Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 17.08.2000

OVG NRW: verfolgter, gefahr, rechtsschutzinteresse, gesetzestext, verwaltungsverfahren, nichterfüllung, beweismittel, datum

Oberverwaltungsgericht NRW, 8 A 4052/00.A
Datum:
17.08.2000
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
8. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
8 A 4052/00.A
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 20 K 7754/99.A
Tenor:
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts Köln vom 29. Juni 2000 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens, für das
Gerichtskosten nicht erhoben werden.
G r ü n d e :
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Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
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Der Kläger vermag mit seiner allein geltend gemachten Gehörsrüge (§ 78 Abs. 3 Nr. 3
AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO) nicht durchzudringen. Der über Art. 103 Abs. 1 GG
verfassungsrechtlich verbürgte Anspruch der Prozessbeteiligten auf Gewährung
rechtlichen Gehörs, der seine einfachgesetzliche Ausprägung für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren in § 108 Abs. 2 VwGO gefunden hat, verpflichtet das
zuständige Gericht unter anderem dazu, das Vorbringen der Beteiligten und die von
ihnen gestellten Anträge zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in
Erwägung zu ziehen. Diese Verpflichtung hat das Verwaltungsgericht im vorliegenden
Fall jedoch nicht dadurch verletzt, dass es aufgrund der Anwendung des § 81 AsylVfG
zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die Klage wegen Nichterfüllung der Aufforderung des
Verwaltungsgerichts zum Weiterbetreiben des Verfahrens als zurückgenommen gilt. Die
Anwendung des § 81 AsylVfG unterliegt hier keinen rechtlichen Bedenken.
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Soweit eine Aufforderung des Gerichts gemäß § 81 Abs. 1 AsylVfG ein Verhalten des
Klägers voraussetzt, das als Ausdruck seines Desinteresses an der Weiterverfolgung
seines Rechtsschutzbegehrens gewertet werden muss und deshalb die Annahme des
Wegfalls des schutzwürdigen Interesses an einer Sachentscheidung rechtfertigt,
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vgl. zur Vorgängervorschrift des § 33 AsylVfG a.F. etwa BVerfG, Beschluss vom 19. Mai
1993 - 2 BvR 1972/92 -, NVwZ 1994, 62 (63); BVerwG, Urteil vom 15. Januar 1991 - 9 C
96.89 -, NVwZ-RR 1991, 443 (444),
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kommt als sachlich begründeter Anlass für einen Wegfall des Rechtsschutzinteresses
gerade auch der hier gegebene Fall des Unterlassens einer selbst angekündigten
Klagebegründung in Betracht.
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Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. August 1984 - 2 BvR 187/84 -, NVwZ 1985, 33; BVerwG,
Urteil vom 23. April 1985 - 9 C 48.84 -, BVerwGE 71, 213.
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Das gilt erst recht vor dem Hintergrund, dass der Kläger mit richterlichen Verfügungen
vom 15. Juli 1999 und vom 22. September 1999 zusätzlich zur Begründung der Klage
aufgefordert worden ist.
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Zu einem ähnlichen Fall: BVerwG, Urteil vom 15. Januar 1991 - 9 C 96.89 -, a.a.O.
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Da Zweifel am Fortbestehen des Rechtsschutzinteresses vornehmlich daraus folgen
können, dass der Kläger den von ihm zu erwartenden prozessualen
Mitwirkungspflichten nicht nachkommt,
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so schon BVerwG, Urteil vom 23. April 1985 - 9 C 7.85 -, InfAuslR 1985, 278 (279),
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kann eine Betreibensaufforderung nach § 81 AsylVfG zulässigerweise auch an die
Verletzung der Klagebegründungspflicht nach § 74 Abs. 2 AsylVfG angeknüpft werden.
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Vgl. OVG Saarland, Beschluss vom 8. Februar 1999 - 3 Q 19/99 -, Juris.
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Während es nach der alten Fassung des Asylverfahrensgesetzes einer individuellen
richterlichen Aufforderung zur Klagebegründung bedurfte, ist eine solche Aufforderung
heute bereits im Gesetz enthalten. Dass die von § 74 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG geforderte
Angabe der zur Begründung der Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel
gegebenenfalls auch mittels Verweises auf das im Verwaltungsverfahren dargelegte
individuelle Verfolgungsschicksal erfolgen kann, ist hier ohne Belang. Unter
Berücksichtigung der Ankündigung, nähere Ausführungen nachzureichen, ist der
Klageschrift vom 11. Juli 1999 eine solche Bezugnahme nicht - auch nicht inzidenter -
zu entnehmen. Auch im Übrigen kann die allgemein gehaltene, pauschale und lediglich
den Gesetzestext wiederholende Formulierung, "der Kläger ist als politisch Verfolgter
anzuerkennen, da ihm derzeit in der Türkei die Gefahr politischer Verfolgung droht",
mangels Bezugs zum individuellen Verfolgungsschicksal des Klägers nicht als
ordnungsgemäße Klagebegründung angesehen werden. Die gleichzeitig auf § 87 b
Abs. 1 VwGO gestützte Betreibensaufforderung des Verwaltungsgerichtes vom 5.
November 1999 fordert auch vom Kläger nicht etwa eine durch sein vorangegangenes
Verhalten nicht veranlasste Verfahrenshandlung, so dass die Anforderungen an die
Mitwirkung und Förderung des Prozesses durch den Kläger in einer mit der Regelung in
§ 81 AsylVfG unvereinbaren Weise überspannt würden.
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Dazu etwa HessVGH, Beschluss vom 3. Juli 1996 - 13 UZ 2749/95 -, InfAuslR 1996,
362 (363) m.w.N.
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Vielmehr wird der Kläger dort lediglich zum Vortrag dessen aufgefordert, zu dem er
schon nach § 74 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG vorzutragen verpflichtet ist. Dass zwischen der
Ankündigung der Klagebegründung in der Klageschrift vom 11. Juli 1999 und der
Betreibungsaufforderung vom 5. November 1999 nur knapp vier Monate vergangen
waren, hält der Senat angesichts auch der zweimaligen Erinnerungen in der
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Zwischenzeit nicht für zu kurz, um auf ein mangelndes Rechtsschutzinteresse schließen
zu können.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 78 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG abgesehen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83 b Abs. 1 AsylVfG.
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Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar. Das Urteil des
Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG).
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