Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 23.04.1999

OVG NRW (kläger, kritik, juristische person, anhänger, 1995, zeitschrift, form, person, behauptung, nicht öffentlich)

Oberverwaltungsgericht NRW, 21 A 490/97
Datum:
23.04.1999
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
21. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
21 A 490/97
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 19 K 6838/95
Tenor:
Unter teilweiser Änderung des angefochtenen Gerichtsbescheids und
unter Zurückweisung der Anschlußberufung wird die Klage in vollem
Umfang abgewiesen.
Der Kläger trägt unter teilweiser Einbeziehung der erstinstanzlichen
Kostenentscheidung die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger
darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu
vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor
Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
1
Der Kläger ist ein eingetragener und als gemeinnützig anerkannter Verein mit Sitz in K. ,
dem nach seinen Angaben 44 Mitglieder angehören. In Deutschland gibt es unter der
Bezeichnung " " (V. ) nach Angaben des Klägers weitere rechtlich selbständige Vereine;
in der Schweiz besteht der V. Z. und in Österreich der V. W. .
2
Am 22. August 1995 erschien im K. Stadtanzeiger unter der Überschrift "A. warnt vor
'Psychokult an Schulen'" ein Artikel, in dem es u.a. heißt:
3
"Regierungspräsident A. schlägt Alarm: 'Psychokult unterwandert rheinische Schulen'
lautet die Überschrift eines internen Berichtes seiner Behörde. ... Wenigstens 200
Anhänger des V. arbeiten als Lehrer in Schulen des Regierungsbezirkes K. , heißt es in
dem Geheimbericht ... Der Verein arbeite 'konspirativ'... 'Gezielt schleusen ..... sich
(dessen Anhänger) in Elternorganisationen ein, besetzen Fortbildungsveranstaltungen
mit eigenen Referenten oder bewerben sich um Vertrauenspositionen.' ...
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Regierungspräsident A. beeindrucken die Dementis jedoch kaum. Es sei zu befürchten,
daß die Anhänger des V. versuchen, ihre 'oft erzkonservativen Ansichten an den
Schulen durchzusetzen und neue Mitglieder zu werben', sagte er auf Anfrage ... Die
pädagogischen Vorstellungen der Mitglieder und Sympathisanten des Vereins
verstießen 'gegen die Leitlinien der an den Schulen in NRW gültigen Richtlinien und
Lehrpläne, die verstärkt Schülerorientierung betonen': 'Vor allem Zucht und Ordnung
sowie die Lehrerpersönlichkeit sollen nach deren Ansicht wieder im Mittelpunkt stehen.'
Der V. unterstütze zudem ein 'elitäres Denken', das für eine moderne Schule 'reines Gift'
sei, sagte A. . 'Die argumentieren nach dem Motto: Begabte müssen gefördert werden,
die anderen sollen selber sehen, wo sie bleiben.'"
Hinsichtlich des weiteren Inhalts des Presseartikels wird auf den im Tatbestand des
erstinstanzlichen Urteils enthaltenen Faksimile-Abdruck Bezug genommen.
5
Zuvor hatte der Regierungspräsident unter dem 31. März 1995 in seinem an den
Ministerpräsidenten des Beklagten gerichteten "Vierteljahresbericht II/95" u.a. über
"Aktivitäten" des Klägers berichtet. Darin heißt es u.a., der Verein arbeite nicht öffentlich,
sondern konspirativ. Viele V. -Mitglieder fielen entweder gar nicht oder als besonders
engagierte Menschen auf. Gezielt schleusten sie sich in Elternorganisationen ein,
besetzten Fortbildungsveranstaltungen mit eigenen Referenten, bewürben sich um
Vertrauenspositionen wie Beratungslehrer für Suchtvorbeugung, Vertrauenslehrer oder
Schulleiterpositionen. In letzter Zeit falle auf, daß an allen Schulformen Schulleiter- und
stellvertretende Schulleiterstellen von V. -Mitgliedern hätten besetzt werden können.
Dienstrechtlich sei es äußerst schwierig, gegen V. -Mitglieder vorzugehen. Da nach
seinen Erkenntnissen der Einfluß des V. in den letzten Jahren in den Schulen
gewachsen sei, meine er, daß landesweit dieses Problem aufgegriffen werden solle.
6
Am 15. September 1995 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er die Verurteilung des
Beklagten zur Unterlassung bestimmter Äußerungen in der Öffentlichkeit begehrt. Zur
Begründung hat er im wesentlichen vorgetragen: Für die von dem
Regierungspräsidenten gegenüber dem K. Stadtanzeiger gemachten Äußerungen fehle
es an jeder sachlichen Grundlage. Die vom Beklagten dem Gericht vorgelegten
Unterlagen enthielten ganz überwiegend drei oder mehr Jahre alte Artikel, die die
erhobenen Vorwürfe in tatsächlicher Hinsicht nicht trügen. Von einer Behörde müsse
man insbesondere verlangen, daß sie sich um eigene Sachverhaltsfeststellungen
bemühe und ein Mindestmaß an Sachaufklärung und Objektivität an den Tag lege. Die
meisten Artikel beträfen zudem nicht ihn, den Kläger, sondern den V. Z. . Wenn der
Beklagte über zusätzliche Erkenntnisse verfüge, möge er diese vorlegen, insbesondere
den in dem Presseartikel erwähnten "Geheimbericht". Dem Beklagten und seinem
Regierungspräsidenten sei es rechtlich grundsätzlich untersagt, negative und
verletzende Behauptungen und Bewertungen über Bürger zu veröffentlichen. Denn es
fehle an einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung. Die Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts, das aus der in Art. 65 GG geregelten Verantwortung eines
Bundesministers die Zulässigkeit von Warnungen und Empfehlungen hergeleitet habe,
könne allenfalls auf eine Landesregierung, nicht aber auf eine Mittelbehörde oder untere
Instanzen übertragen werden. § 8 des Landesorganisationsgesetzes (LOG NW) sei
keine hinreichende Rechtsgrundlage, da die Bestimmung gerade die Festlegung
enthalte, daß die Bezirksregierung die Entwicklung auf allen Lebensbereichen im Bezirk
zu beobachten und anschließend den zuständigen obersten Landesbehörden darüber
zu berichten habe; sie dürfe aber nicht selbst nach außen hin tätig werden.
7
Der Kläger hat sinngemäß beantragt,
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den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, folgende Äußerungen über den Kläger
in der Öffentlichkeit aufzustellen und zu verbreiten:
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(1) Der Kläger unterwandere rheinische Schulen,
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(2) der Kläger arbeite konspirativ,
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(3) die Anhänger des Klägers versuchten, ihre erzkonservativen Ansichten an den
Schulen durchzusetzen und neue Mitglieder zu werben,
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(4) die pädagogischen Vorstellungen der Mitglieder und Sympathisanten des Klägers
verstießen gegen die Leitlinien der an den Schulen in NW gültigen Richtlinien und
Lehrpläne, es sollten nach den Vorstellungen der Mitglieder und Sympathisanten wieder
Zucht und Ordnung herrschen und die Lehrerpersönlichkeit im Mittelpunkt stehen,
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(5) der Kläger unterstütze elitäres Denken und setze sich nur für die Förderung von
Begabten ein.
14
Der Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat er geltend gemacht: Dem Kläger fehle
bereits die Klagebefugnis. Die Äußerungen des Regierungspräsidenten beträfen -
zumindest teilweise - weder den Kläger selbst noch dessen Mitglieder, sondern dessen
Sympathisanten. Soweit der Kläger im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens die
Vorlage der bei ihm, dem Beklagten, geführten Unterlagen begehre, stelle dies einen
Ausforschungsantrag dar. Möglicherweise wolle der Kläger sich auf diese Art sogar
Materialien beschaffen, um eine Erfolgskontrolle über die Arbeit seiner einzelnen
Mitglieder zu erhalten. Es sei vielmehr dem Kläger aufzugeben, eine Liste aller im
Schuldienst tätigen Mitglieder vorzulegen. Daß es Bemühungen von Mitgliedern des
Klägers um Schulleitungsfunktionen gebe, sei gerichtsbekannt. Im übrigen sei der
Regierungspräsident mit seiner Stellungnahme zur Bedenklichkeit von bestimmten
Auffassungen und Aktivitäten des Klägers nur seiner Aufgabe als allgemeiner Vertreter
der Landesregierung gemäß § 8 LOG NW nachgekommen. Wesentliche, den Kläger
betreffende Erkenntnisse, die in dem dem Streit zugrunde liegenden Presseartikel auch
angesprochen worden seien, ergäben sich aus den dem Gericht vorgelegten
Unterlagen.
16
Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten u.a. mit Verfügung vom 6. Februar 1996
aufgefordert, den in dem Zeitungsartikel vom 22. August 1995 genannten "internen
Bericht" dem Gericht vorzulegen bzw. sich zur Existenz oder Nicht-Existenz eines
solchen Berichtes zu erklären. Daraufhin hat der Beklagte dem Gericht einen
"Materialienband" mit dem Bemerken übersandt, aus diesem ergäben sich wesentliche,
den Kläger betreffende Erkenntnisse, die auch in dem Presseartikel vom 22. August
1995 angesprochen würden.
