Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 18.09.2007

OVG NRW: unparteilichkeit, scharia, sorgfalt, abhängigkeit, willkür, fahne, gesellschaft, kopftuch, beweismittel, schächten

Oberverwaltungsgericht NRW, 19 E 826/06
Datum:
18.09.2007
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 E 826/06
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 17 K 5862/02
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
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Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts über die Ablehnung
der Sachverständigen ist nach §§ 98, 146 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 406 Abs. 5 ZPO
statthaft. Ihrer Statthaftigkeit steht nicht § 146 Abs. 2 VwGO entgegen. Danach können
unter anderem Beschlüsse des Verwaltungsgerichts über die Ablehnung von
Gerichtspersonen nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Die Vorschrift findet
keine Anwendung auf die Ablehnung von Sachverständigen. Mit dem Begriff
„Gerichtspersonen" erfasst sie nur die in § 54 VwGO und §§ 41 bis 49 ZPO benannten
Richter, ehrenamtlichen Richter und Urkundsbeamten der Geschäftsstelle.
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Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 4. August 2003 - 1 C 03/950 -, NJW 2004, 90; VGH Bad.-
Württ., Beschluss vom 21. Juli 1997 - 9 S 1580/97 -, NVwZ-RR 1998, 689, Juris Rn. 2.
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Die Beschwerde ist nicht begründet.
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Der Senat lässt wie das Verwaltungsgericht offen, ob der Kläger den Ablehnungsantrag
rechtzeitig gestellt hat (§ 98 VwGO i. V. m. § 406 Abs. 2 Satz 2 ZPO).
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Das Verwaltungsgericht hat das Ablehnungsgesuch gegen die Sachverständige Prof.
Dr. T. -T1. zu Recht als unbegründet abgelehnt. Nach § 98 VwGO i. V. m. § 406 Abs. 1
Satz 1 ZPO kann ein Sachverständiger aus denselben Gründen abgelehnt werden, die
zur Ablehnung eines Richters berechtigen. Der hier geltend gemachte
Ablehnungsgrund der Besorgnis der Befangenheit setzt nach § 42 Abs. 2 ZPO voraus,
dass ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der
Sachverständigen zu rechtfertigen. Dies ist dann gegeben, wenn ein Beteiligter von
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seinem Standpunkt aus bei vernünftiger, objektiver Betrachtung Anlass hat, an der
Unbefangenheit, Unvoreingenommenheit oder Unparteilichkeit des Sachverständigen
zu zweifeln. Die nur subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen
vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, reicht dagegen zur Ablehnung eines
Sachverständigen nicht aus.
BVerwG, st. Rspr., vgl. Beschlüsse vom 14. Juli 1998 - 6 B 53.98 -, juris Rn. 3, und vom
6. Oktober 1998 - 3 B 35.98 - DÖV 1999, 342 (343); OVG NRW, Beschluss vom 9. März
2005 - 6 E 58/05 -, juris Rn. 3.
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Werden wie vorliegend die Ablehnungsgründe maßgeblich auf den Inhalt des
schriftlichen Gutachtens gestützt, gilt insbesondere Folgendes:
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Mangel an Sachkunde, Unzulänglichkeiten oder Fehler im Gutachten rechtfertigen für
sich allein nicht die Ablehnung des Sachverständigen wegen Befangenheit, auch wenn
sie das Gutachten entwerten mögen.
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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 1998 - 6 B 53.98 -, juris Rn. 4; OVG NRW,
Beschluss vom 4. Juni 1998 - 6 A 4069/92 -; Bay. VGH, Urteil vom 19. Mai 1998 - 19 B
96.3462 -, juris Rn. 46 ; BGH, Beschluss vom 15. März 2005 - VI ZB 74/04 -, NJW 2005,
1869, juris Rn. 14.
