Dimensionen des zur
Genehmigung gestellten Baukörpers herleiten. Insoweit mag im Einzelfall eine zur
Genehmigung gestellte Bruttogeschossfläche dann einen Rückschluss darauf zulassen,
ob das zur Genehmigung gestellte Einzelhandelsvorhaben als großflächig zu
qualifizieren ist oder nicht, wenn es an konkreten Angaben bzw. sonstigen - z.B. aus
dem zur Genehmigung gestellten Grundriss ableitbaren - Anhaltspunkten für die
vorgesehene Verkaufsfläche fehlt.
73
Vgl.: OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 1. April 2004 - 1 LB 75/03 -, NordÖR 2004,
352 = JURIS- Dokumentation, in dem die Großflächigkeit aus der ohne weitere Angaben
zur Verkaufsfläche zur Genehmigung gestellten Bruttogeschossfläche abgeleitet wurde.
74
Im vorliegenden Fall sollte der Baukörper nach dem Lageplan zur Bauvoranfrage der
Klägerin zwar eine Grundfläche von rd.1.500 qm einnehmen. In der Bauvor-anfrage war
jedoch eindeutig festgeschrieben, dass die Verkaufsfläche „nicht mehr als 698 qm"
betragen sollte. Bei Erteilung des beantragten Vorbescheids wäre die Klägerin damit
gehindert gewesen, im Rahmen der für das anschließende Baugenehmigungsverfahren
bei Beachtung der Bindungswirkung des Vorbescheids noch vorzunehmenden
Detailplanung dem Vorhaben nach den für die Ermittlung der Verkaufsfläche
einschlägigen rechtlichen Kriterien
75
- vgl. hierzu etwa: Niedersächs. OVG, Beschluss vom 15. November 2002 - 1 ME 151/02
-, BRS 65 Nr. 69; OVG NRW, Urteil vom 22. Januar 2004 - 7 A 1273/02 -; OVG
Brandenburg, Urteil vom 3. November 2004 - 3 A 471/01 -, ZfBR 2005, 292 -
76
mehr als 698 qm Verkaufsfläche zuzuordnen.
77
Soweit der Senat in seinem bereits mehrfach angeführten Urteil vom 22. Januar 2004 - 7
A 1273/02 - noch erwogen hat, dass in den Fällen, in denen die Verkaufsfläche im
Bereich der Grenze zur Großflächigkeit liegt, ergänzend auch die Geschossfläche von
Bedeutung sein kann und zwar jedenfalls dann, wenn sie die Vermutungsgrenze des §
11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO erreicht oder sogar deutlich überschreitet, hält er hieran nach
den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinem das Urteil des Senats im
Ergebnis bestätigenden, gleichfalls bereits mehrfach angeführten Beschluss vom 22.
Juli 2004 - 4 B 29.04 - nicht mehr fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat in jenem
Beschluss mehrfach die „eigenständige Bedeutung" des Merkmals der Großflächigkeit
betont und auf die der Systematik des § 11 Abs. 3 BauNVO zugrunde liegenden „zwei
Tatbestandspfeiler der Großflächigkeit und der Vermutungsregelung" hingewiesen.
78
Fehl gehen schließlich auch die Ausführungen im Ablehnungsbescheid des Beklagten,
das zur Genehmigung gestellte Vorhaben stelle jedenfalls deshalb einen großflächigen
Einzelhandelsbetrieb dar, weil es wegen seiner hohen Stellplatzzahl nicht mehr „der
Versorgung des Gebiets" diene. Das Verneinen dieses für § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO
einschlägigen Merkmals führt - wie die Klägerin zu Recht einwendet - nicht dazu, dass
damit gleichsam automatisch die Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 BauNVO zu
bejahen wären. Auch ein Einzelhandelsbetrieb, der wegen seiner 700 qm
unterschreitenden Verkaufsfläche noch nicht das Merkmal der Großflächigkeit erfüllt und
damit nicht ausschließlich Sonder- oder Kerngebieten zugewiesen ist, kann etwa wegen
seines durch eine hohe Stellplatzzahl offensichtlich weit reichenden Einzugsbereichs
über eine „Gebietsversorgung" hinausgehen und damit in einem allgemeinen
Wohngebiet bauplanungsrechtlich unzulässig sein.