17
Das Verwaltungsgericht hat mit dem angefochtenen Gerichtsbescheid den Beklagten
verurteilt, es zu unterlassen, nachfolgende Äußerungen über den Kläger in der
Öffentlichkeit aufzustellen und zu verbreiten: (1) "Psychokult unterwandert rheinische
Schulen." (2) "Der Verein arbeite konspirativ." (3) "Die pädagogischen Vorstellungen
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der Mitglieder und Sympathisanten des Vereins verstoßen gegen die Leitlinien der in
NRW gültigen Richtlinien und Lehrpläne, die verstärkt Schülerorientierung betonen. Vor
allem Zucht und Ordnung sowie die Lehrerpersönlichkeit sollen nach deren Ansichten
wieder im Mittelpunkt stehen." (4) "Der V. unterstütze zudem ein elitäres Denken, das für
eine moderne Schule reines Gift sei. Die argumentieren nach dem Motto, Begabte
müssen gefördert werden, die anderen sollen selber sehen, wo sie bleiben." Im übrigen
hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen.
Gegen den am 20. Dezember 1996 zugestellten Gerichtsbescheid haben der Beklagte
am 16. Januar 1997 Berufung und der Kläger am 24. Juli 1997 Anschlußberufung
eingelegt.
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Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 2. Februar 1998 den vom Regierungspräsidenten
unter dem 31. März 1995 dem Ministerpräsidenten des Landes NRW unterbreiteten
"Vierteljahresbericht II/95" in Kopie dem Gericht vorgelegt, wobei einige Textteile
geschwärzt worden sind. Zur Begründung seiner Berufung trägt er im wesentlichen vor:
Der in dem Presseartikel vom 22. August 1995 erwähnte "Geheimbericht" existiere
nicht. Es handele sich hierbei um den Vierteljahresbericht II/95 vom 31. März 1995, der
dem Ministerpräsidenten gemäß § 8 LOG NW vorgelegt worden sei. Auf Anfrage beim
Regierungspräsidenten habe der Autor des Presseartikels, ein Reporter des K.
Stadtanzeigers, eine zur Vorlage an die Presse aufbereitete schriftliche Information über
den Vierteljahresbericht erhalten. Im Anschluß daran habe der Reporter mit dem
Regierungspräsidenten ein Telefonat über den Inhalt des Informationsschreibens und
den Vierteljahresbericht geführt. In diesem Telefongespräch seien die in den
Klageanträgen zu 1., 2. und 4. aufgeführten Aussagen sinngemäß bestätigt worden; die
in den Klageanträgen 3. und 5. wiedergegebenen Aussagen seien sinngemäß gemacht
worden. Die Schwärzungen in dem nunmehr vorgelegten Vierteljahresbericht II/95
dienten dem Schutz von darin erwähnten Sachverständigen. Wie sich aus dem
Beschluß des 5. Senats des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen
vom 15. Mai 1996 (Az.: 5 B 168/94, NJW 1996, 3355) ergebe, belegten die zahlreichen
in das damalige Verfahren eingeführten Selbstzeugnisse des Klägers, daß dieser
außenstehende Andersdenkende, insbesondere Kritiker, mit allen Mitteln bekämpfe und
zum Teil persönlich diffamiere. Er, der Beklagte, befürchte, daß verfassungsrechtlich
geschützte Rechtsgüter der in dem Vierteljahresbericht II/95 erwähnten
Sachverständigen im Falle der vollständigen Vorlage des Berichts gefährdet seien. Er
rege insoweit an, die Verfahrensakte 5 B 168/94 beizuziehen.
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Weiter führt er aus: Die Klage sei insgesamt abzuweisen, da das Verwaltungsgericht die
in den Klageanträgen zu 1. bis 4. wiedergegebenen Aussagen unzutreffend als negative
Werturteile ohne hinreichend gewürdigten Tatsachenkern aufgefaßt und auf dieser
Grundlage ihm, dem Beklagten, deren Äußerung in der Öffentlichkeit rechtsfehlerhaft
untersagt habe. Der Regierungspräsident sei gemäß § 8 LOG NW dazu ermächtigt, als
allgemeiner Vertreter der Landesregierung in seinem Bezirk zu handeln sowie darüber
hinaus als Schulaufsichtsbehörde Warnhinweise über den Kläger an die Bevölkerung
zu erteilen. Die beanstandeten Äußerungen seien Warnhinweise, deren Kundgabe
angesichts der über den Kläger vorliegenden Erkenntnisse gerechtfertigt sei. Die vom
Verwaltungsgericht angenommene Wiederholungsgefahr bestehe zudem nicht.
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Er, der Beklagte, habe nicht behauptet, daß der Vierteljahresbericht II/95 neben den
darin sinngemäß von den Klageanträgen zu 1., 2. und 4. erfaßten Aussagen auch die in
den Klageanträgen zu 3. und 5. erwähnten Aussagen enthalte. Er habe lediglich
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mitgeteilt, daß der Vierteljahresbericht existiere. Dieser sei im Artikel des K.
Stadtanzeigers als "Geheimbericht" bezeichnet worden.
Der Beklagte beantragt,
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unter entsprechender Änderung des angefochtenen Gerichtsbescheids die Klage,
soweit ihr stattgegeben worden ist, abzuweisen sowie die Anschlußberufung des
Klägers zurückzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung des Beklagten zurückzuweisen und - im Wege der Anschlußberufung -
unter entsprechender Änderung des angefochtenen Gerichtsbescheids dem
erstinstanzlichen Klagebegehren auch insoweit zu entsprechen, als die Klage
abgewiesen worden ist, ferner - als Klageantrag zu 6. - den Beklagten zu verurteilen, die
Behauptung zu unterlassen, ihm läge ein Geheimbericht über den Kläger vor, der die mit
den Anträgen zu 1. bis 5. beanstandeten Äußerungen enthalte.
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Zur Begründung macht er im wesentlichen geltend: Die Berufung des Beklagten sei
unbegründet. Die vorgelegten Materialien rechtfertigten die aufgestellten Behauptungen
nicht. Zahlreiche Äußerungen, auf die sich der Beklagte in der Berufungsbegründung
beziehe, seien längst gerichtlich untersagt oder die Rechtswidrigkeit entsprechenden
Handelns sei festgestellt. Der Beklagte könne sich nicht auf das Grundrecht der freien
Meinungsäußerung berufen. Die von der Rechtsprechung anerkannte Zulässigkeit von
Warnungen oder Empfehlungen durch oberste Bundesbehörden greife hier nicht ein, da
es sich beim Regierungspräsidenten um keine oberste Bundes- oder Landesbehörde
handele. Im übrigen seien die vom Beklagten zur Rechtfertigung der diffamierenden
Äußerungen aufgestellten Behauptungen unzutreffend und verfehlt. Es handele sich
insoweit lediglich um die Zusammenstellung von Meinungsäußerungen Dritter, die der
Regierungspräsident ohne irgendeine eigene Prüfung herangezogen habe. Zudem
berufe sich der Beklagte auf Veröffentlichungen, die etliche Jahre zurücklägen und sich
fast ausschließlich auf Vorgänge in Z. bezögen. Das Schweizerische Bundesgericht
habe durch Urteil vom 28. November 1996 die Rechtswidrigkeit der gegen den V. Z.
gerichteten Maßnahmen der Erziehungsdirektion des Kantons Z. rechtskräftig
festgestellt. Soweit sich der Beklagte auf das Buch von S. "V. - Die Seelenfalle" berufe,
sei festzuhalten, daß durch Urteile des Landgerichts Köln vom 18. August 1993 und des
OLG Köln vom 26. April 1994 eine Vielzahl in diesem Buch enthaltener Behauptungen
dem Autor und dem Verlag rechtskräftig untersagt worden sei. Autor und Verlag hätten
sich in einem Vergleich vor dem Bezirksgericht Z. am 16. April 1996 gegenüber dem V.
Z. für die persönlichkeitsverletzenden Ausführungen in diesem Buch entschuldigt, die
Einhaltung der Entscheidung des OLG Köln zugesagt und erklärt, daß sie nur noch die
vorhandenen 2500 Exemplare des Buches ausliefern, in diese Exemplare aber die
Entschuldigungserklärung mit allen weiteren Angaben einkleben wollten. Obwohl die
Landesregierung des Beklagten unter dem 29. Januar 1993 in der Landtagsdrucksache
11/4995 erklärt habe, ihr lägen keine verläßlichen Erkenntnisse darüber vor, daß der V.
an Schulen im Lande NRW aktiv tätig geworden sei, beziehe sich der Beklagte weiter
vorwiegend gerade auf eine der Erklärung der Landesregierung zugrundeliegende
Veröffentlichung im "Spiegel". Soweit sich der Beklagte auf ein Buch mit dem Titel
"Tödlicher Sektenwahn" einer L. M. stütze, sei nicht bekannt, daß die Autorin über
irgendwelche eigenen Kenntnisse über ihn, den Kläger, verfüge. Jedenfalls habe die
Autorin mit ihm nie Kontakt aufgenommen, um ihn zu den Vorwürfen zu hören. Die
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Autorin übergehe auch, daß das LG Köln zu Lasten des Südwestfunks und der Autorin
der von Frau M. zitierten Sendung eine rechtskräftige einstweilige Verfügung erlassen
habe. Der vom Beklagten gegenüber ihm, dem Kläger, erhobene Vorwurf "totalitären
Gebarens" sei nicht zulässig, wie auch der Oberste Gerichtshof in Wien im Urteil vom
10. August 1994 festgestellt habe. Auch die vom Beklagten eingeführte Veröffentlichung
aus dem Deutschen Ärzteblatt, die im übrigen zu zahlreichen Leserbriefen geführt habe,
reiche nicht aus, die beanstandeten diffamierenden Äußerungen zu rechtfertigen. Das
vom Beklagten desweiteren herangezogene Buch des V. Z. "Der V. - was er will" werde
seit vielen Jahren nicht mehr vertrieben; es sei durch die Publikation "Gestatten ... V. "
abgelöst worden, die als Darstellung aller V. -Vereine herausgegeben werde.
