Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 09.10.1997

OVG NRW (bundesrepublik deutschland, amnesty international, aufenthalt im ausland, politische verfolgung, vietnam, kläger, verwaltungsgericht, ausland, bestrafung, kommunistische partei)

Oberverwaltungsgericht NRW, 1 A 644/94.A
Datum:
09.10.1997
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 A 644/94.A
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 5 K 6000/92.A
Tenor:
Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird im vollen Umfang
abgewiesen.
Der Kläger trägt die gesamten Kosten des Rechtsstreits in beiden
Rechtszügen.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des
Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger
vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
T a t b e s t a n d :
1
Der 1960 geborene Kläger ist vietnamesischer Staatsangehöriger. In dem Zeitraum von
Dezember 1988 bis Anfang Oktober 1991 hielt er sich als Vertragsarbeiter in der
ehemaligen Tschechoslowakei auf. Dort war er zuletzt als Heizer in einem Betrieb
beschäftigt. Am 12. Oktober 1991 reiste er in die Bundesrepublik Deutschland ein und
beantragte Anfang November 1991 die Anerkennung als Asylberechtigter. Zur
Begründung verwies er bei der Niederschrift zu seinem Asylbegehren am 5. November
1991 auf ein in vietnamesischer Sprache abgefaßtes Schreiben vom 29. Oktober 1991,
in dem es im wesentlichen heißt: In der Tschechoslowakei habe er die
Studentenzeitschriften "T. M." (N. Z.) und "T. T. T." (Nachrichtenwoche) gelesen, in
denen Artikel über die korrupte Machtführung der vietnamesischen Kommunisten sowie
über die stalinistischen Methoden der Machthaber bei der Unterdrückung der
Bevölkerung enthalten gewesen seien. Diese Zeitungen seien von vietnamesischen
Studenten in der Tschechoslowakei herausgegeben und im Raum P. verteilt worden. Er
habe Kontakt mit den Studenten aufgenommen und durch Gespräche mit ihnen mehr
über Menschenrechte, Freiheit und Demokratie verstanden. Aufgrund dessen habe er
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sich freiwillig dazu gemeldet, die Zeitungen an die vietnamesischen Arbeitnehmer in
seiner Umgebung zu verteilen. Diese Aktivitäten seien Angehörigen der
vietnamesischen Botschaft bekannt geworden. Von dort sei er aufgefordert worden,
diese Tätigkeit einzustellen. Er habe aber weitergemacht. Im August habe er erfahren,
daß "die kommunistischen Leiter" vorgehabt hätten, seinen Paß zurückzunehmen und
ihn für die Durchführung eines Prozesses nach Vietnam zurückzubringen. Daraufhin sei
er bei Landsleuten untergetaucht. Zunächst habe er die Absicht gehabt, illegal in die
Bundesrepublik Deutschland einzureisen. Dann habe ihm aber ein Freund ein Visum für
die legale Einreise besorgt. Bei einer Rückkehr nach Vietnam fürchte er, daß seine
Familie negativ behandelt werde.
Bei der Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge -
Bundesamt - am 24. Juni 1992 gab der Kläger im wesentlichen an: Er habe Vietnam
verlassen, weil seine Familie in die Klasse der Ausbeuter eingestuft worden sei. Seine
Großeltern hätten einen kleinen Betrieb mit Angestellten gehabt. 1954 sei deren Hab
und Gut von der kommunistischen Regierung verstaatlicht worden. Er selbst habe weder
Schwierigkeiten mit den Behörden noch mit der Polizei noch mit der Regierung gehabt.
In der Tschechoslowakei habe er fortschrittliche, von vietnamesischen Studenten
herausgegebene Zeitungen kennengelernt. Zunächst habe er eine derartige Zeitung
lediglich gelesen. Im Jahre 1991 habe er sich darüber hinaus aber auch an der
Verbreitung der Zeitung beteiligt, indem er sie in den Wohnheimen, in denen
Vietnamesen untergebracht gewesen seien, verteilt habe. Von den Gruppenleitern der
vietnamesischen Arbeitnehmer sei er, nachdem schon vorher mit ihm über diese
Aktivitäten gesprochen worden sei, im Juli 1991 verwarnt worden. Dabei habe man ihm
mit der Einziehung des Passes gedroht. Daraufhin habe er sich entschlossen, die
Tschechoslowakei zu verlassen. Was er bei einer Rückkehr nach Vietnam zu
befürchten habe, könne er nicht genau sagen. Es sei aber möglich, daß er verhaftet
werde, weil er seinen Arbeitsvertrag einseitig unterbrochen habe, in der
Tschechoslowakei die Zeitung verbreitet habe und in die Bundesrepublik Deutschland
gegangen sei. Er gelte als Republikflüchtling.
3
Mit Bescheid vom 30. September 1992, zugestellt am 16. Oktober 1992, lehnte das
Bundesamt den Antrag des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter ab und stellte
fest, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse
nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Weiterhin wurde der Kläger aufgefordert, die
Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der
Entscheidung, im Falle einer Klageerhebung innerhalb eines Monats nach dem
unanfechtbaren Abschluß des Asylverfahrens, zu verlassen. Zudem wurde ihm, falls er
die Ausreisefrist nicht einhalte, die Abschiebung nach Vietnam oder in einen anderen
aufnahmebereiten oder zur Aufnahme verpflichteten Staat angedroht. In der
Rechtsbehelfsbelehrung wies das Bundesamt u. a. darauf hin, daß gegen diesen
Bescheid Klage beim Verwaltungsgericht Köln erhoben werden könne.
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Am 4. November 1992 hat der - jedenfalls seit April 1992 in L. wohnhafte - Kläger beim
Verwaltungsgericht Arnsberg Klage erhoben. Zur Begründung hat er ausgeführt: Als im
Herbst 1989 die Umwälzungen in Ost-Mittel-Europa begonnen hätten, sei er politisiert
worden und habe sich einer oppositionellen vietnamesischen Studentengruppe
angeschlossen. Er habe diese Gruppe durch Propagandaarbeit unterstützt. Dadurch sei
er in Konflikt mit Vertretern der vietnamesischen Botschaft geraten. Diese hätten ihn
unter Druck gesetzt, mit der oppositionellen Betätigung aufzuhören. Schließlich habe er
erfahren, daß die Botschaft vorhabe, seine Rückkehr nach Vietnam zu erzwingen. Aus
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Furcht vor Repressalien sei er daraufhin in die Bundesrepublik Deutschland geflohen.
Hinsichtlich seines Begehrens auf Anerkennung als Asylberechtigter könne ihm nicht
vorgehalten werden, es habe in Vietnam keine latente Gefährdungslage gegeben.
Jedenfalls lägen in seiner Person die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vor, weil
er mit einer Bestrafung nach Art. 89 des Vietnamesischen Strafgesetzbuches - VStGB -
rechnen müsse. Da ihm deshalb in Vietnam eine erhebliche konkrete individuelle
Gefahr für seine Freiheit drohe, liege in seiner Person auch ein Abschiebungshindernis
nach § 53 Abs. 6 AuslG vor. Nach seiner Anhörung vor dem Bundesamt habe er Briefe
aus Vietnam erhalten, in denen ihm mitgeteilt worden sei, daß er im Falle der Rückkehr
ernsthafte Schwierigkeiten zu befürchten habe. Insbesondere sei seine Freiheit bedroht.
Zudem habe der vietnamesische Staat gedroht, nicht nur ihn, sondern auch seine
Angehörigen zu bestrafen.