79
Vgl.: OVG NRW, Beschluss vom 19. August 2003 - 7 B 1040/03 -, BRS 66 Nr. 72;
ähnlich: Niedersächs. OVG, Beschluss vom 19. Juli 2004 - 1 ME 116/04 -, NVwZ-RR
2005, 231 = ZfBR 2005, 76 und Sächs. OVG, Beschluss vom 30. August 2004 - 1 BS
297/04 -, BauR 2005, 354.
80
Fehlt dem zur Genehmigung gestellten Vorhaben nach alledem bereits das Merkmal der
81
Großflächigkeit und ist damit seine Qualifizierung als großflächiger
Einzelhandelsbetrieb iSv § 11 Abs. 3 BauNVO zu verneinen, war es im Herbst 2002 in
der hier maßgeblichen Umgebung sowohl bei deren Qualifizierung als faktisches
Mischgebiet als auch als diffuser Innenbereich hinsichtlich seiner Art der baulichen
Nutzung zulässig.
Im erstgenannten Fall wäre das Vorhaben nach § 34 Abs. 2 BauGB iVm § 6 Abs. 2 Nr. 3
BauNVO allgemein zulässig gewesen. Im zweitgenannten Fall wäre es nach § 34 Abs.
1 BauGB zulässig gewesen, weil es sich ohne weiteres im Rahmen der in der näheren
Umgebung bereits vorhandenen Nutzungsarten hielt. Insoweit kann letztlich
dahinstehen, ob dies - wie das Verwaltungsgericht angenommen hat - bereits aus dem
Vorhandensein weiterer, nach Einschätzung des Verwaltungsgerichts
mischgebietsverträglicher Gewerbebetriebe (Schnellrestaurant und Tankstelle) folgte,
oder ob insoweit darauf abzustellen war, ob für die Nutzungsart „Einzelhandel, der nicht
§ 11 Abs. 3 BauNVO unterfällt" bereits ein Vorbild in der näheren Umgebung vorhanden
war. Auch die letztgenannte Voraussetzung war hier gegeben, denn die Tankstelle
stellte mit ihrem Shop ein solches Vorbild dar. Dieser Shop ist, auch wenn sein
Warenangebot in der für Tankstellenshops üblichen Weise nur begrenzt ist, als
Einzelhandelsbetrieb zu qualifizieren. Er unterfällt auch nicht der in der BauNVO
gesondert aufgeführten Einzelhandelskategorie „der Versorgung des Gebiets dienend"
im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO. Dies folgt schon daraus, dass Tankstellenshops
üblicherweise nicht auf eine Versorgung der (näheren) Umgebung abzielen, sondern
einen regelmäßig weit reichenden Einzugsbereich haben, da sie in erster Linie von
Kunden genutzt werden, die den Shop - sei es zugleich als Tankkunden, sei es allein
zur Deckung eines bestimmten Bedarfs insbesondere auch außerhalb der üblichen
Öffnungszeiten des Einzelhandels - regelmäßig auch aus weiterer Entfernung anfahren.
82
Auch im übrigen lagen im Herbst 2002 keine Gründe vor, die planungsrechtliche
Zulässigkeit des zur Genehmigung gestellten Vorhabens zu verneinen. Ihm ließ sich
insbesondere nicht, wie der Beklagte nunmehr meint, entgegenhalten, dass es sich
hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung bzw. der Grundstücksfläche, die
überbaut werden soll, nicht in die Eigenart der näheren Umgebung iSv § 34 Abs. 1
BauGB einfügte.