Zur Begründung seiner Anschlußberufung führt der Kläger im wesentlichen aus: Noch
im erstinstanzlichen Verfahren sei er davon ausgegangen, daß tatsächlich ein
Geheimbericht vorhanden sei, aus dem der Beklagte zitiert habe. Erst nachdem alle
Aufforderungen des Verwaltungsgerichts an den Beklagten zur Vorlage des Berichts
ohne Ergebnis geblieben seien, habe er erkennen müssen, daß es einen solchen
Geheimbericht mit zahlreichen negativen Feststellungen über ihn, den Kläger, offenbar
gar nicht gebe. Zu dieser Überzeugung sei auch das Verwaltungsgericht gelangt. Die
Behauptung, über ihn, den Kläger, liege ein Geheimbericht vor, sei als solcher bereits
eine erhebliche Diffamierung. Denn mit dem Bild eines "Geheimberichts" verbinde sich
notwendig die Vorstellung, daß der Bericht Angaben enthalte, die, aus welchen
Gründen auch immer, die Behörde der Öffentlichkeit nicht mitzuteilen bereit oder befugt
sei. Für den Adressaten eines Presseinterviews gerate deshalb notwendig der Verein in
ein "schiefes Licht"; er werde als zweifelhafte Existenz abgestempelt. Dies gelte umso
mehr, wenn der Behördenleiter aus dem in Wirklichkeit nicht vorhandenen
Geheimbericht auch noch zahlreiche diffamierende Einzelheiten mitteile.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen
auf den Inhalt der Gerichtsakte einschließlich der von den Beteiligten vorgelegten
ergänzenden Unterlagen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Berufung des Beklagten hat Erfolg; dagegen ist die Anschlußberufung des Klägers
unbegründet.
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Der Kläger kann vom Beklagten nicht beanspruchen, es zu unterlassen, die von den
Klageanträgen zu 1. bis 6. erfaßten Äußerungen in der Öffentlichkeit aufzustellen und zu
verbreiten.
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Dabei bedarf es vorliegend keiner näheren Prüfung und Entscheidung der Frage, ob
sich der hier allein in Betracht kommende öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch
gegenüber öffentlichen Äußerungen von Hoheitsträgern unmittelbar aus einzelnen
Freiheitsgrundrechten (etwa aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1
Grundgesetz [GG] u.a.) ergibt,
33
vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1989 - 7 C 2/87 -, NJW 1989, 2272; Beschluß vom
13. März 1991 - 7 B 99/90 -, NJW 1991, 1770; OVG NW, Beschluß vom 15. Mai 1996 - 5
B 168/94 -, NJW 1996, 3355,
34
oder ob er - sei es im Wege der Analogie, sei es durch Heranziehung eines allgemeinen
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Rechtsgedankens, der gleichermaßen für das öffentliche und das bürgerliche Recht gilt
- aus §§ 1004, 906 BGB herzuleiten ist.
Vgl. dazu u.a. Laubinger, VerwArch. 1989, 261 (291 ff.) m.w.N.
36
Denn er ist ungeachtet seiner dogmatischen Herleitung in der Rechtsprechung und im
Fachschrifttum allgemein anerkannt und besteht mithin jedenfalls kraft geltenden
Gewohnheitsrechts gegenüber öffentlichen, in amtlicher Eigenschaft von Hoheitsträgern
getätigten Äußerungen. Er setzt voraus, daß eine - erstmalige oder nochmalige -
Beeinträchtigung einer grundrechtlich oder durch einfachgesetzliche Rechtsvorschriften
geschützten Rechtsposition ernstlich zu besorgen und der Rechtsinhaber nicht
verpflichtet ist, diese Beeinträchtigung zu dulden.
37
Vgl. dazu die Einzelnachweise u.a. bei Martens, Negatorischer Rechtsschutz im
öffentlichen Recht dargestellt anhand der gerichtlichen Praxis zum Unterlassungs- und
Beseitigungsanspruch gegen hoheitliche Realakte, 1973, S. 10, 24 ff; Laubinger, a.a.O.,
S. 289 ff.
38
Im vorliegenden Falle ist ein solcher rechtswidriger Eingriff oder eine sonstige
rechtswidrige Beeinträchtigung einer grundrechtlich oder durch eine einfachgesetzliche
Rechtsvorschrift geschützten Rechtsposition des Klägers nicht zu besorgen. Daher kann
offenbleiben, ob das in Rede stehende Äußerungsverhalten des Regierungspräsidenten
im übrigen mit dem geltenden Recht in Einklang steht, insbesondere ob die Abgabe von
Erklärungen dieser Art in den Aufgabenbereich des Regierungspräsidenten fällt. Denn
der Kläger kann mit dem geltend gemachten öffentlich-rechtlichen
Unterlassungsanspruch lediglich beanspruchen, daß eine rechtswidrige
Beeinträchtigung der ihm zustehenden eigenen Rechte unterbleibt. Ein allgemeines
"Beanstandungsrecht" gegenüber dem Verhalten des Regierungspräsidenten steht dem
Kläger nicht zu.
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Bei der Bestimmung des vom öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch geschützten
Rechtsguts kommt hier allein das sogenannte allgemeine Persönlichkeitsrecht und als
ein Teil davon das Recht der persönlichen Ehre des Klägers in Betracht. Ungeachtet der
Frage, ob das durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützte
(verfassungsrechtliche) allgemeine Persönlichkeitsrecht seinem Wesen nach (Art. 19
Abs. 3 GG) auch auf juristische Personen anwendbar ist oder ob sein enger Bezug zur
Menschenwürde dem entgegensteht,
40
vgl. dazu BVerfG (1. Kammer des Ersten Senats), Beschluß vom 3. Mai 1994 - 1 BvR
737/94 - , NJW 1994, 1784,
41
kommt jedenfalls das gesetzliche Recht auf Schutz der Ehre als Bestandteil des
allgemeinen Persönlichkeitsrechts (analog § 823 Abs. 1 BGB) nicht nur natürlichen,
sondern auch Personenvereinigungen mit ideeller Zielsetzung zu, wenn und soweit ihr
sozialer Geltungsanspruch in ihrem Aufgabenbereich betroffen ist.
42
Vgl. dazu u.a. BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1989 - 7 C 2/87 -, NJW 1989, 2272 (2273)
m.w.N.
43
Dies gilt auch für den Kläger als inländische juristische Person. Daß ihm über Art. 19
Abs. 3 GG durch das - verfassungsrechtliche - allgemeine Persönlichkeitsrecht des Art.
44
2 Abs. 1 GG, sei es in der Ausprägung als sogenannte allgemeine Handlungsfreiheit,
vgl. dazu BVerfG, Beschluß vom 3. Mai 1994, aaO, NJW 1994, 1784,
45
oder gegebenenfalls auch in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG, ein weitergehender
Schutz zustünde, als ihm das einfachrechtliche allgemeine Persönlichkeitsrecht (§ 823
Abs. 1 BGB analog) gewährt, wenn und soweit sein sozialer Geltungsanspruch in
seinem Aufgabenbereich betroffen wird, ist nicht ersichtlich.
46
Die vom Kläger beanstandeten Äußerungen verletzen nicht das ihm als juristischer
Person zustehende Recht auf Ehre (als Teil des gesetzlichen allgemeinen
Persönlichkeitsrechts); es handelt sich insoweit weder um unwahre
ansehensschädigende Tatsachenbehauptungen noch um herabsetzende Werturteile,
die als Schmähkritik oder als Formalbeleidigung oder aus anderen Gründen seinen
sozialen Geltungsanspruch in rechtswidriger Weise beeinträchtigen.
47
Ob eine Äußerung als Tatsachenbehauptung oder als Werturteil einzustufen ist, ist
danach zu beurteilen, ob ihr Gehalt einer objektiven Klärung zugänglich ist und als
etwas Geschehenes grundsätzlich dem Beweis offensteht.
48
Vgl. dazu u.a. BGH, Urteil vom 30. Mai 1974 -VI ZR 174/72, LM § 824 BGB Nr. 18 Bl. 1
m.w.N.; Urteil vom 13. Oktober 1964 - VI ZR 167/63 - NJW 1965, 35 (36); Urteil vom 20.
Mai 1986 - VI ZR 242/85, NJW 1987, 1398 (1399).
49
Kennzeichnend für ein Werturteil sind dagegen die charakteristischen Merkmale der
Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens.
50
Vgl. BVerfG, Beschluß vom 22. Juni 1982 - 1 BvR 1376/79 - BVerfGE 61, 1 (8 f.);
Beschluß vom 9. Oktober 1991 - 1 BvR 1555/88 -, BVerfGE 85, 1 (14 f).
51
Keine der von den Klageanträgen erfaßten Äußerungen des Regierungspräsidenten
stellt eine Tatsachenbehauptung dar, die auf ihre Unwahrheit und
ansehensschädigende Wirkung zu prüfen wäre. Vielmehr handelt es sich um
Werturteile, mit denen der Regierungspräsident subjektive Einschätzungen über den
Kläger, seine Mitglieder oder Sympathisanten zum Ausdruck gebracht hat. Der Gehalt
der Äußerungen ist einer objektiven Klärung etwa im Wege einer Beweisaufnahme nicht
zugänglich.