Der Kläger hat beantragt,
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1. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die
Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 30. September 1992 zu verpflichten, ihn
als Asylberechtigten anzuerkennen sowie festzustellen, daß in seiner Person die
Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen und Abschiebungshindernisse nach
§ 53 AuslG bestehen,
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2. die in dem Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer
Flüchtlinge vom 30. September 1992 enthaltene Ausreiseaufforderung und
Abschiebungsandrohung aufzuheben.
8
Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
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die Klage abzuweisen.
10
Zur Begründung hat sie auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides verwiesen.
11
Mit dem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17. Januar 1994 ergangenen Urteil
hat das Verwaltungsgericht Arnsberg die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des
Bescheides des Bundesamtes vom 30. September 1992 verpflichtet festzustellen, daß
in der Person des Klägers die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, und
im übrigen die Klage abgewiesen. Zur Begründung des stattgebenden Teils des Urteils
hat das Verwaltungsgericht im wesentlichen ausgeführt: Es bestehe eine hinreichende
Wahrscheinlichkeit, daß der Kläger wegen seiner Ausreise aus der Tschechoslowakei
in die Bundesrepublik Deutschland nach Art. 89 VStGB bestraft werde. Diese
Bestimmung stelle einen politischen Straftatbestand dar. Im Falle einer zwangsweisen
Rückkehr nach Vietnam müsse der Kläger damit rechnen, nach dieser Vorschrift bestraft
zu werden. Er könne nicht darauf verwiesen werden, einer Bestrafung durch eine
freiwillige Rückkehr auf der Basis des am 9. Juni 1992 unterzeichneten
Reintegrationsabkommens zu entgehen, da dieses Abkommen keinen Tatbestand
enthalte, der allgemein allen abgelehnten Asylbewerbern Straffreiheit bei der Rückkehr
nach Vietnam gewähre.
12
Der Beteiligte hat fristgerecht die Zulassung der Berufung wegen Divergenz dieser
Entscheidung zur höchstrichterlichen Rechtsprechung und wegen der grundsätzlichen
Bedeutung der Sache beantragt. Durch Beschluß vom 10. Oktober 1994 hat der früher
zuständig gewesene 4. Senat des erkennenden Gerichts die Berufung des Beteiligten
13
zugelassen.
Der Beteiligte hat schriftsätzlich beantragt,
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das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen, soweit das Bundesamt
verpflichtet worden ist, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG
festzustellen.
15
Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
17
Die Beklagte hat sich im Berufungsverfahren nicht geäußert.
18
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (1 Band)
Bezug genommen. Hinsichtlich der im übrigen verwerteten Erkenntnisse wird auf die
den Beteiligten bekannte Erkenntnismittelliste "Vietnam" (Stand: September 1997)
verwiesen.
19
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
20
Die Berufung des Beteiligten hat Erfolg.
21
Die Klage ist insgesamt abzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte zu
Unrecht verpflichtet festzustellen, daß in der Person des Klägers die Voraussetzungen
des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen.
22
Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist sie nicht verfristet. Zwar hat der Kläger die sich
aus § 74 Abs. 1 Halbs. 1 AsylVfG ergebende zweiwöchige Klagefrist nicht eingehalten,
da er gegen den ihm am 16. Oktober 1992 ordnungsgemäß zugestellten Bescheid des
Bundesamtes erst am 4. November 1992 Klage erhoben hat. Der Fristenlauf wurde aber
hier entgegen den in den §§ 57 Abs. 1, 58 Abs. 1 VwGO enthaltenen Regeln nicht mit
Zustellung des mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheides in Gang
gesetzt. Denn die dem Bescheid beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung ist unrichtig iSd §
58 Abs. 2 Satz 1 VwGO erteilt worden. Dies ergibt sich aus dem Umstand, daß sie den
Hinweis enthielt, Klage könne beim Verwaltungsgericht Köln erhoben werden. Mit Blick
auf den offensichtlich der Zuweisung entsprechenden Wohnsitz des Klägers in L. und
die - hier maßgebliche - Bestimmung in § 52 Nr. 2 Satz 3 Halbs. 1 VwGO ist jedoch das
von dem Kläger tatsächlich angerufene Verwaltungsgericht Arnsberg zuständig
gewesen. Diese Unrichtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung hat gemäß § 58 Abs. 2 Satz
1 VwGO zur Folge, daß die Klage binnen eines Jahres nach Zustellung fristgerecht
erhoben worden konnte. Diese Frist hat der Kläger gewahrt.
23
Die Klage ist indes insgesamt nicht begründet.
24
Nach der gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG maßgeblichen Sach- und Rechtslage im
Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung steht dem Kläger ein Anspruch gegen die
Beklagte auf Feststellung der gesetzlichen Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG
nicht zu.
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Nach § 51 Abs. 1 AuslG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in
dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit,
seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner
politischen Überzeugung bedroht ist. Hinsichtlich der Verfolgungshandlung, des
geschützten Rechtsgutes und des politischen Charakters der Verfolgung besteht
Deckungsgleichheit mit den Voraussetzungen, unter denen auf der Grundlage von Art.
16 a Abs. 1 GG die Anerkennung als Asylberechtigter erfolgt. Ob eine derartige
Bedrohung vorliegt, ist für unverfolgt aus ihrem Heimatstaat ausgereiste
Schutzsuchende im Abschiebungsschutzverfahren des § 51 Abs. 1 AuslG - ebenso wie
im Asylanerkennungsverfahren - nach dem Prognosemaßstab der beachtlichen
Wahrscheinlichkeit zu beurteilen.
26
Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 1992 - 9 C 21.92 -, BVerwGE 91, 150 (154), mit
weiteren Nachweisen.
27
Dieser Prognosemaßstab kommt hier zur Anwendung, da der Kläger sein Heimatland
unverfolgt verlassen hatte. Er hat selbst im Rahmen der Anhörung vor dem Bundesamt
angegeben, weder Schwierigkeiten mit den Behörden, noch mit der Polizei, noch mit der
Regierung gehabt zu haben. Es ist auch nicht ersichtlich, daß sich die geschilderten
Beeinträchtigungen seiner Großeltern aus dem Jahre 1954 in irgendeiner Weise auf den
Kläger nachteilig ausgewirkt haben, insbesondere nicht kausal für eine Flucht gewesen
sein könnten. Ebensowenig läßt sich dem Vorbringen, seine Familie sei in die Klasse
der Ausbeuter eingestuft worden, ein Anhalt für eine politische Verfolgung des Klägers
vor dem Verlassen Vietnams entnehmen.
28
Bei der Beurteilung, ob einem Ausländer politische Verfolgung mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit droht, ist eine "qualifizierende" Betrachtungsweise im Sinne einer
Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung
vorzunehmen. Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ist dann
anzunehmen, wenn bei der vorzunehmenden "zusammenfassenden Bewertung des zur
Prüfung gestellten Lebenssachverhalts" die für eine Verfolgung sprechenden Umstände
ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden
Tatsachen überwiegen. Die Verfolgung muß in diesem Sinne überwiegend
wahrscheinlich sein. Entscheidend ist dabei, ob aus der Sicht eines besonnenen und
vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Asylsuchenden nach Abwägung aller
bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint.
29
Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. November 1991 - 9 C 118.90 -, BVerwGE 89, 162 (169), mit
weiteren Nachweisen.
30
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze besteht derzeit und auf absehbarer Zeit keine
beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, daß dem Kläger bei einer Rückkehr nach Vietnam
politische Verfolgung droht.
31
Der Kläger muß nicht wegen des Verlassens der Tschechoslowakei, des Aufenthalts in
der Bundesrepublik Deutschland und der Asylantragstellung mit einer - möglicherweise
- als politische Verfolgung zu wertenden strafrechtlichen Sanktion rechnen.