83
Hinsichtlich der für das Maß der baulichen Nutzung einschlägigen Dimensionen der
baulichen Nutzung lässt sich eine gravierende Abweichung von den Maßstäben der
seinerzeit bereits vorhandenen Umgebungsbebauung nicht feststellen. Insoweit irrt der
Beklagte, wenn er bezüglich der Vorbildwirkung der Tankstelle, wie aus dem mit
Schriftsatz vom 11. Juni 2004 vorgelegten Lageplan folgt, allein auf die von den
geschlossenen Gebäuden (Tankstellengebäude mit Shop und Nebenräumen sowie
gesondertes Gebäude der Waschstraße) überbaute Fläche abstellt. Hinsichtlich der
zulässigen Grundfläche im Sinne von § 19 BauNVO sind alle Anteile des
Baugrundstücks zu berücksichtigen, die von baulichen Anlagen überdeckt werden,
mithin nicht nur die Bereiche, die mit Gebäuden überbaut sind.
84
Vgl.: Fickert/Fieseler, BauNVO, 10. Aufl. 2002, § 19 Rdnr. 4.1.
85
Demgemäß kann hinsichtlich der Tankstelle die weit ausladende Überdachung des
Bereichs, der zum Tanken genutzt wird, nicht vernachlässigt werden. Nach den in der
Bauakte für die Tankstelle wiedergegebenen Ermittlungen beträgt die überbaute Fläche
des Tankstellengebäudes selbst 447,24 qm, die der Waschstraße 252,75 qm und die
86
des „Fahrbahnbereichs" (= Überdachung des zum Tanken genutzten Bereichs) 754,25
qm. Damit ist für die Tankstelle immerhin eine Fläche von insgesamt 1.454,24 qm
überbaut, die der Grundfläche des von der Klägerin geplanten Gebäudes durchaus
entspricht.
Auch hinsichtlich der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, lässt sich eine
deutliche Überschreitung des von der maßgeblichen Umgebungsbebauung gebildeten
Rahmens nicht feststellen. So reicht jedenfalls die Überdachung der Tankstelle bis dicht
an die F1. Straße heran. Von einer „faktischen hinteren Baugrenze", wie sie der
Beklagte auf Seite 6 des angeführten Schriftsatzes vom 11. Juni 2004 annimmt, kann
nach dem dem Senat vorliegenden Karten- und Luftbildmaterial keine Rede sein. Im
übrigen würde eine geringfügige Überschreitung der immerhin gut 55 m von der F1.
Straße entfernten rückwärtigen Baugrenze um einige wenige Meter und damit eine
eventuelle Überschreitung des insoweit von der vorhandenen Bebauung vorgegebenen
Rahmens - wie das Verwaltungsgericht zutreffend angesprochen hat - angesichts der
durch gewerbliche Bebauung auf großen Grundstücken geprägten Baustruktur keine
relevanten bodenrechtlichen Spannungen bewirken.
87
Soweit der Beklagte in diesem Zusammenhang auf eine Vorbildwirkung für die
Ansiedlung weiterer großflächiger Einzelhandelsbetriebe verweist, verkennt er bereits,
dass jedes Tatbestandsmerkmal des § 34 Abs. 1 BauGB gesondert zu prüfen ist
88
- vgl.: BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1994 - 4 C 19.93 - BRS 56 Nr. 130 -
89
und deshalb eventuelle bodenrechtliche Spannungen wegen einer Überschreitung des
Rahmens bei dem Tatbestandsmerkmal „Maß der baulichen Nutzung" bzw.
„Grundstücksfläche, die überbaut werden soll," nicht mit angeblichen Folgewirkungen
hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals „Art der baulichen Nutzung" begründet werden
können. Ist ein Vorhaben, wie hier, seiner Art nach zulässig, kann seine Nutzungsart
nicht als Kriterium dafür herhalten, ein Einfügen nach anderen Tatbestandsmerkmalen
des § 34 Abs. 1 BauGB zu verneinen.
