Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 22.12.2006

OVG NRW: anspruch auf bewilligung, familie, datum

Oberverwaltungsgericht NRW, 12 A 2671/05
Datum:
22.12.2006
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 A 2671/05
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 18 K 8149/04
Tenor:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das
Gerichtskosten nicht erhoben werden.
G r ü n d e :
1
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet, weil die
beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende
Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, § 114 Satz 1 ZPO).
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Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
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Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1
VwGO. Es vermag die - selbständig tragende - Annahme des Verwaltungsgerichts, in
Bezug auf den geltend gemachten Anspruch auf Bewilligung von Hilfe zum
Lebensunterhalt fehle es an dem von der Klägerin zu erbringenden Nachweis ihrer
Hilfsbedürftigkeit, weil die wirtschaftlichen Verhältnisse ihrer Familie als
Bedarfsgemeinschaft völlig unklar geblieben seien, nicht in Frage zu stellen.
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Die Darlegungen in den gleichlautenden Begründungen des Zulassungsantrags vom 3.
bzw. 9. August 2005 verhalten sich lediglich zur Frage eines Verstoßes gegen die -
formale - Mitwirkungsobliegenheit nach §§ 60 ff. SGB I und lassen die alternative und
selbständig tragende, materiell-rechtliche Begründung des Verwaltungsgerichts, die
sich auf die unklaren wirtschaftlichen Verhältnisse der Bedarfsgemeinschaft stützt, mit
der die Klägerin im maßgeblichen Zeitraum in Haushaltsgemeinschaft lebte,
unberücksichtigt.
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Die nachgereichte Begründung vom 22. November 2005 kann nicht berücksichtigt
werden, da sie erst am 23. November 2005 und damit nach dem Ablauf der
zweimonatigen Begründungsfrist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) am 23. August 2005 bei
Gericht eingegangen ist.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Das angefochtene Urteil ist
rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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