32
Mit der Ausreise aus der Tschechoslowakei und dem Bemühen um Asyl in der
Bundesrepublik Deutschland hat der Kläger sich über die Modalitäten, unter denen ihm
ein Aufenthalt im Ausland gestattet war, hinweggesetzt und damit den Tatbestand des
33
Art. 89 VStGB in der Variante des unerlaubten Verbleibens im Ausland erfüllt. Art. 89
VStGB lautet:
"Gesetzwidrige Ein- oder Ausreise oder gesetzwidriger Aufenthalt im Ausland:
34
1. Wer gesetzwidrig ein- oder ausreist oder sich illegal im Ausland aufhält, wird mit einer
Verwaltungsstrafe (Verwarnung), Umerziehung bis zu einem Jahr ohne Freiheitsentzug
oder mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zwei Jahren bestraft.
35
2. Dieser Artikel wird nicht auf Ausländer angewandt, die in Vietnam politisches Asyl
beantragen."
36
Vgl. zum Wortlaut dieser Bestimmung: Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 15.
Januar 1997 (Stand: Dezember 1996).
37
Es besteht jedoch keine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, daß der vietnamesische
Staat bei einer Rückkehr des Klägers nach Vietnam von dieser Strafvorschrift Gebrauch
machen wird.
38
Schon Anfang der neunziger Jahre sprachen nach der damals bestehenden
Erkenntnislage gewichtige Anhaltspunkte dafür, daß es nicht überwiegend
wahrscheinlich war, daß ein nach Vietnam zurückkehrender abgelehnter Asylbewerber
wegen seines unerlaubten, durch Aufgabe seiner Arbeitnehmerstellung und zum
Zwecke der Asylantragstellung eingeleiteten Aufenthalts in der Bundesrepublik
Deutschland mit asylbegründenden Maßnahmen seiner Heimatbehörden rechnen
mußte. Insoweit konnte eine entsprechende Möglichkeit zwar nie gänzlich
ausgeschlossen und unter besonderen Voraussetzungen, etwa der hervorgehobenen
Stellung innerhalb einer ernsthaften Auslandsopposition, sogar angenommen werden.
Eine diesbezüglich überwiegende Wahrscheinlichkeit für den Regelfall wie hier
anzunehmen, dürften die damals verfügbaren Quellen indes nicht gerechtfertigt haben.
39
Vgl. dazu die in dem Bescheid des Bundesamtes zitierten Ausführungen des
Verwaltungsgerichts Oldenburg.
40
Dem entspricht es, daß auch das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil
zutreffend in erster Linie die von ihm letztlich als unauflösbar widersprüchlich
qualifizierte Auskunftslage hervorgehoben und die Herleitung der dem Kläger günstigen
Bewertung etwa drohender politischer Verfolgung im wesentlichen auf eine angeblich in
der Rechtsprechung entwickelte Vermutung gestützt hat, daß geschriebene Strafnormen
auch Anwendung finden. Abgesehen davon, daß die insoweit vom Verwaltungsgericht
herangezogenen Quellen eine derartige Vermutung gewiß nicht
verallgemeinerungsfähig hergeben, stand nach der damaligen Erkenntnislage, nach
welcher die geltenden Gesetze, insbesondere die Strafnormen, eher den Regeln der
Willkür folgend und insoweit regional unterschiedlich angewendet wurden, kein
begründeter Anlaß, von einer an die Erfüllung des Straftatbestandes geknüpften Folge
der Anwendung der Norm gegen den Straftäter auszugehen.
41
Darüber hinaus sah damals das am 16. Oktober 1992 in Kraft getretene,
42
vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Neustadt vom 6. Mai
1993,
43
"Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam über Finanzhilfen zur
Existenzgründung und beruflichen Eingliederung von Fachkräften der Sozialistischen
Republik Vietnam" (im folgenden: Reintegrationsabkommen) vom 9. Juni 1992 und das
Zusatzprotokoll vom selben Tag einen Strafverzicht vor. Nach Art. 8 des
Reintegrationsabkommens gestattete die Regierung der Sozialistischen Republik
Vietnam den vietnamesischen Staatsangehörigen und deren Familienangehörigen, die
sich in Deutschland aufhielten, die freiwillige Rückkehr und garantierte deren Sicherheit
und Würde in Übereinstimmung mit nationalem wie Völkerrecht. In dem Zusatzprotokoll
stellte die Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam zwar einerseits fest, daß die
vietnamesischen Staatsangehörigen, die im Zusammenhang mit der Ausreise aus
Vietnam und ihrem Aufenthalt im Ausland gegen vietnamesisches Recht verstoßen
hätten, den einschlägigen Rechtvorschriften unterlägen. Andererseits wurde diesem -
aus dem Text des Abkommens letztlich allerdings nicht genau festlegbaren -
Personenkreis bei einer freiwilligen Rückkehr nach Vietnam jedoch ein Verzicht auf
jegliche Ahndung dieser Verstöße zugesichert.
44
Am 21. September 1995 trat ferner das am 21. Juli 1995 unterzeichnete "Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der
sozialistischen Republik Vietnam über die Rücknahme von vietnamesischen
Staatsangehörigen" (im folgenden: Rückübernahmeabkommen) - BGBl. II S. 743 - in
Kraft. Mit diesem Abkommen hat Vietnam seine völkerrechtliche Verpflichtung zur
Rückübernahme aller seiner Staatsangehörigen, die sich ohne gültigen Aufenthaltstitel
in der Bundesrepublik aufhalten, anerkannt. Davon werden nicht nur die bereits zum
Zeitpunkt des Inkrafttretens ausreisepflichtigen rund 40.000 Vietnamesen, sondern auch
zukünftig illegal einreisende bzw. ausreisepflichtig werdende Personen erfaßt.
45
Vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 15. Januar 1997 (Stand: Dezember 1996);
gleichlautend: Lagebericht vom 29. August 1997 (Stand: August 1997).
46
In dem im Zusammenhang mit dem Abschluß des Rückübernahmeabkommens
erfolgten Briefwechsel, der von beiden Vertragspartnern als Bestandteil des
Rückübernahmeabkommens angesehen wird, hat die vietnamesische Seite erklärt, daß
sie entsprechend ihrer humanen Politik auf eine Strafverfolgung von Rückkehrern
wegen ihrer unerlaubten Ausreise und ihres unerlaubten Aufenthaltes in Deutschland
verzichte.
47
Vgl. Brief des Vizeaußenministers der Sozialistischen Republik Vietnams Nguyen Dy
Nien an den Bundesminister des Innern Manfred Kanther vom 21. Juli 1995 und
Antwortbrief vom selben Tage.
48
Dieser Strafverzicht gilt schon seinem Wortlaut nach uneingeschränkt, so daß bereits
und gerade mit Blick auf die dargestellte Entwicklung der einschlägigen Sachlage
jedenfalls heute als sicher zugrundegelegt werden kann, daß Rückkehrern - wie dem
Kläger - eine Bestrafung nach Art. 89 VStGB nicht droht.
49
Nach den vorliegenden Erkenntnissen bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, daß
diese Strafverzichtserklärung in der Praxis keine Anwendung findet.
50
So hat das Auswärtige Amt festgestellt, daß die ungenehmigte Ausreise aus Vietnam
51
und der unerlaubte Verbleib im Ausland zwar dem Papier nach immer noch unter Strafe
stehe, die vietnamesischen Behörden jedoch bei der Rückkehr illegal Ausgereister die
entsprechenden Strafrechtsparagraphen nicht mehr anwendeten. Weder dem
Auswärtigen Amt noch dem UNHCR seien Strafverfolgungsmaßnahmen gegenüber
nicht von einer vertraglichen Regelung erfaßten Rückkehrern wegen ungenehmigter
Ausreise bekannt. Die Zahl der Repatriierten und noch zu Repatriierenden sei so hoch,
daß die vietnamesische Justiz bereits aus Kapazitätsgründen auf entsprechende
Strafverfahren verzichte.