52
Mit der vom Klageantrag zu 1. - in der vom Kläger nach den Angaben vor dem Senat
gebilligten Fassung gemäß dem Tenor des erstinstanzlichen Gerichtsbescheides -
erfaßten Äußerung hat der Regierungspräsident ersichtlich kundgetan, wie er den
Kläger als solchen ("Psychokult") und dessen Aktivitäten im Bereich der rheinischen
Schulen beurteilt ("unterwandert"). Mit der Verwendung des Begriffs "Psychokult" wird
keine Behauptung über ein konkretes tatsächliches Geschehen oder Vorgehen
aufgestellt, das dem Beweis zugänglich wäre. Vielmehr hat der Regierungspräsident
eine von vornherein als subjektiv, also wertend zu verstehende Einschätzung des
Klägers und der von diesem verfolgten Zielsetzungen zum Ausdruck gebracht, ohne
daß damit freilich dieser Kundgabe der Meinung des Hoheitsträgers der grundrechtliche
Schutz der Meinungsäußerungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 GG zukäme. Gleiches gilt
hinsichtlich der Benutzung des Wortes "unterwandert". Der Gehalt dieses Verbums ist
einer objektiven Klärung im Wege einer Beweisaufnahme nicht unmittelbar zugänglich.
53
Denn ob ein Verhalten allgemein oder bestimmte Aspekte desselben als
"Unterwandern" qualifiziert wird bzw. werden, ist eine Frage der subjektiven
Einschätzung. Was der eine als ein Werben um Einfluß, als "taktisch geschicktes
Vorgehen" oder gar als das Ringen um das "bessere Argument" einschätzt, kann für
andere ein negativ zu bewertendes unmerkliches Eindringen oder gar ein inneres
Zersetzen darstellen. Entscheidend ist bei der Verwendung des Begriffs des
Unterwanderns in jedem Falle ein Dafürhalten und Stellungnehmen. Daß mit der
Verwendung des Begriffs des "Unterwanderns" nach den Umständen des vorliegenden
Falles, insbesondere dem Äußerungszusammenhang ausnahmsweise konkrete
Behauptungen über ein tatsächliches Geschehen verbunden sind, ist nicht ersichtlich
und auch vom Kläger nicht dargetan.
Auch die vom Klageantrag zu 2. erfaßte Äußerung des Regierungspräsidenten ("der
Verein arbeite konspirativ") ist keine Tatsachenbehauptung, sondern ein Werturteil.
Denn es handelt sich dabei um das Äußern einer Meinung zu der Art und Weise des
Vorgehens und des Auftretens des Klägers sowie der für ihn oder in seinem Namen
handelnden Personen. Ob ein Vorgehen und Auftreten "konspirativ" ist, ist eine Frage
der subjektiven Beurteilung. Konkrete Verhaltensweisen sind mit dieser sprachlichen
Wendung unmittelbar nicht zu verbinden. Der Gehalt dieser Äußerung ist damit
unmittelbar einer objektiven Klärung im Wege einer Beweisaufnahme nicht zugänglich;
ein Beweisantrag zu der "Behauptung", der Kläger oder ihm zuzurechnende Personen
arbeiteten "konspirativ", wäre als unzulässig abzulehnen. Es sind auch keine auf
konkrete Tatsachen bezogenen Teilelemente der inkriminierten Äußerung des
Regierungspräsidenten ersichtlich oder vom Kläger dargetan, die als solche im Hinblick
auf ihren Gehalt einer objektiven Klärung im Wege der Beweisaufnahme zugänglich
gemacht werden könnten.
54
Auch die mit dem Klageantrag zu 3. erfaßte Äußerung des Regierungspräsidenten ("die
Anhänger des Klägers versuchten, ihre erzkonservativen Ansichten an den Schulen
durchzusetzen und neue Mitglieder zu werben") stellt ersichtlich keine
Tatsachenbehauptung, sondern die Kundgabe einer wertenden Meinung dar. Dabei
kann offenbleiben, ob der Kläger insoweit über seine "Anhänger" überhaupt einen
Bezug auf sich und damit eine Verletzung eigener Rechte geltend machen könnte.
Jedenfalls beinhaltet diese Äußerung eindeutig eine subjektive Bewertung der
Ansichten (als "erzkonservativ") und der Bemühungen des unbestimmt bleibenden
Personenkreises um eine Propagierung ihrer Ansichten und um die Werbung neuer
Mitglieder. Charakteristisch für die Äußerung sind die Merkmale des Dafürhaltens und
Meinens. Es kann zwar davon ausgegangen werden, daß z.B. in den
Sozialwissenschaften Kriterien dafür entwickelt worden sind und diskutiert werden, was
ideengeschichtlich oder bildungspolitisch unter "konservativ" und "erzkonservativ"
verstanden werden kann. Ob jedoch im Einzelfall eine bildungspolitische Auffassung
oder ein Konzept als "erzkonservativ", "konservativ" oder in anderer Weise einzustufen
ist, ist letztlich eine Frage der maßgeblich vom Standpunkt des Äußernden geprägten
Bewertung. Unabhängig davon ist hier zudem entscheidend, daß die Äußerung des
Regierungspräsidenten ersichtlich keinen sozialwissenschaftlichen Anspruch erhebt.
Sie ist nach den Umständen als bildungspoltische Stellungnahme in einer Kontroverse
über die Aktivitäten des Klägers zu verstehen. Entsprechendes gilt auch für die
desweiteren in der inkriminierten Äußerung enthaltene Aussage, die Anhänger des V.
versuchten, ihre Ansichten "an den Schulen durchzusetzen" und "neue Mitglieder zu
werben". Zudem ist insoweit zu beachten, daß die mit dem Klageantrag begehrte
Unterlassung auf etwas zielt, was sich in dieser Form in dem Artikel im K. Stadtanzeiger
55
vom 22. August 1995 nicht finden läßt. Denn es heißt in jener Veröffentlichung nicht,
"die Anhänger des V. versuchen ..."; vielmehr lautet die Formulierung: "Es sei zu
befürchten", daß die Anhänger des V. versuchten, ihre oft erzkonservativen Ansichten
an den Schulen durchzusetzen und neue Mitglieder zu werben. In dieser sprachlichen
Wendung kommt eindeutig zum Ausdruck, daß es dem Kritisierenden um seine
subjektive Befürchtung, also seine (negative) Bewertung und Beurteilung einer
bestimmten Entwicklung und bestimmter Vorgänge, nicht aber um die Aufstellung einer
konkreten, dem Beweis zugänglichen Tatsachenbehauptung geht. Soweit sich der
inkriminierten Äußerung als Teilelement die Tatsachenbehauptung entnehmen lassen
sollte, Anhänger des Klägers versuchten, ihre Ansichten an den Schulen durchzusetzen
und neue Mitglieder zu werben, ist deren inhaltliche Richtigkeit vom Kläger nicht in
Zweifel gezogen worden. Der Kläger bestreitet nicht, daß er bzw. für ihn oder in seinem
Sinne tätige Personen an Schulen wirken und sich im Sinne seiner Auffassungen dort
einsetzen und dabei um die Werbung neuer Mitglieder bemüht sind. Von einer
unwahren Tatsachenbehauptung kann mithin nicht die Rede sein.
Auch die vom Klageantrag zu 4. erfaßte Äußerung ist die Kundgabe einer wertenden
Stellungnahme und keine Tatsachenbehauptung. Die zum Ausdruck kommende
Auffassung des Regierungspräsidenten, "die pädagogischen Vorstellungen" der
Mitglieder und Sympathisanten des Klägers verstießen gegen "die Leitlinien der in
NRW gültigen Richtlinien und Lehrpläne", betrifft in erster Linie pädagogische und
gegebenenfalls auch Auslegungsfragen, die insbesondere ein bestimmtes Verständnis
von dem, was in den Richtlinien und Lehrplänen als "Leitlinien" zum Ausdruck kommt,
voraussetzt. Eine Behauptung über einen präzisen Verstoß gegen bindende Vorgaben -
etwa durch dem Kläger angehörende Lehrer -, der einer objektiven Klärung im Wege
einer Beweisaufnahme zugänglich wäre, ist erkennbar nicht gewollt. Über die
"Richtigkeit" der Äußerung des Regierungspräsidenten kann mithin letztlich nur in der
fachkundigen oder allgemeinen Öffentlichkeit oder zwischen den Beteiligten gestritten
werden. Gleiches gilt im Ergebnis hinsichtlich der vom Klageantrag zu 4. erfaßten
Teiläußerung, vor allem Zucht und Ordnung sowie die Lehrerpersönlichkeit sollten nach
Ansicht der Mitglieder und Sympathisanten des Klägers wieder im Mittelpunkt stehen.
Mit dieser Formulierung wird eine wertend bilanzierende Gesamteinschätzung zentraler
pädagogischer Vorstellungen der Mitglieder und Sympathisanten des Klägers durch den
Regierungspräsidenten zum Ausdruck gebracht, ohne daß konkrete, dem Beweis
zugängliche Tatsachenbehauptungen aufgestellt würden, zumal ganz offenbleibt,
welchen konkreten Personen diese pädagogischen Vorstellungen zugeschrieben
werden und was etwa konkret damit gemeint ist, daß die bezeichneten Ansichten "im
Mittelpunkt" stünden.
56
Auch bei der vom Klageantrag zu 5. erfaßten Äußerung ("Der V. unterstütze zudem ein
elitäres Denken, das für eine moderne Schule reines Gift sei. Sie argumentieren nach
dem Motto, Begabte müssen gefördert werden, die anderen sollen selber sehen, wo sie
bleiben") handelt es sich um eine wertende Stellungnahme über die "richtigen" oder
"falschen" Konzepte in der Bildungspolitik, nicht aber um eine Tatsachenbehauptung.
