Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 07.12.2006

OVG NRW: polizei, vorschlag, anpassung, amt, wissentlich, auflösung, transparenz, form, rechtswidrigkeit, datum

Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 2163/06
Datum:
07.12.2006
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 2163/06
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 1 L 890/06
Tenor:
Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro
festgesetzt.
G r ü n d e :
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Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die auf die dargelegten Gründe beschränkte
Überprüfung der angefochtenen Entscheidung (§ 146 Abs. 4 Satz 6 der
Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) führt nicht zu einem Erfolg des Rechtsmittels.
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Das Verwaltungsgericht hat dem Antragsgegner untersagt, fünf der dem
Polizeipräsidium C. zum 1. Juni 2006 zugewiesenen Stellen der Besoldungsgruppe A
11 BBesO mit den Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung des
Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden
worden ist.
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Durch das Beschwerdevorbringen wird die Richtigkeit dieser Entscheidung nicht in
Frage gestellt.
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Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die aktuelle dienstliche
Beurteilung des Antragstellers vom 11. Januar 2006 rechtswidrig ist und daher in dem
Auswahlverfahren nicht hätte zugrundegelegt werden dürfen.
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Allerdings ist die dienstliche Beurteilung nicht deswegen rechtswidrig, weil der
Antragsgegner gegen Nr. 8.1 Abs. 2 der Beurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei
des Landes Nordrhein-Westfalen - BRL - (SMBl. NRW. 203034) verstoßen hat. Zwar
enthält die dienstliche Beurteilung des Antragstellers selbst keine hinreichende
Begründung dafür, dass das Gesamturteil mit 3 Punkten sogar schlechter ist als das der
vorangegangenen dienstlichen Beurteilung vom 3. April 2003. Der Hinweis, für das
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niedrigere Gesamturteil seien die Gewichtung der Hauptmerkmale und der
Quervergleich mit den Beamten im gleichen statusrechtlichen Amt maßgeblich, ist
insoweit nicht ausreichend.
Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom
7. Juni 2005 - 6 A 3355/03 -, in: Informationsdienst Öffentlicher Dienst (IÖD) 2005, 268.
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Der Antragsgegner hat jedoch zulässigerweise im Laufe des Verfahrens diesen
Begründungsmangel behoben:
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Im Beschwerdeverfahren hat er mit Schriftsatz vom 11. Oktober 2006 vorgetragen, dass
sich die Vergleichsgruppe, der der Antragsteller angehöre, gegenüber der letzten
dienstlichen Beurteilung verändert habe, weil in ihr nunmehr Beamte der I. und II. Säule
zusammengefasst seien. Diese Begründung ist hinreichend. Es ist nachvollziehbar,
dass sich mit der Zusammenfassung der beiden Säulen die Leistungsdichte in der
Vergleichsgruppe erhöht hat und die Leistung des Antragstellers deshalb bei relativer
Betrachtung gegenüber der vorangegangenen Beurteilung niedriger zu bewerten ist.
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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. November 2006 - 6 B 2124/06 -.
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Als Begründung im Sinne der Nr. 8.1 Abs. 2 BRL ist dies in Verbindung mit den weiteren
Angaben im Widerspruchsbescheid vom 4. August 2006 ausreichend.
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Darin hat der Antragsgegner außerdem vorgetragen: Der Antragsteller habe nicht die
Leistung derer in der Vergleichsgruppe erreicht, die mit dem Gesamturteil von 4 Punkten
zu bewerten gewesen seien. Eine Vielzahl von Beamten hätten in den zu beurteilenden
Bereichen, insbesondere beim Leistungsverhalten und Leistungsergebnis ein besseres
Bild als der Antragsteller geboten. Wegen der "fallkonkret anhaltsweise" zu
beachtenden Richtsätze nach Nr. 8.2.2 BRL habe der Antragsteller nicht zu Lasten der
leistungsstärkeren Beamten mit 4 Punkten im Gesamturteil bewertet werden können.
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Die Rechtswidrigkeit der dem Antragsteller erteilten aktuellen dienstlichen Beurteilung
folgt jedoch daraus, dass das Gesamturteil und die Bewertungen der Hauptmerkmale in
einem bisher nicht aufgelösten Widerspruch zu den Bewertungen der Submerkmale
stehen. Die dienstliche Beurteilung des Antragstellers ist insoweit nicht plausibel: Die
Bewertungen der Hauptmerkmale Leistungsverhalten und Leistungsergebnis sind vom
Endbeurteiler jeweils von 4 Punkten auf 3 Punkte herabgesetzt worden, die
entsprechenden Submerkmale sind hingegen entsprechend dem Vorschlag des
Erstbeurteilers unverändert mit 4 und 5 Punkten benotet. In Anbetracht dieser
Widersprüche ist auch das vom Endbeurteiler vergebene Gesamturteil von 3 Punkten
(Vorschlag des Erstbeurteilers: 4 Punkte) nicht nachvollziehbar. Die für die Abweichung
der Endbeurteilung vom Beurteilungsvorschlag des Erstbeurteilers angegebene
Begründung ("Quervergleich mit den Beamten im gleichen statusrechtlichen Amt") ist
zur Klärung der Widersprüche in dieser allgemeinen Form nicht ausreichend.
