Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 23.03.2001

OVG NRW: aufschiebende wirkung, öffentliche ordnung, demonstrationsfreiheit, menschenwürde, niederlande, gefährdung, versammlungsfreiheit, datum, bevölkerung, vertreter

Oberverwaltungsgericht NRW, 5 B 395/01
Datum:
23.03.2001
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
5. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 B 395/01
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Aachen, 6 L 202/01
Tenor:
Der Antrag des Antragstellers auf Zulassung der Beschwerde gegen den
Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen vom 22. März 2001 wird
abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 8.000,-- DM
festgesetzt.
Der Beschluss soll den Beteiligten vorab per Fax bekannt gegeben
werden.
G r ü n d e :
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Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten
ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 146 Abs. 4
i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) greifen nicht durch.
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Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers,
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die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 16. März 2001 gegen die
Verbotsverfügung des Antragsgegners vom 12. März 2001 wiederherzustellen,
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zu Recht abgelehnt.
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Es spricht nach summarischer Prüfung alles dafür, dass die angegriffene
Verbotsverfügung rechtmäßig ist. Von der Versammlung geht nach aktueller Sachlage
eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Ordnung aus, die die erlassene
Verbotsverfügung gemäß § 15 Abs. 1 des Versammlungsgesetzes (VersammlG)
rechtfertigt.
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Der in § 15 VersammlG verwandte Begriff der öffentlichen Ordnung, der in Art. 13 Abs. 7
GG und Art. 35 Abs. 2 Satz 1 GG eine verfassungsrechtliche Fundierung gefunden hat,
umfasst die Gesamtheit jener ungeschriebenen Regeln für das Verhalten des Einzelnen
in der Öffentlichkeit, deren Befolgung nach den jeweils herrschenden Anschauungen
als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten Zusammenlebens betrachtet wird.
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BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985 - 1 BvR 223, 341/81 -, BVerfGE 69, 315, 352; OVG
NRW, Urteil vom 31. Mai 1988 - 5 A 2638/85 -; Beschluss vom 22. Juni 1994 - 5 B
193/94 -; Drews/Wacke/Vogel/ Martens, Gefahrenabwehr, 9. Auflage 1986, S. 245.
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Die jeweils herrschenden Anschauungen werden insbesondere geprägt durch die
Wertmaßstäbe des Grundgesetzes. Im vorliegenden Zusammenhang ist dies neben
dem der Völkerverständigung dienenden verfassungsrechtlichen Friedensgebot (Art. 1
Abs. 2, 24 Abs. 2 und 26 Abs. 1 GG) vor allem die Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG),
die als höchster Wert und oberstes Verfassungsprinzip im Mittelpunkt der
grundgesetzlichen Ordnung steht und in dieser Eigenschaft nicht nur Bedeutung für die
Auslegung der übrigen Verfassungsbestimmungen hat, sondern auf die gesamte
Rechtsordnung ausstrahlt,
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vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Oktober 1971 - 1 BvR 387/65 -, BVerfGE 32, 98 (108);
Beschluss vom 17. Januar 1979 - 1 BvR 241/77 -, BVerfGE 50, 166 (175); OVG NRW,
Beschluss vom 13. Januar 1994 - 5 B 1263/93 -, NWVBl. 1994, 167 f.; vgl. auch
Battis/Grigoleit, Neue Herausforderungen für das Versammlungsrecht?, NVwZ 2001,
121 ff.
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Zu den prägenden Wertmaßstäben zählen ferner die in Art. 20 GG niedergelegten
verfassungsrechtlichen Strukturprinzipien der Demokratie, des Föderalismus und der
Rechtsstaatlichkeit,
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vgl. BVerfG, Urteil vom 23. Oktober 1951 - 2 BvG 1/51 -, BVerfGE 1, 14 ff.; Beschluss
vom 25. Oktober 1966 - 2 BvR 506/63 -, BVerfGE 20, 323 (331).
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Sie gehören - ebenso wie die Menschenwürde und das Friedensgebot des
Grundgesetzes - zu dem nach Art. 79 Abs. 3 GG unabänderlichen Kernbestand der
freiheitlich demokratischen Grundordnung. In ihnen manifestiert sich zugleich die
nachdrückliche Absage an jegliche Form von Totalitarismus, Rassenideologie und
Willkür, wie sie für das auf "Führer und Gefolgschaft" gründende, von Rechtlosigkeit und
Missachtung der Menschenwürde geprägte nationalsozialistische Unrechtsregime
kennzeichnend war.
