Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 08.11.2000

OVG NRW: zugehörigkeit, qualifikation, datum, beigeladener, scheidung, beamtenrecht, willkür, vertreter, belastung, rechtsschutz

Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 865/00
Datum:
08.11.2000
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 865/00
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 2 L 620/00
Tenor:
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der
außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,-- DM
festgesetzt.
G r ü n d e :
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I.
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Der am 14. Dezember 1. geborene Antragsteller und der am 11. August 1. geborene
Beigeladene sind Mitbewerber um die Beförderungsstelle einer Polizeioberkommissars
- II. Säule - (BesGr A 10). Der Antragsteller ist am 1. Oktober 1. in den Polizeidienst des
Antragsgegners eingetreten, der Beigeladene am 1. Oktober 1. . Beide sind am 1.
September 1. zum Polizeikommissar ernannt worden und beide erreichten bei ihrer
letzten dienstlichen Beurteilung vom 22. September 1. jeweils das
Beurteilungsergebnis: "Die Leistung und Befähigung ... entsprechen voll den
Anforderungen." Der Antragsteller wurde ab 5. Oktober 1. von der Polizeihauptwache O.
zur Abteilung Verwaltung/Logistik der Kreispolizeibehörde O. abgeordnet, ab 2000
wurde er dorthin umgesetzt (Trainer Integrierte Fortbildung in der Personalunion Leiter
der Fortbildungsstelle). Der Beigeladene führte ab 1. September 1. eine Ausbildung für
den Laufbahnabschnitt II durch, wurde ab 1. September 1. im Einsatztrupp und ab 2.
März 1. im Verkehrsdienst der Kreispolizeibehörde O. eingesetzt. Ab 6. April 1. wurde er
zur Polizeiwache A. (Wachtdienstführer) umgesetzt.
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Der Antragsgegner beabsichtigt, die Beförderungsstelle mit dem Beigeladenen zu
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besetzen. Ausschlaggebend ist - bei gleicher dienstlicher Beurteilung und gleicher
Dienstzeit der beiden Bewerber in der jeweiligen "Laufbahngruppe" (1. Hilfskriterium) -
für den Antragsgegner die Zugehörigkeit des Beigeladenen zum durchgehenden Wach-
und Wechseldienst (2. Hilfskriterium).
Auf Antrag des Antragstellers hat das Verwaltungsgericht durch die angefochtene
einstweilige Anordnung beschlossen, dem Antragsgegner werde die vorgesehene
Stellenbesetzung untersagt, solange nicht bestandskräftig über die Bewerbung des
Antragstellers entschieden sei. Maßgeblicher Gesichtspunkt hierfür ist die Anwendung
des 2. Hilfskriteriums, die das Verwaltungsgericht als rechtswidrig ansieht.
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Auf Antrag des Beigeladenen hat der Senat die Beschwerde gegen den angefochtenen
Beschluss zugelassen.
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Wegen des Vorbringens der Beteiligten und der weiteren Begründung des
angefochtenen Beschlusses wird auf den weiteren Inhalt der Gerichts- und
Verwaltungsakten (3 Hefte) ergänzend Bezug genommen.
7
II.
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Die Beschwerde des Beigeladenen ist begründet. Entgegen der Auffassung des
Verwaltungsgerichts hat der Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft
gemacht.
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Das Verwaltungsgericht hat zunächst den rechtlichen Rahmen, in dem eine Streitigkeit
von Konkurrenten um eine Beförderung im einstweiligen Rechtsschutz
verwaltungsgerichtlich überprüfbar ist, ebenso zutreffend dargestellt wie die weitere
Erwägung, dass Antragsteller und Beigeladener die gleiche Qualifikation aufweisen und
auch keiner von beiden nach dem von Antragsgegner rechtsfehlerfrei herangezogenen
1. Hilfskriterium vorgezogen werden kann. Auf die einschlägigen Ausführungen wird zur
Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.
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Der Senat folgt dem Verwaltungsgericht allerdings nicht in der Auffassung, die
Heranziehung des 2. Hilfskriteriums "Zugehörigkeit zum durchgehenden Wach- und
Wechseldienst" sei rechtswidrig. Dieses Hilfskriterium ist vielmehr nicht zu
beanstanden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist der Dienstherr im
Rahmen seines Gestaltungsermessens darin frei, welchen zusätzlichen
Gesichtspunkten er bei im Wesentlichen gleicher Qualifikation der Konkurrenten
größere Bedeutung beimisst; insbesondere ist er nicht an eine starre Reihenfolge - der
rechtlich bedenkenfrei in Betracht kommenden - Hilfskriterien gebunden.