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Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 1999 - 6 A 3593/98 -, in: Der
Öffentliche Dienst (DÖD) 2000, 266, Urteile vom 29. August 2001 - 6 A 2967/00 -, in:
DÖD 2001, 310, und vom 23. Juni 2006 - 6 A 1216/04 -, sowie Beschluss vom 28. Juni
2006 - 6 B 618/06 -.
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Der Vortrag des Antragsgegners, er halte die vom Senat entwickelten
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Plausibilisierungsanforderungen bei einer Abweichung der Endbeurteilung vom
Beurteilungsvorschlag des Erstbeurteilers für überzogen und könne sie auch tatsächlich
nicht erfüllen, ist nicht überzeugend. Bei einer vom Erstbeurteilervorschlag
abweichenden Bewertung von Hauptmerkmalen, die sich - wie hier bei den
Hauptmerkmalen Leistungsverhalten und Leistungsergebnis - nicht mehr mit einer
unterschiedlichen Gewichtung der entsprechenden Submerkmale erklären lässt, hat der
Endbeurteiler die Wahl, ob er die Bewertung der Submerkmale im Einzelnen der von
ihm vergebenen Bewertung des Hauptmerkmals anpasst oder die erforderliche
Anpassung in einer sonstigen geeigneten Weise - etwa durch entsprechende
allgemeine Aussagen zu den Benotungen der Einzelmerkmale in der
Abweichungsbegründung - herbeiführt.
So erneut OVG NRW, Urteil vom 23. Juni 2006 - 6 A 1216/04 -.
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Diese Anforderungen entsprechen der langjährigen Rechtsprechung des Senats und
sind angesichts des dem Dienstherrn bei der Erstellung dienstlicher Beurteilungen
zuerkannten weiten Beurteilungsspielraums im Interesse eines Mindestmaßes an
Transparenz unverzichtbar, zumal Plausibilitätsdefizite noch im Laufe des
Widerspruchs- und des gerichtlichen Verfahrens ausgeglichen werden können. Der
Einwand, die Anforderungen seien aus tatsächlichen Gründen nicht zu erfüllen, ist nicht
nachvollziehbar. Die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung misst - ihrer Aufgabe
entsprechend - die Rechtmäßigkeit dienstlicher Beurteilungen im Bereich der Polizei
unter anderem an den vom Antragsgegner selbst erlassenen einschlägigen
Beurteilungsrichtlinien. Soweit diese in der Praxis untauglich sind, hat es der
Antragsgegner in der Hand, entsprechende Änderungen vorzunehmen. Das mehrfach
verwandte Argument, missliebige Regelungen in den Beurteilungsrichtlinien seien
"gewerkschaftliche Bedingungen für die Zustimmung des Hauptpersonalrats zu den
Richtlinien" gewesen und "aus der Sicht der Praxis wäre zu erwarten gewesen, dass die
verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung die Beurteilungsrichtlinien wegen Verstoßes
gegen höherrangiges Recht insoweit als unbeachtlich erachte", erscheint befremdlich.
Es erweckt den Eindruck, der Antragsgegner habe sich einem rechtswidrigen Ansinnen
der Personalvertretungsorgane im Bereich der Polizei gebeugt und wissentlich
rechtswidrige Verwaltungsvorschriften erlassen.
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Im vorliegenden Fall sind die aufgezeigten Plausibilitätsdefizite vom Antragsgegner
nicht nachträglich geheilt worden. Der Antragsgegner hat zur Widersprüchlichkeit
zwischen dem Gesamturteil und der Bewertung der Hauptmerkmale Leistungsverhalten
und Leistungsergebnis auf der einen Seite und der Bewertung der entsprechenden
Submerkmale auf der anderen Seite jedenfalls sinngemäß ergänzend vorgetragen, dass
die Bewertungen des Erstbeurteilers zu wohlwollend gewesen seien; außerdem habe
sich die Vergleichsgruppe, der der Antragsteller angehöre, gegenüber der letzten
dienstlichen Beurteilung verändert, weil in ihr nunmehr Beamte der I. und II. Säule
zusammengefasst seien. Eine Anpassung der Bewertung der Submerkmale an die vom
Endbeurteiler vergebenen Bewertungen der Hauptmerkmale oder eine sonstige
Auflösung der insoweit bestehenden Ungereimtheit ist hiermit jedoch nicht
vorgenommen. Der Antragsgegner hätte es in der Hand gehabt, einzelne Submerkmale
zu korrigieren, alle einem Hauptmerkmal zugeordneten Submerkmale linear
abzusenken oder den Widerspruch etwa im Rahmen der Abweichungsbegründungen in
die eine oder andere Richtung aufzulösen.
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Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. August 2001 - 6 A 2967/00 -, a.a.O., sowie Beschlüsse
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vom 13. September 2001 - 6 B 1776/00 - und vom 5. Februar 2002 - 6 B 1965/00 -.
An einer entsprechenden Erklärung fehlt es jedoch bisher.
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Ob die aktuelle dienstliche Beurteilung des Antragstellers auch aus den übrigen vom
ihm angesprochenen Gründen rechtswidrig ist, kann deshalb dahinstehen. Auf das
diesbezügliche Beschwerdevorbringen braucht dementsprechend nicht eingegangen zu
werden.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 3 Nr. 1 und § 52 Abs. 2 des
Gerichtskostengesetzes. Im Hinblick auf den nur vorläufigen Charakter der begehrten
Entscheidung war der Streitwert auf die Hälfte des sich bei Anwendung dieser
Vorschriften ergebenden Betrags zu reduzieren.
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