Vgl. Lagebericht vom 15. Januar 1997 (Stand: Dezember 1996); gleichlautend:
Lagebericht vom 29. August 1997 (Stand: August 1997); Auskünfte an das
Verwaltungsgerichts Greifswald vom 10. Mai 1996, an das Verwaltungsgericht Koblenz
vom 26. März 1996 und an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vom 22. Januar
1996.
52
Amnesty international geht davon aus, daß die Regierung Vietnams ihre sich aus
mehreren Abkommen mit anderen Staaten und dem UNHCR ergebende Verpflichtung,
Rückkehrer nicht nach Art. 89 VStGB zu bestrafen, in den vergangenen zwei bis drei
Jahren eingehalten habe. Zwar sei eine konsequente Überwachung nicht gewährleistet.
Gleichwohl sei davon auszugehen, daß zumindest eine systematische Verfolgung von
Rückkehrern in Vietnam nicht mehr stattfinde. Die letzten anderslautenden Meldungen
datierten aus dem Jahre 1993. Seither seien keine Berichte über die Inhaftierung von
Rückkehrern und strafrechtliche Verfolgung nach Art. 89 VStGB bekannt geworden. Es
sei daher davon auszugehen, daß eine Verfolgung wegen der einfachen Republikflucht
nach Art. 89 VStGB bei freiwilliger Rückkehr nach Vietnam in Fällen der erstmaligen
Republikflucht nicht mehr stattfinde, obwohl der Straftatbestand nach wie vor existiere.
53
Vgl. Stellungnahmen an das Verwaltungsgericht Frankfurt/Main vom 7. Januar 1997 und
an das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg- Vorpommern vom 28. Mai 1996.
54
Der Sachverständige Prof. Dr. L. vom Südostasien-Institut der Humboldt-Universität zu
Berlin hat dargelegt, daß die Haltung der vietnamesischen Regierung gegenüber
Rückkehrern, die sich ohne Erlaubnis der Behörden im Ausland aufgehalten hätten, in
den letzten Jahren sichtbar großzügiger geworden sei. Dies gelte sowohl für die, die
freiwillig zurückkehrten, als auch diejenigen, die in den gewählten Zielländern keine
Aufenthaltserlaubnis erhalten hätten und deshalb zwangsweise zurückkehren müßten.
In der Regel drohe ihnen keine Strafverfolgung. Das Problem für die Betroffenen
bestehe darin, daß der vietnamesische Staat keine grundsätzliche Amnestie für alle
Rückkehrer garantiere und die betreffenden Paragraphen des Strafgesetzbuches in
Kraft geblieben seien. Zwischen den Gesetzestexten und der gängigen Praxis
gegenüber Rückkehrern bestünden in den letzten Jahren in Vietnam deutliche
Unterschiede. Die Reformpolitik Vietnams und die Vereinbarungen mit anderen Staaten
über die Rückführung vietnamesischer Staatsangehöriger hätten dazu geführt, daß die
zuständigen vietnamesischen Behörden gegenüber Rückkehrern in der Regel
"Großzügigkeit und Milde" walten ließen. Das bedeute, daß die meisten Rückkehrer
keine Strafverfolgung zu befürchten brauchten. Allerdings gebe es keine allgemeine
Amnestie, Straffreiheit werde nur für Vergehen gegen vietnamesische Gesetze im
unmittelbaren Zusammenhang mit dem unerlaubten Aufenthalt im Ausland (also
unerlaubte Ausreise, Verbleiben im Ausland, Stellung eines Asylantrages, Manipulation
von Personaldokumenten usw.) gewährt.
55
Vgl. Gutachten für den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vom 31. Oktober 1996 und
für das Verwaltungsgericht Neustadt vom 2. Januar 1997.
56
Der Sachverständige Dr. W. (auf eigenen Antrag beurlaubter Mitarbeiter des
Bundesinstituts für ostwissenschaftliche und internationale Studien) hat zwar darauf
hingewiesen, daß sich auch bei den Verhandlungen über das
Rückübernahmeabkommen gezeigt habe, daß die vietnamesische Seite keineswegs
darauf verzichten wolle, politische Straftaten nach den entsprechenden Artikeln des
vietnamesischen Strafgesetzbuches zu ahnden. Denn obgleich eine allgemeine
Straffreiheitsgarantie, die sich auf alle Verstöße gegen die entsprechenden Artikel des
vietnamesischen Strafgesetzbuches beziehe, ein zentrales Anliegen der deutschen
Seite hätte gewesen sein müssen, da ohne eine solche Garantie eine zügige und
verantwortbare Rückführung der vietnamesischen Staatsbürger kaum möglich sein
werde, habe die vietnamesische Seite hier sehr wenig Entgegenkommen gezeigt und
weder im Text des Abkommens, noch in dem dazugehörigen Protokoll, sondern
lediglich in dem anläßlich des Abkommens vorgenommenen Briefwechsel zugesichert,
daß sie entsprechend ihrer humanen Politik auf eine Strafverfolgung von Rückkehrern
wegen ihrer unerlaubten Ausreise und ihres unerlaubten Aufenthalts in Deutschland
verzichte. Das heiße, es werde eine Amnestie für Verstöße gegen Art. 89 erteilt, aber
keine Straffreiheit bei Verstößen gegen andere Artikel des vietnamesischen
Strafgesetzbuches zugesichert.
57
Vgl. Gutachten für den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vom 2. Oktober 1995.
58
Zusammenfassend ist daher festzustellen, daß dem Kläger bei einer Rückkehr nach
Vietnam wegen des Verlassens der Tschechoslowakei, des Aufenthalts in der
Bundesrepublik Deutschland und der Asylantragstellung keine Bestrafung nach Art. 89
VStGB droht.
59
Ebensowenig hat der Kläger deswegen eine Bestrafung nach Art. 85 VStGB zu
erwarten. Art. 85 VStGB lautet:
60
"Straftatbestand der illegalen Flucht und des illegalen Verbleibs im Ausland zwecks
Opposition gegen die Volksmacht:
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1. Wer illegal in das Ausland flüchtet oder dort unerlaubt verbleibt, um die Volksmacht
zu bekämpfen, wird mit drei bis zwölf Jahren Haft bestraft.
62
2. Personen, die die Flucht organisieren, erzwingen oder anstiften, werden mit
Freiheitsstrafe von fünf bis fünfzehn Jahren bestraft.
63
3. In besonders schwerwiegenden Fällen wird eine Freiheitsstrafe von zwölf bis
zwanzig Jahren oder lebenslänglich verhängt."
64
Vgl. zum Wortlaut dieser Bestimmung: Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 15.
Januar 1997 (Stand: Dezember 1996).
65
Es ist nicht ersichtlich, daß der Kläger den Tatbestand dieser Strafnorm erfüllt haben
könnte. Ein Anhalt dafür, daß diese Vorschrift über den Wortlaut hinaus wegen des
Verlassens der Tschechoslowakei, des Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland
und der Asylantragstellung Anwendung finden könnte, läßt sich den vorliegenden
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Erkenntnissen nicht entnehmen und ist unter Berücksichtigung der
Strafverzichtserklärung aus dem Briefwechsel zum Rückübernahmeabkommen nicht
beachtlich wahrscheinlich.