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Auch der Vorwurf einer fehlerhaften Gutachtenerstattung aufgrund mangelnder Sorgfalt
des Sachverständigen begründet regelmäßig nicht die Besorgnis der Befangenheit, weil
er nicht die Unparteilichkeit des Sachverständigen betrifft. Der mangelnden Sorgfalt
eines Sachverständigen sehen sich die Beteiligten in gleicher Weise ausgesetzt. Das
Prozessrecht gibt in den §§ 411 Abs. 4, 412 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 98 VwGO dem Gericht
und den Beteiligten ausreichende Mittel an die Hand, solche Mängel zu beseitigen und
auf ein Gutachten hinzuwirken, das als Grundlage für die gerichtliche Entscheidung
geeignet ist.
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Vgl. BGH, a.a.O.
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Allerdings ist bei einem für fehlerhaft erachteten Gutachten dann die Besorgnis der
Befangenheit gerechtfertigt, wenn Gründe dargetan werden, die dafür sprechen, dass
die Unzulänglichkeit und Fehlerhaftigkeit auf einer unsachlichen Einstellung des
Sachverständigen gegenüber einer Partei oder auf Willkür beruht.
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OLG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 10. Oktober 2006 - 10 W 72/06 -, juris Rn. 25
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Auch kann die Befürchtung fehlender Unparteilichkeit berechtigt sein, wenn der
Sachverständige seine gutachterlichen Äußerungen in einer Weise gestaltet, dass sie
als Ausdruck einer unsachlichen Grundhaltung gegenüber einer Partei gedeutet werden
können.
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BGH, Beschluss vom 15. März 2005 - VI ZB 74/04 -, NJW 2005, 1869, juris Rn. 12.
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Ausgehend von diesen Grundsätzen sind die mit der Beschwerde und in der
Begründung des Ablehnungsantrags, auf die die Beschwerde Bezug nimmt,
vorgebrachten Gründe nicht hinreichend geeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu
rechtfertigen. In der Auseinandersetzung mit dem Inhalt des Gutachtens rügt der Kläger
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im Kern eine fehlerhafte Gutachtenerstattung aufgrund mangelnder Sorgfalt der
Sachverständigen und stellt auch deren Sachkunde in Frage. Dies begründet keine
Zweifel an der Unparteilichkeit der Sachverständigen.
Zusammenfassend macht der Kläger geltend, aus einer Vielzahl methodischer und
sachlich schwerwiegender Fehler dränge sich für ihn der Schluss auf, das Gutachten
verfolge einseitig den Zweck, von den Verfassungsschutzbehörden gegen die IGMG
erhobene Vorwürfe zu untermauern, deren Integrität zu beschädigen und damit seinem
Einbürgerungsanspruch in parteiischer Weise entgegen zu wirken.
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Als Fehler des Gutachtens, die Anlass zur Besorgnis der Befangenheit geben, rügt der
Kläger insbesondere, die Sachverständige gebe keine oder nur unzureichende Belege
für ihre Schlussfolgerungen an. Belege fehlten beispielsweise für die
Schlussfolgerungen der Sachverständigen, die religiösen Gebräuche der Mitglieder
seien Teil einer umfassenden Gesamtstrategie einer Veränderung der
Gesellschaftsordnung und die IGMG wisse, dass sie hierzulande nur einen Teil der
Scharia leben könne (S. 10 des Gutachtens). Zudem sei es hierbei methodisch
fragwürdig, eine subjektive Tatsache wie das „Wissen eines Verbandes" überhaupt zum
Gegenstand einer Untersuchung zu machen. Des weiteren fehlten (eigene) Belege z.B.
für die Schlussfolgerung der Abhängigkeit der Führungsspitze [der IGMG] von O. F. (S.
24). Hingegen seien die Belege in Form von Internetquellen, die die Sachverständige
für die von ihr angenommene anitjüdische und antichristliche Haltung der IGMG (auf S.
