Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 18.11.2004

OVG NRW: landschaft, genehmigung, ausweisung, windenergie, eingriff, ortschaft, vorbescheid, anfang, aussichtspunkt, belastung

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
1
2
3
Aktenzeichen:
Vorinstanz:
Oberverwaltungsgericht NRW, 7 A 3329/01
18.11.2004
Oberverwaltungsgericht NRW
7. Senat
Urteil
7 A 3329/01
Verwaltungsgericht Arnsberg, 4 K 3563/00
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; außergerichtliche
Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Erteilung eines Bauvorbescheids für die Errichtung von zwei
Windenergieanlagen auf den Grundstücken Gemarkung F.---ringhausen , Flur 10,
Flurstücke 27 und 19.
Die Windenergieanlagen sollen östlich der Ortschaft F.---ringhausen auf einem in Nord-
Süd-Richtung verlaufenden Höhenzug errichtet werden, der die Wasserscheide zwischen
den nach Westen zum Rhein und den nach Osten zur Weser verlaufenden Zuflüssen
darstellt. Der nördliche Standort der beiden Anlagen liegt auf einem Niveau von ca. 610 m
über NN etwa in der Mitte zwischen den Spitzen des H. (661 m über NN) und einer rd. 600
m südlich hiervon gelegenen unbenannten Kuppe (663 m über NN). Etwas östlich dieses
Standorts erreicht der Sattel zwischen dem H1. und der unbenannten Kuppe seine tiefste
Stelle von rd. 621 m über NN. Der südliche Standort der beiden Anlagen liegt gut 200 m
südöstlich des nördlichen Standorts auf einem Niveau von gut 630 m über NN am
Westhang der unbenannten Kuppe. Beide Standorte liegen in der Nähe eines
Wirtschaftswegs, der sich am Westhang des Höhenzugs in Nord-Süd-Richtung erstreckt
und Teil eines Wanderwegs ist. Die Bereiche um den H1. und die unbenannte Kuppe sind
weitgehend mit Wald bestanden; verschiedene Teilbereiche insbesondere in der Nähe der
geplanten Windenergieanlagen sind allerdings frei von höherem Baumbestand. Gut 2 km
südwestlich des vorgesehenen Standorts der Anlagen befinden sich die Naturdenkmale
"C2. Steine". Hierbei handelt es sich um mehrere Felsformationen, die aus den sie
4
5
6
7
8
umgebenden Waldbeständen deutlich herausragen. Der höchste der C2. Steine
("Feldstein") auf der Spitze der südlich von F.---ringhausen gelegenen Bergkuppe erreicht
ein Niveau von 756 m über NN.
Seit Anfang der 90er Jahre des vorigen Jahrhunderts streben die Geschäftsführer der
Klägerin die Errichtung von Windenergieanlagen auf dem Höhenzug östlich von F.---
ringhausen an. Ein Bauantrag aus dem Jahr 1992 wurde abgelehnt. In dem
anschließenden Gerichtsverfahren nahmen die seinerzeitigen Antragsteller nach
Durchführung eines Ortstermins durch den Berichterstatter des Senats in dem beim Senat
anhängigen Berufungsverfahren 7 A 390/95 im Juni 1998 ihre Klage zurück. Auch
Bemühungen um die Aufstellung eines Vorhaben- und Erschließungsplans durch die
Beigeladene scheiterten. Die Genehmigung des Vorhaben- und Erschließungsplans wurde
versagt. Die Klage der Beigeladenen auf Erteilung der Genehmigung des Vorhaben- und
Erschließungsplans wurde vom Verwaltungsgericht Arnsberg mit Urteil vom 8. Mai 1998 (4
K 2811/97) abgewiesen, der Antrag der seinerzeit beigeladenen Vorhabenträger auf
Zulassung der Berufung wurde mit Beschluss des Senats vom 16. Februar 1999 (7 A
3100/98) abgelehnt.
Zwischenzeitlich hatte die Klägerin den im vorliegenden Verfahren strittigen Antrag vom 30.
April 1998 auf Erteilung eines planungsrechtlichen Vorbescheids für die gegenüber dem
ersten Antrag etwas modifizierten Standorte gestellt. Gegenstand der Voranfrage ist die
Errichtung von zwei Windenergieanlagen des Typs Enercon E-40 mit einer Nabenhöhe
von 50,1 m, einem Rotordurchmesser von 40,3 m sowie einer Nennleistung von 500 kW.
