Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 04.09.2001

OVG NRW: satzung, aufwand, nebenkosten, genehmigung, erholung, rüge, urlaub, inkraftsetzung, höchstbetrag, vermieter

Oberverwaltungsgericht NRW, 14 A 2775/01
Datum:
04.09.2001
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
14. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
14 A 2775/01
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 20 K 1443/98
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 135,-- DM
festgesetzt.
Gründe:
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Der Antrag hat keinen Erfolg. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe
liegen entweder nicht vor oder werden nicht in der erforderlichen Weise dargelegt.
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1. Die behaupteten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des
Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor.
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a) Die Einwände, die der Kläger über den Prozessbevollmächtigten zu 2) gegen die
Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur formellen Wirksamkeit der
Zweitwohnungssteuersatzung unter dem Gesichtspunkt erhebt, dass es an der
erforderlichen Zustimmung des Innen- und Finanzministers zu der Satzung fehle, liegen
neben der Sache. Sie verkennen, dass nach § 2 Abs. 3 Satz 1 KAG NRW in der hier
noch maßgeblichen Fassung nicht die Genehmigung jeder Steuersatzung, sondern nur
bei der erstmaligen oder erneuten Einführung einer im Land bisher nicht erhobenen
Steuer die Genehmigung der Steuersatzung der ministeriellen Zustimmung bedurfte.
Dass die hier streitige Steuer auf nicht nur für einen vorübergehenden Zeitraum
abgestellte, persönlichen Zwecken dienende Mobilheime pp. im Lande bereits seit 1996
erhoben wird und im Falle der Gemeinde M. mit der erforderlichen ministeriellen
Genehmigung, hat das Verwaltungsgericht mit Nachweis der Fundstelle dargelegt. Die
Ausführungen zur fehlenden ministeriellen Genehmigung der hier betroffenen Satzung,
mit der eine gleichartige Steuer erhoben wird, gehen deshalb an der Begründung des
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Verwaltungsgerichts (und an der Sach- und Rechtslage) vorbei.
b) Der vom Kläger im gleichen Zusammenhang über seine Prozessbevollmächtigten zu
1) vorgetragene Einwand gegen das Vorliegen der ministeriellen Zustimmung, es
handele sich hier in Wirklichkeit um eine andere als die genehmigte Steuer, weil die
Steuer hier an die Stellplatzmiete anknüpfe, ist unzutreffend. Im Zulassungsantrag
werden hier Steuergegenstand (nicht nur vorübergehendes Abstellen von Mobilheimen
pp.) und Steuermaßstab (Stellplatzmiete) verwechselt.
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c) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts bestehen
auch nicht hinsichtlich dessen Begründung zur Zulässigkeit der rückwirkenden
Inkraftsetzung der Satzung. Die Ausführungen des Prozessbevollmächtigten zu 2) zur
"Erkennbarkeit der gemeindlichen Fehlerbehebungsabsicht" sind unzutreffend. Der
frühere Erlass der fehlerhaften Satzung reicht aus, einen Vertrauensschutz der
Betroffenen gegen die rückwirkende Inkraftsetzung der nach Fehlerbehebung
erlassenen neuen gleichartigen Satzung auf den Zeitpunkt des für die
Ursprungssatzung vorgesehenen Inkrafttretens auszuschließen.
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Vgl. neben der vom Verwaltungsgericht angeführten Rechtsprechung: OVG NRW, Urteil
vom 21. Februar 1996 - 22 A 5054/95 -, mwN.
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Einer zusätzlichen Erkennbarkeit der "Fehlerbehebungsabsicht" bedarf es nicht.
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d) Soweit der Kläger geltend macht, die Erhebung einer Aufwandsteuer auf die nicht nur
vorübergehende Aufstellung von Mobilheimen pp. sei deshalb unzulässig, weil es sich
bei dem dafür erbrachten Aufwand nicht um einen über die Befriedigung von
allgemeinen Lebensbedürfnissen hinausgehenden Aufwand handele, sondern um
einen Aufwand für Urlaub und Erholung, liegt dies neben der Sache. Nicht anders als
bei einem Wochenendhaus, das dem Inhaber ebenfalls zur Erholung und zur Gestaltung
seines Urlaubs dient, wird hier nicht der Aufwand für das Erholen und den Urlaub,
sondern für das längerfristige Vorhalten eines diesen Zwecken dienenden Objekts,
nämlich des nicht nur vorübergehend abgestellten Wohnmobils pp. besteuert.
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e) Nicht verständlich ist die Rüge des Klägers, die Satzung sei hinsichtlich des
Steuermaßstabes unbestimmt, weil in ihr der Unterschied zwischen Bruttokaltmiete und
Nettokaltmiete nicht definiert sei. Da es sich nicht um Rechtsbegriffe der Satzung,
sondern um die Bezeichnungen der von der Satzung bezogenen Statistiken handelt,
bleibt unerfindlich, was nach Ansicht des Klägers der Satzungsgeber in diesem
Zusammenhang definieren musste.