Eine gerade an die Tatsache der Asylantragstellung anknüpfende Bestrafung kann
ebenfalls ausgeschlossen werden. Dabei bedarf es keiner Vertiefung, inwieweit mit der
Beantragung politischen Asyls eine Distanzierung vom Heimatstaat verbunden ist, die
von den vietnamesischen Stellen als Herabwürdigung Vietnams verstanden und
deshalb unter einen die Diskreditierung des Staates erfassenden Straftatbestand
subsumiert werden könnte. Jedenfalls ist nach den vorliegenden Erkenntnissen aus
jüngerer Zeit rein tatsächlich mit einer allein an die Tatsache der Asylantragstellung
anknüpfenden Bestrafung nicht zu rechnen.
67
So hat das Auswärtige Amt ausdrücklich festgestellt, daß Rückkehrern allein aufgrund
der Asylantragstellung keine Bestrafung droht.
68
Vgl. Auskunft an das Verwaltungsgericht Frankfurt/Main vom 26. März 1996.
69
Gleichermaßen geht der Sachverständige Prof. Dr. L. davon aus, daß auch für die
Stellung eines Asylantrages Straffreiheit gewährt werde, weil es sich um ein Vergehen
gegen vietnamesische Gesetze im unmittelbaren Zusammenhang mit dem unerlaubten
Aufenthalt im Ausland handele.
70
Vgl. Gutachten für den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vom 18. und 31. Oktober
1996.
71
Auch den Stellungnahmen von amnesty international und den Gutachten von Dr. W.
sowie den sonstigen Erkenntnisquellen lassen sich keine Anhaltspunkte entnehmen,
die auf eine an die Asylantragstellung anknüpfende Bestrafung hindeuten könnten.
72
Der Kläger muß auch nicht wegen des Bruchs des Arbeitsvertrages mit einer als
politische Verfolgung einzustufenden strafrechtlichen Sanktionierung rechnen.
73
Ob zu einem früheren Zeitpunkt allein das vertragsbrüchige Sich-Entfernen-vom-
Arbeitsplatz als politische Opposition gegen die Regierung des Volkes gewertet worden
wäre und deshalb strafrechtliche Konsequenzen hätte zur Folge haben können,
74
vgl. zu dieser - in neueren Stellungnahme nicht mehr zu findenden - Auffassung:
Stellungnahme vom amnesty international an das Verwaltungsgericht Kassel vom 22.
Juli 1991,
75
erscheint bereits zweifelhaft, da das Auswärtige Amt schon für die Zeit vor Abschluß des
Reintegrationsabkommens unter Hinweis auf Angaben vietnamesischer Stellen
festgestellt hat, daß die Verletzung des Arbeitsvertrages strafrechtlich keine
Auswirkungen habe.
76
Vgl. Auskunft an das Verwaltungsgericht Ansbach vom 13. Dezember 1990.
77
Dem entspricht es, daß bereits im Jahre 1992 einige der zahlreichen Teilnehmer des mit
der ehemaligen DDR bestehenden Gastarbeiterprogramms, die ihren Arbeitsvertrag
eigenständig gelöst hatten, ihre Familien in ihrem Heimatstaat besucht hatten, ohne daß
78
Konsequenzen bekannt geworden wären.
Vgl. Auskunft an das Verwaltungsgericht Kassel vom 17. Dezember 1992.
79
Auch Dr. X. vom Institut für Asienkunde ging bereits vor Abschluß des
Rückübernahmeabkommens davon aus, daß in Vietnam das eigenmächtige Verlassen
eines Arbeitsplatzes in der ehemaligen Tschechoslowakei aufgrund der eingetretenen
Veränderung der vietnamesischen Wirtschaftspolitik nicht mehr als besonders relevant
eingeschätzt werde.
80
Vgl. Gutachten für das Verwaltungsgericht Mainz vom 27. Juli 1994.
81
Die Frage einer eventuell früher drohenden Bestrafung bedarf jedoch keiner Vertiefung,
da jedenfalls zum heutigen Zeitpunkt kein Anhalt mehr dafür besteht, daß der Kläger
wegen des Arbeitsvertragsbruches mit strafrechtlichen Konsequenzen rechnen müßte.
Insbesondere der Abschluß des Rückübernahmeabkommens und die im
Zusammenhang damit erfolgte Strafverzichtserklärung zeigen, daß sich das Verhältnis
der vietnamesischen Stellen gegenüber Rückkehrern weiter entspannt hat. Dem
entspricht es, daß sich aus den vorliegenden Erkenntnissen aus jüngerer Zeit kein
Anhalt für eine drohende strafrechtliche Sanktionierung eines Arbeitsvertragsbruches
entnehmen läßt. Drohen dem Kläger somit keine strafrechtlichen Konsequenzen, stellt
sich die weitere Frage erst gar nicht, ob eine mögliche Bestrafung als politische
Verfolgung angesehen werden könnte.
82
Wegen seiner exilpolitischen Betätigungen droht dem Kläger ebenfalls nicht mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine politische Verfolgung.
83
Das vietnamesische Strafgesetzbuch eröffnet an verschiedenen Stellen die Möglichkeit,
im Ausland entwickelte oppositionelle Aktivitäten unter eine Strafbestimmung zu fassen.
Insbesondere ist dabei an die Vorschriften zu denken, die sich auf Straftaten gegen die
nationale Sicherheit beziehen. Zu nennen sind neben dem bereits dargestellten Art. 85
VStGB u. a. im wesentlichen die Art. 73 und 82 VStGB.
84
Art. 73 VStGB lautet:
85
Wer eine Organisation, die den Umsturz der Regierung des Volkes zum Ziel hat,
gründet oder einer solchen Organisation beitritt, wird
86
1. mit 12 bis 20 Jahren Haft oder Todesstrafe bestraft, wenn er die Organisation (mit-
)begründet, die Gründung propagiert oder diese Organisation aktiv unterstützt und dabei
ernste Folgen verursacht;
87
2. mit 5 bis 15 Jahren Haft bestraft, wenn er ein sonstiger Mittäter ist.
88
Art. 82 VStGB hat folgenden Wortlaut:
89
1. Wer eine der nachstehend genannten Tatbestände der Propaganda gegen die
Volksmacht erfüllt, wird mit Freiheitsstrafe von drei bis zwölf Jahren bestraft:
90
a) Propaganda zur Verleumdung der sozialistischen Gesellschaftsordnung
91
b) Propaganda mittels psychologischer Kriegführung zur Verbreitung falscher
Nachrichten und Anzettelung von Verwirrung in der Bevölkerung
92
c) Produktion, Aufbewahrung und In-Verkehr-Bringen von inhaltlich gegen die
sozialistische Gesellschaftsordnung gerichteten Schriften und Druckerzeugnissen.
93
2. Bei besonders schwerwiegenden Straftaten wird eine Freiheitsstrafe von zehn bis
zwanzig Jahren verhängt.
94
Vgl. zum Wortlaut dieser Bestimmungen: Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 15.
Januar 1997 (Stand: Dezember 1996).
95
In Würdigung der insbesondere aus neuerer Zeit vorliegenden Erkenntnisquellen ist
jedoch davon auszugehen, daß nur dann überwiegend wahrscheinlich mit einer
asylrelevanten Bestrafung wegen exilpolitischer Betätigungen nach diesen oder
anderen Bestimmungen des vietnamesischen Strafgesetzbuches zu rechnen ist, wenn
die oppositionellen Aktivitäten besonders hervorgetreten sind, ihre Wirkung im
wesentlichen nicht auf das Ausland begrenzt geblieben ist und sie als Ausdruck
ernstzunehmender, nicht bloß asyltaktisch motivierter Opposition von Seiten
vietnamesischer Behörden gewertet werden.
96
Diese Einschätzung ergibt sich aus folgendem:
97
Nach den vorliegenden Auskünften, Stellungnahmen und Gutachten wird das Risiko,
bei einer Rückkehr nach Vietnam wegen exilpolitischer Betätigungen mit einer
Bestrafung überzogen zu werden, unterschiedlich beurteilt.
