Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 14.03.2007

OVG NRW: schüler, mitarbeit, referat, gespräch, klausur, benotung, kunst, form, pauschal, englisch

Oberverwaltungsgericht NRW, 19 A 3769/06
Datum:
14.03.2007
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 A 3769/06
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 10 K 5827/05
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfah-rens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfah-ren auf 5.000 €
festgesetzt.
Gründe:
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Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist abzulehnen, weil die geltend gemachten
Zulassungsgründe nicht vorliegen oder nicht im Sinne des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO
dargelegt sind. Es bedarf deshalb keiner näheren Erörterung, ob – wofür Vieles spricht –
die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist für den Antrag
auf Zulassung der Berufung vorliegen.
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Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1
VwGO) ergeben sich nicht aus dem Vortrag des Klägers, das angefochtene Urteil
enthalte "zu den einzelnen angefochtenen Zeugnisnoten keine tragenden Gründe", weil
das Verwaltungsgericht auf seinen Gerichtsbescheid vom 2. Mai 2006 Bezug
genommen habe, der ebenfalls keine "tragenden Gründe" enthalte, weil darin auf die
Beschlüsse der Kammer vom 23. September 2005 – 10 L 1452/05 – und 30. November
2005 – 10 L 1917/05 – und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung L. vom
1. September 2005 Bezug genommen und im Übrigen lediglich festgestellt werde, dass
der Kläger im Klageverfahren im Wesentlichen seinen Vortrag aus den Verfahren auf
Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wiederhole; er, der Kläger, habe aber in der
Klagebegründung "die Anfechtung der jeweiligen Zeugnisnoten auf weitere Gründe
erstreckt". Es kann dahinstehen, ob der im Kern geltend gemachte – aber im
Zulassungsverfahren nicht als Zulassungsgrund angeführte – Verfahrensmangel gemäß
§ 124 Abs. 2 Nr. 5 iVm § 138 Nr. 6 VwGO überhaupt (auch) ernstliche Zweifel an der
(Ergebnis-)Richtigkeit des angefochtenen Urteils begründen kann. Das diesbezügliche
Vorbringen des Klägers genügt schon den Darlegungsanforderungen des § 124 a
Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht. Denn er hat im Zulassungsverfahren nicht im Einzelnen
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dargelegt, in welchen Punkten seine Klagebegründung eine – vom Verwaltungsgericht
nicht geprüfte - Erweiterung des vorherigen Vorbringens seiner Mutter im
Verwaltungsverfahren und in den Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes
darstellt. Anlass, hierzu näher vorzutragen, bestand schon deshalb, weil die Mutter des
Klägers schon mit ihrem Widerspruch vom 2. Juli 2005 umfangreiche Einwände gegen
die Bewertung der Leistungen des Klägers in den Fächern Physik, Philosophie, Kunst,
Deutsch, Geschichte, Mathematik und Englisch geltend gemacht und diesen Vortrag in
den Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ergänzt hatte, das
Verwaltungsgericht zu den Einwänden gegen die Bewertung in den Fächern Physik,
Philosophie, Kunst, Deutsch und Geschichte in seinem Beschluss vom 23. September
2005 ausführlich Stellung genommen hat – aufgrund der mangelhaften Leistungen in
diesen Fächern kam es aus der (zutreffenden) Sicht des Verwaltungsgerichts auf die
Einwände gegen die "ausreichende" Benotung in den Fächern Mathematik und
Englisch nicht (mehr) an –und das Verwaltungsgericht in seinem Gerichtsbescheid mit
Blick auf die dort enthaltene Formulierung, " ... wiederholt im Klageverfahren im
Wesentlichen ...", (zutreffend) erkannt hat, dass der Vortrag des Klägers im
Klageverfahren eine geringfügige Erweiterung des bisherigen Vortrags seiner Mutter
darstellt. Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Bezugnahmen des
Verwaltungsgerichts auf seine – dem Kläger bekannten - früheren Entscheidungen und
den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung L. nicht im Sinne des § 138 Nr. 6
VwGO die Funktion der Gründe des angefochtenen Urteils und des Gerichtsbescheides
beeinträchtigen,
vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 3. April 1990 9 CB 5.90 -, Buchholz 310,
§ 117 VwGO, Nr. 31, S. 8 (9 f.),
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und dass die Formulierung in dem Gerichtsbescheid, "nach wie vor fehlt es an einem
nachvollziehbaren konkreten Vortrag, der die im Einzelnen begründete Bewertung
seiner (des Klägers) Leistungen durch die Fachlehrer als rechtswidrig erscheinen
lassen könnte", wenn auch knapp, aber noch hinreichend erkennen lässt, dass das
Verwaltungsgericht (zutreffend) den geringfügig ergänzten Klagevortrag des Klägers
ebenso wie das frühere Vorbringen seiner Mutter für prüfungsrechtlich unsubstantiiert
hält. Hiergegen hat der Kläger keine beachtlichen Zulassungsgründe im Sinne des
§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO vorgetragen. Denn er hat sich mit der Würdigung seines
Klagevortrags als unsubstantiiert nicht näher auseinandergesetzt.
