Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 25.05.2007

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Oberverwaltungsgericht NRW, 13 C 115/07
Datum:
25.05.2007
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
13. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 C 115/07
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 4 Nc 428/06
Tenor:
Die im Rubrum aufgeführten Verfahren werden zur gemeinsamen
Entscheidung verbunden.
Die Beschwerden der Antragsteller/innen gegen die Beschlüsse des
Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 28. März 2007 werden auf
Kosten der jeweiligen Antragsteller/innen zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auch für die Beschwerdeverfahren auf jeweils 3.750,-
EUR festgesetzt.
G r ü n d e :
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Die zulässigen - wegen identischen Vorbringens verbundenen - Beschwerden, über die
der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur im Rahmen der fristgerechten
Darlegungen der Antragsteller/innen befindet, sind unbegründet. Die angefochtenen
Beschlüsse des Verwaltungsgerichts sind im Rahmen dieses vorgegebenen
Prüfungsumfangs nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner ist zur Vergabe von mehr
als den vom Verwaltungsgericht ausgeworfenen Studienplätzen des 1. Fachse-mesters
des Studiengangs Medizin im Wintersemester 2006/07 nicht verpflichtet.
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Die Antragsteller/innen rügen mit den Beschwerden allein, dass die Beiträge der an der
Pflichtlehre des Studienjahrs 06/07 mitwirkenden Privatdozenten Dres. C., N. und N1.
sowie der Professoren Dres. F. und T. nicht in entsprechender Anwendung des § 10
KapVO lehrangebotserhöhend berücksichtigt worden seien. Eine Auseinander-setzung
mit den diesbezüglichen Ausführungen bedarf es jedoch nicht.
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Der Senat hat — in Kenntnis des von der Beschwerde herangezogenen Beschlusses
des Bay. VGH vom 11. Juli 2006 - 7 CE 06.10152 - — mit Beschluss vom 20. Juli 2006 -
13 C 105/06 u. a. - zur Problematik der Berücksichtigung von Titellehre folgendes
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ausgeführt:
Der Forderung der Antragsteller/innen, die von Drittmittelbediensteten (X., U., T1., T2.,
T3., T4.), Privatdozenten (C., N., T5., T., W.), Honorarprofessoren, außerplanmäßigen
Professoren, einem emeritierten Professor (Dr. L.) und die in Form unbesoldeten
Lehrauftrags von einem wissenschaftlichen Mitarbeiter (N2.) im Studienjahr 2005/06
erbrachte bzw. zu erbringende Lehre sei aus Gründen der Bilanzierungssymmetrie
entweder die Angebotsseite erhöhend oder die Nachfrageseite (Curriculareigenanteil)
vermindernd zu berücksichtigen, ist nicht zu entsprechen. Abgesehen davon, dass für
die Kapazitätsberechnung im Verordnungsgebungsverfahren nur die bis zum
letztmöglichen Überprüfungszeitpunkt vor dem Berechnungszeitraum hinreichend sicher
feststehende Beteiligung von Lehrkräften an der im Curriculareigenanteil abgebildeten
Pflichtlehre relevant sein kann und eine insoweit abweichende Entwicklung der
Hochschulwirklichkeit im Berechnungszeitraum regelmäßig außer Betracht zu bleiben
hat, hat der Senat bereits mit - der Antragstellerseite bekannten - Beschlüssen vom 5.
