Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 03.03.2010

OVG NRW (aufschiebende wirkung, eigentümer, eigentum, grundstück, interesse, aufgabe, obg, sache, gefahr, dereliktion)

Oberverwaltungsgericht NRW, 5 B 66/10
Datum:
03.03.2010
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
5. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 B 66/10
Tenor:
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Be-schluss des
Verwaltungsgerichts Köln vom 23. Dezember 2009 geändert.
Die aufschiebende Wirkung der Klage 14 K 7038/09 (VG Köln) gegen
die Ordnungsverfügung des An-tragsgegners vom 21. September 2009
wird hinsicht-lich der Anordnung, umsturzgefährdete Bäume zu
beseitigen, wiederhergestellt, hinsichtlich der hierauf bezogenen
Androhung der Ersatzvornahme ange¬ordnet.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden
Rechtszügen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfah-ren auf 4.000,- Euro
festgesetzt.
Gründe:
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Die Beschwerde des Antragstellers mit dem Antrag,
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unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Köln vom
23. Dezember 2009 die aufschiebende Wirkung der Klage 14 K 7038/09
(VG Köln) gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom
21. September 2009 wiederherzustellen und hinsichtlich der Androhung der
Ersatzvornahme anzuordnen,
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ist begründet.
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Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem
privaten Interesse des Betroffenen, von der sofortigen Vollziehung bis zum Abschluss
des Hauptsacheverfahrens verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse an der
sofortigen Durchsetzung der für notwendig erachteten Maßnahmen fällt zu Lasten des
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Antragsgegners aus.
Bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen
summarischen Prüfung spricht Überwiegendes für die Rechtswidrigkeit der
angegriffenen Ordnungsverfügung.
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Es ist bereits zweifelhaft, ob § 18 Abs. 3 OBG NRW die Inanspruchnahme des früheren
Eigentümers eines herrenlosen Grundstücks zur Beseitigung von Gefahren rechtfertigt,
die erst nach Aufgabe des Grundstückseigentums entstanden sind. Zwar ist dies nach
dem Gesetzeswortlaut nicht ausgeschlossen. Danach können bei einer Gefahr, die von
einer herrenlosen Sache ausgeht, Maßnahmen gegen denjenigen gerichtet werden, der
das Eigentum aufgegeben hat. Die Vorschrift ist von der Erwägung getragen, dass der
Eigentümer, der in der Vergangenheit die Nutzungen aus dem Eigentum gezogen hat,
die mit dem Eigentum einhergehenden Belastungen nicht auf die Allgemeinheit soll
verlagern können. Zudem soll sie sicherstellen, dass nach einer Eigentumsaufgabe ein
Verantwortlicher für das Grundstück greifbar ist.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 2004 − 7 C 22.03, BVerwGE 122,
75, 83, zu § 4 Abs. 3 Satz 4 Halbsatz 2 BBodSchG, sowie Beschluss vom
31. Juli 1998 − 1 B 229/97 −, NJW 1999, 231 f.; siehe auch BGH, Urteil vom
30. März 2007 − V ZR 179/06 −, NJW 2007, 2182 f. zur privatrechtlichen
Haftung nach § 1004 Abs. 1 BGB.
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Allerdings sollte die Bestimmung − trotz ihres weiterreichenden Wortlauts − ausweislich
der Gesetzesbegründung eine Regelungslücke (nur) für den Fall schließen, dass ein
Eigentümer, nachdem seine Verantwortlichkeit nach § 18 Abs. 2 OBG NRW begründet
worden ist, das Eigentum an der Sache durch Dereliktion aufgibt.
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Vgl. LT-Drs. 8/4080, S. 78 i. V. m. S. 52; entsprechend VG Würzburg, Urteil
vom 9. November 2006 − W 5 K 05.1171 −, juris, Rn. 41 zum wörtlich
gleichlautenden Art. 8 Abs. 3 Bay. PAG; ähnlich BR-Drs. 422/1/97, S. 7, zu
§ 4 Abs. 3 Satz 4 BBodSchG, wonach die Sanierungspflicht dessen
geregelt werden sollte, der das Eigentum an dem bereits kontaminierten
Grundstück aufgibt; siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 8. Oktober 2009
− 5 E 1011/09 −.