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Der Vortrag des Klägers genügt auch insoweit nicht den Darlegungsanforderungen des
§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO, als er zur Begründung seiner Einwände gegen die
Benotungen in den einzelnen Fächern auf früheres Vorbringen seiner Mutter und auf
seine Klagebegründung Bezug nimmt. Nach § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO sind die
Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, in dem Zulassungsantrag darzulegen.
Diesen Anforderungen genügt die bloße Bezugnahme auf früheres Vorbringen nicht.
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Auch sonst greifen die Einwände des Klägers gegen die Bewertung seiner schulischen
Leistungen nicht durch.
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Unzutreffend ist die Behauptung des Klägers, im Widerspruchsverfahren sei nicht
berücksichtigt worden, dass sein Referat zur Gravitationsdrehwaage nicht in die
Benotung ("mangelhaft") der Leistungen im zweiten Halbjahr des Schuljahres 2004/05
im Fach Physik eingeflossen seien. Dieser Aspekt ist im Widerspruchsbescheid, S. 4 f.
berücksichtigt worden. Der Fachlehrer hat nach seiner Stellungnahme vom 17. August
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2005 das Referat "selbstverständlich" in die Benotung einbezogen und dort seine
Bewertung nachvollziehbar begründet. Soweit der Kläger die Bewertung seiner
mündlichen Leistungen und seiner sonstigen Mitarbeit mit "mangelhaft" als "nicht
ansatzweise nachvollziehbar" und als "nicht transparent" bezeichnet, trifft dies ebenfalls
nicht zu. Der Fachlehrer hat die Bewertungen nicht nur in dem Gespräch mit dem Kläger
und seiner Mutter am 9. Juni 2005, sondern nochmals in seiner Stellungnahme vom
17. August 2005 im Einzelnen erläutert. Auch der Einfluss der mit "mangelhaft (-)"
bewerteten Physikklausur im zweiten Halbjahr auf die Gesamtnote erschließt sich
entgegen dem Vortrag des Klägers zweifelsfrei aus der Stellungnahme des Fachlehrers
vom 17. August 2005 und der darin enthaltenen Notenübersicht. Danach hat die
Klausurnote die sich aus den mündlichen Leistungen und der sonstigen Mitarbeit
ergebende Note "mangelhaft" weder positiv noch negativ verändert, sondern die Note
"mangelhaft" bestätigt. Dass bei der Klausur im zweiten Halbjahr unangemessene
Anforderungen gestellt worden sind, ist eine bloße Behauptung des Klägers, die er
(auch) im Zulassungsverfahren nicht substantiiert begründet oder belegt hat. Die
pauschale Behauptung des Klägers, die Klausurergebnisse seien "katastrophal – neun
Arbeiten sind mangelhaft und ungenügend, zwei Arbeiten ausreichend (minus) –
gewesen", genügt den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht.
Das Verwaltungsgericht hat bereits in seinem Beschluss vom 23. September 2005, S. 5
des Beschlussabdrucks, darauf hingewiesen, der Notenspiegel der Klausur zeige auf,
dass die Klausur zwar anspruchsvoll, aber für die eindeutige Mehrzahl der Schüler
lösbar gewesen sei. Dem schließt sich der Senat an. Die Feststellung des
Verwaltungsgerichts beruht auf den vom Fachlehrer angegebenen Notenspiegel.
Danach erzielten zwei Schüler ein "sehr gut", drei Schüler ein "gut", neun Schüler ein
"befriedigend", vier Schüler ein "ausreichend", sechs Schüler ein "mangelhaft" und drei
Schüler ein "ungenügend". Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Fachlehrers
bestehen nicht. Er hat den von ihm erstellten Notenspiegel ausweislich des Protokolls
über das Gespräch mit dem Kläger und seiner Mutter am 9. Juni 2005 sowohl der
Klasse als auch nochmals in dem Gespräch am 9. Juni 2005 bekannt gegeben. Vor
diesem Hintergrund war und ist es dem Kläger möglich und zumutbar, die Angaben des
Fachlehrers nicht nur pauschal, sondern durch substantiierte Einwände in Zweifel zu
ziehen. Das ist nicht geschehen. Ebenso pauschal ist die Behauptung des Klägers, er
habe die Klausur aufgrund der krankheitsbedingten Fehlzeiten des Fachlehrers im
zweiten Halbjahr "nicht leisten" können. Es ist weder substantiiert dargelegt noch sonst
ersichtlich, dass mit den Klausuraufgaben insgesamt oder teilweise Prüfungsstoff
abgefragt worden ist, der nicht in hinreichendem Maß Unterrichtsgegenstand war.