Während des Genehmigungsverfahrens sprachen sich insbesondere die untere
Landschaftsbehörde sowie die Forstbehörde gegen die Errichtung von
Windenergieanlagen am strittigen Standort aus. Die Beigeladene bemühte sich, in die
Ausweisung mehrerer Konzentrationszonen für Windenergieanlagen durch die 26.
Änderung ihres Flächennutzungsplans auch die hier strittigen Standorte südlich des H.
einzubeziehen. Die Bezirksregierung B. stimmte dieser Konzentrationszone aus
landesplanerischer Sicht nicht zu. Bedenken gegen eine Vorrangausweisung im
Flächennutzungsplan für diesen Bereich wurden auch seitens der unteren
Landschaftsbehörde, der Forstbehörde sowie von Nachbargemeinden geltend gemacht.
Die 26. Änderung des Flächennutzungsplans, deren Genehmigung am 7. April 2003
bekannt gemacht wurde, erfasst nur noch eine Konzentrationszone im Bereich L. nördlich
von B1. , der knapp 10 km nordwestlich der hier strittigen Standorte liegt.
Mit Bescheid vom 12. Mai 1999 lehnte der Beklagte den beantragten Vorbescheid für die
beiden Windenergieanlagen ab. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, das
Landschaftsbild würde durch die vorgesehenen Anlagen grob unangemessen verunstaltet.
Die Nützlichkeit der Windenergie könne nicht gleichsam im Wege der Kompensation
aufgerechnet werden. Der Umstand, dass nach § 4 LG NRW zwei Windenergieanlagen
keinen Eingriff in Natur und Landschaft darstellten, könne den bundesrechtlichen
öffentlichen Belang nicht aufheben. Ferner fehle es an der erforderlichen
Waldumwandlungsgenehmigung. Dem Vorhaben stehe daher auch der öffentliche Belang
des Waldschutzrechts entgegen. Den Widerspruch der Klägerin gegen diesen Bescheid
wies die Bezirksregierung B. mit Widerspruchsbescheid vom 24. August 2000 als
unbegründet zurück.
Die Klägerin hat am 5. September 2000 Klage erhoben, zu deren Begründung sie
insbesondere auf verschiedene ihrer Meinung nach zu berücksichtigende Vorbelastungen
der Landschaft hingewiesen hat.
9
10
11
12
13
14
15
16
17
18
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 12. Mai 1999 und des
Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung B. vom 24. August 2000 zu verpflichten,
ihre Bauvor-anfrage vom 30. April 1998 betreffend die Errichtung von zwei
Windkraftanlagen auf den Grundstücken Gemarkung F.---ringhausen , Flur 10, Flurstücke
19 und 27 unter Ausklammerung der forstrechtlichen Fragen zustimmend zu bescheiden.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat auf die angefochtenen Bescheide und die fehlende Waldumwandlungsgenehmigung
verwiesen.
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur
Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, in dem westlich des Höhenzugs
gelegenen Bereich seien zahlreiche landschaftsprägende Elemente auf dichtem Raum
anzutreffen, die in ihrem optischen Zusammenwirken im Sauerland kein Vorbild hätten.
Durch die strittigen Anlagen würde dieses Landschaftsbild nachdrücklich verunstaltet.
Auf den Antrag der Klägerin hat der Senat mit Beschluss vom 18. Oktober 2001 die
Berufung zugelassen. Die Klägerin hat rechtzeitig einen Berufungsantrag gestellt und die
Berufung begründet. Sie trägt insbesondere vor:
Das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass der Förderung der Windenergie sowohl vom
Bundes- als auch vom Landesrecht ein ganz hervorragender Stellenwert beigemessen
werde. Von Bedeutung sei insofern insbesondere auch § 4 Abs. 3 Nr. 4 LG NRW, wonach
bis zu zwei nahe beieinander liegende Windenergieanlagen nicht als Eingriff in Natur und
Landschaft gelten.