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Mit dieser grundgesetzlichen Konzeption sind nazistische Grundgedanken von
vornherein unvereinbar. Eine Ideologie, die auf Rassismus, Kollektivismus und dem
Prinzip von Führung und unbedingtem Gehorsam aufbaut, lässt sich unter dem
Grundgesetz nicht - auch nicht mit den Mitteln des Demonstrationsrechts - legitimieren.
Durch Art. 79 Abs. 3 GG und das in Art. 20 Abs. 4 GG fixierte Widerstandsrecht ist einer
wie auch immer gearteten Durchsetzung solchen Gedankenguts im demokratischen, der
Menschenwürde und dem Friedensgebot verpflichteten Rechtsstaat des Grundgesetzes
verfassungsrechtlich auf Dauer der Boden entzogen. Diesen verfassungsimmanenten
Beschränkungen demonstrativer Äußerungen nazistischer Meinungsinhalte im obigen
Sinne muss daher bei der Auslegung des Grundrechts der Demonstrationsfreiheit nach
Art. 5 Abs. 1, 8 Abs. 1 GG und der dortigen Grundrechtsschranken - auch unterhalb der
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Schwelle verfassungsgerichtlicher Verbots- und Verwirkungsentscheidungen im Sinne
von Art. 21 Abs. 2 GG, 18 Satz 2 GG - von Verfassungs wegen Rechnung getragen
werden.
Vgl. auch Battis/Grigoleit, NVwZ 2001, 121, 125.
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Dies legt den Schluss nahe, dass Versammlungen, die den oben dargelegten
Maßstäben zuwiderlaufen, schon kraft verfassungsimmanenter Schranken vom
Schutzbereich der Demonstrationsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1, 8 Abs. 1 GG
ausgenommen sind. Jedenfalls muss der auf die Abwehr nationalsozialistischer
Bestrebungen gerichteten grundgesetzlichen Werteordnung zumindest bei der
Auslegung und bei der Definition des Anwendungsbereichs der öffentlichen Ordnung
i.S. des § 15 VersammlG die verfassungsrechtlich gebotene Geltung verschafft werden.
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Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 25. Januar 2001 - 5 B 115/01 -.
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Die solchermaßen konkretisierte öffentliche Ordnung wird durch Bestrebungen
unmittelbar gefährdet, die die nationalsozialistische Diktatur oder ihre führenden
Vertreter und Symbolfiguren verherrlichen oder verharmlosen, auch wenn damit die
Schwelle der Strafbarkeit im Einzelfall noch nicht erreicht sein mag. Diese
Voraussetzungen sind erfüllt, wenn eine Versammlung erkennbar ein Bekenntnis zum
Nationalsozialismus beinhaltet und damit all jenen grundgesetzlichen
Wertvorstellungen zuwiderläuft, die Ausdruck einer Abkehr vom Nationalsozialismus
sind.
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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Januar 2001 - 5 B 115/01 -; vgl. auch VGH Hessen,
Beschluss vom 17. September 2000 - 3 TH 2190/93 -, NVwZ 1994, S. 86 f.; BVerwG,
Beschluss vom 25. März 1993 - 1 ER 301/92 -, NJW 1993, 3213, 3215.
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So verhält es sich hier.
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Die angemeldete Versammlung hat ein nationalsozialistisches Gepräge im oben
genannten Sinne. Der potenzielle Teilnehmerkreis, der u.a. durch die dem
rechtsextremistischen Netzwerk zugehörige Internet-Homepage des sog. NIT Rheinland
("Nationales Infotelefon Rheinland", Stimme des Freien Nationalen Widerstandes in
Nordrhein-Westfalen", http//www.nit-rheinland.com/inhalt. htm) für die in Rede stehende
Demonstration "mobilisiert" werden soll, beschränkt sich auf das rechtsextreme,
neonazistische Spektrum:
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Der Antragsteller ist von der großen Strafkammer des Landgerichts Stuttgart durch Urteil
vom 7. März 1995 - 17 Kls 3/90 - wegen Verstoßes gegen ein die "Aktionsfront
Nationaler Sozialisten/ Nationale Aktivisten" (ANS/NA) betreffendes Vereinigungsverbot
rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt
worden. Er zählt seit Jahren zu den bundesweit führenden Köpfen der Neonazi-Szene.