Unzutreffend ist der Vortrag des Klägers, das Verwaltungsgericht habe in Bezug auf die
Benotung in dem Fach Philosophie ("mangelhaft") "den wesentlichen
Widerspruchsgrund, dass der Fachlehrer den Leistungsnachweis in Form einer
mündlichen Prüfung verweigert hat, nicht behandelt". Das Verwaltungsgericht hat sich
mit diesem Aspekt in seinem Beschluss vom 23. September 2005, S. 4 f.,
auseinandergesetzt. Der Vortrag des Klägers ist in dieser Allgemeinheit auch deshalb
unzutreffend, weil der Fachlehrer ihm nach seiner Stellungnahme vom 17. August 2005
am 29. Juni 2005, dem Tag der Zeugniskonferenz, Gelegenheit gegeben hat, zur
Notenverbesserung "einen Abschnitt aus einem philosophischen Text sinnerhellend
vorzutragen". Dies habe der Kläger abgelehnt. Mit diesen Angaben des Fachlehrers hat
sich der Kläger im Zulassungsverfahren nicht näher auseinandergesetzt. Die
Entscheidung des Fachlehrers, dem Kläger keine andere zusätzliche
Lernerfolgskontrolle, die seine Mutter in einem Gespräch mit dem Fachlehrer am
27. Juni 2005 erbeten hatte, anzubieten, ist im Übrigen rechtlich nicht zu beanstanden.
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Der Fachlehrer entscheidet nach Ermessen darüber, ob und in welcher Form er einem
Schüler die Gelegenheit zu einer zusätzlichen Leistung gibt; ein Anspruch auf eine
bestimmte zusätzliche Leistungserbringung besteht grundsätzlich nicht. Dieses
Ermessen hat der Fachlehrer fehlerfrei ausgeübt. Denn nach seiner unwidersprochen
gebliebenen Stellungnahme vom 17. August 2005 bestand aus Zeitgründen keine
Möglichkeit, dem Kläger etwa Gelegenheit zu einem Referat, einer mündlichen Prüfung
oder einem Kurztest zu geben. Denn die nach dem Gespräch mit der Mutter am 27. Juni
2005 vorgesehene Philosophiestunde fiel aus. Die nächste Unterrichtsstunde fand am
29. Juni 2005, dem Tag der Zeugniskonferenz, statt; in dieser hat der Kläger die
zusätzliche Gelegenheit zur Notenverbesserung abgelehnt.
Der Kläger macht weiter ohne Erfolg geltend, die Note "ungenügend" im Fach Kunst für
seine mündlichen Leistungen und seine sonstige Mitarbeit im 2. Quartal des
2. Halbjahres des Schuljahres 2004/05 sei "nicht hinnehmbar", "der Fachlehrer muss
eine Grundlage für eine Note für die sonstige Mitarbeit haben". Eine dahingehende
"Grundlage" war für den Fachlehrer vorhanden. Nach seiner Stellungnahme vom
23. August 2005 reagierte der Kläger nicht auf die wiederholten Aufforderungen, Texte
zu analysieren, Interpretationsmöglichkeiten zu nennen oder Text-Bildbezüge zu
analysieren. Die Möglichkeit, eine schriftliche Hausarbeit oder ein Referat anzufertigen,
nutzte er, wie schon im ersten Halbjahr des Schuljahres 2004/05, nicht. Dem hat der
Kläger weder im Zulassungsverfahren noch sonst substantiiert widersprochen. Soweit
der Kläger die "Fakultas" des Fachlehrers für das Fach Kunst bezweifelt, hat er im
Zulassungsverfahren nicht dargelegt, worauf er diese Zweifel konkret stützt. Die bloße
Bezugnahme auf diesbezügliches früheres Vorbringen genügt den
Darlegungsanforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht. Seine – auch die
übrigen mit mangelhaft bewerteten Fächern betreffende – Auffassung, im Bereich der
mündlichen Mitarbeit und der sonstigen Leistungen bestehe in der gymnasialen
Oberstufe keine "Bringschuld" des Schülers, vielmehr sei es Aufgabe der Fachlehrer,
"eine Grundlage für die Note der sonstigen Mitarbeit zu schaffen", trifft im Übrigen in
dieser Allgemeinheit nicht zu. Der Schüler selbst ist verpflichtet, an seiner Bildung und
Erziehung mitzuwirken. Daraus folgt – gerade in der gymnasialen Oberstufe (vgl. etwa
§ 13 Abs. 3 APO - GOSt) -, dass er nicht nur auf Initiative der Fachlehrer, sondern auch
von sich aus mitarbeiten muss. Kommt er dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, ist es
rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Fachlehrer hieraus bei der Leistungsbewertung
nachteilige Folgen für den Schüler ziehen, zumal dann, wenn sie – wie sämtliche
Fachlehrer des Klägers im zweiten Halbjahr des Schuljahres 2004/05 in den hier in
Rede stehenden Fächern – den Schüler mehrfach erfolgslos zur Mitarbeit angehalten
haben.