Juli 2004 - 13 C 1302/04 u. a. - betr. UDE Med., WS 03/04, 1. FS, und vom 28. Mai 2004
- 13 C 20/04 u. a. - betr. RWTH Aachen, Med., WS 03/04, 1. FS, entschieden, dass die
Lehre von Drittmittelbediensteten und die Titellehre von Professoren weder auf der
Lehrangebotsseite noch auf der Nachfrageseite zu berücksichtigen ist, weil es sich
insoweit um im weitesten Sinne freiwillige und nicht aus einer Lehrpersonalstelle oder
einem Lehrauftrag - in Verbindung mit haushalts- und stellenplanmäßigen Ressourcen -
verbindliche Leistung handelt, deshalb der künftige Lehrbeitrag im
Normgebungsverfahren nicht mit der notwendigen Zuverlässigkeit hinsichtlich des Ob
und des Umfangs rechnerisch einstellbar ist. Hieran hält der Senat fest. Ob und
inwieweit darin eine Abweichung des Senats von seiner früheren Rechtsprechung aus
der Anfangszeit des nc liegt, nach der unter bestimmten Voraussetzungen auch Lehre
von Drittmittelbediensteten als Lehrauftragsstunden nach § 10 KapVO berücksichtigt
werden können, mag offen bleiben.
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Soweit die Antragsteller/innen in dem Zusammenhang auf die Systematik der
Kapazitätsverordnung zurückgreifen, wird auf Folgendes hingewiesen: Das in
verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise auf Praktikabilität und unkomplizierte
Erhebung der Berechnungsdaten angelegte Modell der Kapazitätsverordnung geht vom
sog. Stellenprinzip (§ 8 KapVO) und von Lehreinheiten (§ 7 KapVO) aus und lässt die
erst im Berechnungszeitraum greifbare Hochschulwirklichkeit außer Betracht. Das
Lehrangebot einer Lehreinheit folgt in erster Linie aus den vorhandenen, zu Gruppen
geordneten Lehrpersonalstellen - dies regelmäßig unabhängig von ihrer konkreten
Besetzung - in Verbindung mit den Regellehrdeputaten. Als nicht aus
Lehrpersonalstellen folgende Lehre sind nach dem Kapazitätsberechnungsmodell
lediglich die gemittelten Lehrveranstaltungsstunden aus den beiden vergangenen
Semestern vor dem Berechnungsstichtag - nicht des künftigen Berechnungszeitraums -
hinzuzurechnen (§ 10 KapVO). Die Berücksichtigung weiterer das Lehrangebot
erhöhender Lehre sieht das Modell der Kapazitätsverordnung nicht vor. Dies ist
Ausdruck seiner Praktikabilität und Unkompliziertheit. Die von den
Antragstellern/Antragstellerinnen angeführten im Berechnungszeitraum in der Lehre
tätigen nicht planmäßigen Personen unterfallen nicht der Regelung des § 10 KapVO;
solches haben die Antragsteller/innen auch nicht im Rahmen ihres nach § 146 Abs. 4
Satz 6 VwgO allein berücksichtigungsfähigen Beschwerdevorbringens dargelegt -
insoweit ist der nachgereichte Beschluss des BayVGH vom 11. Juli 2006 - 7 CE
06.10152 u. a. -, der sich u. a. mit Titellehre des Sommersemesters 2004, nicht aber mit
Titellehre im Berechnungszeitraum befasst, nicht einschlägig -. Sollten diese Personen
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auf einer - ggf. einer halben - Planstelle geführt sein, würde ihr Lehrbeitrag ohnehin über
das Stellendeputat erfasst. Dass im Berechnungsjahr 2005/06 mit dem
Curriculareigenanteil abgebildete Pflichtlehre von Honorarprofessoren oder
außerplanmäßigen Professoren erbracht worden sei, haben die Antragsteller/innen
ohnehin weder behauptet noch dargelegt.
Das Modell der Kapazitätsverordnung geht auf der anderen Seite davon aus, dass die
Studierenden ihre Nachfrage möglichst bei einer Lehreinheit halten (§ 7 Abs. 2 Satz 2
KapVO). Das heißt, dass ihre im Curricularnormwert abgebildete Nachfrage
überwiegend von der dem Studiengang zugeordneten Lehreinheit
(Curriculareigenanteil), im übrigen von anderen Lehreinheiten (Curricularfremdanteil)
bedient wird. Der Normgeber muss daher regelmäßig davon ausgehen, dass die
zugeordnete Lehreinheit all die Nachfrage aus eigener Kraft bewältigt, die nicht von
anderen Lehreinheiten in der Form von Dienstleistungsimport befriedigt wird, und kann
deshalb den Curriculareigenanteil der zugeordneten Lehreinheit für den
Berechnungszeitraum regelmäßig unabhängig von deren tatsächlicher
Personalausstattung generell in Höhe des Curricularnormwerts vermindert um den
Fremdanteil ansetzen. In letzterem können aber evtl. Beiträge der antragstellerseits
angeführten nicht planmäßigen Lehrpersonen nicht untergebracht werden, weil sie nicht
einer fremden Lehreinheit angehören.