98
So geht das Auswärtige Amt zwar davon aus, daß Rückkehrern im Einzelfall eine
Bestrafung gemäß Art. 82 VStGB drohen könne. Das Risiko einer Bestrafung hängt aber
nach Ansicht des Auswärtigen Amtes vom Inhalt der jeweiligen politischen Aktivitäten
und von deren Öffentlichkeitsgrad ab. So werde Kritik an der im Verwaltungsapparat
verbreiteten Korruption mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht zur Verfolgung führen. Im
Bekanntenkreis geäußerte Ansichten, selbst wenn sie vietnamesischen Behörden
bekannt würden, seien als harmlos einzustufen. Hingegen könnten aktive Gegner des
Sozialismus und des Alleinherrschaftsanspruchs der Kommunistischen Partei aufgrund
verschiedener weitgefaßter Bestimmungen in der Verfassung und dem Strafgesetzbuch
inhaftiert und bestraft werden. Insgesamt sei zu betonen, daß das vietnamesische
Strafrecht auf einem Territorialitätsprinzip aufbaue, dessen Ziel der Schutz der
vietnamesischen Gesellschaft sei. Dabei werde davon ausgegangen, daß
Auslandsaktivitäten die vietnamesische Gesellschaft nur begrenzt berührten.
99
Vgl. zuletzt Lagebericht vom 15. Januar 1997 (Stand: Dezember 1996); gleichlautend:
Lagebericht vom 29. August 1997 (Stand: August 1997).
100
Bisher ist dem Auswärtigen Amt kein Strafverfahren gegen Personen, die im Ausland an
Demonstrationen gegen den Kommunismus in Vietnam teilgenommen hätten, bekannt
geworden.
101
Vgl. Auskunft an das Verwaltungsgericht Meiningen vom 26. November 1996.
102
Auch sei in letzter Zeit in Vietnam kein Strafverfahren aufgrund des Art. 82 VStGB
103
eröffnet worden. Ebenso seien keine Fälle bekannt, in denen gegen Personen, die im
Ausland gegen diese Bestimmung verstoßen hätten, ein Verfahren eröffnet worden sei.
Vgl. Auskunft an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vom 22. Januar 1996.
104
Dennoch nimmt das Auswärtige Amt an, daß die Tätigkeit als Chefredakteur einer
vietnamesischen Auslandszeitschrift mit regimekritischen Inhalten einen Verstoß gegen
Art. 73 und 82 VStGB darstellen könne.
105
Vgl. Auskunft an das Verwaltungsgericht Ansbach vom 19. Juni 1996.
106
Sofern ein vietnamesischer Staatsangehöriger aufgrund seiner Tätigkeit im Ausland
Bekanntheit in Vietnam erlangt haben sollte, ist nach Ansicht des Auswärtigen Amtes
davon auszugehen , daß ihm die Einreise eher verweigert werde, als daß er nach der
Einreise verhaftet werde.
107
Vgl. Auskunft an das Verwaltungsgericht Neustadt vom 20. Februar 1996.
108
Auch nach Auffassung des Sachverständigen Prof. Dr. L. kann eine Bestrafung wegen
exilpolitischer Betätigungen nicht ausgeschlossen werden. Seiner Ansicht nach hängt
die Wahrscheinlichkeit und Höhe einer Bestrafung jedoch entscheidend davon ab, wie
die zuständigen Stellen in Vietnam die Wirksamkeit der Aktivitäten in Vietnam selbst
einschätzten und wie sie die Aktivitäten des Betreffenden beurteilt hätten. Bei den
meisten im Ausland gegründeten Organisationen müsse man davon ausgehen, daß sie
nur begrenzte Möglichkeiten hätten, in Vietnam selbst wirksam zu werden. Die
vietnamesische Bevölkerung sei vor allem an der Verbesserung ihrer sozialen und
ökonomischen Situation interessiert, sie tendiere mehr zur Fortsetzung schrittweiser
Reformen als zu prinzipiellen politischen Veränderungen. Insgesamt stellten deshalb
die oppositionellen Parteien und Organisationen von Vietnamesen im Ausland
zumindest zur Zeit keine ernsthafte Gefahr für die Regierung Vietnams und für die
Herrschaft der Kommunistischen Partei Vietnams dar. Trotzdem sei festzustellen, daß
die Exilorganisationen schon die Bemühungen von Regierung und Partei um Festigung
ihrer innenpolitischen Position und ihres Ansehens im Ausland störten. Deshalb sei
eine strafrechtliche Verfolgung auch in Zukunft nicht ausgeschlossen. Insgesamt sei
jedoch die Politik Vietnams mehr darauf gerichtet, auch die Vietnamesen im Ausland für
eine Zusammenarbeit zu gewinnen. Die Wahrscheinlichkeit einer Bestrafung werde
deshalb weniger von den Tätigkeiten in der Vergangenheit als von den politischen
Aktivitäten in der Gegenwart abhängen. Die Teilnahme an Veranstaltungen und
Demonstrationen im Ausland gegen die Politik Vietnams, das Verfassen
regimekritischer Artikel usw. werde vor allem bei Leuten, die in Vietnam vor ihrer
Ausreise nicht in dieser Richtung aktiv gewesen seien, als Versuch gewertet, im
Gastgeberland als Asylbewerber Anerkennung zu finden. In der Mehrzahl der Fälle
werde es deshalb zu keiner Bestrafung kommen.
109
Vgl. Gutachten für den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vom 31. Oktober 1996.
110
An anderer Stelle hat der Sachverständige Prof. Dr. L. festgestellt, daß die
vietnamesischen Behörden die angekündigte "Großzügigkeit und Milde" offensichtlich
in weitem Maße anwendeten. Die Reformpolitik wirke über die Wirtschaft hinaus.
Rückkehrer aus dem Ausland würden in der Regel großzügig behandelt, schon um die
Öffnungspolitik nicht zu gefährden und Auslandsvietnamesen zu Investitionen zu
111
ermuntern. Die Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen und Versammlungen
würden kaum zur Strafverfolgung führen. Derartige Angelegenheiten würden die
vietnamesischen Staatsorgane nicht so wichtig nehmen.
Vgl. Gutachten für den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vom 18. Oktober 1996.
112
Nach Auffassung von amnesty international ist es sehr schwer einzuschätzen, ob und
welche Sanktionen Rückkehrer, die das Regime öffentlich kritisiert hätten, im Einzelfall
drohten. Bei besonders massiver Kritik an der vietnamesischen Regierung, die zudem
durch die gewählten Medien eine besonders breite öffentliche Wirkung erreicht habe,
sei mit hoher Wahrscheinlichkeit von einer Strafverfolgung und Bestrafung im Falle der
Rückkehr nach Vietnam auszugehen.
113
Vgl. Stellungnahme an das Verwaltungsgericht Neustadt vom 7. Januar 1997.
114
Wer kritische Artikel zu Fragen der Wohnungsverteilung, der Verteilung von sonstigen
Hilfen, vor allem aber zum Zustand des sozialistischen Systems verfasse oder sich für
die Religionsfreiheit, für mehr Freiheit und Demokratie und für die Einhaltung der
Menschenrechte einsetze, müsse mit langjährigen Haftstrafen rechnen.
115
Vgl. Stellungnahme an das Verwaltungsgericht Neustadt vom 17. Oktober 1995.
