Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 11.10.2000

OVG NRW: krankengeld, erwerbseinkommen, kostenbeitrag, lohnfortzahlung, sozialleistung, wiederaufnahme, ermessensausübung, rückforderung, vertrauensschutz, anstalt

Oberverwaltungsgericht NRW, 22 A 2694/99
Datum:
11.10.2000
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
22. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
22 A 2694/99
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 18 K 532/97
Tenor:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von
Rechtsanwalt M. aus I. wird abgelehnt.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien
Zulassungsverfahrens.
G r ü n d e :
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1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von
Rechtsanwalt M. aus I. für das Zulassungsverfahren wird abgelehnt, weil die
Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf
Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO).
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2. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
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Es kann dahinstehen, ob der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 1 Nr. 1 und 3
VwGO gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung nicht schon deshalb abzulehnen
ist, weil sich dem Rechtsbehelfsvorbringen eine hinreichende Zuordnung zu den
bezeichneten Zulassungsgründen nicht entnehmen lässt. Jedenfalls liegen weder
ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 1 Nr. 1
VwGO), noch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3
VwGO) vor.
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a) Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts begegnet keinen ernstlichen
Richtigkeitszweifeln.
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Nach § 85 Nr. 3 Satz 2 BSHG in der bis zum 31. Juli 1996 geltenden Fassung soll in
angemessenem Umfang die Aufbringung der Mittel auch aus Einkommen unter der
Einkommensgrenze (hier des § 81 Abs. 1 BSHG) verlangt werden von Personen, die -
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wie der Kläger - auf voraussichtlich längere Zeit der Pflege in einer Anstalt, einem Heim
oder einer gleichartigen Einrichtung bedürfen, solange sie nicht einen Anderen
überwiegend unterhalten. Die Anwendbarkeit dieser Vorschrift stellt das
Zulassungsvorbringen nicht in Frage. Der Kläger ist lediglich der Auffassung, der
Beklagte dürfe die Aufbringung der Mittel aus dem ihm - dem Kläger - bewilligten
Krankengeld nicht verlangen. Insoweit sei das Krankengeld ebenso zu behandeln wie
das zuvor verdiente geringe Arbeitseinkommen bzw. die Lohnfortzahlung, deren Einsatz
der Beklagte nicht verlangt habe. Das Krankengeld solle gewährleisten, dass der
Berufstätige auch während einer Erkrankung seinen Lebensunterhalt sicherstellen
könne. Es stelle sich damit als Fortsetzung der Lohnfortzahlung des Arbeitgebers dar.
Dem folgt der Senat nicht.
Das Krankengeld ist kein Erwerbseinkommen, sondern wie das Übergangsgeld (vgl.
dazu Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19. Dezember 1995 - 5 C 27.93 -, FEVS 46,
309) eine Sozialleistung aufgrund von öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Als solches ist
es nicht eine Fortsetzung der Lohnfortzahlung des Arbeitgebers oder des
Arbeitsentgeltes. Das Krankengeld hat zwar eine Lohnersatzfunktion, ihm kommt aber
als Sozialleistung kein wirtschaftlicher Entgeltcharakter zu (vgl. VGH Baden-
Württemberg, Urteil vom 21. September 1998 - 7 S 913/98 -, FEVS 49, 414). Die
Erhaltung des Arbeitswillens als Grund dafür, teilweise oder - wie im Falle des Klägers -
auch ganz auf einen Kostenbeitrag aus Erwerbseinkommen zu verzichten, spielt
deshalb hier keine Rolle. Der Wille zur Gesundung und damit zur Wiederaufnahme der
Arbeit dürfte sogar eher gestärkt werden, wenn für den Hilfeempfänger sichtbar wird,
dass es sich für ihn lohnt zu arbeiten und nicht nur von Sozialleistungen zu leben.
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Wird der Lebensunterhalt eines Hilfeempfängers - wie hier - nicht durch eigenes
Erwerbseinkommen, sondern durch Leistungen des Sozialhilfeträgers sichergestellt, ist
es angemessen, den Einsatz der Sozialleistung Krankengeld als Kostenbeitrag zu
verlangen.
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Auch soweit der Kläger meint, es sei im Rahmen der Ermessensausübung zu
berücksichtigen, dass er keine Veranlassung gehabt habe davon auszugehen, ihm
stehe das Krankengeld nicht zu und dieses werde von ihm zurückgefordert werden,
verkennt er, dass es vorliegend nicht um eine nach §§ 45 ff, 50 SGB X zu beurteilende
Rückforderung geht, sondern um die Forderung eines Kostenbeitrages. Insoweit sieht
das Gesetz einen Vertrauensschutz nicht vor (vgl. auch den dem Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Dezember 1995 a.a.O. zugrundeliegenden
Sachverhalt).
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Hinsichtlich des Vorbringens des Klägers, er vermisse Ausführungen im Urteil des
Verwaltungsgerichts dazu, wie es angehe, dass ihm von seiner
Erwerbsunfähigkeitsrente ein erhöhter Barbetrag in Höhe von 211,19 DM verbleibe,
bezüglich des Krankengeldes jedoch die volle Heranziehung verlangt werde, weist der
Senat darauf hin, dass ausweislich der Verwaltungsvorgänge der Beklagte die
Erwerbsunfähigkeitsrente in voller Höhe als Kostenbeitrag verlangt (Bescheid vom 14.
Oktober 1996).
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b) Welche rechtsgrundsätzliche Frage das vorliegende Verfahren aufwirft, hat der Kläger
nicht dargelegt. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn zu
erwarten ist, dass das erstrebte Rechtsmittelverfahren zur Beantwortung von
entscheidungserheblichen konkreten Rechts- oder Tatsachenfragen mit über den
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Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der
Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts noch
obergerichtlicher oder (zur Beantwortung von Rechtsfragen) höchstgerichtlicher Klärung
bedürfen. Dazu ist erforderlich, dass der Rechtsmittelführer eine Rechtsfrage benennt,
die in dem zukünftigen Rechtsmittelverfahren klärungsfähig und klärungsbedürftig ist
(vgl. Senatsbeschluss vom 13. Dezember 1999 - 22 A 2564/97 - sowie für den
entsprechenden Zulassungsgrund im Rahmen der
Revisionsnichtzulassungsbeschwerde: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 23.
September 1997 - 5 B 51.97 -, unter Hinweis auf die seit BVerwGE 13, 19 ständige
Rechtsprechung). Eine in diesem Sinne klärungsbedürftige Rechtsfrage hat der Kläger
nicht benannt. Sollte sein Vorbringen dahin zu verstehen sein, dass er sinngemäß als
grundsätzlich die Rechtsfrage bezeichnet, ob das Krankengeld einem
Erwerbseinkommen gleichzustellen ist, so lässt sich diese Frage aufgrund des Urteils
des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Dezember 1995 a.a.O. ohne weiteres -
verneinend - beantworten.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.
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Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
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