Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 28.07.2003

OVG NRW: datum

Oberverwaltungsgericht NRW, 11 A 2170/03
Datum:
28.07.2003
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
11. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
11 A 2170/03
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 13 K 4309/00
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 7.311,47 Euro
festgesetzt.
G r ü n d e :
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Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, weil die allein geltend
gemachte Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) nicht gemäß den Erfordernissen des §
124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt wird.
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Die Klägerin macht geltend, die Vorinstanz sei von dem Urteil des beschließenden
Senats vom 4. Dezember 2000 - 11 A 2870/97 -, NVwZ 2001, 218 ff., abgewichen. Mit
der konkreten Benennung dieser Entscheidung wird zwar einem der Erfordernisse einer
Divergenzrüge Genüge getan.
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Vgl. hierzu etwa BVerwG, Beschluss vom 4. November 1991 - 7 B 53.91 -, NVwZ 1992,
661.
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Zusätzlich wäre es aber erforderlich gewesen, einen inhaltlich bestimmten, die
angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz zu benennen, mit dem die
Vorinstanz einem in der benannten Entscheidung aufgestellten ebensolchen Rechtssatz
in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hätte.
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BVerwG, Beschlüsse vom 12. Dezember 1991 - 5 B 68.91 -, Buchholz 310 § 132 VwGO
Nr. 302, und vom 16. November 1998 - 6 B 110.98 -, NVwZ-RR 1999, 429 (430).
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Ein solcher konkreter und divergierender Rechtssatz wird nicht hinreichend
herausgearbeitet und einem für die genannte Entscheidung des
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Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen maßgeblichen Rechtssatz
gegenübergestellt. Im Kern rügt die Klägerin, die erste Instanz habe obergerichtlich
formulierte Rechtssätze fehlerhaft angewandt. Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder
unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Oberverwaltungsgericht für das
Land Nordrhein-Westfalen in seiner Rechtsprechung jeweils aufgestellt hat, genügt aber
nicht den Anforderungen an eine Divergenzrüge.
BVerwG, Beschlüsse vom 17. Januar 1995 - 6 B 39.94 -, Buchholz 421 Prüfungswesen
Nr. 342, und vom 16. November 1998 - 6 B 110.98 -, a. a. O.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
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Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4
VwGO).
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Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 13 Abs. 2 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).
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