Bei seiner Wertung einer "Verunstaltung" des Landschaftsbilds habe das Gericht die im
Bereich östlich des Höhenzugs vorhandenen beachtlichen Belastungen der Landschaft
unberücksichtigt gelassen. In diese Richtung könnten die strittigen Anlagen zu keinen
nennenswerten Beeinträchtigungen führen. Auch zahlreiche bestehende Vorbelastungen
westlich der Wasserscheide seien außer Acht geblieben. Insgesamt sei die angenommene
"Einzigartigkeit" der Landschaft nicht nachvollziehbar. Diese Einschätzung sei im Übrigen
auf Erkenntnisse gestützt, die nicht im vorliegenden Verfahren festgestellt und erörtert
worden seien. Bestätigt werde die fehlende Schutzbedürftigkeit der Landschaft dadurch,
dass sie bislang nicht förmlich unter Schutz gestellt sei. In F.---ringhausen und Umgebung
würden zudem die geplanten Anlagen und die C2. Steine nicht gleichzeitig in das Blickfeld
treten. Schließlich seien neben den auf C. Gebiet bereits vorhandenen, vom hier in Rede
stehenden Standort aus deutlich sichtbaren Windenergieanlagen zwischenzeitlich weitere
Anlagen genehmigt worden.
Hinsichtlich des Erholungswerts der Landschaft fehle es an Feststellungen dazu, dass F.-- -
ringhausen und C1. zu Standorten mit beträchtlichem Fremdenverkehrsaufkommen
zählten. Dominierend seien mit Bussen anreisende Tagestouristen und
Wochenendurlauber. Insoweit seien die Umgebung sowie insbesondere auch die C2.
Steine erheblich "touristisch" vorbelastet. Zusätzliche Belastungen durch neue
"Attraktivitäten" seien geplant.
19
20
21
22
23
24
25
26
27
28
29
30
31
32
33
Die während des Berufungsverfahrens bekannt gemachte 26. Änderung des
Flächennutzungsplans der Beigeladenen sei nichtig. Ihr fehle die städtebauliche
Erforderlichkeit, weil die einzige dargestellte Konzentrationszone für Windenergieanlagen
im Bereich nördlich von B1. für die Windkraftnutzung ungeeignet sei. Die
Flächennutzungsplanung leide ferner an durchgreifenden Abwägungsmängeln und stelle
in der Sache eine Verhinderungsplanung dar. Schließlich komme ihr keine
Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB zu.
Die Klägerin beantragt,
das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem Schlussantrag I. Instanz zu erkennen,
hilfsweise,
festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet war, ihr vor Inkrafttreten der 26. Änderung des
Flächennutzungsplans am 7. April 2003 den beantragten Bauvorbescheid zu erteilen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend, da die strittigen Anlagen am beantragten
Standort im Hinblick auf ihre exponierte Lage in der landschaftlich reizvollen Umgebung
grob unangemessen seien und das Landschaftsbild verunstalteten. Im Übrigen bestünden
keine Bedenken gegen die Flächennutzungsplanung der Beigeladenen.
Die Beigeladene stellt keinen Sachantrag. Sie weist insbesondere auf die Bedeutung der
C2. Steine hin.
Der Berichterstatter des Senats hat am 18. August 2004 einen Ortstermin durchgeführt, an
dem im Einverständnis der Beteiligten auch der Vorsitzende des Senats teilgenommen hat.
Auf die hierüber gefertigte Niederschrift wird verwiesen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der
Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Akten 4 K 1609/94 VG B. (= 7 A 390/95)
und 4 K 2811/97 (= 7 A 3100/98) sowie der von den Beteiligten vorgelegten Verwaltungs-
und Aufstellungsvorgänge sowie sonstigen Unterlagen ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
Der auf Verpflichtung des Beklagten gerichtete Hauptantrag der Klägerin ist unbegründet,
weil die Klägerin keinen Anspruch auf den begehrten bauplanungsrechtlichen Vorbescheid
hat. Die zur Genehmigung gestellten beiden Windenergieanlagen sind an ihren
vorgesehenen Standorten bauplanungsrechtlich unzulässig.
Die bauplanungsrechtliche Beurteilung der strittigen Anlagen richtet sich nach § 35 BauGB.
An der Außenbereichslage der vorgesehenen Standorte besteht kein Zweifel. Trotz
Privilegierung der Anlagen nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB n.F. (früher: § 35 Abs. 1 Nr. 6
BauGB) sind diese unzulässig, weil ihnen öffentliche Belange entgegenstehen. Dabei kann
dahinstehen, ob die erst im Berufungsverfahren in Kraft getretene 26. Änderung des
Flächennutzungsplans der Beigeladenen wirksam ist oder nicht. Geht man von der
34
35
36
37
38
39
40
Wirksamkeit der Flächennutzungsplanänderung aus, stehen dem Vorhaben öffentliche
Belange gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB entgegen, weil im Sinne der genannten
Vorschrift für privilegierte Windenergieanlagen durch Darstellungen im
Flächennutzungsplan eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist (a). Sollte die
Änderung des Flächennutzungsplans hingegen - wie die Klägerin meint - unwirksam sein,
wäre das Vorhaben jedenfalls deshalb unzulässig, weil es im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1
Nr. 5 BauGB das Landschaftsbild verunstaltet (b).
