Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 13.06.2005

OVG NRW: urteilsbegründung, datum

Oberverwaltungsgericht NRW, 12 A 1621/05
Datum:
13.06.2005
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 A 1621/05
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 5 K 298/04
Tenor:
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das
Gerichtskosten nicht erhoben werden.
G r ü n d e :
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Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat unter keinem der geltend gemachten
Gesichtspunkte Erfolg.
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1. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des
erstinstanzlichen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es fehlt bereits an einer
ausreichenden Darlegung im Sinne von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Mit dem
Zulassungsantrag wird nicht substantiiert vorgetragen, welche entscheidungstragende
Feststellung des Verwaltungsgerichts aus welchem konkreten Grund in tatsächlicher
oder rechtlicher Hinsicht unzutreffend sein soll. Inwieweit das Verwaltungsgericht bei
der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts und seiner die Entscheidung
tragenden rechtlichen Würdigung zu falschen Ergebnissen gelangt ist, lässt sich den
Ausführungen nicht entnehmen. Die Behauptung, der - vom Verwal-tungsgericht in
Bezug genommene - Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 15. Januar 2004
enthalte keine Ermessenserwägungen, ist mit Blick auf den dritten und vierten Absatz
auf dessen Seite 6 unzutreffend.
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2. Die Berufung kann auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen eines
Verfahrensfehlers zugelassen werden. Hinreichend bezeichnet ist insoweit allenfalls die
Begründungsrüge. Nicht mit Gründen versehen im Sinne des § 138 Nr. 6 VwGO ist eine
Entscheidung aber nur dann, wenn sie so mangelhaft begründet ist, dass die
Entscheidungsgründe ihre Funktion nicht mehr erfüllen können, die Beteiligten über die
dem Urteil zugrundeliegenden rechtlichen und tatsächlichen Erwägungen zu
unterrichten und dem Rechtsmittelgericht die Nachprüfung der Entscheidung auf ihre
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inhaltliche Richtigkeit zu ermöglichen. Davon kann hier nicht die Rede sein. Bezogen
auf die entscheidungserheblichen Fragen ist die Urteilsbegründung weder
bruchstückhaft noch unvollständig. Auf die vom Kläger als nicht behandelt
aufgeworfenen Fragen kam es für die Entscheidungsfindung nicht an. Dass die
Entschei-dungsgründe den Kläger nicht überzeugen oder von ihm für fehlerhaft gehalten
werden, führt nicht auf einen Begründungsmangel.
Vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 25. Februar 2000 - 9 B 77.00 -, Buchholz 402.240 §
53 AuslG Nr. 31, und vom 4. Dezember 1998 - 8 B 187.98 -, NvWZ-RR 2000, 257.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.
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Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das
angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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