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Unzutreffend ist der Vortrag des Klägers, das Verwaltungsgericht habe sich nicht damit
auseinandergesetzt, dass die Aufgabe 1 der Klausur im Fach Deutsch am 15. April 2005
missverständlich gewesen sei. Das Verwaltungsgericht hat sich mit diesem Aspekt in
seinem Beschluss vom 23. September 2005, S. 5 f. des Beschlussabdrucks,
auseinandergesetzt. Gegen die Richtigkeit der Ausführungen des Verwaltungsgerichts
hat der Kläger keine den Anforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden
Einwände vorgetragen. Soweit er hinsichtlich des Bereichs sonstige Mitarbeit im Fach
Deutsch das Fehlen "weiterer schriftlicher Leistungsüberprüfungen" und die fehlende
Möglichkeit eines Referats rügt, besteht, wie bereits ausgeführt, grundsätzlich kein
Anspruch des Schülers darauf, zusätzliche Leistungen in bestimmter Form zu erbringen.
Der Fachlehrer hat den Schülern nach seiner Stellungnahme vom 17. August 2005 die -
vom Kläger nicht genutzte - Gelegenheit gegeben, Hausaufgaben freiwillig in der
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Klasse zur Diskussion zu stellen. Dies ist unter Ermessensgesichtspunkten schon
angesichts der Zahl von 31 Schülern in dem vom Kläger besuchten Kurs nicht zu
beanstanden. Soweit der Kläger im Zulassungsverfahren von 27 Schülern ausgeht, ist
nicht dargelegt, worauf er diese Zahl stützt. Der Fachlehrer hat bereits in seiner
Stellungnahme vom 17. August 2005 darauf hingewiesen, dass die – von der Mutter des
Klägers im Widerspruchsverfahren angeführte – Zahl von 27 Schülern unzutreffend ist.
Darauf ist der Kläger auch im Zulassungsverfahren nicht näher eingegangen. Soweit er
die vom Fachlehrer angenommenen unentschuldigten Fehlzeiten in Abrede stellt, hat er
zu den einzelnen Fehlzeiten nicht im Sinne des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO Stellung
genommen. Anlass, hierzu substantiiert vorzutragen, bestand schon deshalb, weil der
Fachlehrer auf die – schon von der Mutter des Klägers bestrittenen – unentschuldigten
Fehlzeiten sowohl in seiner Stellungnahme vom 17. August 2005 als auch in dem
Gespräch mit dem Kläger und seiner Mutter am 27. Juni 2005 ausführlich eingegangen
ist. Nach dem Gedächtnisprotokoll des Fachlehrers über das Gespräch am 27. Juni
2005 spricht im Übrigen Vieles dafür, dass der Kläger seine Mutter über seine
tatsächlichen Fehlzeiten nicht hinreichend informiert hat.
Der Vortrag des Klägers, die Lehrerin im Fach Geschichte habe es ihm nicht ermöglicht,
"das von ihm ausgearbeitete Referat zu halten", trifft nicht zu. Er hat, wie er selbst zwei
Sätze weiter in seinem Zulassungsantrag vorträgt, das Referat tatsächlich gehalten.
Soweit die Fachlehrerin das mit "ausreichend" bewertete Referat nicht zum Anlass
genommen hat, die Gesamtleistungen des Klägers im zweiten Halbjahr mit besser als
"mangelhaft" zu bewerten, ist nicht ersichtlich und auch nicht substantiiert vorgetragen,
dass darin ein erheblicher Bewertungsfehler liegt. Der Vortrag des Klägers erschöpft
sich darin, die Bewertung der Fachlehrerin pauschal in Zweifel zu ziehen. Dass die
Fachlehrerin auch bei einem Referat mit einer besseren Leistung ein "mangelhaft" erteilt
hätte, ist ebenfalls eine bloße Mutmaßung des Klägers, für die er keine greifbaren
Anhaltspunkte dargelegt hat.
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Auf die Einwände des Klägers gegen die Bewertung seiner Leistungen in den Fächern
Englisch und Mathematik kommt es nicht (mehr) an. Das Verwaltungsgericht hat bereits
in seinem Beschluss vom 23. September 2005 zutreffend darauf hingewiesen, dass dem
Kläger der auch im vorliegenden Verfahren allein geltend gemachte Anspruch auf
Versetzung in die Jahrgangsstufe 12 schon aufgrund seiner Minderleistungen in den
übrigen Fächern nicht zusteht. Dem schließt sich der Senat an.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1
Satz 5 GKG).
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