Zu a): Die 26. Änderung des Flächennutzungsplans der Beigeladenen zielt, wie aus ihrem
Erläuterungsbericht folgt, darauf ab, die Errichtung von Windenergieanlagen im
Gemeindegebiet der Beigeladenen zu steuern. Planerische Absicht der Darstellung der
einzigen von der Beigeladenen letztlich dargestellten Konzentrationszone ist es, im übrigen
Stadtgebiet Windenergieanlagen künftig auszuschließen (S. 9 des Erläuterungsberichts).
Diese Zielsetzung kann die 26. Änderung des Flächennutzungsplans - ihre Wirksamkeit
unterstellt - im vorliegenden Fall auch erfüllen, indem sie den hier strittigen Anlagen als
entgegenstehender öffentlicher Belang entgegengehalten werden kann. Diese
Rechtswirkung tritt gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB zwar nur "in der Regel" ein.
Anhaltspunkte dafür, diese regelmäßige Folge im vorliegenden Fall zu verneinen, liegen
jedoch nicht vor. Eine Abweichung im Einzelfall steht unter dem Vorbehalt, dass die
Konzeption, die der Planung zugrunde liegt, als solche nicht in Frage gestellt wird; das mit
der Ausweisung an anderer Stelle verfolgte Steuerungsziel darf nicht unterlaufen werden.
Vgl.: BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2002 - 4 C 15.01 -, BRS 65 Nr. 95 (S. 462).
Genau das träte jedoch ein, verneinte man die regelmäßige Ausschlusswirkung für die hier
in Rede stehenden Standorte. Die Beigeladene hatte auch den Bereich südlich des H. , der
bereits Gegenstand des letztlich gescheiterten Vorhaben- und Erschließungsplans
gewesen war, in ihre Überlegungen zur Darstellung von Konzentrationszonen einbezogen,
wie aus den Darlegungen auf S. 8 des Erläuterungsberichts folgt. Von dieser Einbeziehung
wurde insbesondere auf Grund der zahlreichen Bedenken von Bürgern, Fachbehörden und
Nachbargemeinden abgesehen. Diese Planungsentscheidung würde in der Tat
unterlaufen, würde man der 26. Änderung des Flächennutzungsplans eine
Ausschlusswirkung auch für den hier strittigen Bereich südlich des H. absprechen.
Der Einwand der Klägerin, der Flächennutzungsplanung liege kein schlüssiges
Plankonzept zugrunde, gibt zu einer anderen Wertung keinen Anlass. Die Ausweisung von
Konzentrationszonen an bestimmter Stelle muss Hand in Hand mit der Prüfung gehen, ob
und inwieweit die übrigen Gemeindegebietsteile als Standorte ausscheiden. Insoweit sind
die öffentlichen Belange, die für die negative Wirkung der planerischen Darstellung ins
Feld geführt werden, mit dem Anliegen, der Windenergienutzung an geeigneten Standorten
eine Chance zu geben, die ihrer Privilegierung gerecht wird, nach Maßgabe des § 1 Abs. 7
BauGB (früher: § 1 Abs. 6 BauGB) abzuwägen.
Vgl.: BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2002 - 4 C 15.01 -, BRS 65 Nr. 95 (S. 458).
Sollte es hieran fehlen, wäre die Änderung des Flächennutzungsplans wegen eines
durchgreifenden Abwägungsmangels als unwirksam anzusehen. Die 26. Änderung
einerseits als wirksam anzusehen, ihr andererseits aber die gewollte Ausschlusswirkung
nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB abzusprechen, würde demgegenüber den bereits
dargelegten planerischen Willen der Beigeladenen verfälschen. Sie hat die einzige
Konzentrationszone im Bereich von B1. hiernach ausschließlich deshalb ausgewiesen, um
41
42
43
44
45
46
47
damit zugleich einen (grundsätzlichen) Ausschluss der Zulässigkeit von
Windenergieanlagen im gesamten übrigen Stadtgebiet herbeiführen zu können.
