Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 07.06.2002
OVG NRW: wiedereinsetzung in den vorigen stand, rechtsmittelfrist, zustellung, mangel, hochschule, richteramt, datum
Oberverwaltungsgericht NRW, 16 A 2222/02
Datum:
07.06.2002
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
16. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 A 2222/02
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 5 K 3374/97
Tenor:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von
Rechtsanwältin B. -F. aus N. wird abgelehnt.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien
Zulassungsverfahrens.
G r ü n d e:
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Der Senat versteht das als "Berufung" bezeichnete Begehren des Klägers zu seinen
Gunsten dahin, dass er das in der gegenwärtigen prozessualen Situation einzig
statthafte Rechtsmittel des Antrags auf Zulassung der Berufung einlegen und zugleich
hierfür die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erreichen möchte.
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Dem Kläger kann nicht unter Beiordnung von Rechtsanwältin B. -F. aus N.
Prozesskostenhilfe bewilligt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den
nachstehenden Gründen keine hinreichende Erfolgsaussicht bietet (§§ 166 VwGO, 114
ZPO).
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Der - wie ausgeführt statthafte - Antrag auf Zulassung der Berufung ist nämlich
unzulässig, weil der Kläger entgegen § 67 Abs. 1 VwGO nicht durch einen
Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des
Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt vertreten ist. Dieser Mangel
kann auch nicht mehr geheilt werden, weil die Antragsfrist - ein Monat nach Zustellung
des vollständigen Urteils (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO) - am 27. Mai 2002, einem
Montag, abgelaufen ist und die Voraussetzungen nicht erfüllt sind, unter denen der
Antrag auf Zulassung der Berufung durch einen der in § 67 Abs. 1 VwGO genannten
Prozessbevollmächtigten nachgeholt werden könnte. Einem um Prozesskostenhilfe
nachsuchenden Verfahrensbeteiligten, der die Rechtsmittelfrist versäumt, weil er
zunächst einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt hat, kann
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Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 60 Abs. 1 VwGO) nur gewährt werden, wenn
er den Prozesskostenhilfeantrag innerhalb der Rechtsmittelfrist eingereicht und mit den
jeweils erforderlichen Erklärungen und Unterlagen versehen hat.
Vgl. mit weiteren Nachweisen den Beschluss des Senats vom 29. Januar 2002 -16 A
286/02 -.
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Der vom Kläger gestellte Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe entspricht nicht
den gesetzlichen Anforderungen, weil es an der Vorlage einer aktuellen (Formular-
)Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse fehlt.
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Vgl. zur Notwendigkeit einer solchen Erklärung BGH, Beschluss vom 27. November
1996 - XII ZB 84/96 -, FamRZ 1997, 546 f., und den zitierten Beschluss des Senats.
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Anhaltspunkte dafür, dass einem ordnungsgemäßen Prozesskostenhilfeantrag
innerhalb eines Monats nach Zustellung des angefochtenen Urteils unüberwindliche
Hindernisse im Wege gestanden haben könnten, gibt es nicht.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 und 188 Satz 2 VwGO.
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Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
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