Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 08.02.2002

OVG NRW: absicht, befreiung, präsident, botschaft, ausreise, heimat, wiedereinreise, unzumutbarkeit, bereinigung, verwaltungsprozess

Oberverwaltungsgericht NRW, 18 B 137/02
Datum:
08.02.2002
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 B 137/02
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 24 L 94/02
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.000,-- EUR
festgesetzt.
G r ü n d e :
1
Die Beschwerde ist unbegründet.
2
Die Antragstellerin macht mit dem vom Senat nur zu prüfenden Beschwerdevorbringen,
3
vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO in der Fassung des Gesetzes zur Bereinigung des
Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess vom 20. Dezember 2001 - BGBl I, S. 3987 -,
4
weiterhin das Bestehen eines Abschiebungshindernisses geltend, das sie wegen ihrer
Absicht, einen deutschen Staatsangehörigen nach der Erteilung einer Duldung zu
heiraten, aus Art. 6 GG herleiten will. Abgesehen davon, dass die Antragstellerin in
dieser Situation keine Rechte aus Art. 6 GG herleiten kann, und dass nach der
ständigen Rechtsprechung des Senats die Absicht einer Ausländerin, einen Deutschen
zu heiraten, ihre Abschiebung nicht hindert,
5
vgl. Senatsbeschlüsse vom 7. Februar 1991 - 18 B 273/91 -, InfAuslR 1991, 193, vom 4.
Oktober 1993 - 18 B 2514/93 -, vom 11. Januar 1999 - 18 B 2712/98 -, vom 12. August
1999 - 18 B 1391/99 und vom 8. Oktober 1999 - 18 B 1755/99 -,
6
und selbst das Bestehen einer Ehe mit einem deutschten Staatsangehörigen
grundsätzlich weder ein rechtliches Abschiebungshindernis noch einen
Duldungsanspruch begründet,
7
vgl. Senatsbeschlüsse vom 20. Dezember 1991 - 18 B 3237/91 -, vom 5. März 1992 - 18
B 761/92 -, vom 5. Dezember 1994 - 18 B 2980/94 -, vom 15. Juni 1999 - 18 B 923/99 -
8
und vom 12. September 2000 - 18 B 1074/00 -, InfAuslR 2001, 157,
wäre auch die vom Bundesverwaltungsgericht
9
- Urteil vom 9. Dezember 1997 - 1 C 19.96 -, DVBl. 1998, 722 f. = InfAuslR 1998, 213 ff. -
10
für maßgeblich gehaltene Unzumutbarkeit der Ausreise nicht gegeben. So fehlt es
weiterhin an einem konkreten, unmittelbar bevorstehenden Termin für die
Eheschließung. Denn diesbezüglich hat der Präsident des Oberlandesgerichts E. unter
dem 28. Januar 2002 ausgeführt, dass in dem auf die Befreiung von der Beibringung
eines Ehefähigkeitszeugnisses gerichteten Verfahren entgegen der Auffassung der
Antragstellerin weitere Unterlagen vorzulegen sind und dass diese sodann noch einer
inhaltlichen Prüfung durch die Deutsche Botschaft in U. unterzogen werden müssten.
Unabhängig davon, dass sich ein vorwerfbares zögerliches Bearbeiten des erst am 18.
Dezember 2001 beim Standesamt des Antragsgegners gestellten Antrags auf
Eheschließung nicht feststellen lässt, käme einem solchen Verhalten jedenfalls auch
keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu. Darüber hinaus hat die Antragstellerin
nicht substantiiert dargelegt, dass ihr im Falle der Rückkehr in ihre Heimat die
Erlangung eines Visums zum Zwecke der Eheschließung und -führung mit einem
deutschen Staatsangehörigen und die anschließende Wiedereinreise gar nicht oder nur
unter unzumutbaren Schwierigkeiten möglich wäre. Von daher musste ihrem
Abschiebungsschutzbegehren der Erfolg versagt bleiben.
11
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des
Streitwertes beruht auf §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3, 14 GKG.
12
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG unanfechtbar.
13