Mit dieser Formulierung hat der Regierungspräsident zunächst zum Ausdruck gebracht,
wie er die bildungspolitischen Grundsätze und Vorstellungen des Klägers interpretiert
und seinerseits bildungspolitisch bewertet, nämlich als extrem schädlich. Im zweiten
Satz der inkriminierten Äußerung werden die Vorstellungen und Forderungen des
Klägers dann in einer resümierenden Betrachtung zusammengefaßt, deren Gehalt
ebenfalls einer objektiven Klärung etwa im Wege einer gerichtlichen Beweisaufnahme
schlechthin nicht zugänglich ist. Auf konkrete Tatsachen bezogene Teilelemente der
57
inkriminierten Äußerungen, die als solche im Hinblick auf ihren Gehalt einer objektiven
Klärung zugänglich gemacht werden könnten, sind nicht ersichtlich. Namentlich werden
weder dem Kläger noch konkreten für ihn oder in seinem Namen handelnden Personen
bestimmte Äußerungen in den Mund gelegt, die so nicht gefallen sind; daß das
umschriebene "Motto" kein wörtliches Zitat aus Verlautbarungen des Klägers oder der
für ihn oder in seinem Namen handelnden Personen sein soll, erschließt sich ohne
weiteres. Angesichts dessen bedarf es im vorliegenden Zusammenhang keiner näheren
Prüfung der Frage, ob durch die Art des Zitierens oder der Wiedergabe von Äußerungen
der Kläger in rechtswidriger Weise beeinträchtigt worden ist.
Die danach Wertungen darstellenden, von den Klageanträgen zu 1. bis 5. erfaßten
Äußerungen des Regierungspräsidenten stellen keine Form- oder Formalbeleidigung
und keine Schmähkritik dar.
58
Der Begriff der Form- oder Formalbeleidigung findet - auch in seinem das allgemeine
Persönlichkeitsrecht betreffenden Verwendungszusammenhang - seine normative
Grundlage in den §§ 192, 193 StGB. Nach § 192 StGB ist eine Tatsachenbehauptung
trotz Erbringung des Wahrheitsbeweises dann als Beleidigung nach § 185 StGB
strafbar, wenn das Vorhandensein einer Beleidigung aus der "Form der Behauptung
oder Verbreitung oder aus den Umständen, unter welchen sie geschah, hervorgeht".
Eine Form- oder Formalbeleidigung in diesem Sinne stellen die von den Klageanträgen
zu 1. bis 5. erfaßten publizierten Äußerungen des Regierungspräsidenten schon
deshalb nicht dar, da es sich, wie dargelegt, um keine Tatsachenbehauptungen,
sondern um Werturteile handelt.
59
Unabhängig davon handelt es sich auch deshalb um keine Formal- oder
Formbeleidigung, weil es an der dafür erforderlichen überschießenden Tendenz, also
an einem sogenannten Wertungsexzeß fehlt, für den etwa die Verwendung von
Schimpfwörtern (z.B. "Lügner" oder "dummdreiste Lüge") oder boshafte oder gehässige
Wendungen indiziell sind.
60
Vgl. dazu u.a. Herdegen, in: Jescheck u.a. (Hrsg.), StGB, Leipziger Kommentar, 10.
Auflage, 1989, § 192 Rdnr. 6 m.w.N.; Rühl, Tatsachen - Interpretationen - Wertungen,
1998, S. 319 ff. m.w.N.
61
Namentlich sind die vom Regierungspräsidenten verwendeten Formulierungen, der
Kläger "unterwandere" rheinische Schulen, arbeite "konspirativ" und seine Anhänger
versuchten, ihre "erzkonservativen" Ansichten an den Schulen durchzusetzen, keine
boshaften oder gehässigen Wendungen oder gar persönlichkeitsbezogene
Schimpfworte. Ebenso fehlt es an jedem Anhaltspunkt für die Annahme eines
sogenannten Indiskretionsdeliktes, also die Reaktualisierung einer länger
zurückliegenden ehrenrührigen Tatsache,
62
vgl. dazu u.a. Schönke/ Schröder/ Lenckner, StGB, 24. Auflage, § 192 StGB Rdnr. 1;
Herdegen, a.a.O., § 192 Rdnr. 8; Rühl, Tatsachen - Interpretationen - Wertungen, a.a.O.,
S. 321 m.w.N.,
63
oder für einen Publikationsexeß, d.h. die Veröffentlichung einer wahren ehrenrührigen
Tatsache, obwohl daran kein öffentliches Interesses besteht.
64
Vgl. dazu u.a. Herdegen, a.a.O., § 192 Rdnr. 8 m.w.N.; Rühl, a.a.O., S. 321 m.w.N.
65
Die von den Klageanträgen zu 1. bis 5. erfaßten Äußerungen des
Regierungspräsidenten überschreiten auch nicht die Grenze zur sogenannten
Schmähkritik. Darunter ist eine Kritik zu verstehen, die auf eine vorsätzliche
Ehrkränkung zielt, bei der also die Absicht vorliegt, nicht nur anzuprangern, sondern zu
beleidigen und zu diffamieren.
66
Vgl. dazu BGH, Urteil vom 18. Juni 1974 - VI ZR 16/73 - NJW 1974, 1762 (1763); Urteil
vom 7. Dezember 1976 - VI ZR 272/75 - NJW 1977, 626 (627) m.w.N.
67
Dabei ist zu beachten, daß eine Meinungsäußerung nicht schon wegen einer
herabsetzenden Wirkung für Dritte zur Schmähung wird. Auch eine überzogene und
selbst eine ausfällige Kritik machen für sich genommen eine Äußerung noch nicht zur
Schmähung. Eine herabsetzende Äußerung nimmt vielmehr erst dann den Charakter
der Schmähung an, wenn in ihr nicht mehr die Auseinandersetzung um die Sache,
sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Sie muß jenseits auch
polemischer und überspitzter Kritik in der Herabsetzung der Person bestehen.
68
Vgl. BVerfG, Beschluß vom 26. Juni 1990 - BvR 1165/89 -, BVerfGE 82, 272 (283 f.)
m.w.N.
69
Wesentliches Element ist dabei die Loslösung vom Sachbezug der Kritik oder der
Auseinandersetzung. Der Schmähkritik fehlt der innere Zusammenhang mit dem
Gegenstand der Kritik oder der Auseinandersetzung; die Sachdebatte ist nur der äußere
Anlaß für die Diffamierung der Person.
70
Vgl. BGH, Beschluß vom 18. Juni 1974, a.a.O., 1763.
71
Die hier in Rede stehenden Äußerungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht. Die
Formulierung, der Kläger ("Psychokult") "unterwandere" rheinische Schulen und arbeite
"konspirativ", läßt vielmehr erkennen, daß es dem Regierungspräsidenten um eine Kritik
im Hinblick auf spezifische Belange im Schulwesen geht, nicht jedoch um eine Kritik
ohne äußeren Anlaß und ohne inneren Zusammenhang mit dem Gegenstand der Kritik.
Angesichts der Zielsetzungen und Aktivitäten des Klägers stellt die Verwendung der
Bezeichnung "Psychokult" keine diffamierende Herabsetzung des Klägers oder der für
ihn tätigen Personen dar. Dabei ist davon auszugehen, daß im allgemeinen
Sprachgebrauch unter "Kult" in aller Regel die auf einer starken inneren Beziehung
beruhende Form des Umgangs mit einer Person, einer Idee oder einer Sache
verstanden wird; es geht um eine starke oder gar übertriebene Verehrung, die man einer
Person oder einer Sache angedeihen läßt.
72
Vgl. dazu u.a. Duden, Das große Wörterbuch der Deutschen Sprache, Band 5, 1980, S.
1598 Stichwort "Kult"; Duden, Rechtschreibung der Deutschen Sprache, 21. Auflage
1996, Band 1, S. 439; Kluge, Ethymologisches Wörterbuch der Deutschen Sprache, 23.
Auflage 1999, S. 492.
73
Die Vorsilbe "Psycho" bringt zum Ausdruck, daß sich der betriebene "Kult" auf die
Psyche, also auf das Psychische betreffende Vorgänge bezieht.
74
Die mit diesen Begriffsbestandteilen erfolgende Charakterisierung mag für den Kläger
seinerseits Anlaß zur Kritik bieten und möglicherweise auch von Dritten für polemisch
75
und überspitzt gehalten werden. Daß dabei nicht mehr die Auseinandersetzung in der
Sache, sondern die Diffamierung des Klägers und der für ihn tätigen Personen im
Vordergrund steht, läßt sich jedoch nicht feststellen. Ersichtlich zielt die Bezeichnung
auf die besondere Gewichtung, die in den Vorstellungen des Klägers und der für ihn
tätigen Personen psychischen Prozessen und Vorgängen beigemessen wird. Letzteres
kommt bezeichnenderweise auch im Namen des Klägers zum Ausdruck, der sich der
"Förderung der psychologischen Menschenkenntnis" verschrieben hat. Sofern der
Kläger der Auffassung ist, die in der Verwendung des Begriffs "Psychokult" zum
Ausdruck kommende Kritik des Regierungspräsidenten an ihm werde seinen eigenen
Zielvorstellungen und Arbeitsweisen nicht hinreichend gerecht, steht es ihm frei, sich in
der ihm geeignet erscheindenden Weise öffentlich dazu zu äußern und die Begriffswahl
des Regierungspräsidenten einer unter Umständen auch scharfen Gegen-Kritik zu
unterziehen. Er kann jedoch - im Hinblick auf die Grenze zur Schmähkritik - nicht
verlangen, daß die Wortwahl des Kritikers ("Psychokult") gerichtlich beanstandet und
unterbunden wird, wenn, wie hier, der innere Zusammenhang mit dem Gegenstand der
Kritik oder der Auseinandersetzung (noch) nicht verlassen ist.
