Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 21.05.2007

OVG NRW: rechtliches gehör, wahrscheinlichkeit, eltern, polnisch, gewissheit, rüge, offenkundig, prozessbeteiligter, verfahrensbeteiligter, unterlassen

Oberverwaltungsgericht NRW, 12 A 3310/05
Datum:
21.05.2007
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 A 3310/05
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 10 K 3499/04
Tenor:
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000 EUR
festgesetzt.
G r ü n d e :
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Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
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Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1
VwGO. Es vermag die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Angaben zum Gebrauch
der deutschen Sprache seitens des Großvaters väterlicherseits des Klägers seien zu
unbestimmt, um von dem Gebrauch der deutschen Sprache als bevorzugte
Umgangssprache auf eine deutsche Erziehung und Zugehörigkeit zum deutschen
Kulturkreis schließen zu können, so dass der Großvater väterlicherseits des Klägers in
Ermangelung eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum nicht als deutscher
Volkszugehöriger i.S.d. § 1 Abs. 1 d) i.V.m. § 28 des Gesetzes zur Regelung von Fragen
der Staatsangehörigkeit (StAngRegG) vom 22. Februar 1955, BGBl. I S. 65, anzusehen
sei, nicht in Frage zu stellen.
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Für den Nachweis eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum als einer
rechtsbegründenden Tatsache trägt der Kläger die materielle Beweislast.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juli 2006 - 5 C 3.05 -, DVBl. 2007, 194 ff.
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Der Nachweis ist erbracht, wenn das Verwaltungsgericht die richterliche Überzeugung
gewonnen hat, dass die anspruchsbegründende Tatsache gegeben ist. Eine absolute
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Gewissheit ist hierfür nicht erforderlich. Ausreichend aber auch notwendig ist im
Regelfall ein Grad an Wahrscheinlichkeit, der nach der Lebenserfahrung der Gewissheit
gleichkommt oder vernünftigen Zweifeln Einhalt gebietet.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juli 2006 - 5 C 3.05 -, a. a. O., m. w. N.
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Einen derartigen Grad an Wahrscheinlichkeit hat das Verwaltungsgericht im Rahmen
einer Gesamtbewertung nicht für gegeben erachtet. Dies begegnet keinen ernstlichen
Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
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Der Zeuge L. , ein Neffe der Großeltern väterlicherseits, hat im Rahmen seiner
Vorsprache beim Generalkonsulat in C. am 31. Oktober 2003 angegeben, dass die
Älteren, obwohl sie sich als Deutsche bekannt hätten, kaum Deutsch hätten sprechen
können, was einer Verwendung der deutschen Sprache als bevorzugte
Umgangssprache entgegensteht. Auf die Frage, welche Sprache bei den Großeltern
väterlicherseits des Klägers die bevorzugte Umgangssprache gewesen sei, hat er
angegeben, diese hätten deutsch und polnisch gesprochen. Ausgehend von der
Fragestellung ist damit klar zum Ausdruck gebracht worden, dass die deutsche Sprache
allenfalls in gleichem Umfang wie die polnische Sprache gesprochen und damit die
deutsche Sprache gerade nicht als bevorzugte Umgangssprache benutzt worden ist.
Dies wird durch die weitere Aussage des Zeugen L. bestätigt, wonach die Großmutter
väterlicherseits eher polnisch mit den Nachbarn gesprochen habe.
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Die schriftlichen Darstellungen des Zeugen L. selbst sowie der Zeugen L1. und C1. T. ,
wonach die deutsche Sprache in der Familie die bevorzugte Umgangssprache gewesen
sei, sind demgegenüber nicht geeignet, die durch die Darlegung des Zeugen L. im
Rahmen seiner Vorsprache beim Generalkonsulat in C. begründeten Zweifel zu
überwinden und den erforderlichen Grad an Wahrscheinlichkeit zu vermitteln, zumal in
der Antragsbegründung nicht in Abrede gestellt wird, dass - wie das Verwaltungsgericht
ausgeführt hat - der im Jahre 1926 geborene Stiefsohn des Großvaters väterlicherseits,
X. L1. , der seit 1927 in dessen Haushalt gelebt hatte, im Zeitpunkt seiner Befragung
allenfalls geringfügige Kenntnisse der deutschen Sprache aufwies und selbst der Vater
des Klägers in seiner Vorsprache beim Generalkonsulat in C. am 13. Februar 2004 im
Grunde nicht über Deutschkenntnisse verfügte.