116
Der Sachverständige Dr. W. weist darauf hin, daß die Kommunistische Partei Vietnams
trotz der außenwirtschaftlichen Öffnung und wirtschaftlicher Reformen auf ihrem
uneingeschränkten Herrschaftsmonopol bestehe. Die vietnamesische Partei- und
Staatsführung messe nicht zuletzt der ideologischen Arbeit unter den im Ausland
lebenden vietnamesischen Staatsbürgern einen sehr hohen Stellenwert bei. So seien
noch Ende 1996 in der Zeitung der vietnamesischen Armee die regimekritischen
Aktivitäten der im Ausland lebenden Vietnamesen erneut scharf verurteilt und alle
vietnamesischen Staatsbürger eindringlich davor gewarnt worden, sich an derartigen
Aktivitäten zu beteiligen.
117
Vgl. Gutachten für das Verwaltungsgericht Meiningen vom 25. November 1996.
118
Erkenntnisse über die exilpolitischen Aktivitäten von Auslandsvietnamesen würden
nicht zuletzt mit dem Ziel gesammelt, um gegen die betreffenden Staatsbürger bei ihrer
Rückkehr nach Vietnam strafrechtlich vorgehen zu können und um in dem familiären
Umfeld des Betreffenden in Vietnam entsprechende Nachforschungen anstellen zu
können.
119
Vgl. Gutachten für das Verwaltungsgericht Frankfurt/Oder vom 7. Juni 1996.
120
Seit dem Sommer 1995 sei eine sehr rigide Anwendung des Strafrechts durch
vietnamesische Gerichte zu beobachten, sobald der Anspruch der Kommunistischen
Partei auf das alleinige Herrschafts- und Machtmonopol berührt werde.
121
Vgl. Gutachten für das Verwaltungsgericht Frankfurt/Oder vom 7. Juni 1996.
122
Auf dem ZK-Plenum im Frühjahr 1995 sei noch einmal mit großem Nachdruck darauf
hingewiesen worden, daß die ideologische Arbeit gerade unter den im Ausland
lebenden Vietnamesen von besonderer Wichtigkeit sei und jegliche oppositionelle
123
Aktivitäten mit aller Entschlossenheit bekämpft werden müßten.
Vgl. Gutachten für das Verwaltungsgericht Ansbach vom 15. Februar 1996.
124
Für vietnamesische Staatsbürger, die in Deutschland an regimekritischen Aktivitäten
teilgenommen oder sie gar organisiert hätten, bestehe ein hohes Bestrafungsrisiko.
125
Vgl. Gutachten für das Verwaltungsgericht Ansbach vom 15. Februar 1996.
126
Auch regimekritische Zeitschriften, die seines Erachtens nach keine ernsthafte Gefahr
für das politische System Vietnams darstellten, würden von offizieller vietnamesischer
Seite als ernsthafte Herausforderung empfunden.
127
Vgl. Gutachten für das Verwaltungsgericht Ansbach vom 15. Februar 1996.
128
Die Internationale Gesellschaft für Menschenrechte geht - allerdings ohne nähere
Einzelheiten zur Begründung darzulegen - ebenfalls davon aus, daß vietnamesische
Asylbewerber, die exilpolitisch tätig gewesen sind oder eine nicht von der
vietnamesischen Regierung unterstützte Zeitung herausgegeben, für diese geworben
oder diese nur gelesen haben, bei ihrer Rückkehr dafür belangt werden können, und
weist in diesem Zusammenhang auf einen Artikel der Quartalszeitschrift "An N. T. D."
(Sicherheit der Hauptstadt) in der Ausgabe Nr. 4/1995 hin, der sich sehr ausführlich mit
dem Art. 82 VStGB und dessen Strafmaß auseinandersetze.
129
Vgl. Internationale Gesellschaft für Menschenrechte, Rückführungen von Vietnamesen
aus Deutschland - Praxis und Erfahrungen, Januar 1997, Seite 23.
130
Bei der Würdigung dieser zum Teil erheblich voneinander abweichenden
Einschätzungen eines Bestrafungsrisikos wegen exilpolitischer Betätigungen sind die
politischen Verhältnisse in Vietnam, insbesondere ihre Entwicklung bis zum heutigen
Tage, zu berücksichtigen.
131
Dazu ist folgendes festzustellen:
132
Nachdem Vietnam der politische und ökonomische Zusammenbruch drohte, beschloß
der 6. Parteitag der Kommunistischen Partei im Jahre 1986 die sogenannte "Politik der
Erneuerung" (D. M.), die mit umfassenden Reformen verbunden war. Diese betrafen u.a.
die politische und ökonomische Öffnung Vietnams und den Übergang von der
sozialistischen Planwirtschaft zur Marktwirtschaft.
133
Vgl. Prof. Dr. Lulei, Jahrbuch Dritte Welt 1997, S. 165ff.; Dr. Mutz, Aus Politik und
Zeitgeschichte, B 30 - 31/96, S. 3.
134
Im Zuge dieser Reformbestrebungen kam es zunächst auch zu einer politischen
Liberalisierung, in deren Verlauf die Kommunistische Partei zu offener
Meinungsäußerung und Kritik ermunterte. Nach dem politischen Umbruch in Mittel- und
Osteuropa versuchte die kommunistische Regierung Vietnams jedoch, gegen sie
gerichtete Kräfte zu kontrollieren und einzuschüchtern, um ihr Machtmonopol zu
erhalten. So agierten die Behörden im Vorfeld des im Juni 1991 durchgeführten 7.
Parteitages übervorsichtig und repressiv.
135
Vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 3. April 1992 (Stand: 31. März 1992).
136
In der Folgezeit lockerte sich jedoch die Verhaltensweise gegenüber Oppositionelle. So
wurde im April 1992 das letzte, seit 1975 bestehende Umerziehungslager aufgelöst, und
über 100 ehemalige Funktionäre aus dem früheren Süd-Vietnam wurden freigelassen.
137
Vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 15. Januar 1997 (Stand: Dezember 1996);
gleichlautend: Lagebericht vom 29. August 1997 (Stand: August 1997); amnesty
international, "Vietnam - Weiterhin Grund zur Besorgnis", Bericht aus Oktober 1993.
138
Anfang 1993 wurde eine Reihe von politischen Gefangenen aus der Haft entlassen.
139
Vgl. amnesty international, "Vietnam - Weiterhin Grund zur Besorgnis", Bericht aus
Oktober 1993.
140
Darüber hinaus ist im April 1992 eine neue vietnamesische Verfassung verabschiedet
worden, in der erstmals eine Reihe von Grundrechten aufgeführt sind (z.B. Presse-,
Meinungs- und Religionsfreiheit, Unverletzlichkeit der Person), wenn auch die
Verwirklichung dieser Rechte unter dem Vorbehalt einer gesetzlichen Regelung bzw.
der Konformität mit bestehenden Gesetzen steht.
141
Vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 16. Juni 1993 (Stand: 1. Juni 1993).
142
Dieser Kurs der Erneuerung hat auf dem Ende Januar 1994 abgehaltenen
Zwischenparteitag seine Fortsetzung gefunden.
143
Vgl. Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschieberelevante Lage vom
23. September 1994 (Stand: 1. September 1994).
144
Auch der 8. Parteitag der Kommunistischen Partei im Sommer 1996 hat den vor zehn
Jahren eingeleiteten Reformkurs erneut bestätigt. Auch wenn wesentliche Antriebskraft
wirtschaftliche Interessen bleiben, betrifft der Strukturwandel heute alle Bereiche des
staatlichen und gesellschaftlichen Lebens.
145
Vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 15. Januar 1997 (Stand: Dezember 1996);
gleichlautend: Lagebericht vom 29. August 1997 (Stand: August 1997); Prof. Dr. Lulei,
Jahrbuch Dritte Welt 1997, S. 180.
