Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 23.11.2007
OVG NRW: bewährung, unterrichtsbesuch, probezeit, auflage, vollziehung, leiter, anforderung, bereinigung, verwaltungsprozess, begriff
Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 1738/07
Datum:
23.11.2007
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 1738/07
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 4 L 487/07
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe
bis 13.000,-- Euro festgesetzt.
Gründe:
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Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
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Sie ist bereits unzulässig. Nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Begründung der
Beschwerde einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die
Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen
Entscheidung auseinandersetzen. Der Beschwerdeführer darf seine Begründung nicht
so unterbreiten, als sei das Oberverwaltungsgericht erstmals zur Entscheidung berufen.
Der gesetzlichen Anforderung, sich mit dem angegriffenen Beschluss auseinander zu
setzen, wird die Beschwerde nur gerecht, wenn sie von der Entscheidung des
Verwaltungsgerichts ausgeht und aufzeigt, in welchen Punkten und weshalb diese aus
der Sicht des Beschwerdeführers nicht tragfähig ist. Dies erfordert, auf die
entscheidungstragenden Gründe des erstinstanzlichen Beschlusses mit schlüssigen
Gegenargumenten einzugehen.
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Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. Januar 2004 - 18 B 695/03 -, und vom 13. Mai
1997 - 11 B 799/97 -, NVwZ 1997, 1224; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 12.
April 2002 - 7 S 653/02 -, NVwZ 2002, 883, und vom 16. Dezember 2003 - 7 S 2465/03 -
, FEVS 55, 333; Seibert, Änderungen der VwGO durch das Gesetz zur Bereinigung des
Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess, NVwZ 2002, 265, 268 f.; Guckelberger, in:
Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 2. Auflage (2006), § 146 Rn. 78;
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Redeker/von Oertzen, Verwaltungsgerichtsordnung, 14. Auflage (2004), § 146 Rn. 21.
Diese Voraussetzungen hat der Antragsteller nicht erfüllt. Er gibt zwar unter Ziffer 2
seiner Beschwerdebegründung die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts
wieder, setzt sich mit ihnen aber weder dort noch anschließend auseinander. Ohne den
angegriffenen Beschluss in seinen Vortrag einzubeziehen, befasst er sich
ausschließlich mit den angefochtenen Verwaltungsakten. Losgelöst von der
verwaltungsgerichtlichen Entscheidung unterbreitet er lediglich seine Ansicht, warum
die Anordnung der sofortigen Vollziehung den Erfordernissen des § 80 Abs. 3 VwGO
nicht genügt und warum die dienstliche Beurteilung vom 8. Juni 2007 die Feststellung
der mangelnden Bewährung nicht trägt. Die gegenteiligen rechtlichen Begründungen
des Verwaltungsgerichts greift der Beschwerdevortrag nicht auf. Wegen dieses Mangels
ist die Beschwerde nach § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO als unzulässig zu verwerfen.
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Dessen ungeachtet ist die Beschwerde auch unbegründet. Der Senat teilt die Ansicht
des Verwaltungsgerichts, dass die Voraussetzungen des § 80 Abs. 3 VwGO erfüllt sind,
weil der Antragsgegner die Anordnung der sofortigen Vollziehung im Einzelnen
begründet hat. Soweit der Beschwerdevortrag den Gründen der Vollziehungsanordnung
inhaltlich entgegentritt, ist er unerheblich. Als lediglich formelles Erfordernis kommt es
auf die sachliche Tragfähigkeit der angegebenen Begründung - von hier nicht
vorliegenden Ausnahmefällen abgesehen - nicht an.
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Mit seinem die Rechtmäßigkeit der dienstlichen Beurteilung vom 8. Juni 2007
anzweifelnden Beschwerdevorbringen dringt der Antragsteller nicht durch.
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Dienstliche Beurteilungen sind nach ständiger Rechtsprechung verwaltungsgerichtlich
nur beschränkt überprüfbar. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat
sich gegenüber der Beurteilungsermächtigung des Dienstherrn darauf zu beschränken,
ob er den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei
bewegen kann, verkannt hat oder ob er von einem unrichtigen Sachverhalt
ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde
Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat.
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Daran gemessen stellen die mit der Beschwerde vorgetragenen Rügen die
Rechtmäßigkeit der Beurteilung ist nicht in Frage. Dass der Unterrichtsbesuch vom 27.
September 2006 noch in die erstmalig verlängerte Probezeit fiel, macht die Beurteilung
nicht fehlerhaft. Da der Antragsteller zuvor am 12. August 2006 dienstlich beurteilt
worden ist, lag dieser Unterrichtsbesuch im Beurteilungszeitraum der darauffolgenden
dienstlichen Beurteilung vom 8. Juni 2007. Aus Nr. 3.2 der Richtlinien für die dienstliche
Beurteilung der Lehrkräfte sowie der Leiterinnen und Leiter an öffentlichen Schulen und
Studienseminaren - BRL - vom 2. Januar 2003 (ABl. NRW S. 7) ergibt sich, dass
Beurteilungszeitraum und Probezeit sich nicht vollständig decken.
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Weiterhin sehen die Beurteilungsrichtlinien keine Mindestanzahl von
Unterrichtsbesuchen des Beurteilers vor. Ob und in welchem Umfang
Unterrichtsbesuche zur Schaffung einer breiteren Beurteilungsgrundlage stattfinden
sollen, entscheidet der Beurteiler innerhalb seines insofern weiten Ermessens (vgl. Nr.
2.2 BRL). Der Schulleiter des D. - N. -Berufskollegs des Kreises H. hat den Unterricht
des Antragstellers vor der abschließenden Beurteilung vom 8. Juni 2007 vier Mal
besucht. Die Beschwerde legt nicht dar, warum der Schulleiter den ihm eröffneten
Ermessensrahmen überschritten haben soll, indem er von einem fünften
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Unterrichtsbesuch kurz vor der Fertigung der Beurteilung absah. Der Antragsteller
benennt keine Anhaltspunkte dafür, dass er sich während der letzten drei Monate vor
der Beurteilung verbessert hat.
Da der Schulleiter die Feststellung der mangelnden Bewährung des Antragstellers nicht
auf einzelne Ereignisse, sondern auf eine Vielzahl von Beobachtungen und Eindrücken
gestützt hat, musste er seine Bewertung lediglich plausibel und nachvollziehbar
machen. Dem genügt die Beurteilung vom 8. Juni 2007. Die Beschwerde bemängelt
deswegen zu Unrecht, in der Beurteilung fehle die Angabe einzelner Tatsachen und
Umstände, aus denen die mangelnde Bewährung des Antragstellers detailliert ableitbar
sei.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 8.78 -, BVerwGE 60, 245.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts
richtet sich nach §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG, wobei
der sich daraus ergebende Wert im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der
begehrten Entscheidung zu halbieren ist.
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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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