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f) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts
vermögen auch nicht die Bedenken zu begründen, die der Kläger gegen die Fiktion des
§ 2 Abs. 3 der Satzung erhebt, wonach die nicht nur vorübergehend abgestellten
Mobilheime pp. "als Wohnung gelten". Die Ausführungen des Klägers verkennen, dass
es sich bei dieser Fiktion nicht um eine Gleichstellung von Mobilheimen pp. mit
Wohnungen handelt. Mit dieser Fiktion wird lediglich bewirkt, dass zwei gesonderte
Steuergegenstände, nämlich das Innehaben von Zweitwohnungen einerseits und von
dauerhaft aufgestellten Mobilheimen pp. andererseits, statt sie in getrennten Satzungen
zu regeln, dem Regime einer einzigen Satzung unterworfen werden, wobei alle
Bestimmungen, die für beide gleich sind, einheitlich getroffen sind und nur da, wo der
Unterschied des Steuergegenstandes es verlangt (z.B. Steuermaßstab), differenziert
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wird. Alle Ausführungen des Klägers zum "Wohnungsbegriff", den die Mobilheime pp.
nicht erfüllen, liegen deshalb neben der Sache. Die Fiktion des § 2 Abs. 3 der Satzung
geht gerade selbst davon aus, dass es sich bei den Mobilheimen pp. nicht um
Wohnungen handelt.
g) Die Ausführungen des Klägers gegen die Darlegung des Verwaltungsgerichts, dass
die Stellplatzmiete ein zulässiger Steuermaßstab sei, gehen ebenfalls fehl. Unabhängig
davon, ob die Formulierung im Urteil des Verwaltungsgerichts über die "mittelbare"
Anknüpfung der Steuer an die Stellplatzmiete zutreffend ist oder nicht, fehlt den
Ausführungen des Klägers, dass unmittelbar an die Stellplatzmiete angeknüpft werde,
die notwendige Darlegung, weshalb deshalb entgegen der Annahme des
Verwaltungsgerichts der Steuermaßstab fehlerhaft sei.
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h) Soweit der Prozessbevollmächtigte zu 2) gegen die Richtigkeit der Entscheidung des
Verwaltungsgerichts geltend macht, dieses habe einen "Verstoß gegen die
Denkgesetze" begangen, fehlt es bereits an einer § 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO
genügenden Darlegung des Zulassungsgrundes. Der Kläger führt nämlich nirgends aus,
dass, warum und in welchem Umfang durch die von ihm gerügte Unterlassung einer
Überprüfung der "Kostenrechnung" des Campingplatzbetreibers die Entscheidung des
Verwaltungsgerichts fehlerhaft sei.
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h) Die Ausführungen zur "Doppelbesteuerung", die sich in beiden Zulassungsanträgen
finden, sind ebenfalls nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des
Verwaltungsgerichts zu begründen, denn diese Ausführungen sind unzutreffend. Eine
doppelte Besteuerung findet, obwohl sich selbstverständlich in der vom Platzbetreiber
erhobenen Standplatzmiete zumindest kalkulatorisch auch die von diesem für den Platz
zu erbringenden Abgaben befinden, nicht statt. Beim Kläger als Mieter eines
Standplatzes wird sein persönlich dafür erbrachter Aufwand besteuert. Dass dieser
Aufwand mittelbar auch dadurch entsteht, dass die von ihm verlangte Miete nebst
Nebenkosten durch Kostenfaktoren bestimmt wird, die den Vermieter des Platzes
betreffen, bedeutet nicht, dass diese Kostenfaktoren auch noch einmal gegenüber dem
Kläger geltend gemacht würden.
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i) Die Ausführungen des Klägers zum Entstehen des Steueranspruches gehen ebenfalls
fehl. Die Steuerpflicht entstand nach § 6 Abs. 1 Satz 1 der Satzung am 1. Januar 1998.
In diesem Zeitpunkt hatte er den Steuertatbestand erfüllt. Auf den Zeitpunkt des
Abgabenbescheides (12. Dezember 1997) kommt es nicht an, denn mit diesem wurde
die Steuer erst für den Zeitraum ab 1. Januar 1998 festgesetzt.
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2. Die rechtsgrundsätzliche Bedeutung, die nach dem Vortrag des
Prozessbevollmächtigten zu 2) der Rechtssache zukommen soll, wird nicht in zulässiger
Weise dargelegt. Es fehlen jedwede Ausführungen dazu, für welche konkrete
Rechtsfrage aus welchem Grund grundsätzlicher Klärungsbedarf in einem
Berufungsverfahren besteht.
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3. Auch die besonderen rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), die von
den Prozessbevollmächtigten zu 1) und 2) geltend gemacht werden, werden nicht in
zulässiger Weise dargelegt.
