Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 28.11.2008

OVG NRW: unverschuldetes hindernis, staatsangehörigkeit, ukraine, abgabe, geburt, datum, kriegszeit, auslandsvertretung, abweisung, auskunft

Oberverwaltungsgericht NRW, 12 A 617/08
Datum:
28.11.2008
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 A 617/08
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 10 K 4637/06
Tenor:
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,00
Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
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Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
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Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu den allein geltend gemachten ernstlichen
Zweifeln an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Es vermag nicht die gemessen an den mit ihm vorgebrachten Angriffen selbständig die
Abweisung der Klage tragende Feststellung des Verwaltungsgerichts zu erschüttern,
der Kläger, der die Erklärungsfrist nach Art. 3 Abs. 6 RuStAÄndG 1974 versäumt habe,
sei nicht bis sechs Monate vor Abgabe der Erwerbserklärung i. S. d. Art. 3 Abs. 7
RuStAÄndG 1974 gehindert gewesen, diese Erklärung abzugeben.
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Das Vorbringen des Klägers, der die Erwerbserklärung unter dem 20. Mai 2001
abgegeben hat, die Nacherklärungsfrist habe erst ab rechtlicher Information durch
seinen (späteren) Prozessbevollmächtigten "nach dem 23.5.2001" zu laufen begonnen,
führt ungeachtet dessen, dass das genannte Datum ausweislich des in die
Erwerbserklärung eingetragenen Datums nicht zutreffen kann, nicht zu den behaupteten
ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils. Denn ein die
Nacherklärungsfrist des Art. 3 Abs. 7 Satz 1 RuStAÄndG 1974 eröffnendes
unverschuldetes Hindernis wird nicht bereits durch die Unkenntnis der Rechtslage
begründet. Die Nacherklärungsfrist beginnt vielmehr zu laufen, wenn ein potentiell
Erklärungsberechtigter hinreichend Anlass hat und es ihm rechtlich und tatsächlich
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möglich und zumutbar ist, sich (etwa durch Einholung einer Auskunft bei der deutschen
Auslandsvertretung oder einer sonst rechtskundigen Stelle) Kenntnis vom
Erklärungsrecht zu verschaffen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 2006 - 5 C 18.06 -, NVwZ-RR 2007, 203.
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Anlass, sich über die deutsche Staatsangehörigkeit oder Möglichkeiten zu ihrem Erwerb
Gedanken zu machen, soweit erforderlich Rechtsauskünfte einzuholen und ggf.
vorsorglich eine Erwerbserklärung abzugeben, besteht bereits dann, wenn - in Fällen
einer objektiven Ungewissheit der deutschen Staatsangehörigkeit der Mutter oder der
Unkenntnis von dieser Staatsangehörigkeit - diese Ungewissheit oder Unkenntnis nicht
unverschuldet ist und der Erklärungsberechtigte über hinreichende Anhaltspunkte für
eine mögliche deutsche Staatsangehörigkeit der Mutter zum Zeitpunkt seiner Geburt
verfügt. Hinreichend sind solche Anhaltspunkte - tatsächlicher wie rechtlicher Art -, die
im Ergebnis auf eine deutsche Staatsangehörigkeit der Mutter zum Zeitpunkt der Geburt
des Kindes hinführen können. Wer - wie der Kläger - geltend macht, seine Mutter sei bei
seiner Geburt deutsche Staatsangehörige gewesen, und sich dafür auf § 1 Abs. 1 lit. f)
StAngRegG i. V. m. der Verordnung über die Verleihung der deutschen
Staatsangehörigkeit an die in die Deutsche Volksliste der Ukraine eingetragenen
Personen vom 19. Mai 1943 (RGBl. I S. 321) - Volkslistenverordnung Ukraine - beruft,
hat jedenfalls ab dem Zeitpunkt Anhaltspunkte für eine mögliche deutsche
Staatsangehörigkeit seiner Mutter, ab dem er seine Mutter für eine deutsche
Volkszugehörige aus der Ukraine hielt und Umstände bekannt waren, dass dies zur
deutschen Staatsangehörigkeit hätte führen können. Solche Umstände sind dann
gegeben, wenn in Laiensicht die deutsche Volkszugehörigkeit der Mutter und deren
Zugehörigkeit zur Gruppe der in der Kriegszeit in der Ukraine ansässigen Bevölkerung
bekannt war oder bekannt sein musste.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 2006 - 5 C 18.06 -, a. a. O.