Im Übrigen würde die Annahme, die 26. Änderung des Flächennutzungsplans sei zwar
wirksam, ihr komme aber keine Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB zu, an
dem Ergebnis der Unzulässigkeit des strittigen Vorhabens nichts ändern. In diesem Fall
könnte einer Errichtung der von der Klägerin geplanten Windenergieanlagen aus den
nachfolgend noch anzusprechenden Gründen entgegen gehalten werden, dass sie das
Landschaftsbild verunstalten und ihnen deshalb öffentliche Belange entgegenstehen.
Zu b): In der Rechtsprechung ist grundsätzlich geklärt, dass eine Verunstaltung im Sinne
des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB voraussetzt, dass das Bauvorhaben dem Orts- oder
Landschaftsbild in ästhetischer Hinsicht grob unangemessen ist und auch von einem für
ästhetische Eindrücke offenen Betrachter als belastend empfunden wird. Dieser Grundsatz
gilt auch gegenüber im Außenbereich privilegierten Vorhaben, einschließlich
Windenenergieanlagen. Zwar sind diese Anlagen durch § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB n.F.
(früher: § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB) grundsätzlich dem Außenbereich zugewiesen. Eine
Entscheidung über den konkreten Standort hat der Gesetzgeber jedoch nicht getroffen. Ihre
Zulässigkeit steht deshalb unter dem Vorbehalt, dass die jeweilige Anlage das Orts- und
Landschaftsbild im Einzelfall nicht verunstaltet. Ob die Schwelle der Verunstaltung
überschritten ist, hängt von den konkreten Umständen der jeweiligen Situation ab.
Vgl. zu alledem: BVerwG, Beschluss vom 18. März 2003 - 4 B 7.03 -, BauR 2004, 295
m.w.N..
Bei dieser den Tatsachengerichten obliegenden wertenden Einschätzung kann
insbesondere auch die anlagentypische Drehbewegung der Rotorblätter nicht außer
Betracht bleiben.
Vgl.: BVerwG, Beschluss vom 15. Oktober 2001 - 4 B 69.01 -, BRS 64 Nr. 100.
Gemessen an diesen Maßstäben hat das Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der
Einschätzung der zuständigen Fachbehörden eine Verunstaltung des Landschaftsbilds
durch Errichtung der strittigen Anlagen an ihren vorgesehenen exponierten Standorten zu
Recht bejaht.
Diese Standorte sind dadurch gekennzeichnet, dass sie im oberen Bereich eines
Höhenzugs liegen, der die weite Tallandschaft um die Ortschaft F.---ringhausen nach Osten
abgrenzt. Diese Landschaft ist, wie die Ortsbesichtigung durch den Vorsitzenden und den
Berichterstatter des Senats ergeben hat und durch das umfangreiche, dem Senat
vorliegende umfassende Lichtbildmaterial anschaulich verdeutlicht wird, durch eine für das
Sauerland in der Tat ungewöhnliche Vielfalt unterschiedlichster Landschaftselemente
gekennzeichnet. So finden sich in der Tallage um F.---ringhausen und C1. nicht nur die für
weite Bereiche des Sauerlands typischen Fichtenmonokulturen, vielmehr bietet sich von
den unterschiedlichsten Blickpunkten aus eine in ästhetischer Hinsicht - auch nach
Einschätzung des mit den örtlichen Gegebenheiten des Sauerlands besonders vertrauten
Verwaltungsgerichts - anziehende abwechslungsreiche Struktur verschiedenster
landschaftsprägender Elemente. Bestände von Fichten und Weihnachtsbaumkulturen
wechseln sich ständig ab mit eingestreuten Laubwaldstrukturen, Grünlandflächen und
Siedlungsbereichen. Dass in diese wechsel- und reizvolle Landschaft auch typische
Merkmale menschlicher Nutzungen eingestreut sind, zu denen auch gewerblich genutzte
Bauwerke und vereinzelte Anlagen des Freizeittourismus gehören, ändert an dem
48
49
schützenswerten Charakter der Landschaft als einem Gesamtgebilde nichts. Ebenso wenig
steht dem schützenswerten Charakter der Landschaft entgegen, dass sie nicht formell unter
Landschaftsschutz gestellt ist. Insofern ist zu berücksichtigen, dass eine solche
Unterschutzstellung ohnehin nur für die nicht bebauten Bereiche in Betracht kommt. Den
besonderen Reiz des hier betroffenen Landschaftsbilds macht jedoch - wie dargelegt - die
Vielfalt der auch und gerade auf menschliches Einwirken, nämlich land- und
forstwirtschaftliche Nutzung unterschiedlichster Art, zurückzuführenden Bestandteile eben
dieses Bildes, einschließlich der in sie eingestreuten besiedelten Bereiche, aus.