Bereits seit den frühen 80er Jahren hatte er in verschiedenen neonazistischen
Organisationen führende Positionen inne. So gehörte er zunächst seit 1983 der seit
1986 verbotenen neonazistischen Aktionsfront Nationaler Sozialisten/ Nationale
Aktivisten (ANS/NA) an, in der er zum sog. Kameradschaftsführer der von ihm
gegründeten Kameradschaft Grevenbroich aufstieg. Weiterhin gehörte er als Funktionär
dem "Komitee zur Vorbereitung der Feierlichkeiten zum 100sten Geburtstag Adolf
Hitlers" (KAH) an, in dem ihm als "KAH- Gausekretär West" zehn Kameradschaften
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unterstanden. Seit 1986 leitete er sodann das neu gebildete KAH-Referat für Sicherheit
(Rfs), dessen Aufgabe in erster Linie in der "Feindaufklärung" gegnerischer Personen
im Rahmen einer "Anti-Antifa" (Aufklärung von Namen, Adressen, Telefonnummern,
Kfz- Kennzeichen, Fotos, persönlicher Umstände etc.) und nach eigenem Bekunden in
der "Einleitung von Gegenmaßnahmen" bestand.
Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 15. März 1995 - 17 Kls 3/90 -, S. 41 f. des
Urteilsabdrucks.
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Der Antragsteller war ferner bis zum Jahre 1989 im erweiterten Bundesvorstand der im
Jahre 1995 verbotenen sog. Freiheitlichen Deutschen Arbeiterpartei (FAP) als Leiter
des Ordnungsdienstes und Gebietsbeauftragter West tätig. In den Jahren 1991 bis 1993
gehörte er als stellvertretender Vorsitzender der rechtsextremen "Hilfsorganisation für
nationale politische Gefangene und deren Angehörige e.V." (HNG) an. Derzeit
kandidiert der Antragsteller als Vertreter der neofaschistischen niederländischen Partei
"Nederlandse Volks Unie (NVU) für die Gemeinderatswahlen im niederländischen
Kerkrade.
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Der Antragsteller leugnet auch gar nicht, dass er und der potenzielle Teilnehmerkreis
der Versammlung nationalsozialistisch geprägt sind. Er stellt im Gegenteil in seiner
Antragsschrift ausdrücklich klar, dass er selbst und das Teilnehmerspektrum
rechtsextremistisches Gedankengut vertreten und dafür auch eintreten. Dass der Zweck
der Versammlung in der Öffentlichkeit auch in diesem Sinne wahrgenommen wird,
belegen die zahlreichen Veröffentlichungen in der örtlichen Presse im Vorfeld der
geplanten Demonstration.
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Auch die Art und Weise, in der die Versammlung durchgeführt werden soll, lässt bei
lebensnaher Betrachtung nur den Schluss darauf zu, dass mit dieser Versammlung ein
Bekenntnis zum Nationalsozialismus abgelegt werden soll. Die Versammlung mag zwar
daneben auch andere Ziele verfolgen. Der Antragsteller und die
Versammlungsteilnehmer nehmen jedoch bewusst in Kauf, dass der geplante
Protestmarsch von Neonazis über die deutsch- niederländische Grenze nach Kerkrade
insbesondere bei der im Grenzgebiet ansässigen Bevölkerung Assoziationen an den
Einmarsch deutscher Truppen in die Niederlande im Mai 1940 und an die nachfolgende
dortige Schreckensherrschaft des nationalsozialistischen Besatzungsregimes weckt.
Damit werden Ereignisse wachgerufen, welche die deutsch-niederländische
Völkerverständigung lange Zeit erheblich belastet haben.
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Der Eindruck eines Einmarschs von Neonazis wird noch verstärkt durch das geplante
Mitführen von Trommeln und Fahnen, durch die beabsichtigte Marschformation sowie
durch den Routenverlauf der Demonstration und das vom Antragsgegner
angesprochene historisch belastete Datum, an dem sie stattfinden soll. Doch auch ohne
diese äußeren Umstände würde der Protestmarsch in den Augen der Öffentlichkeit als
Ansammlung von Neonazis in einer durch die Nationalsozialisten historisch besonders
belasteten Grenzregion wahrgenommen und vernarbte Wunden wieder aufreißen.
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Dieses Erscheinungsbild, das zur Wiederbelebung überwundener Ressentiments und
zu einer Belastung im deutsch - niederländischen Verhältnis führen würde, läuft
Wertentscheidungen des Grundgesetzes zuwider, denen zufolge jedwede Unfrieden
stiftende nationalistische Verhetzung der Gemüter verboten ist.
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Vgl. auch Battis/Grigoleit, NVwZ 2001, 121, 123.
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Das Friedensgebot des Grundgesetzes (Art. 1 Abs. 2, 24 Abs. 2, 26 Abs. 1 GG) zeigt
dementsprechend eine die Meinungs- und Versammlungsfreiheit beschränkende
Grenze für die Teilnahme am demokratischen Willensbildungsprozess auf.
