Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 09.02.2004

OVG NRW: ausländer, auflage, datum

Oberverwaltungsgericht NRW, 18 A 638/03
Datum:
09.02.2004
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 A 638/03
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 11 K 3058/02
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 4.000,- EUR
festgesetzt.
G r ü n d e :
1
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Das Vorbringen des Klägers
führt nicht auf den allein geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen
Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
2
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat eine
Rechtssache dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich (oder obergerichtlich) nicht
beantwortete Frage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung
oder einer bedeutsamen Fortentwicklung des Rechts der Klärung bedarf und die für die
Entscheidung erheblich sein wird.
3
Vgl. die Senatsbeschlüsse vom 1. Oktober 2001 - 18 B 1055/01 -, vom 2. Dezember
2002 - 18 B 1176/01 - und vom 11. August 2003 - 18 A 2014/03 - .
4
Dabei ist ein starkes Indiz für eine Klärungsbedürftigkeit eine - vom Kläger geltend
gemachte - divergierende Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte.
5
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Januar 1993 - 2 BvR 1058, 1059/92 -, NVwZ 1993, 465;
Eyermann/Happ, VwGO, 11. Auflage, § 124 Rn. 78.
6
Eine derartige Divergenz hat jedoch der Kläger zu der von ihm aufgeworfenen Frage, ob
der Versagungsgrund des Nichtbesitzes des erforderlichen Passes (§ 8 Abs. 1 Nr. 3
AuslG) die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 3 und 4 AuslG generell
ausschließt, nicht aufzuzeigen vermocht. Er behauptet, die Frage werde vom
Hamburgischen OVG
7
- Beschluss vom 7. August 2001 - 3 Bf 93/99 -, InfAuslR 202, 19 -
8
anders als in der Rechtsprechung des Senates
9
- Senatsurteil vom 9. Februar 1999 - 18 A 5156/96 -, AuAS 1999, 159 = DVBl. 1999,
1222 = EStT NRW 1999 ,349 -
10
beurteilt. Das ergibt sich jedenfalls nicht aus den benannten Entscheidungen. Der Senat
hat sein Urteil gerade nicht auf den Versagungsgrund des § 8 Abs. 1 Nr. 3 AuslG
gestützt. Maßgeblich war für ihn vielmehr einerseits die ungeklärte Identität der Kläger
jenes Verfahrens und andererseits das Fehlen der tatbestandsmäßigen
Voraussetzungen des § 30 Abs. 3 und 4 AuslG. Lediglich im Zusammenhang mit
Letzterem hat der Senat ausgeführt, die Absätze 3 und 4 setzten jeweils voraus, dass
der Ausländer das Abschiebungshindernis nicht zu vertreten habe bzw. er sich nicht
weigere, zumutbare Anforderungen zu dessen Beseitigung zu erfüllen. Insoweit mag
klar stellend darauf hingewiesen werden, dass in der Senatsentscheidung
ausschließlich die Passlosigkeit das Abschiebungshindernis bewirkte, während dem
Beschluss des Hamburgischen OVG eine auf ein Abschiebungshindernis führende
Erkrankung des dortigen Klägers zugrunde lag.
11
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des
Streitwertes beruht auf § 14 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 GKG.
12
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).
13