28 - 32) sowie deren Haltung zum Dschihad anführe, unzureichend. Die genannten
Internetseiten seien der IGMG nicht zurechenbar; nur der Betreiber einer Seite sei
IGMG-Mitglied, aber durch die IGMG, L. , bereits abgemahnt worden. Nicht überzeugend
seien die Belege, die die Sachverständige für die Behauptung, die Milli Gazete sei der
IGMG zuzurechnen, anführe. Weiter bringt der Kläger vor, das Gutachten weise
offenkundige und gravierende handwerkliche Fehler auf, die Zweifel an der
Unparteilichkeit der Sachverständigen begründeten. So sei die Aussage auf S. 11 des
Gutachtens, das einstige Osmanische Weltreich schließe schwerpunktmäßig zunächst
die ehemaligen Sowjetstaaten ein, historisch falsch. Auch die von der Sachverständigen
aufgrund der Vereinssatzungen vorgenommenen Wertungen und Schlussfolgerungen
insbesondere in Bezug auf eine Abhängigkeit des (Gladbecker) Ortsvereins von der
Zentrale der IGMG in L. und den Vereinszweck seien, wie bereits der Blick in die
Satzung offenbare, fehlerhaft. Die Sachverständige habe die maßgebenden
tatsächlichen Verhältnisse nicht zutreffend ermittelt.
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Diese Einwände des Klägers zielen im Kern auf den Vorwurf einer fehlerhaften
Gutachtenerstattung aufgrund mangelnder Sorgfalt, der hier aber - sollte der Vorwurf
zutreffen - die Beteiligten in gleicher Weise ausgesetzt sind. Die vom Kläger gerügten
Fehler begründen nicht die Besorgnis der Befangenheit. Denn sie erweisen sich nicht
als Ausdruck einer bewusst unsorgfältigen und ihn benachteiligenden Begutachtung
und einer gezielten Ausnutzung vorhandener Wertungsspielräume zu seinen Lasten. So
zeigt die Sachverständige beispielsweise auf, dass sie und der weitere
Sachverständige Prof. Dr. T2. darin übereinstimmen, dass O. F. noch Einfluss auf die
IGMG habe (S. 23 des Gutachtens) und die Entwicklung hin zu einer Abkoppelung der
europäischen IGMG- Gemeinden von den Parteien in der Türkei ein langfristiger bzw.
langwieriger Prozess sei (S. 22). In der Bewertung dieser Umstände folgt die
Sachverständige nicht der Auffassung von Prof. Dr. T2. , was sie unter
Auseinandersetzung mit dessen methodischem Ansatz darlegt. Die Sachverständige
weist in ihrem Gutachten auch darauf hin, dass die IGMG keine homogene Gruppe sei
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(S. 27) und es innerhalb der IGMG unterschiedliche Strömungen (S. 48) sowie
zweifelsfrei Diskussionen, heute mehr denn je, einmal als Generationenkonflikte und
zum anderen als Richtungskämpfe (S. 22) gebe und sich insbesondere junge Muslime
sehr ernsthaft mit Problemen und Glaubensfragen auseinandersetzten (S. 27). Zudem
führt sie an, dass es Gesprächskreise gebe, bei denen Juden, Christen und Milli Görus-
Anhänger an einem Tisch säßen (S. 32). Die Sachverständige zieht aus den genannten
Umständen allerdings andere Schlussfolgerungen als Prof. Dr. T2. . Die Bewertungen
und Schlussfolgerungen der Sachverständigen mögen dem Kläger zwar ungünstig sein,
es spricht jedoch nichts dafür, dass sie auf Willkür oder einer unsachlichen Einstellung
dem Kläger gegenüber beruhen.