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Geht man gleichwohl davon aus, dass § 18 Abs. 3 OBG NRW im Interesse effektiver
Gefahrenabwehr eine Grundlage für die Heranziehung des früheren Eigentümers zur
Abwehr nach Eigentumsaufgabe eingetretener Gefahrenlagen biete, so dürfte der
Antragsgegner jedenfalls das durch diese Bestimmung eingeräumte Ermessen
fehlerhaft ausgeübt haben. Er hat sich nämlich nicht mit den aus Art. 14 Abs. 1 GG
folgenden Grenzen der Zustandshaftung des früheren Eigentümers auseinander
gesetzt. Namentlich hat er nicht in Betracht gezogen, nach dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit von einer Inanspruchnahme des Antragstellers ganz abzusehen
oder zumindest seine hiervon ausgehende Belastung auf ein noch zumutbares Maß zu
begrenzen. Dessen hätte es jedoch schon im Hinblick darauf bedurft, dass die
Inanspruchnahme des Antragstellers über 13 Jahre nach Aufgabe des
Grundstückseigentums für eine lange nach diesem Zeitpunkt durch ein
unvorhergesehenes Naturereignis eingetretene Gefahrenlage erfolgt ist.
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Die Zustandshaftung des Eigentümers findet ihren rechtfertigenden Grund in seiner
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Einwirkungsmöglichkeit auf die gefahrverursachende Sache sowie in der Möglichkeit zu
ihrer wirtschaftlichen Nutzung und Verwertung. Um der Anerkennung des
Privateigentums und seiner Sozialpflichtigkeit gleichermaßen Rechnung zu tragen,
bedarf das Ausmaß dessen, was dem Eigentümer zur Gefahrenabwehr abverlangt
werden kann, nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts von
Verfassungs wegen einer Begrenzung auf das zumutbare Maß. Diese Begrenzung ist
Aufgabe der Behörden und Gerichte im Rahmen der Auslegung und Anwendung der die
Verantwortlichkeit und die Kostenpflicht begründenden Vorschriften, solange der
Gesetzgeber, dem nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG die Bestimmung von Inhalt und
Schranken des Eigentums obliegt, die Grenzen der Zustandsverantwortlichkeit nicht
ausdrücklich geregelt hat. Selbst dem Eigentümer, dem die Nutzung des Grundstücks
erhalten bleibt, können als Folge der Sozialbindung des Eigentums Anordnungen zur
Gefahrenabwehr nur insoweit zuzumuten sein, als der finanzielle Aufwand hierfür den
Verkehrswert des Grundstücks nach Gefahrenbeseitigung nicht übersteigt. Wird der
Verkehrswert von den Kosten überschritten, entfällt nämlich in der Regel das − durch
Art. 14 Abs. 1 GG geschützte − Interesse des Eigentümers an einem künftigen
privatnützigen Gebrauch des Grundstücks. Eine diese Grenzen überschreitende
Belastung kann insbesondere dann unzumutbar sein, wenn die Gefahr, die von dem
Grundstück ausgeht, aus Naturereignissen, aus der Allgemeinheit zuzurechnenden
Ursachen oder von nicht nutzungsberechtigten Dritten herrührt. Demgegenüber kann
eine Kostenbelastung, die den Verkehrswert des Grundstücks übersteigt, zumutbar sein,
wenn der Eigentümer das Risiko der entstandenen Gefahr bewusst in Kauf genommen
hat oder wenn Risikoumstände beim Erwerb des Grundstücks erkennbar waren bzw. im
Verlauf der Nutzung hätten erkannt werden können. Allerdings ist es dem Eigentümer
nicht zumutbar, unbegrenzt für Gefahren einzustehen, das heißt auch mit Vermögen,
das in keinem rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem
gefahrdrohenden Grundstück steht.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Februar 2000 − 1 BvR 242/91, 1 BvR
315/99 −, BVerfGE 102, 1, 19 ff.
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Der frühere Eigentümer, der das Eigentum an einem Grundstück im Wege der
Dereliktion gemäß § 928 BGB aufgegeben hat, ist gemessen daran erhöht
schutzwürdig, weil er keinen Veräußerungserlös erzielt hat und ihm ab dem Zeitpunkt
der Eigentumsaufgabe auch keine Möglichkeit zur wirtschaftlichen Nutzung und
Verwertung des Grundstücks mehr zusteht. Selbst wenn der Fiskus auf sein
Aneignungsrecht nach § 928 Abs. 2 BGB verzichtet, steht der frühere Eigentümer
diesbezüglich nicht besser als jeder Dritte.
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Vgl. VG Freiburg, Urteil vom 14. November 2002 − 6 K 1763/01 −, juris,
Rn. 23; dazu BGH, Urteil vom 7. Juli 1989 − V ZR 76/88 −, BGHZ 108, 278,
281.