Die Formulierung, der Kläger "unterwandere" rheinische Schulen, knüpft an
entsprechende Presseberichte (u.a. in: Der Spiegel Nr. 43 vom 19. Oktober 1992, S. 87)
an und bringt eine den sachlichen Zusammenhang ohne weiteres ergebende
diesbezügliche deutliche Besorgnis des Regierungspräsidenten zum Ausdruck. Eine
Diffamierungsabsicht oder eine Loslösung vom Sachbezug der Kritik ist nicht ersichtlich.
Zwar ist festzustellen, daß es sich bei der Charakterisierung der Vorgehensweise des
Klägers und seiner Mitglieder oder Anhänger als "Unterwandern" um eine negative,
unter Umständen auch herabsetzende Äußerung handelt. Allerdings variiert der
Bedeutungsgehalt des Verbums "unterwandern" je nach Verwendungszusammenhang.
Im allgemeinen Sprachgebrauch wird darunter teilweise ein Verhalten verstanden,
"nach und nach unmerklich in etwas einzudringen, um es zu zersetzen".
76
Vgl. dazu u.a. Duden, Das große Wörterbuch Deutscher Sprache, Band 5, a.a.O.,
Stichwort "unterwandern".
77
Von "unterwandern" wird teilweise aber auch gesprochen, wenn Personen sich (als
Außenstehende oder heimliche Gegner) unter eine andere Gruppe mischen und dabei
für ihre Zielsetzungen zu werben versuchen.
78
Vgl. Duden, Rechtschreibung der Deutschen Sprache, 21. Auflage 1996, S. 781.
79
Der Regierungspräsident ist offenkundig der Auffassung, daß der Kläger und die für ihn
tätigen Personen dabei sind, nach und nach - für Außenstehende unmerklich -
Anhänger für ihre Auffassungen an rheinischen Schulen zu gewinnen. Dabei ist davon
auszugehen, daß der Kläger sich in der Tat stark im bildungs- und schulpolitischen
Bereich engagiert und vor allem Lehrer und Schüler als seine Zielgruppen betrachtet. Er
legt erkennbar großen Wert darauf, u.a. Lehrer psychologisch in seinem Sinne
weiterzubilden und seine Auffassungen zur Bildungspolitik und zu sonstigen mit dem
Schulalltag in Verbindung stehenden Problemen in die Schulen hineinzutragen. Dies
ergibt sich u.a. aus der vom Beklagten vorgelegten Zeitschrift "Zeit-Fragen" ("Zeitung für
freie Meinungsbildung, Ethik und Verantwortung. Mitglied der europäischen
Arbeitsgemeinschaft Mut zur Ethik"), die mit ausdrücklicher Billigung und mit
Unterstützung des Klägers aus seinen Büroräumen heraus vom "Büro NRW" u.a. an das
Schulamt für den kreis sowie an andere Schulämter und Adressaten im Schulbereich
80
vertrieben wird. Wie sich aus dem "Vierteljahresbericht II/95" vom 31. März 1995 an den
Ministerpräsidenten des Landes NRW ergibt, bezieht sich der Regierungspräsident bei
seiner publizierten Einschätzung zudem augenscheinlich auch auf Vorgänge an einer
Sonderschule in K. , an der nach seiner Beurteilung "bereits ein Drittel der Mitglieder
des Lehrerkollegiums Mitglied des V. " waren. Zwar hat der Kläger zutreffend darauf
hingewiesen, daß die Landesregierung gegenüber dem Landtag NRW in ihrer Antwort
vom 29. Januar 1993 auf eine Kleine Anfrage des Abgeordneten Heidtmann erklärt hat,
ihr lägen "keine verläßlichen Erkenntnisse darüber vor, daß der V. an Schulen im Land
Nordrhein-Westfalen aktiv geworden ist" und daß aus dienstrechtlicher Sicht derzeit
keine Eingriffsmöglichkeiten bestünden, "die Zahl der V. -Mitglieder unter Lehrerinnen
und Lehrern zu ermitteln" (Landtagsdrucksache 11/4995, S. 3 f.). Der Umstand, daß dem
Beklagten offenkundig präzise Informationen über die Zahl der Mitglieder und Anhänger
des Klägers im Bereich der Schulen im Rheinland fehlen, führt jedoch nicht dazu, daß
die von ihm unter Verwendung des Verbums "unterwandern" geäußerte Kritik des
Regierungspräsidenten am Kläger den inneren Zusammenhang mit dem Gegenstand
der Kritik verliert. Darüber, ob die vom Regierungspräsidenten geäußerten Besorgnisse
"berechtigt" oder überzogen und übertrieben sind, mag zwischen den Beteiligten
gestritten und öffentlich debattiert werden. Jedenfalls überschreiten die vom
Regierungspräsidenten gewählten Formulierungen damit nicht die Grenze zur
Schmähkritik.
Auch die vom Kläger inkriminierte Äußerung des Regierungspräsidenten, der Kläger
arbeite "konspirativ", ist nicht als Schmähkritik einzustufen. Der Begriff "konspirativ" mag
im vorliegenden Zusammenhang überzeichnend oder gar überzogen seien. Allerdings
ist zu berücksichtigen, daß er im allgemeinen Sprachgebrauch je nach
Verwendungszusammenhang unterschiedliche Bedeutungsgehalte hat. Teilweise wird
mit ihm eine Tätigkeit oder Verhaltensweise beschrieben, die eine Verschwörung
bezweckt oder anstrebt.
81
Vgl. dazu u.a. Duden, Das große Wörterbuch der Deutschen Sprache, Band 5, 1996, S.
1540, Stichwort "konspirativ"; ähnlich: Duden. Rechtschreibung der Deutschen Sprache,
21. Auflage 1996, S. 424.
82
Teilweise bezeichnet das Verbum "konspirieren" und dementsprechend auch das
daraus abgeleitete Wort "konspirativ" auch schon ein Vorgehen, bei dem Personen
heimlich, also abgeschirmt gegenüber anderen oder der Öffentlichkeit, mit anderen
zusammenarbeiten.
83
Vgl. dazu u.a. Mackensen, Deutsches Wörterbuch, 4. Auflage 1962, S. 526.
84
Vom Aussagegehalt des Begriffs "konspirativ" wird damit auch, jedenfalls in
umgangssprachlichen Verwendungszusammenhängen, das Verhalten von Personen
mitumfaßt, die in mehr oder weniger professioneller Weise auf eine Abschirmung ihres
Tuns und des Zieles oder ihrer Verbindung mit anderen Personen oder Organisationen
gegenüber anderen oder der Öffentlichkeit bedacht sind. In diesem Sinne ist die
Äußerung des Regierungspräsidenten zu verstehen, wie sich aus der zugehörigen -
vom Kläger nicht klageweise beanstandeten - Aussage ergibt, Anhänger des Klägers
würden sich gezielt in Elternorganisationen einschleusen, "besetzten"
Fortbildungsveranstaltungen mit eigenen Referenten und bemühten sich um
Vertrauenspositionen. Es geht also darum, daß bei vielfältigem Wirken der gemeinsame
Hintergrund - der Bezug auf den Kläger - verheimlicht wird. Bei der Verwendung des
85
Wortes "konspirativ" handelt es sich mithin möglicherweise zwar um eine polemische
und überspitzte Formulierung. Entscheidend ist jedoch, daß im Mittelpunkt ein
Sachanliegen - das Bewußtmachen des möglichen Hintergrundes von Aktivitäten -
steht, nicht jedoch die Diffamierung des Klägers.
Hinsichtlich der von den Klageanträgen zu 3. bis 5. erfaßten Äußerungen des
Regierungspräsidenten fehlt es bei aller Zuspitzung in den Formulierungen, wie sie
insbesondere in der vom Klageantrag zu 5. erfaßten Äußerung festzustellen ist,
ebenfalls an der Loslösung von dem Sachanliegen, das mit den kritischen Wertungen
verfolgt wird; dieses steht vielmehr eindeutig im Vordergrund.
86
Auch über die Aspekte der Beleidigung und Schmähkritik hinaus ist nicht festzustellen,
daß die von den Klageanträgen zu 1. bis 5. erfaßten Wertungen des
Regierungspräsidenten den sozialen Geltungsanspruch des Klägers in rechtswidriger
Weise beeinträchtigen.
87
Dabei ist gemäß der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der sich der
Senat anschließt, davon auszugehen, daß der soziale Geltungsanspruch einer
natürlichen oder juristischen Person nicht in dessen ausschließlicher Konkretisierungs-
und Verfügungsmacht steht. Wenn der Berechtigte soziale Beziehungen eingegangen
ist und sich in ihnen entfaltet hat sowie in Kommunikation mit anderen getreten ist und
durch sein Verhalten auf andere einwirkt, bemißt sich der konkrete Inhalt seines
sozialen Geltungsanspruchs im Einzelfall nach einem im gewissen Umfang
verselbständigten sozialen Abbild, das dem Betroffenen ungeachtet etwa abweichender
oder entgegenstehender eigener Vorstellungen und Absichten zugerechnet wird.