Nationalistische Bestrebungen, die - wie hier - geeignet sind, das friedliche
Zusammenleben der Völker zu stören, sind mit anderen Worten keine grundrechtlich
geschützten Beiträge zur pluralistischen Meinungsbildung. Sie rechtfertigen vielmehr
ein entsprechendes Verbot.
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Der in der Verbotsverfügung des Antragsgegners festgestellten unmittelbaren
Gefährdung der öffentlichen Ordnung kann auch nicht durch ein milderes Mittel
begegnet werden. Das Verbot des Mitführens von Fahnen und Trommeln, des
Skandierens bestimmter Parolen, des Tragens uniformer Kleidungsstücke und ein
etwaiges Verbot des Grenzübertritts in die Niederlande nähmen der beabsichtigten
Versammlung nicht das beschriebene nationalsozialistische Gepräge. Zum einen sind
entsprechende Assoziationen bereits maßgeblich durch die Person des
Versammlungsleiters und den Kreis der Versammlungsteilnehmer determiniert, ohne
dass es der ausdrücklichen oder konkludenten Kundgabe einer entsprechenden
Gesinnung bedürfte. Zum anderen würde die Zulassung der Versammlung unter
entsprechenden Auflagen, insbesondere unter dem Verbot des Grenzübertritts, bei der
Bevölkerung in der Grenzregion gleichwohl den Eindruck einer Ansammlung deutscher
Neonazis vermitteln, deren eigentliches Ziel - wie die parallele Anmeldung einer
Versammlung in den Niederlanden zeigt - der Einmarsch in die Niederlande ist und
bleibt. Um diesem Eindruck wirksam zu begegnen, käme - wenn überhaupt - allenfalls
die Zulassung einer Versammlung außerhalb der deutsch - niederländischen
Grenzregion in Betracht. Damit würden sich die Auflagen aber letztlich gegen den auf
einen Grenzübertritt gerichteten kommunikativen Inhalt der Veranstaltung richten,
sodass diese auf einen dann zwar erlaubten, aber letztlich kommunikationslosen
"Gruppenspaziergang" reduziert würde, den Art. 8 Abs. 1 GG gerade nicht vor Augen
hat.
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Vgl. Battis/ Grigoleit, NVwZ 2001, 121, 123.
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Auflagen, die den Charakter einer Versammlung in ihrem Inhalt und in ihrem Wesen -
bis hin zur völligen Inhaltslosigkeit - verändern, können weder dem Grundrechtsträger
noch den Versammlungsbehörden angesonnen werden. Insofern trägt der
Versammlungsleiter die aus seinem grundrechtlichen Selbstbestimmungsrecht
resultierende Verantwortung für die kommunikativen Inhalte der Versammlung, die den
verwaltungsgerichtlichen Streitgegenstand begrenzen und die Gewährung eines
inhaltlichen Aliuds ausschließen.
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Die Verbotsverfügung des Antragsgegners erweist sich nach alledem als rechtmäßig.
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An dieser Bewertung vermögen Hinweise auf den hohen Stellenwert der durch Art. 5
und 8 GG geschützten Demonstrationsfreiheit nichts zu ändern. Die
Demonstrationsfreiheit gibt dem Antragsteller keinen Freibrief, grundgesetzliche
Wertvorstellungen zu missachten. Gerade dies aber soll durch die geplante
Versammlung und die mit ihr bezweckten nationalsozialistischen Bestrebungen
geschehen.
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Eine abweichende Bewertung ergibt sich auch nicht aus der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts, derzufolge die Gefährdung der öffentlichen Ordnung
angesichts des hohen Stellenwerts, den das grundgesetzlich garantierte Recht auf
Versammlungsfreiheit genießt, für das Verbot einer Versammlung im Regelfall nicht
ausreicht.
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Vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985 - 1 BvR 223, 341/81 -, BVerfGE 69, 315 (353).
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Dieser Ansatz kann jedenfalls dann keine Geltung beanspruchen, wenn - wie hier - mit
der Versammlung nationalsozialistische Bestrebungen verfolgt und damit elementare
Verfassungsgüter als Bestandteil der öffentlichen Ordnung i.S. des § 15 VersammlG
unmittelbar gefährdet werden. Jede andere Entscheidung würde das grundgesetzlich
geschützte Wertesystem selbst in Frage stellen und auf eine Relativierung konstitutiver
verfassungsrechtlicher Werte hinauslaufen,
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vgl. dazu jüngst: Wassermann, NJW 2000, 3760 f.,
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der das Grundgesetz - wie nicht zuletzt Art. 79 Abs. 3 GG deutlich macht - eine klare
Absage erteilt hat.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2, 14 Abs. 1 und 3 GKG.
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Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
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