Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 29.06.2004

OVG NRW: rechtsmittelbelehrung, richteramt, hochschule, datum

Oberverwaltungsgericht NRW, 16 A 2589/04
Datum:
29.06.2004
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
16. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 A 2589/04
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 13 K 8695/02
Tenor:
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien
Zulassungsverfahrens.
G r ü n d e:
1
Der Senat legt das Rechtsmittel der Klägerin als einen - im derzeitigen
Verfahrensstadium allein statthaften - Antrag auf Zulassung der Berufung aus.
2
Der Antrag ist jedoch gleichwohl als unzulässig zu verwerfen, weil er entgegen § 67
Abs. 1 VwGO nicht durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen
Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt
gestellt worden ist; auf dieses Erfordernis sind die Kläger in der Rechtsmittelbelehrung
des angefochtenen Urteils auch hingewiesen worden. Eine Heilung dieses Mangels im
Wege der Übernahme der Verfahrensführung durch eine der in § 67 Abs. 1 VwGO
genannten rechtskundigen Personen scheidet aus.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 2002 - 4 C 2.01 -, DVBl. 2002, 1553.
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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 und 188 Satz 2 VwGO.
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Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
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