Bemerkenswert ist insbesondere, dass - abgesehen von einzelnen "Narben" früherer
Abbautätigkeiten durch Steinbrüche, die für eine Mittelgebirgslandschaft durchaus typisch
sind - bei der weiträumigen Sicht über die Landschaft, wie sie sich namentlich von den C2.
Steinen bietet, keine besonders auffällig in Erscheinung tretenden Überformungen durch
gewerbliche Anlagen zu bemerken sind. Auch die in landschaftsästhetischer Hinsicht
häufig als belastend empfundenen Zerschneidungen durch optisch auffällige
Hochspannungsleitungen einschließlich deren Masten fehlen völlig. Zwar ist der Klägerin
einzuräumen, dass die betroffene Landschaft nicht völlig unberührt ist von Freizeitanlagen,
deren ästhetischer Wert im Einzelfall durchaus fraglich erscheinen mag, und in gewissem
Umfang auch von gewerblichen Bauten. Diese treten bei der für die Wertung des
Landschaftsbilds maßgeblichen großräumigen Betrachtung jedoch so deutlich in den
Hintergrund, dass sie kaum als störende Elemente wahrnehmbar sind. Letzteres gilt etwa
für die von der Klägerin in den Vordergrund geschobenen Freizeitanlagen des Bereichs um
"G. G1. ", die sich über 9 km entfernt im Westen vornehmlich in Tallage befinden und von
dem hier betroffenen Landschaftsraum um die C2. Steine aus weitgehend nicht erkennbar
sind. Selbst das dort vorhandene Riesenrad ist von den C2. Steinen, die einen der
markantesten Aussichtspunkte des Sauerlands überhaupt darstellen, allenfalls als kleiner
Kreis inmitten eines Waldgebiets, nämlich als heller Fleck in einer ansonsten grünen
Waldkulisse wahrnehmbar. Nichts anderes gilt auch für andere der angesprochenen
Anlagen wie etwa die Startbahn für Drachenflieger in der Nähe der C2. Steine, die
Skiabfahrt am Osthang des T. oberhalb von "G. G1. " sowie verschiedene Aussichtstürme
und Fernsehumsetzer. Diese mögen bei einer Betrachtung aus unmittelbarer Nähe
durchaus als gewichtig und - je nach persönlicher Einstellung - auch störend und belastend
empfunden werden. In dem Gesamtbild der Landschaft, wie es sich bei weiträumiger Sicht
von exponierter Stelle aus bietet, gehen sie jedoch weitgehend unter, so dass von einer
gravierend negativen Überformung des naturnahen Gesamterscheinungsbilds keine Rede
sein kann. Ohne Bedeutung sind auch die gewerblichen Anlagen in der Tallage von C3.
Wald einschließlich der dort (noch) vorhandenen Industriebrache. Sie befinden sich in
einem relativ engen Tal unmittelbar östlich des Höhenzugs, der die Tallage von F.---
ringhausen und C1. begrenzt. Von dem bereits wiederholt angesprochenen markanten
Aussichtspunkt bei den C2. Steinen mit der dort wahrnehmbaren umfassenden Fernsicht
über das Panorama des östlichen Sauerlands sind sie überhaupt nicht wahrnehmbar. Erst
recht treten sie als störende Elemente nicht in Erscheinung, wenn die Tallage von F.---
ringhausen und C1. aus westlichen Richtungen - etwa in Richtung auf den Höhenzug mit
dem H1. oder die südlich hiervon gelegene Kuppe mit den teilweise deutlich in den Himmel
ragenden C2. Steinen - in den Blick genommen wird.
Die besondere Bedeutung dieses Landschaftsbilds für den gesamten Raum des östlichen
Sauerlands erschließt sich dem Betrachter vornehmlich dann, wenn er die C2. Steine
besteigt. Die dort wahrnehmbare, durch das bei der Ortsbesichtigung gefertigte und dem
Senat bei seiner Entscheidungsfindung vorgelegte Lichtbildmaterial anschaulich
verdeutlichte Fernsicht über viele Kilometer hinweg ist insbesondere auch maßgeblich
50
51
52
53
geprägt durch das unterschiedliche Auf und Ab der Kuppen und Höhenzüge, die die
reizvollen Tallagen mit ihren abwechslungsreichen Landschaftselementen begrenzen und
teilweise Blicke bis in die über 30 km entfernten Ebenen des I. und der Q. Hochfläche
zulassen. Gerade diese abwechslungsreichen Grenzlinien zwischen den vielfältigen
Strukturen des bewegten Geländes und dem freien Himmel sind nahezu ausnahmslos von
störenden baulichen Elementen frei. Die wenigen auf einzelnen Kuppen vorhandenen
Türme, Fernsehumsetzer o.ä. erscheinen allenfalls als schmale, fest stehende Elemente,
die den Blick nicht ablenken, sondern ihn ungehindert über die Weite der freien Landschaft
schweifen lassen.