Demgegenüber ist die Frage, ob und inwieweit das Gutachten hier wegen der vom
Kläger gerügten Fehler an Mängeln leidet - wobei das Fehlen eines Belegs für
Überlegungen und Schlussfolgerungen, die die Sachverständige auch aufgrund ihrer
eigenen Sachkunde anstellt, nicht stets als Fehler anzusehen sein dürfte - und ob und
inwieweit es daher als Beweismittel untauglich ist, im Klageverfahren, nicht aber im
vorliegenden Verfahren zu klären.
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Weiter macht der Kläger geltend, die Sachverständige entwickle
Verschwörungstheorien. Sie knüpfe an in der Gesellschaft gegenüber den islamischen
Gemeinschaften bestehende diffuse Ängste und die Schreckensvision einer weltweiten
Durchsetzung eines theokratischen Staatsmodells an und verstärke diese insbesondere
durch ihre Hinweise auf die Scharia und eine Gesamtstrategie einer Veränderung der
Gesellschaftsordnung, ihre Ausführungen zu einer Verbindung zwischen der IGMG und
der Muslimbruderschaft, die Verwendung der Bezeichnung „Osmanisches Weltreich"
und die diesbezüglichen historisch falschen Ausführungen sowie ihre falschen
Ausführungen zu der türkischen Fahne.
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Auch dieses Vorbringen begründet nicht die Besorgnis der Befangenheit. Die
subjektiven Befürchtungen des Klägers und seine subjektive Besorgnis sind nicht
geeignet, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der Sachverständigen zu rechtfertigen.
Dass die vorgebrachten Bedrohungsängste, in der Mitte der Gesellschaft und nicht nur
vereinzelt, tatsächlich bestehen, ist damit nicht dargelegt und bei vernünftiger objektiver
Betrachtungsweise auch nicht ersichtlich. Ebensowenig ist bei dieser maßgebenden
Betrachtungsweise ersichtlich, dass die Sachverständige diese vermeintlichen Ängste
gezielt verstärkt und sich ihrer damit parteiisch zum Nachteil des Klägers bedient. Die
gerügten Hinweise "auf die Sharia" und eine „Gesamtstrategie" sind in das Kapitel „1.2
Satzungen und interne Abhängigkeiten" eingebettet und stehen in folgendem
Zusammenhang: Zunächst zitiert die Sachverständige aus der Homepage der IGMG:
„Grundlage des Islamverständnisses der IGMG sind die Lehren von Koran und Sunna"
und trifft anschließend die Aussage: „Diese Basis bedingt notwendigerweise die
Befolgung der Scharia, und zwar in der strengen Interpretation von Milli Görus." (S. 9
des Gutachtens). Auf S. 10 des Gutachtens macht die Sachverständige nach Nennung
des § 3 Nr. 3 der „Allgemeinen Grundsätze der Vereinsarbeit" der IGMG, wonach der
Verein „loyal gegenüber der freiheitlich demokratischen Grundordnung" ist, die
Aussage: „Diese Grundordnung lässt sich auch für die Durchsetzung eigener Interessen
nutzen." Im nachfolgenden Absatz führt sie aus: „Oberflächlich betrachtet geht es um
islamische Kleidung, betäubungsloses Schächten, islamischen Religionsunterricht mit
eigenen Lehrplänen, Moscheebau und Verkündigung zunächst unter den eigenen
‚Landsleuten'. Aber sie sind nur Teil einer umfassenden Gesamtstrategie einer
Veränderung der Gesellschaftsordnung." Der nachfolgende Absatz beginnt mit der
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Aussage „Die IGMG weiß, dass sie hierzulande nur einen Teil der Scharia leben kann."