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Vgl. Beschluss des Senats vom 22. Februar 1999- 6 B 439/98 -, Recht im Amt 2000, 99
(100) m.w.N.
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Allerdings wird der Dienstherr die Reihenfolge der Hilfskriterien im Rahmen einer
einmal eingeschlagenen Verwaltungspraxis bei gleichartigen Beförderungsfällen zur
Beachtung des Willkürverbots aus Art. 3 Abs. 1 GG grundsätzlich beizubehalten haben;
das schließt eine Aufgabe dieser Verwaltungspraxis aus sachlichen Gründen freilich
nicht aus.
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Vgl. Beschluss des Senats vom 14. Juni 2000 - 6 B 513/00 -, m.w.N.
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Dementsprechend bleibt es grundsätzlich der Ermessensent- scheidung der Dienstherrn
überlassen, zwischen mehreren möglichen und den Leistungsgrundsatz Rechnung
tragenden Aus- wahlmethoden zu wählen, sofern nur das Prinzip selbst nicht in Frage
gestellt wird.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1986 - 2 C 4.84 -, DVBl. 1986, 1156 ff. (1157).
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Danach muss ein Hilfskriterium zwar nicht ausschließlich oder überwiegend vom
Leistungsprinzip geprägt sein, darf ihm aber auch nicht grundsätzlich widersprechen.
Deshalb erkennt der Senat auch Hilfskriterien mit unterschiedlicher Nähe zum
Leistungsprinzip wie z.B. das Datum einer Laufbahnprüfung oder die
Schwerbehinderung eines Beamten grundsätzlich als rechtlich bedenkenfrei an.
Unbedenklich sind auch Hilfskriterien, bei denen eine im Sinne des Dienstherrn positive
personalpolitische Steuerung im Vordergrund steht (wie z.B. bei dem Hilfskriterium
Frauenförderung oder bei der Zurückstellung von Beamten, gegen die ein
disziplinarisches Vorgehen des Dienstherrn noch nicht abgeschlossen ist).
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Vgl. zu letzterem: Beschluss des Senats vom 6. Juli 1992 - 6 B 2483/92 -. Vgl.
insgesamt: Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 4. Aufl., RdNr. 56 ff.,
insbesondere 59.
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Zu den zulässigen Erwägungen einer personalpolitischen Steuerungsmaßnahme kann
auch das Hilfskriterium der "Zugehörigkeit zum durchgehenden Wach- und
Wechseldienst" gehören. Dies gilt jedenfalls angesichts der vom Antragsgegner
geschilderten Besonderheiten der Personalsituation bei der Kreispolizeibehörde O. ,
namentlich der ungünstigen Altersstruktur der dort beschäftigten Beamten. Der
Antragsgegner hat die im durchgehenden Wach- und Wechseldienst zu bewältigende
Tätigkeit als inhaltlich überdurchschnittlich schwierig, mit häufig kurzfristig und bei
unzureichender Informationslage zu treffenden schwerwiegenden Entscheidungen und
zusätzlich zeitlich stressfördernder Belastung durch den Wechseldienst
gekennzeichnet. Dieser Dienst sei gleichzeitig für die betroffenen Polizeibeamten
undankbar, weil mögliche Fehlentscheidungen auch karrierehinderlich sein könnten.
Wegen der geschilderten Probleme und des hohen Durchschnittsalters der Beamten
gehöre der Wach- und Wechseldienst zu den unbeliebten Diensten und viele wollten
deshalb ihn möglichst schnell verlassen. Diese Darstellung des Antragsgegners durch
seinen Vertreter im vorliegenden Verfahren leuchtet ein.
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Die von ihm daraus gezogene Konsequenz, die Zugehörigkeit zum Wach- und
Wechseldienst als - immerhin nur - zweites Hilfskriterium für eine
Beförderungsentscheidung im Bereich der hier angesprochenen Polizeidienstgrade als
gewissen Anreiz für einen längeren Verbleib im Wach- und Wechseldienst einzusetzen,
ist unter den genannten Umständen sachgerecht, jedenfalls frei von Willkür. Die im
erstinstanzlichen Verfahren geäußerte Auffassung des Antragsgegners, dieses
Hilfskriterium sei "ein rein dienstliches Kriterium", trifft zweifelsohne zu. Auf die im
Beschwerdeverfahren unter den Beteiligten umstrittenen Fragen, wer bessere
Leistungen erbracht habe und welcher Dienstposten höher zu bewerten ist, kommt es
hiernach ersichtlich nicht an.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO, die
Streitwertfestsetzung auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
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