Demgegenüber würde durch die hier strittigen Windenergieanlagen ein in besonderem
Maß beachtliches und belastendes Störpotential namentlich in den für die Wirkung des
Panoramas besonders wichtigen Grenzbereich zwischen natürlichem Gelände und freiem
Himmel hineindringen. An ihren exponierten Standorten würden die strittigen
Windenergieanlagen die weitgehend bewaldeten Kuppen deutlich überragen. Durch die
kontinuierliche Drehbewegung der Rotoren, die vor dem freien Himmel besonders auffällig
in Erscheinung treten, würden sie den Blick über die Landschaft besonders
beeinträchtigen.
Wie störend solche Drehbewegungen in einer Mittelgebirgslandschaft der hier betroffenen
Struktur wirken, wurde anlässlich der Ortsbesichtigung gerade an Hand der auf C.
Stadtgebiet nahe "G. G1. " bereits errichteten drei Windenergieanlagen besonders deutlich.
Trotz ihrer Entfernung von gut 9 km Luftlinie waren sie sowohl von dem Wirtschaftsweg
nahe den vorgesehenen Standorten der strittigen Anlagen als auch vom Westhang der
Kuppe mit den C2. Steinen aus zwar noch deutlich wahrnehmbar. Die große Entfernung
ließ sie jedoch so deutlich in den Hintergrund treten, dass ihr Ablenkungseffekt und
Potential zur Beeinträchtigung des Blicks in die weitere Ferne im hier in Rede stehenden
Landschaftsraum noch relativ gering war. An dieser relativ geringen, das Gesamtbild noch
nicht gravierend negativ beeinflussenden Qualität wird sich durch die seitens der Klägerin
angesprochenen weiteren auf C. Stadtgebiet genehmigten Windenergieanlagen nichts
ändern. Ihr Standort liegt noch weitere fünf Kilometer in Richtung Westen, so dass schon
deswegen ausgeschlossen ist, dass sie im hier betroffenen Landschaftsraum um die C2.
Steine deutlicher in Erscheinung treten werden als die bereits vorhandenen Anlagen.
Die strittigen Anlagen in nur zwei Kilometer Entfernung zu den C2. Steinen würden
hingegen geradezu auffällig in das Blickfeld des Betrachters treten, der sich ihren durch die
Drehbewegungen der Rotoren verstärkten optischen Auswirkungen nicht entziehen könnte.
Sie würden zudem gerade bei der dort vorhandenen unbeeinträchtigten Aussicht in
Richtung Norden bis Osten, die sich weit hin bis zu den Q. Höhen erstreckt, unvermeidbar
in das Blickfeld treten und diese Fernsicht so gravierend negativ beeinflussen, dass bereits
dies als grob unangemessene Belastung für den ästhetischen Eindruck der Landschaft zu
werten ist. Der besondere Wert dieser Landschaft liegt gerade darin, in Muße den Blick
immer wieder über die Ruhe ausstrahlende Weite dieser Landschaft mit den wechselvollen
Elementen des wie ein Gemälde wirkenden Bilds schweifen lassen zu können, ohne von
der Hektik des menschlichen Lebens gestört zu werden. Die geplanten
Windenergieanlagen würden demgegenüber optisch im Wortsinn eine "Unruhe" stiften, die
diesem Bild fremd ist und seine ästhetisch wertvolle Einzigartigkeit massiv beeinträchtigt.
