Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 27.06.2000

OVG NRW: wohnhaus, garage, grundstück, rüge, datum

Oberverwaltungsgericht NRW, 10 B 870/00
Datum:
27.06.2000
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
10. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 B 870/00
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 9 L 1294/00
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens
einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen als
Gesamtschuldner.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 DM
festgesetzt.
G r ü n d e :
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Der Zulassungsantrag ist unbegründet.
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Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen ergeben sich die jedenfalls
sinngemäß behaupteten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen
Beschlusses (Zulassungsgrund der §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht.
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Die Rüge, die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruhe auf falschen
tatsächlichen Annahmen, geht fehl. Das Verwaltungsgericht hat dem nach § 80 a Abs. 3,
80 Abs. 5 zu beurteilenden Antrag den hier allein maßgeblichen Inhalt der
Baugenehmigung des Antragsgegners vom 3. April 2000 zugrunde gelegt. Mit dieser
Baugenehmigung ist dem Beigeladenen, wie aus den mit Zugehörigkeitsvermerk
versehenen Bauvorlagen folgt, die Errichtung einer an der Grenze zum Grundstück der
Antragsteller 9,0 m langen und dort 3,0 m hohen nicht unterkellerten Garage genehmigt
worden. Die Baugenehmigung gestattet dem Beigeladenen nicht die Errichtung
sonstiger baulicher Anlagen, insbesondere nicht, wie die Antragsteller meinen, die
Herstellung von Räumen oder Gebäudeteilen, die mit dem vorhandenen Wohnhaus des
Beigeladenen in baulicher Verbindung stehen. Die von den Antragsteller im
Zulassungsverfahren erneut vorgelegten Pläne und Bauzeichnungen, die ihnen der
Beigeladene unter dem 30. Januar 2000 mit der Bitte um nachbarliche Zustimmung
überreicht hat, sind nicht Gegenstand des Baugesuchs vom 23. Februar 2000 und damit
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auch nicht Inhalt der streitigen Baugenehmigung geworden.
Die Beurteilung des Verwaltungsgerichts, das Vorhaben des Beigeladenen halte die
aus §§ 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO, 6 Abs. 11 Nr. 1 BauO NRW folgenden Anforderungen
ein und sei auch den Antragstellern gegenüber voraussichtlich nicht rücksichtslos, ist
beanstandungsfrei. Das Gebot der Rücksichtnahme verlangt vom Bauherrn nicht, auf
ein zulässiges und für den Nachbarn zumutbares Vorhaben zu verzichten, weil es an
einem aus Sicht des Nachbarn besser geeigneten Alternativstandort errichtet werden
könnte.
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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Juni 1997 - 4 B 97.97 - BRS 59 Nr. 176; OVG NRW,
Beschluss vom 27. August 1992 - 10 B 3439/92 - NVwZ 1993, 279.
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Von weiteren Ausführungen sieht der Senat ab, §§ 146 Abs. 6, 124 a Abs. 2 Satz 2
VwGO.
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Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO, 20
Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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