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Vgl. zur Indizwirkung fehlender Sprachkenntnisse: BVerwG, Urteil vom 19. Oktober
2000 - 5 C 44/99 -, BVerwGE 112, 112 ff.
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Die Rüge von Verfahrensmängeln (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) greift nicht durch. Soweit
geltend gemacht wird, das Verwaltungsgericht hätte auf seine Zweifel an der
Glaubhaftigkeit der schriftlichen Zeugenerklärungen hinweisen müssen, ist nicht
dargelegt, was die Zeugen, hätte das Verwaltungsgericht den für erforderlich gehaltenen
Hinweis erteilt, im einzelnen ausgesagt hätten. Im übrigen ist das Gericht nicht
verpflichtet, vorab auf seine Rechtsauffassung zur Glaubhaftigkeit des Vorbringens oder
auf die beabsichtigte Würdigung des Sachverhalts hinzuweisen, weil sich die
tatsächliche und rechtliche Bewertung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden
Würdigung ergibt. Ein Verfahrensbeteiligter muss grundsätzlich alle vertretbaren
Gesichtspunkte von sich aus in Betracht ziehen und seinen Vortrag darauf einstellen.
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Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 -, BVerfGE 86, 133 ff.,
Beschluss vom 29. Mai 1991 - 1 BvR 1383/90 -, BVerfGE 84, 188 ff; BVerwG, Beschluss
13
vom 11. Mai 1999
- 9 B 1076.98 -; Urteil vom 13. Mai 1976
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- II C 26.74 -, Buchholz 237.4 § 35 HmbBG Nr. 1.
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Soweit ein gerichtlicher Hinweis jedenfalls in den Fällen für erforderlich gehalten wird,
in denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nicht mit einer
bestimmten Bewertung durch das Verwaltungsgericht zu rechnen braucht,
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vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 1991 - 1 BvR 1383/90 -, a.a.O.; BVerwG, Beschluss
vom
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11. Mai 1999 - 9 B 1076.98 -, a.a.O.,
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liegt eine derartige Fallgestaltung hier nicht vor. Die Entscheidungserheblichkeit des
(bevorzugten) Gebrauchs der deutschen Sprache durch den Großvater väterlicherseits
war während des erstinstanzlichen Verfahrens vielmehr offenkundig; auch hat das
Gericht zu keinem Zeitpunkt zu erkennen gegeben, dass es insoweit zugunsten des
Klägers von einem bevorzugten Gebrauch der deutschen Sprache durch den Großvater
väterlicherseits ausgeht.
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Soweit die Verfahrensrüge damit begründet wird, dass das Gericht eine Vernehmung
des erkrankten Zeugen L1. etwa durch einen Botschaftsangehörigen unterlassen habe
und damit die Versagung rechtlichen Gehhörs geltend gemacht werden soll, ist
Rügeverlust eingetreten, da der anwaltlich vertretene Kläger nicht alle prozessualen
Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen. Zu den
verfahrensrechtlichen Befugnissen, von denen ein Rechtsanwalt erforderlichenfalls
Gebrauch machen muss, um den Anspruch des von ihm vertretenen Beteiligten auf
rechtliches Gehör durchzusetzen, zählt insbesondere auch die Stellung eines
unbedingten Beweisantrages in der mündlichen Verhandlung, der gem. § 86 Abs. 2
VwGO nur durch einen Gerichtsbeschluss, der zu begründen ist, abgelehnt werden
kann. Die begründete Ablehnung des Beweisantrags ermöglicht es dem Antragsteller zu
ersehen, ob er neue, andere Beweisanträge stellen oder seinen Vortrag ergänzen muss.
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Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 13. Sep-tember 2006 - 12 A 3439/05 -.
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Ausweislich des insoweit maßgeblichen Terminsprotokolls hat der
Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 11. Juli 2005
keinen diesbezüglichen Beweisantrag gestellt. Entsprechendes gilt, soweit der Kläger
geltend macht, ein Verfahrensmangel sei auch darin zu sehen, dass das Gericht es
abgelehnt habe, die zum Termin mitgebrachte Videoaufnahme mit der Aussage des
Zeugen L1. in Augenschein zu nehmen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung
erfolgt gemäß § 72 Nr. 1 GKG i. V. m. §§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 und 3 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 72 Nr. 1 GKG i. V. m. §§ 68
Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist
rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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