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Der konkludenten Annahme des Verwaltungsgerichts, der Kläger habe über solches
Wissen nicht erst frühestens sechs Monate vor Abgabe der Erwerbserklärung, sondern
schon zuvor verfügt, ist die Zulassungsbegründung nicht entgegengetreten. Schon
deshalb und in Ermangelung der Darlegung sonstiger rechtlich erheblicher
Hinderungsgründe kann hier nicht zugrundegelegt werden, dass der Kläger bis sechs
Monate vor der Abgabe seiner Erwerbserklärung aus dem Jahr 2001 noch i. S. v. Art. 3
Abs. 7 Satz 1 und 2 RuStAÄndG 1974 ohne sein Verschulden gehindert war, die
Erklärung abzugeben. Abgesehen davon spricht alles dafür, dass der Kläger jedenfalls
schon Ende 1998 hinreichenden Anlass zu Nachforschungen und ggf. zu einer
vorsorglichen Abgabe einer Erwerbserklärung hatte. Denn mit Blick auf die ausführliche
Schilderung des Familienschicksals in der Widerspruchsbegründung, die die Mutter des
Klägers in dem von ihr und ihren Söhnen K. und B. - Kläger des vorliegenden
Verfahrens - betriebenen vertriebenenrechtlichen Verfahren unter dem 11. November
1998 vorgelegt hat, ist ohne weiteres davon auszugehen, dass der Kläger (spätestens)
zu diesem Zeitpunkt wusste, dass seine Mutter und Großmutter mütterlicherseits
Volksdeutsche und während der gesamten Kriegszeit in der Ukraine ansässig waren.
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Auch das weitere Zulassungsvorbringen, eine Vorsprache des Klägers bei einer
deutschen Auslandsvertretung oder einer anderen deutschen Stelle hätte nicht zu dem
Hinweis auf die Möglichkeit eines Erklärungserwerbs geführt, weil man ihm dort erklärt
hätte, eine deutsche Staatsangehörigkeit komme für ihn bereits deshalb nicht in
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Betracht, weil schon seine Mutter mangels Nachweises nicht deutsche
Staatsangehörige sei, greift nicht durch. Mit Blick auf den - verfassungsrechtlich
legitimen - Zweck der Erklärungsfristen, nämlich alsbald Gewissheit darüber zu
erlangen, wer von der Möglichkeit des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit
Gebrauch macht,
vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 22. Januar 1999 - 2 BvR 729/06 -, NVwZ- RR 1999,
403 f.; OVG NRW, Beschluss vom 16. September 2008 - 12 A 1974/07 - ,
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kommt es auf ein Tätigwerden des Erklärungsberechtigten an und bleiben
hypothetische Geschehensabläufe, die einer lediglich gedachten
Informationsbeschaffung durch den Erklärungsberechtigten eine zu erwartende
Falschberatung des Erklärungsberechtigten entgegenstellen, unberücksichtigt.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 2006 - 5 C 18.06 -, a. a. O., Punkt 2.2 b), und
OVG NRW, Beschluss vom 6. November 2008 - 12 A 2432/08 -.
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Nur wenn sich der Betreffende tatsächlich rechtzeitig um seine
staatsangehörigkeitsrechtlichen Belange kümmert und entsprechende Erkundigungen
einholt, kann ein fortdauerndes unverschuldetes Hindernis i. S. v. Art. 3 Abs. 7
RuStAÄndG 1974 dadurch eintreten, dass die Nichtabgabe einer (vorsorglichen)
Erklärung auf das Verhalten einer deutschen Stelle - nämlich eine falsche oder
unvollständige Auskunft, die zu einem Rechtsirrtum geführt hat - zurückzuführen ist.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 2006 - 5 C 18.06 -, a. a. O., Punkt 2.2 b), und
OVG NRW, Beschluss vom 6. November 2008 - 12 A 2432/08 -.
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Mit Blick darauf, dass - erstens - der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen die
Feststellungen des Verwaltungsgerichts lediglich insoweit angegriffen hat, als das
Gericht einen Erklärungserwerb des Klägers mit der Begründung verneint hat, dass die
Mutter des Klägers die deutsche Staatsangehörigkeit nicht aufgrund der
Volkslistenverordnung Ukraine erworben habe und dass der Kläger, der die
Erklärungsfrist nach Art. 3 Abs. 6 RuStAÄndG 1974 versäumt habe, nicht bis sechs
Monate vor Abgabe der Erwerbserklärung i. S. d. Art. 3 Abs. 7 RuStAÄndG 1974
gehindert gewesen sei, diese Erklärung abzugeben, und dass - zweitens - das
Zulassungsvorbringen in Bezug auf den insoweit die Abweisung der Klage selbständig
tragenden Begründungsteil, der Kläger habe die (Nach-) Erklärungsfrist nicht gewahrt,
nach dem Vorstehenden nicht durchdringt, waren Ausführungen zu dem übrigen, allein
die Rechtsauffassung, ein Staatsangehörigkeitserwerb nach der Volkslistenverordnung
Ukraine setze die tatsächliche und nachgewiesene Eintragung in die Deutsche
Volksliste voraus, kritisierenden Zulassungsvorbringen nicht mehr veranlasst.
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Dazu, dass eine Zulassung der Berufung dann, wenn eine Entscheidung in jeweils
selbständig tragender Weise mehrfach begründet worden ist, voraussetzt, dass im
Hinblick auf jeden der Begründungsteile ein Zulassungsgrund dargelegt und gegeben
sein muss, vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 6. August 2007 - 12 A 1901/07 -,m. w.
N. zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht
auf §§ 52 Abs. 1 und 3, 47 Abs. 1 und 3 GKG.
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Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der
Streitwertfestsetzung - gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4
VwGO).
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