Abgesehen von dem Fall des Unterschiebens nicht getaner Äußerungen, in dem die
allein dem Betroffenen selbst zustehende Entscheidung über das Ob und Wie der
Persönlichkeitsdarstellung unterlaufen und verfälscht wird, kann eine Ehrverletzung
deshalb nicht schon damit begründet werden, daß der von dem Kritisierten selbst
definierte Geltungsanspruch mißachtet oder verletzt worden sei. Der vom Begriff der
Ehre erfaßte soziale Achtungs- und Geltungsanspruch ist mithin weitaus stärker durch
objektive Elemente geprägt, die ihm aufgrund seiner sozialen, gewissermaßen
"dialogischen" Natur notwendig anhaften. Bei der Beantwortung der Frage, wann der
soziale Geltungsanspruch einer Person verletzt wird, kommt es entscheidend auch
darauf an, in welcher Weise der Berechtigte soziale Beziehungen eingegangen ist und
sich in ihnen entfaltet hat, ob und wie er in Kommunikation mit anderen getreten ist und
durch sein Sein oder Verhalten auf andere eingewirkt hat.
88
Vgl. BVerfG, Beschluß vom 15. August 1989 - 1 BvR 881/980 -, NJW 1989, 3269 m.w.N.
89
Wenn er sich auf politische oder gesellschaftliche Auseinandersetzungen einläßt, muß
er sich diesen Auseinandersetzungen auch stellen. Hat er gar "kräftig ausgeteilt", kann
er sich nicht mit rechtlichen Mitteln dagegen wehren, wenn ihm Gleiches oder Ähnliches
widerfährt ("grober Klotz auf groben Keil"). Denn der konkrete Inhalt seines sozialen
Geltungsanspruchs bemißt sich im Einzelfall eben nach einem im gewissen Umfang
verselbständigten sozialen Abbild, das dem Betroffenen ungeachtet etwa abweichender
oder entgegenstehender eigener Vorstellungen und Absichten zugerechnet wird.
90
Dies gilt auch dann, wenn es sich um die Äußerung eines Hoheitsträgers handelt, durch
die sich der Kritisierte in seinem sozialen Geltungsanspruch beeinträchtigt sieht. Dabei
ist unerheblich, daß sich ein Hoheitsträger nicht auf das Grundrecht der
91
Meinungsäußerungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG berufen kann. Soweit Bürger und
Staat in einem freien Kommunikations- und Interaktionszusammenhang stehen, die
Meinungsäußerung mithin als Beitrag zur gesellschaftlichen und politischen Meinungs-
und Willensbildung angelegt ist und keine auch nur potentielle Verbindlichkeit
beansprucht, geht es um ein Mitwirken in dem für ein demokratisches Gemeinwesen
(Art. 20 Abs. 1 GG) konstitutiven öffentlichen "Kampf der Meinungen", auch wenn der
Meinungsbeitrag - wie hier - von einem Behördenvertreter kommt. Es geht insoweit um
den für eine demokratische Gesellschaft konstitutiven Prozeß der offenen und freien
Meinungsbildung, zu dem jeder - sei er eine natürliche oder juristische Person des
privaten oder öffentlichen Rechts oder dessen Bediensteter - mit
Meinungsbekundungen und Stellungnahmen "zugelassen" ist.
Nur die freie öffentliche Diskussion über Gegenstände von allgemeiner Bedeutung
sichert die freie Bildung der öffentlichen Meinung, die sich im demokratischen
Gemeinwesen notwendig pluralistisch im Widerstreit verschiedener und aus
verschiedenen Motiven vertretener Auffassungen vor allem in Rede und Gegenrede
vollzieht.
92
Vgl. BVerfG, Beschluß vom 25. Januar 1961 - 1 BvR 9/57 -, BVerfGE 12, 113 (125)
sowie ständige Rechtsprechung.
93
Zwar muß sich der Prozeß der politischen Meinungs- und Willensbildung in einem
demokratischen Gemeinwesen frei, offen, unreglementiert und grundsätzlich "staatsfrei"
vollziehen; in einer Demokratie muß die Willensbildung vom Volk zu den Staatsorganen
und nicht umgekehrt verlaufen.
94
Vgl. BVerfG, Beschluß vom 14. Mai 1985 - 1 BvR 233, 341/81 -, BVerfGE 69, 315 (346).
95
Jedoch vollziehen sich die Meinungs- und Willensbildungen der Bürgerinnen und
Bürger sowie die Willensbildungen in den Staatsorganen in vielfältiger und tagtäglicher
Wechselwirkung. Politisches Programm und Verhalten der Staatsorgane wirken
unabläßlich und unaufhebbar auf die Meinungsbildung des Volkes ein und sind selbst
Gegenstand der Meinungsbildung des Volkes. Dies alles ist Teil des politischen
Prozesses einer freiheitlichen Demokratie, wie das Grundgesetz ihn konstituiert und
gewährleistet.
96
Vgl. BVerfG, Urteil vom 2. März 1977 - 2 BvE 1/76 -, BVerfGE 44, 125 (139 f).
97
Die ständige geistige Auseinandersetzung zwischen den einander begegnenden
sozialen Kräften und Interessen, den politischen Ideen und den politischen
Gruppierungen liefern zwar nicht immer objektiv "richtige" Ergebnisse, und zwar schon
deshalb nicht, weil es sich dabei um einen "process of trial and error" handelt. Ein
solcher öffentlicher Meinungsstreit sowie die damit verbundene gegenseitige Kontrolle
und Kritik geben jedoch die (relativ) beste Gewähr für eine (relativ) richtige Linie als
Resultante und Ausgleich zwischen den im Gemeinwesen wirksamen Kräften.
98
Vgl. BVerfG, Urteil vom 17. August 1956 - 1 BvB 2/51 -, BVerfGE 5, 85 (135); Beschluß
vom 14. Mai 1985, a.a.O., S. 346 m.w.N.
99
Gemessen an diesen Maßstäben wird der soziale Geltungsanspruch des Klägers durch
die von den Klageanträgen zu 1. bis 5. erfaßten Äußerungen des
100
Regierungspräsidenten nicht beeinträchtigt. Wenn der Kläger andere, darunter den
Beklagten und die nordrhein-westfälische Landesregierung, u.a. wegen ihrer Bildungs-
und Schulpolitik kritisiert hat und kritisiert - dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig
und bedarf deshalb hier keiner näheren Darlegung -, muß er sich dies auch selbst
gefallen lassen, selbst wenn dies in scharfer und polemischer Form geschieht. Beispiele
für die Gegenstände, das Niveau und die Schärfe seiner eigenen kritischen
Äußerungen, die sich der Kläger insoweit im Hinblick auf den Gehalt seines sozialen
Geltungsanspruch zurechnen lassen muß, ergeben sich u.a. aus den
Veröffentlichungen, für deren Verbreitung er zumindest mitverantwortlich ist. Insoweit ist
etwa auf die Publikationen in der Zeitschrift "Zeit-Fragen" zu verweisen. Zwar hat der
Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vortragen lassen, ihm könnten
Aussagen, die in dieser Zeitschrift publiziert würden, nicht zugerechnet werden, was
sich bereits daraus ergebe, daß diese Zeitschrift in Z. erscheine. Dieser Hinweis auf den
Ort des Sitzes von Redaktion und/oder Verlag trägt jedoch nicht die vom Kläger
insinnierte Schlußfolgerung, er habe mit der Zeitschrift nichts zu tun. Wie oben in
anderem Zusammenhang bereits dargelegt, wird diese Zeitschrift - jedenfalls auch -
unter der Adresse "Büro NRW" von den Büroräumen des Klägers in K. aus vertrieben.
Dies ergibt sich nicht nur daraus, daß die Postanschrift des "Büro NRW" mit derjenigen
des Klägers identisch ist. Vielmehr haben die Vertreter des Klägers in der mündlichen
Verhandlung vor dem Senat auf Nachfrage auch ausdrücklich eingeräumt, daß das
genannte "Büro NRW" aus den Räumlichkeiten des Klägers hinaus agieren darf. Da der
Kläger im weiteren keine näheren Angaben zu Bestehen oder Nichtbestehen von ihn
und das "Büro NRW" betreffenden organisatorischen und personellen
Zusammenhängen gemacht hat und da er sich weder schriftsätzlich noch in der
mündlichen Verhandlung vom Inhalt oder vom Sprachduktus der Zeitschrift distanziert
hat, bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, daß sich der Kläger nicht mit der von
seinen Räumen aus vertriebenen Zeitschrift "Zeit-Fragen" identifiziert. Demgemäß ist
der Kläger in der mündlichen Verhandlung der ausdrücklichen Behauptung des
Beklagten, daß die Veröffentlichungen in der Zeitschrift "Zeit-Fragen" die Auffassungen
des Klägers wiedergeben und daß diese Zeitschrift letztlich als Sprachrohr des Klägers
dient, durch nichts entgegengetreten. Angesichts dessen kann diese Zeitschrift mit den
darin publizierten Beiträgen bei der Prüfung und Entscheidung der Frage mit
herangezogen werden, in welcher Art und Weise sich der Kläger in sozialen
Beziehungen entfaltet, sich in Kommunikation mit anderen verhält und durch sein Sein
und Verhalten auf andere einwirkt. So wird etwa in der vom Beklagten in der mündlichen
Verhandlung überreichten Sonderausgabe Nr. 1 der Zeitschrift unter der wegen des
sprachlichen Verweises auf eine kommunistische Staatsform ("Volksrepublik")
polemischen Überschrift "NRW: Vom Bundesland zur rheinischen Volksrepublik - ein
Modell für Deutschland?" zum Thema "Schule und Politik" in Nordrhein-Westfalen
Stellung genommen; unter Bezugnahme auf Vorstellungen der Landesregierung zur
Schulpolitik wird u.a. der Vorwurf erhoben, die Schule werde in NRW "zum
ideologischen Experimentierfeld umfunktioniert". In einem Meinungsartikel, für dessen
Inhalt ausdrücklich ein " (V. )" verantwortlich zeichnet, wird unter der Überschrift
"Gegensteuer" in kritischer Absetzung von der Schulpolitik u.a. der Landesregierung
gegen "politische Strategen einer bestimmten einseitigen und überwiegend totalitären
Gesellschaftsauffassung" und gegen eine "verordnete Einheitsmeinung" polemisiert.