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Gelingt es der zugeordneten Lehreinheit, an der Bereitstellung des auf sie entfallenden
Curriculareigenanteils im Berechnungszeitraum nicht auf Lehrpersonalstellen geführte
oder auf Grund Lehrauftrags verpflichtete Lehrkräfte zu beteiligen, führt das nicht
zwangsläufig zur Verminderung des Curriculareigenanteils oder Erhöhung des
Curricularfremdanteils. Eine hierzu erforderliche Quantifizierung der künftigen Beiträge
dieser Lehrkräfte wäre der Kapazitätsfestsetzungsbehörde im
Verordnungsgebungsverfahren regelmäßig nicht möglich, weil das Lehrpotenzial eines
Drittmittelbediensteten im Pflichtbereich - wenn ihm Lehrtätigkeit vertraglich erlaubt ist -
oder eines zum Erhalt der venia legendi tätigen Dozenten/Professors hinsichtlich des
Ob, Umfangs und Inhalts sowie der Dauerhaftigkeit trotz Kontrollmechanismen vor
Beginn des Lehrbetriebs regelmäßig nicht mit der für ihre Berücksichtigung
notwendigen Zuverlässigkeit greifbar ist. Nicht auszuschließen ist zwar, dass durch die
Beteiligung solcher dritter Lehrpersonen die zugeordnete Lehreinheit im
Berechnungszeitraum und Pflichtbereich möglicherweise entlastet wird - der Beitrag
kann allerdings auch nur eine vertiefende oder abrundende Zugabe zu dem bereits von
planmäßigen Lehrkräften der Lehreinheit incl. Lehrbeauftragten ausreichend
bereitgestellten (Pflicht-)Curricularanteil des jeweiligen Fachs darstellen. Eine solche
evtl. Entlastung belässt das Modell der Kapazitätsverordnung der zugeordneten
Lehreinheit jedoch und verlangt keine im Normsetzungsverfahren für das jeweilige
Berechnungsjahr allenfalls schätzungsweise Bemessung des Beitrags jener dritten
Lehrkräfte an der Pflichtlehre im künftigen Berechnungszeitraum und keine daran
anknüpfende Lehrangebotserhöhung oder Curriculareigenanteilreduzierung. Auch dies
ist Ausdruck des auf Praktikabilität und unkompliziertes Erheben kapazitätsrelevanter
Daten angelegten Modells der Kapazitätsverordnung und kann quasi als Ausgleich
dafür gesehen werden, dass die Hochschule nach demselben Modell die sie
belastenden Umstände wie unbesetzte Stellen - immerhin sind im Berechnungsjahr 4,5
Stellen der zugeordneten Lehreinheit mit insgesamt 30 Deputatsstunden (DS) unbesetzt
- oder Kurswiederholer nicht kapazitätssenkend geltend machen kann. Insoweit ist die
von den Antragstellern/Antragstellerinnen angeführte Bilanzierungssymmetrie eine
relative und keine absolute. Wollte man letzteres fordern, müssten konsequenterweise
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sämtliche lehrrelevanten, d. h. Lehrpotenzial erweiternden wie verkürzenden Umstände
Berücksichtigung finden. Das aber sieht die Kapazitätsverordnung bewusst nicht vor
und ist auch in dem zu einem vertretbaren Ausgleich zu führenden Spannungsverhältnis
der grundrechtlich geschützten Rechte der Hochschule, der eingeschriebenen
Studierenden und der Studienbewerber nicht geboten.