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Ausgehend von diesen Erwägungen könnte unabhängig von der grundsätzlichen
Reichweite des § 18 Abs. 3 OBG NRW bereits die verfassungsrechtlich gebotene
Begrenzung der Belastung auf ein zumutbares Maß im Regelfall schon einer
Inanspruchnahme des früheren Eigentümers entgegenstehen, wenn eine Gefahrenlage
erst nach Aufgabe des Eigentums entstanden ist. Jedenfalls unterliegt in derartigen
Fällen eine Kostenbelastung bis zur Höhe des dem früheren Eigentümer nicht mehr
zugute kommenden Verkehrswerts grundsätzlich erheblichen Bedenken, weil sie
vollständig aus sonstigem Vermögen zu bestreiten ist.
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Bei summarischer Prüfung ist nichts dafür ersichtlich, dass der Antragsteller gleichwohl
ausnahmsweise ohne Kostenbegrenzung hätte in Anspruch genommen werden
können. Der Umstand allein, dass die veranschlagten Kosten für die Fällmaßnahmen
auch nach Einschätzung des Antragsgegners nicht mehr als 8.000,- Euro betragen,
genügt hierfür nicht. Das wäre allenfalls dann in Betracht zu ziehen, wenn der
Antragsteller zur Zeit seiner Eigentümerstellung darüber hinausgehende Gewinne aus
der Grundstücksnutzung erzielt hätte. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass ihm eine
nennenswerte wirtschaftliche Nutzung des in Rede stehenden Waldgrundstücks etwa
durch Holzverwertung offen gestanden haben könnte. Eine solche dürfte auf Grund der
extremen Hanglage des Grundstücks und der durch unmittelbar unterliegende
Bebauung erschwerten Zugänglichkeit für Nutzfahrzeuge praktisch ausgeschlossen
gewesen sein. Die in den vergangenen Jahren eingeholten Kostenvoranschläge
belegen, dass die Kosten für Fäll- und Beseitigungsarbeiten wegen der besonderen
örtlichen Verhältnisse und hierdurch erforderliche Sicherungsmaßnahmen weit über
dem durch Verkauf von Holz erzielbaren Ertrag liegen.
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Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller sich bei Aufgabe
des Eigentums einer bereits konkret absehbaren Haftung als Zustandsstörer entziehen
wollte. Die Gefahren, die von den umsturzgefährdeten Bäumen auf Grund ihres
Standorts an einem Steilhang für die darunter liegenden bebauten Grundstücke
ausgehen, dürften − soweit nach Aktenlage ersichtlich − vielmehr auf jüngeren
Naturereignissen beruhen. Eine besondere Verantwortung des Antragstellers für
etwaige von den Bäumen ausgehende Gefahren ergibt sich nicht daraus, dass er das
entsprechende Risiko bereits zur Zeit seiner Eigentümerstellung bewusst in Kauf
genommen haben könnte. Eine Verantwortlichkeit trifft den Grundstückseigentümer erst
dann, wenn von ihm unterhaltene Bäume in Folge Krankheit oder Überalterung die
Widerstandskraft gegenüber natürlichen Einwirkungen der Naturkräfte eingebüßt haben.
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Vgl. BGH, Urteil vom 23. April 1993 − V ZR 250/92 −, BGHZ 122, 283, 285.
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Es ist nicht ersichtlich, dass die in Rede stehenden Bäume schon im Zeitpunkt der
Dereliktion vor über 13 Jahren unzureichend widerstandsfähig oder krank gewesen sein
könnten. Die Umsturzgefahr wurde von der zuständigen Revierförsterin erstmals im
Sommer 2009 erkannt. Schließlich fällt der Umstand, dass die nunmehr gefährdete
Bebauung unmittelbar am Fuße eines Steilhangs errichtet worden ist und es gerade
deshalb der aufwendigen Beseitigung der Bäume bedarf, nicht in den
Verantwortungsbereich des Antragstellers.
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Mit diesen zu Gunsten des Antragstellers streitenden Erwägungen hat sich der
Antragsgegner entgegen der aufgezeigten verfassungsrechtlichen Notwendigkeit nicht
im Ansatz auseinander gesetzt. Wenn der Antragsgegner gleichwohl eine
Inanspruchnahme des Antragstellers in Erwägung gezogen hätte, hätte die Verfügung −
auch im Interesse einer schnellen Entscheidung im Sinne effektiver Gefahrenabwehr −
zumindest unter dem Vorbehalt einer gesonderten Entscheidung über die
Kostentragung ergehen müssen.
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Vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Februar 2000 − 1 BvR 242/91, 1 BvR
315/99 −, BVerfGE 102, 1, 24.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.
24
Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3
Satz 3 GKG unanfechtbar.
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