Die derzeitigen Schulreformbestrebungen zielten, wie es darin heißt, auf die "Zerstörung
all dessen ab, was die Schule heute leisten kann." Zwar ist diese Sonderausgabe Nr. 1
der Zeitschrift zeitlich erst nach dem 22. August 1995, also nach dem erwähnten
Presseartikel im K. Stadtanzeiger erschienen. Es fehlt jedoch an jedem Anhaltspunkt
dafür, daß der Kläger und die für ihn handelnden oder in seinem Namen tätigen
Personen sich vor dem 22. August 1995 in einem grundsätzlich anderen Sprachduktus
geäußert hätten. Auch der Kläger behauptet dies nicht. In Anbetracht seines eigenen
bzw. des ihm zurechenbaren Kommunikationsverhaltens und namentlich seiner eigenen
bzw. ihm zurechenbaren scharfen und teilweise polemischen Kritik an der
Bildungspolitik der staatlichen Organe im Zuständigkeitsbereich des Beklagten kann der
Kläger nicht beanspruchen, daß seine Kritiker ihm ihrerseits mit "Samthandschuhen"
begegnen. Es ist nicht Sache des Gerichts, insoweit über den Stil der von den
Beteiligten gewählten Auseinandersetzung zu entscheiden. Im vorliegenden Verfahren
ist lediglich festzustellen, daß die von den Klageanträgen zu 1. bis 5. erfaßten
Äußerungen des Regierungspräsidenten in Anbetracht der Gesamtumstände der von
beiden Seiten gewählten Formen der öffentlichen Auseinandersetzung jedenfalls nicht
den vom allgemeinen Persönlichkeitsrecht geschützten sozialen Achtungs- und
Geltungsanspruch des Klägers verletzen.
Es ist auch nicht ersichtlich, daß die hier betrachteten Äußerungen des
Regierungspräsidenten die durch Art. 9 Abs. 1 GG geschützte Rechtsposition des
Klägers in rechtswidriger Weise beeinträchtigen. Art. 9 Abs. 1 GG gewährleistet zwar
nicht nur dem einzelnen Staatsbürger das Recht zum Zusammenschluß in Vereinen und
Gesellschaften, sondern auch diesen Vereinigungen selbst das Recht auf Sicherung
ihres Bestehens und Tätigwerdens.
101
Vgl. BVerfG, Urteil vom 1. März 1979 - 1 BvR 532, 533/77, 419/78 und 1 BvL 21/78 -,
BVerfGE 50, 290 (353 f.); Beschluß vom 9. Oktober 1991 - 1 BvR 397/87 -, BVerfGE 84,
372 (378) m.w.N.
102
Dieses Recht wird jedoch durch die von den Klageanträgen zu 1. bis 5. erfaßten
Äußerungen des Regierungspräsidenten nicht verletzt. Mit diesen Äußerungen ist eine
hoheitliche Regelung in Form von Ge- oder Verboten, die sich nachteilig auf das Recht
auf Sicherung des Bestehens und Tätigwerdens des Klägers auswirken könnten, nicht
verbunden. Eine unmittelbare Beeinträchtigung des Bestandsrechtes des Klägers wird
mithin durch die inkriminierten Äußerungen nicht bewirkt. Auch eine mittelbare
Beeinträchtigung seiner durch Art. 9 Abs.1 GG geschützten Rechtsposition ist nicht zu
besorgen. Insbesondere wird - wie oben in anderem Zusammenhang im einzelnen
dargelegt worden ist - der dem Kläger zustehende soziale Achtungs- und
Geltungsanspruch in seinem Aufgabenbereich, der durch Art. 9 Abs.1 GG nicht erweitert
wird, nicht beeinträchtigt.
103
Der mit den Klageanträgen zu 1. bis 5. geltend gemachte Anspruch kann auch nicht auf
Art. 4 Abs. 1 oder Abs. 2 GG gestützt werden. Da dies zwischen den Beteiligten nicht
streitig ist, sieht der Senat insoweit von einer näheren Begründung ab.
104
Aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Öffentlichkeitsarbeit der
Regierung und der ihr unterstellten Staatsorgane ist für das Unterlassungsbegehren des
Klägers gemäß den Klageanträgen zu 1. bis 5. nichts herzuleiten. Nach dieser
Rechtsprechung darf staatliche Öffentlichkeitsarbeit nicht als propagandistisches Mittel
der jeweiligen Regierung zur Machterhaltung eingesetzt werden. Die Regierung und die
nach ihren Vorgaben handelnden Staatsorgane dürfen Öffentlichkeitsarbeit nur insoweit
betreiben, wie sie sich im Rahmen des von der Verfassung zugewiesenen Aufgaben-
und Zuständigkeitsbereichs bewegen. Denn die Öffentlichkeitsarbeit darf nicht durch
Einsatz öffentlicher Mittel den Mehrheitsparteien zu Hilfe kommen oder die
Oppositionsparteien bekämpfen, weil dies mit den Grundsätzen eines freien und offenen
105
Prozesses der Meinungs- und Willensbildung des Volkes und der Gleichberechtigung
der politischen Gruppierungen nicht vereinbar wäre.
Vgl. u.a. BVerfG, Beschluß vom 2. März 1977 - 2 BvR 1/77 -, BVerfGE 44, 125 (150).
106
Aus dieser Rechtsprechung kann kein allgemeiner Grundsatz abgeleitet werden, daß
ungeachtet einer Rechtsbeeinträchtigung ein Anspruch darauf besteht, daß die
Regierung bzw. der jeweils sich öffentlich äußernde Hoheitsträger sich im Rahmen des
ihm zugewiesenen Aufgaben- und Zuständigkeitsbereichs bewegt und hält. In den
Fällen der angesprochenen Öffentlichkeitsarbeit liegt die Rechtsbeeinträchtigung auf
der Hand. Es bleibt aber auch danach dabei, daß mit der öffentlich-rechtlichen
Unterlassungsklage ein von der Öffentlichkeitsarbeit Betroffener ein Unterbleiben der
Äußerungen nur verlangen kann, wenn eine Verletzung seiner eigenen Rechte konkret
in Rede steht. Denn die Unterlassungsklage dient allein dem subjektiven individuellen
Rechtsschutz. Sie ist jedoch, wie oben bereits dargelegt, keine allgemeine
Beanstandungsklage gegenüber rechtswidrigem Behördenhandeln. Angesichts dessen
bedarf es im vorliegenden Falle keiner näheren Prüfung und Entscheidung der Frage,
ob der Regierungspräsident sich bei den in Rede stehenden Äußerungen auf eine
spezielle gesetzliche Ermächtigungsgrundlage in Form einer Aufgaben- und
Befugnisnorm oder eine sonstige hinreichende Rechtsgrundlage berufen kann. Die
inkriminierten Äußerungen stellen - wie dargelegt - weder einen Eingriff in eine
grundrechtlich oder durch einfachgesetzliche Rechtsvorschriften geschützte eigene
Rechtsposition des Klägers dar noch beeinträchtigen sie sonst eine solche eigene
Rechtsposition des Klägers. Nur dann, wenn ein solcher Eingriff oder eine solche
Beeinträchtigung vorliegen würde, würde sich die vom Kläger in den Mittelpunkt seiner
Argumentation plazierte Frage stellen, ob der Regierungspräsident für seine den Kläger
kritisierenden Äußerungen eine Ermächtigungsgrundlage in Form einer Aufgaben- und
Befugnisnorm benötigt und ob insoweit die formellen und materiellen
Tatbestandsvoraussetzungen des § 8 LOG NW oder einer anderen Rechtsnorm (vgl.
etwa § 4 Abs.1 des Pressegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen) erfüllt sind.
107
Auch der mit der Anschlußberufung verfolgte, zusätzlich zum erstinstanzlichen
Begehren angebrachte Klageantrag zu 6. ist nicht begründet. Der Kläger kann vom
Beklagten nicht beanspruchen, die Behauptung zu unterlassen, ihm läge ein
Geheimbericht über den Kläger vor, der die mit den Anträgen zu 1. bis 5. beanstandeten
Äußerungen enthalte. Ein solcher Unterlassungsanspruch scheitert bereits daran, daß
der Regierungspräsident die ihm mit diesem Antrag unterstellte Behauptung nicht
aufgestellt hat. Aus der maßgeblichen Passage des Presseartikels ist nicht ersichtlich,
daß der Regierungspräsident in der in diesem Presseartikel zitierten Äußerung oder an
anderer Stelle selbst von einem "Geheimbericht" gesprochen hat. Offenkundig handelte
es sich insoweit um eine Formulierung des Journalisten, der den Presseartikel verfaßt
hat. Gegenteiliges hat auch der Kläger nicht dargetan. Soweit sich der Begriff
"Geheimbericht" auf den "Vierteljahresbericht II/95" vom 31. März 1995 bezieht, hat der
Regierungspräsident in diesem Zusammenhang keine unwahre Tatsachenbehauptung
aufgestellt. Denn dieser Vierteljahresbericht ist von ihm tatsächlich gefertigt und
anschließend an den Ministerpräsidenten des Landes abgesandt worden.
108
Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich der Berufung auf § 154 Abs. 1 VwGO und
hinsichtlich der Anschlußberufung auf § 154 Abs.2 VwGO.
109
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO, §
110
708 Nr. 11, 711 ZPO.
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 132 Abs. 2 VwGO), liegen nicht vor.
111