Bei vernünftiger objektiver Betrachtungsweise lässt sich aus diesen Aussagen und ihrer
Abfolge nicht ableiten, dass die Sachverständige zu Lasten des Klägers an diffuse
Bedrohungsängste anknüpft und ein Bedrohungsszenario beschwört. Ebensowenig
lässt der Umstand, dass die Sachverständige Ausführungen zu einer Verbindung der
IGMG zu der Muslimbruderschaft macht und zu der Schlussfolgerung gelangt, diese
beiden Organisationen bauten „eine arabisch-türkische Brücke des politischen Islam",
bei objektiver Betrachtungsweise erkennen, dass die Sachverständige sich hiermit
kollektiver Bedrohungsängste bedient. Dies lassen auch nicht folgende gerügte
Aussagen der Sachverständigen zum „Osmanischen Weltreich" in dem kurzen Kapitel
„1.3 Zur Deutung des Begriffs ‚Milli Görus'" erkennen: „In der ‚Milli Görus'- Literatur
umfasst dieser Ausdruck das einstige Osmanische Weltreich, das schwerpunktmäßig
die ehemaligen Sowjetstaaten, aber auch die Eroberungen in Europa mit seinem
Konzept von einem Vielvölkerstaat, das Millet-System, einschließt" (S. 11) sowie, ohne
Bezug hierzu, im Kapitel „5. Die Bedeutung Prof. Dr. O. F1. für die IGMG": „Unter
Islamisten symbolisiert diese nach unten hängende türkische Fahne die Abkehr von der
Republik Türkei und die Hinwendung zum Osmanischen Reich." (S. 25). Auf S. 48 des
Gutachtens spricht die Sachverständige von „Osmanen-Nostalgie". Dieser Ausdruck ist
objektiv betrachtet bereits nicht geeignet, etwaige diesbezügliche Bedrohungsängste zu
verstärken. Auch der zusammenfassenden Darstellung der Schlussfolgerungen der
Sachverständigen in dem Resümee des Gutachtens lassen sich keine
Schlussfolgerungen entnehmen, die auf das Ziel, die Integrität von IGMG zu
beschädigen, Bedrohungsängste zu verstärken oder ein Bedrohungsszenario
aufzubauen, gerichtet sind. Auch wenn die gutachterlichen Äußerungen und
Schlussfolgerungen die vom Kläger behauptete „Untermauerung" der Vorwürfe der
Verfassungsschutzbehörden zur Folge hätten, mag dieses Ergebnis dem Kläger
ungünstig sein, begründet aber nicht die Besorgnis der Befangenheit.
Weiter wendet der Kläger ein, die Sachverständige offenbare schlichte Unkenntnis der
türkischen Sprache sowie des zu untersuchenden Gegenstandes durch ihre
Ausführungen zur Bedeutung des Wortes „Milli". Hiermit stellt der Kläger im Kern die
Sachkunde der Sachverständigen in Frage. Dies ist jedoch für sich allein kein
hinreichender Grund, Misstrauen gegen ihre Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Die
geltend gemachten Zweifel an der Sachkunde der Sachverständigen sind vom Gericht
im Klageverfahren, nicht aber im vorliegenden Verfahren zu klären.
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Der Kläger rügt zudem den gutachterlichen Sprachstil und führt hierfür beispielsweise
die Ausdrücke der Sachverständigen „weibliche lebende Bomben" (S. 43 des
Gutachtens), „den kleinsten und tapfersten Fernsehsender der Welt" (S. 17), „hat die
Mutter ... Kopftuch wie Ehemann B. abgelegt" (S. 44) an. Dies begründet jedoch nicht
die Befürchtung fehlender Unparteilichkeit. Auch wenn die Wortwahl fragwürdig ist, so
kann sie nicht als Ausdruck einer unsachlichen Grundhaltung gerade dem Kläger
gegenüber gewertet werden. Es handelt sich im Rahmen des Gutachtens um nur
gelegentliche sprachliche Ausrutscher und sprachliche Entgleisungen, die sich zudem
nicht auf die IGMG oder die Verfahrensbeteiligten, sondern auf Dritte beziehen -
bezüglich der genannten „weiblichen lebenden Bomben" führt die Sachverständige
weiter distanzierend aus: „diese Militanz wird niemand den weiblichen IGMG-
Anhängern unterstellen wollen".
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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