146
Im Zuge der mit der wirtschaftlichen Umgestaltung einhergehenden zunehmenden
Öffnung gegenüber westlichen Staaten wurden die vietnamesischen Stellen verstärkt
mit Menschenrechtsfragen konfrontiert. Dabei zeigten sie sich zu internationaler
Zusammenarbeit bereit. Menschenrechtsorganisationen können die Achtung der
Menschenrechte in Vietnam überprüfen. So reiste bereits im März 1993 erstmals eine
Delegation von "Asia Watch" durch das Land. Mit amnesty international pflegt die
vietnamesische Regierung institutionellen Kontakt. Im November 1993 besuchte der
Menschenrechtskoordinator des Auswärtigen Amtes Vietnam.
147
Vgl. Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschieberelevante Lage vom
23. September 1994 (Stand: 1. September 1994).
148
Trotz des zunehmenden Übergangs zu einem marktwirtschaftlich orientierten System
149
und der damit verbundenen verstärkten Ausrichtung an westlichen Staaten sowie des
insgesamt festzustellenden inneren Wandels Vietnams bleibt die Kommunistische
Partei die einzige politische Kraft, die bestimmend ist für Politik und Staat. Das
politische Leben wird weiterhin von der Kommunistischen Partei dominiert, der
Legislative und Rechtsprechung verpflichtet sind. Ein Mehrparteiensystem im
westlichen Sinne ist nicht angestrebt.
Vgl. "Die einseitige Liberalisierung Vietnams", in: Frankfurter Rundschau vom 31.
Januar 1997; Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 15. Januar 1997 (Stand:
Dezember 1996); gleichlautend: Lagebericht vom 29. August 1997 (Stand: August
1997).
150
Im Hinblick auf die Durchsetzung dieses Alleinherrschaftsanspruchs muß auch heute
noch damit gerechnet werden, daß exponierte, in Vietnam aktive Gegner der
Kommunistischen Partei inhaftiert und nach verschiedensten Bestimmungen des
vietnamesischen Strafgesetzbuches zu Gefängnisstrafen verurteilt werden.
151
So wurden noch in den Jahren 1995 und 1996 gegen verschiedene Oppositionelle, die
Kritik an der vietnamesischen Regierung geübt und sich für eine Veränderung des
politischen Systems in Vietnam eingesetzt hatten, langjährige Freiheitsstrafen verhängt.
152
Vgl. dazu im einzelnen: amnesty international, "Sozialistische Republik Vietnam - Der
Fall Le Hong Ha und Ha Si Phu", Bericht aus Dezember 1996, und Stellungnahme an
das Verwaltungsgericht Neustadt vom 7. Januar 1997.
153
Festzustellen ist jedoch, daß diese Oppositionellen sich in gesteigertem Maße exponiert
haben. Sie haben ihre Kritik in besonders massiver Weise geäußert bzw. sind in
nachhaltiger Art öffentlich in Erscheinung getreten, so daß aus Sicht der
Kommunistischen Partei die Befürchtung bestand, sie könne in ihrem
Alleinherrschaftsanspruch gefährdet sein oder zumindest gegenüber der Allgemeinheit
ihr Gesicht verloren haben.
154
Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist nicht davon auszugehen, daß im Ausland
entwickelte und bekannt gewordene Aktivitäten gegen das vietnamesische System und
die vietnamesische Regierung in jedem Fall eine Bestrafung zur Folge haben.
Insbesondere kann entgegen der Einschätzung auch des Sachverständigen Dr. W. nicht
allein aus dem uneingeschränkten Herrschafts- und Machtmonopol der
Kommunistischen Partei geschlossen werden, daß generell für alle Rückkehrer, die sich
im Ausland oppositionell betätigt haben, ein hohes Bestrafungsrisiko besteht. Denn es
ist nicht ersichtlich, aufgrund welcher Umstände auch wegen exilpolitischer Aktivitäten,
die nicht geeignet erscheinen, das Herrschafts- und Machtmonopol der
Kommunistischen Partei anzutasten, eine Sanktionierung drohen könnte. Auch den
Gutachten des Dr. W. lassen sich keine nähere Einzelheiten dazu entnehmen. Vielmehr
ist mit strafrechtlichen Konsequenzen nur dann zu rechnen, wenn Vietnamesen mit
ihren exilpolitischen Betätigungen besonders hervorgetreten sind und ihre Wirkung nicht
auf das Ausland begrenzt geblieben ist. Nur dann kann aus Sicht vietnamesischer
Stellen ein relevanter Ansehensverlust der Kommunistischen Partei oder sogar eine
Gefährdung deren Alleinherrschaftsanspruchs bestehen. Bei unterhalb dieser Schwelle
liegenden Aktivitäten ist ein Verfolgungsinteresse der vietnamesischen Behörden nicht
anzunehmen; das gilt auch dann erst recht, wenn die Auslandsaktivitäten als
asyltaktisch motiviert bewertet werden (müssen).
155
Für diese Auffassung spricht auch, daß die vietnamesische Regierung bei einer
regelmäßig praktizierten Bestrafung von Rückkehrern wegen systemkritischer
Auslandsaktivitäten die wirtschaftliche Unterstützung aus den westlichen Staaten
gefährden würde. An dieser Unterstützung ist der vietnamesische Staat jedoch dringend
zur Umsetzung des angestrebten Reformkurses interessiert, so daß davon auszugehen
ist, daß eine unnötige Gefährdung dieser Unterstützung vermieden werden wird.
156
Zudem ist zu berücksichtigen, daß die exilpolitischen Betätigungen weit entfernt von
Vietnam stattgefunden haben, so daß sie nur beschränkt der Öffentlichkeit in Vietnam
überhaupt bekannt werden und deshalb nicht zwingend einen Handlungsbedarf der
vietnamesischen Behörden in bezug auf den Schutz der vietnamesischen
Gesellschaftsordnung auslösen. Es kommt für die Abschätzung des Bestrafungsrisikos
gerade aber hierauf an, weil in Vietnam - wie oben bereits dargelegt - ebenso wie in
vergleichbaren Ländern (z. B. China) die Anwendung einer Strafnorm nicht in erster
Linie von der Erfüllung des Tatbestandes, sondern von der der politischen Opportunität
folgenden Einschätzung der maßgeblichen Stellen dazu abhängig ist, ob aus Gründen
der Partei- bzw. Staatsräson und der für erforderlich gehaltenen Abschreckung eine
Bestrafung angezeigt erscheint. Die Zuordnung des Verhaltens zu einer der
gewünschten Sanktion entsprechenden Strafnorm ist gegebenenfalls willkürlich
möglich.
157
Ausgehend von dieser Würdigung der vorliegenden Erkenntnisse muß der Kläger bei
einer Rückkehr nach Vietnam nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit einer
Bestrafung wegen seiner exilpolitischen Betätigungen rechnen. Seine Aktivitäten haben
sich auf die Verteilung von regimekritischen Zeitungen in der Tschechoslowakei
beschränkt. Der Kläger ist damit in keiner Weise in der Öffentlichkeit besonders
hervorgetreten. Ebenso ist nicht ersichtlich, daß seine Betätigungen Wirkungen nach
Vietnam gezeigt haben könnten. Sein persönlicher Entwicklungsgang, der sich auch in
dem von ihm zuletzt ausgeübten Beruf als Heizer widerspiegelt, wird in den Augen der
insoweit seinen Auslandsaufenthalt beurteilenden Stellen seines Heimatlandes keinen
Zweifel darüber aufkommen lassen können, daß der Kläger als Wirtschaftsflüchtling die
"Gunst der Stunde" zu nutzen suchte, im übrigen aber nicht als ernsthafter politischer
Gegner zu bewerten ist.
158
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Anordnung ihrer
vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10 und 711 Satz 2
ZPO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben.
159
Für eine Zulassung der Revision fehlt es an den gesetzlichen Voraussetzungen.
160