Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 16.10.2007

OVG NRW: datum

Oberverwaltungsgericht NRW, 12 B 1366/07
Datum:
16.10.2007
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 B 1366/07
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 16 L 968/07
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien
Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
1
Die Beschwerde, die ausdrücklich auch gegen die Ablehnung der einstweiligen
Anordnung in dem angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts (Nr. 2 des
Beschlusses) eingelegt, jedoch anders als die Beschwerde gegen die Ablehnung der
Prozesskostenhilfe nicht (gesondert) begründet worden ist, bleibt, unabhängig von der
Beantwortung der Frage, ob dem Darlegungserfordernis nach § 146 Abs. 4 S. 3 VwGO
Genüge getan ist, jedenfalls aus den Gründen des Senatsbeschlusses vom heutigen
Tage im Verfahren 12 E 916/07 ohne Erfolg.
2
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.
3
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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