90
Ebenso wenig ließen sich bodenrechtliche Spannungen, wie im Ablehnungsbescheid
des Beklagten ausgeführt, aus dem Verkehrsaufkommen des strittigen Vorhabens
herleiten. Zwar hätte es mit seinen insgesamt 91 Stellplätzen ein durchaus beachtliches
Verkehrsaufkommen bewirkt. Dies wäre angesichts der hohen Belastung der F1. Straße
mit rd. 20.000 Kfz/24 h im Ergebnis jedoch relativ gering. Hinzu kommt, dass der hier in
Rede stehende Bereich westlich der F1. Straße ohnehin bereits der Erschließung
solcher Gewerbebetriebe diente, die - wie das Schnellrestaurant mit Autoschalter und
die Tankstelle mit insgesamt 4 Doppelzapfsäulen, einer Autowaschstraße und dem
relativ großen Shop von über 250 qm Verkaufsfläche - ohnehin auf eine hohe
Frequentierung durch Kfz-Kunden angewiesen sind. Schließlich sah der Lageplan zur
Bauvoranfrage der Klägerin ausdrücklich vor, dass der Zu- und Abfahrtverkehr zu den
Stellplätzen jeweils nur im Rechtsabbiegeverkehr geführt werden sollte, so dass eine
Überquerung der in der Mitte der F1. Straße verlaufenden Stadtbahnstrecke
ausgeschlossen war.
91
Ausgehend von der hiernach zu bejahenden planungsrechtlichen Zulässigkeit nach §
34 Abs. 1 BauGB - ggf. hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nach § 34 Abs. 2
BauGB i.V.m. § 6 BauNVO - hatte die Klägerin am hier maßgeblichen Stichtag - 18.
Oktober 2002 - auch einen Anspruch auf Erteilung des begehrten Vorbescheids. Die
92
Bauvoranfrage war zu diesem Zeitpunkt bereits deutlich mehr als ein halbes Jahr
gestellt und angesichts des nur relativ geringen Prüfungsaufwands im positiven Sinne
bescheidungsreif. Namentlich war wegen der weiten Entfernung eventueller
schützenswerter Wohnbebauung keine ggf. aufwändig durch Gutachten zu klärende
Prüfung der immissionsmäßigen Auswirkungen der Stellplatzanlage erforderlich.
Diesem Anspruch stand mit Inkrafttreten der rechtlich nicht zu beanstandenden
Veränderungssperre die Unvereinbarkeit des Vorhabens mit dem seinerzeit bereits in
Aussicht genommenen Einzelhandelsausschluss entgegen, wie das Verwaltungsgericht
im angefochtenen Urteil zutreffend näher ausgeführt hat. Auf die diesbezüglichen
Ausführungen, denen der Beklagte im Übrigen auch nicht entgegen getreten ist, kann
verwiesen werden. Die Sperrwirkung der Veränderungssperre hat sich auf Grund ihrer
bereits im erstinstanzlichen Verfahren bekannt gemachten und vom Verwaltungsgericht
gleichfalls zutreffend gewürdigten Verlängerung bis zum Inkrafttreten des
Bebauungsplans Ev 130/4 n am 4. Juni 2004, der dem Vorhaben - wie dargelegt -
nunmehr entgegen steht, fortgesetzt.
93
Hat das Verwaltungsgericht nach alledem dem seinerzeit allein gestellten Hilfsantrag
der Klägerin zu Recht stattgegeben, ist der im Berufungsverfahren erstmals gestellte
weitere Hilfsantrag, dass die Klägerin bis zum Inkrafttreten des § 34 Abs. 3 BauGB n.F. -
mithin bis zum 20. Juli 2004 - einen Anspruch auf den beantragten Vorbescheid hatte,
jedenfalls unbegründet. Der Anspruch bestand - wie dargelegt - nur bis zum Inkrafttreten
der Veränderungssperre am 18. Oktober 2002. Danach, nämlich bis zum 20. Juli 2004,
stand der Erteilung des Vorbescheids die - verlängerte - Veränderungssperre und
sodann ab 4. Juni 2004 der Bebauungsplan Ev 130/4 n entgegen.
94
Bei der auf den §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 VwGO beruhenden Kostenentscheidung hat
der Senat entsprechend der Wertung des Verwaltungsgerichts berücksichtigt, dass die
Klägerin auch im Berufungsverfahren mit ihrem Hauptbegehren auf Verpflichtung des
Beklagten zur Erteilung des beantragten Vorbescheids unterlegen ist und lediglich mit
ihrem anteilmäßig geringer zu gewichtenden Hilfsbegehren obsiegt hat.
95
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm §§ 708
Nr. 10, 711, 713 ZPO.
96
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO
nicht gegeben sind.
97