Vor dem Hintergrund handelt es sich bei Beteiligung Drittmittelbediensteter oder
Titellehre Betreibender an Pflichtlehre im Berechnungszeitraum auch nicht um eine
"wesentliche Änderung der Daten" im Sinne des § 5 Abs. 3 KapVO, wenn vor Beginn
des Berechnungszeitraums die Beteiligung solcher dritter Lehrkräfte an der Pflichtlehre
mit der hinreichenden Zuverlässigkeit feststeht.
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Im Übrigen kann die Beteiligung der von den Antragstellern/Antragstellerinnen
angeführten Personen als - nicht dauerhaft "zur Verfügung stehender" - Ersatz für das
aufgrund vakanter Lehrpersonalstellen fehlende Lehrpotential gewertet und auch
deshalb nicht kapazitätserhöhend eingebracht werden. Selbst wenn der Beitrag dieser
Personen an der jeweiligen Veranstaltung mit dem Bruchteil der Veranstaltungsdauer
entsprechend der Zahl der Mitwirkenden und dem Anrechnungsfaktor berechnet würde,
was im Normgebungsverfahren angemessen wäre, betrügen die Beiträge der Dozenten
C.(0,11), N. (0,24), T2.(0,87), T. (0,3), W. (0,84) und N. (0,43) sowie X. (0,76) und U.
(0,06) in der Physiologie insgesamt 3,61 DS, während dort 8 DS vakanzbedingt
ausfallen. In der Physiologischen Chemie ergeben die Beiträge des em. Prof. Dr. L. (1,0)
und der Dozenten T3., T4. und T5. (je 0,15) insgesamt 1,45 DS; es fehlen hingegen 8
DS. Auf die Drittmittelbediensteten E. (0,2), Matz und Klasen (je 0,1) in der
Medizinischen Psychologie entfallen insgesamt 0,4 DS, denen noch weitere Vakanzen
von 14 DS gegenüber stehen. Der Dozent T6. ist bereits nicht an vom
Curriculareigenanteil abgebildeter Pflichtlehre beteiligt.
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Auf die von den Antragstellern/Antragstellerinnen begehrte Ermittlung des Umfangs der
Beiträge der besagten dritten Lehrkräfte an der Pflichtlehre kommt es mithin aus
Rechtsgründen nicht an.
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Aus diesen Ausführungen, mit denen sich die Beschwerde ihrerseits nicht
auseinandersetzt, ergeben sich zugleich die Bedenken des Senats gegen eine am
Wortlaut des § 10 KapVO orientierte abweichende Rechtsansicht, die eine generelle
Berücksichtigung von Titellehre bejaht. Selbst wenn man dieser Rechtsansicht nicht
folgen würde, hätten die Beschwerden dennoch keine Erfolg:
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Soweit die o. g. Privatdozenten und Professoren an der Lehre des streitbefangenen
Studienjahrs beteiligt sind, liegen bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen des §
10 KapVO nicht vor. Soweit die Privatdozenten C. und N. sowie Prof. T. an der
Pflichtlehre der Bezugssemester WS 05/06 und - insoweit unterstellt - SS 05 beteiligt
waren, hat der Senat den Umfang ihrer Mitwirkung in seinem zuvor zitierten Beschluss
mit 0,11 DS, 0,24 DS sowie 0,3 DS berechnet. Eine Beteiligung der übrigen in den
Beschwerden genannten Lehrpersonen an der Pflichtlehre jener Semester ist weder
dargelegt noch feststellbar. Das vom Verwaltungsgericht ermittelte und im Übrigen von
den Beschwerden nicht angegriffene Lehrangebot von 283,97 DS um im Schnitt 0,65
DS erhöht führte bei Anwendung des ebenfalls nicht angegriffenen
Curriculareigenanteils 1,94 zu 293,42 (gerundet 293) Plätzen, die auch das
Verwaltungsgericht ermittelt hat.
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Die Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 2 VwGO und §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3,
47 Abs. 1 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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