Schon diese angesprochenen Auswirkungen der strittigen Anlagen auf das weiträumige
Landschaftsbild, wie es namentlich von dem besonderen touristisch wertvollen
Aussichtspunkt der C2. Steine aus wahrnehmbar ist, rechtfertigen aus Sicht des Senats die
54
55
56
57
58
59
- auch von den zuständigen Fachbehörden und dem Verwaltungsgericht geteilte - Wertung
einer Verunstaltung des Landschaftsbilds. Dabei kommt es nicht darauf an, dass das
Landschaftsbild um die C2. Steine - wie die Klägerin vorträgt - vornehmlich von Bus- und
Wochenendtouristen wahrgenommen wird. Auch Tagestouristen, die den weiten Weg in
die Landschaft um die C2. Steine als einem der hervorragendsten Naturdenkmale des
Sauerlands nicht scheuen, haben ein schützenswertes Interesse daran, das bestehende
grandiose Panorama möglichst ungeschmälert genießen zu können. Dieses Interesse ist
nicht zuletzt auch angesichts der Bedeutung des Tourismus für die Wirtschaft des östlichen
Sauerlands durchaus von gewichtigem öffentlichen Belang. Demgegenüber hat im
Rahmen der nach § 35 Abs. 1 BauGB vorzunehmenden planungsrechtlichen Abwägung
bei der Prüfung des "Entgegenstehens" öffentlicher Belange
- vgl.. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2001 - 4 C 3.01 - BRS 64 Nr. 98 (S. 428) m.w.N. -
das Interesse der Klägerin, ausgerechnet an diesem exponiertem Standort Windenergie
wirtschaftlich ausnutzen zu können, trotz des durch die Privilegierungsentscheidung des
Gesetzgebers den Windenergieanlagen zuerkannten gesteigerten
Durchsetzungsvermögens gegenüber öffentlichen Belangen zurückzutreten.
Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass eine Verunstaltung des
Landschaftsbilds auch deshalb zu bejahen sein dürfte, weil jedenfalls von verschiedenen
Stellen aus, die westlich der Tallage von C1. und F.--- ringhausen an den dort vorhandenen
Hängen liegen, die strittigen Anlagen zugleich mit der imposanten Kulisse der C2. Steine
wahrnehmbar sein werden. Näherer Überprüfungen vor Ort durch Bereisung
entsprechender Standorte bedurfte es jedoch nicht, weil die vorstehend angesprochenen
Aspekte bereits ausreichen, eine Verunstaltung des Landschaftsbilds durch das Vorhaben
der Klägerin zu bejahen.
Der vorstehenden Wertung steht auch nicht entgegen, dass nach § 4 Abs. 3 Nr. 4 LG NRW
die Errichtung von bis zu zwei nahe beieinander liegenden Windkraftanlagen nicht als
Eingriff - im Sinne der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung - gilt. Insoweit lässt der
Senat offen, ob diese landesrechtliche Regelung überhaupt von der Ermächtigung des § 18
Abs. 4 Satz 2 BNatSchG gedeckt ist. Immerhin erscheint zumindest zweifelhaft, ob
Windenergieanlagen - namentlich der heute üblichen Größenordnungen - "im Regelfall"
nicht zu Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds führen, so dass der Landesgesetzgeber
wegen eines regelmäßig fehlenden Beeinträchtigungspotentials sogar zwei nahe
beieinander liegende Anlagen dieser Art generell von den Anforderungen der
naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung freistellen konnte. Jedenfalls gibt die allein auf die
naturschutzrechtliche Eingriffsregelung bezogene Sonderregelung des § 4 Abs. 3 Nr. 4 LG
NRW nichts dafür her, wie die landschaftsästhetische Wirkung von Windenergieanlagen
unter dem bundesrechtlichen Aspekt einer Verunstaltung des Landschaftsbilds zu werten
ist. Die bauplanungsrechtlichen und die naturschutzrechtlichen
Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Außenbereichsvorhabens haben jeweils
eigenständigen Charakter. Ob ein Vorhaben bauplanungsrechtlich zulässig ist, richtet sich
nicht nach seiner naturschutzrechtlichen Zulässigkeit. Vielmehr stehen die Anforderungen
des § 35 BauGB, auch soweit sie "naturschutzbezogen" im Sinne von Absatz 3 Nr. 5 sind,
unabhängig neben den Anforderungen des Naturschutzrechts.
Vgl.: BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2001 - 4 C 3.01 -, BRS 64 Nr. 98 (S. 428).
Mit dem Hilfsantrag ist die Berufung gleichfalls unbegründet. Die Klägerin hatte auch bis
zum Inkrafttreten der 26. Änderung des Flächennutzungsplans der Beigeladenen keinen
60
61
62
63
Anspruch auf Erteilung des begehrten planungsrechtlichen Vorbescheids, weil ihrem
Vorhaben aus den dargelegten Gründen von Anfang an der öffentliche Belang
"Verunstaltung des Landschaftsbilds" entgegenstand.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO iVm §§ 708
Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO
nicht gegeben sind.