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Der Prozessbevollmächtigte zu 2) beschränkt sich auf eine pauschale, unsubstantiierte
Bezugnahme auf "die vielgestaltigen Unterschiede in der obergerichtlichen Beurteilung
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der Unzulässigkeit und Grundrechtswidrigkeit der steuererhebungsorientierten
Sonderanknüpfung für Wohnmobile, Wohn- und Campingwagen an die Nutzung
gemeindebelegener sonstiger bebauter Grundstücke".
Mit diesem Satz, soweit er überhaupt einen dem Verständnis zugänglichen Inhalt hat,
wird keine konkrete Rechtsfrage benannt, deren Klärung schwierig wäre.
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Auch die Prozessbevollmächtigten zu 1) legen nicht dar, dass und welche schwierigen
Rechtsfragen das Verfahren aufwirft, sondern beschränken sich darauf auszuführen,
dass die Gesichtspunkte, die von ihnen im Zusammenhang mit dem Zulassungsgrund
nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vorgebracht worden sind, dann schwierige Rechtsfragen
seien, wenn der Senat sie nicht bereits im Zulassungsverfahren klären könne. Eine
ordnungsgemäße Darlegung dieses Zulassungsgrundes aber hätte verlangt, dass
ausgeführt worden wäre, dass und warum die aufgeworfenen Rechtsfragen nicht bereits
im Zulassungsverfahren zu klären seien.
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4. Schließlich greifen auch die von den Prozessbevollmächtigten zu 1) erhobenen
Abweichungsrügen (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) nicht durch.
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a) Soweit eine Abweichung des angefochtenen Urteils von der Rechtsprechung des
BVerwG vorgetragen wird, genügt der Antrag wiederum nicht dem Darlegungsgebot. Er
zeigt nämlich keinen vom Verwaltungsgericht aufgestellten, das Urteil tragenden
Rechtssatz auf, der von einem einschlägigen Rechtssatz des
Bundesverwaltungsgerichts abweicht. Zwar werden Rechtssätze zum Wohnungsbegriff
angeführt, die der Kläger der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
entnimmt. Welchen gegenteiligen Rechtssatz das Verwaltungsgericht aufgestellt haben
soll, wird aber nicht dargelegt. Im Übrigen kann eine Abweichung bezüglich des
Wohnungsbegriffes auch nicht dargelegt werden, weil das Verwaltungsgericht nirgends
in seinem Urteil davon ausgeht, dass Wohnmobile pp. dem Wohnen dienten und als
Wohnungen zu qualifizieren seien.
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b) Mit seinen Ausführungen zum Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wegen der
Besteuerung für ein ganzes Jahr bei nur eingeschränkter Nutzung wird vom Kläger
ebenfalls keine Abweichung des Urteils von der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts dargelegt. Was er in diesem Zusammenhang ausführt, ist
letztlich allein, dass das Verwaltungsgericht fehlerhaft geurteilt habe, weil es
Rechtsgrundsätze aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht
beachtet habe. Er zeigt aber wiederum keinen vom Verwaltungsgericht aufgestellten
allgemeinen Rechtssatz auf, der von einem eben solchen des
Bundesverwaltungsgerichts abweicht.
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c) Schließlich fehlt auch zur Rüge einer Abweichung von der Rechtsprechung des 22.
Senats des erkennenden Gerichts zum Steuermaßstab die erforderliche Darlegung.
Auch hier zeigt der Kläger keine Abweichungen zwischen im Urteil des 22. Senats und
indem hier angefochtenen Urteil aufgestellten Rechtssätzen auf.
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Im Übrigen ist dies, was die vom Kläger in diesem Zusammenhang angesprochene
Behandlung der Nebenkosten im Steuermaßstab angeht, auch gar nicht möglich. Zum
einen betrifft das angeführte Urteil des 22. Senats vom 15. März 1999 - 22 A 391/98 -
entgegen den Ausführungen des Klägers nicht die vom Kläger angeführte Regelung
über die Berücksichtigung der Nebenkosten in der hier betroffenen Satzung, sondern
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eine abweichende Regelung in einer anderen Satzung, die einen Höchstbetrag für die
zu berücksichtigenden Nebenkosten vorsah. Nur auf diesen Höchstbetrag bezogen sich
die Darlegungen des 22. Senats. Zum anderen sagt das Urteil des 22. Senats nichts zur
Zulässigkeit oder Unzulässigkeit von Typisierungen bei den Nebenkosten aus, sondern
stellt fest, dass die in der dort zur Überprüfung gestellten Satzung enthaltene Regelung
keine Typisierung war. Und schließlich handelt es sich bei der einschlägigen Passage
des Urteils des OVG lediglich um einen rechtlichen Hinweis, ein obiter dictum, und nicht
um einen die Entscheidung tragenden Rechtssatz, von dem eine Abweichung im Sinne
des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO in Betracht käme.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Wertfestsetzung auf § 13
Abs. 2 VwGO.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG). Das
Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 2 Satz 3 VwGO).
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