Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 18.07.2008

OVG NRW: kapitalvermögen, testament, erbteil, verfügungsgewalt, erblasser, erkenntnis, familienrat, entzug, vorerbe, rückgriff

Oberverwaltungsgericht NRW, 12 A 2471/06
Datum:
18.07.2008
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 A 2471/06
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Aachen, 6 K 3681/04
Tenor:
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien
Zulassungsverfahrens.
G r ü n d e :
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Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
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Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen
Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor. Das
Zulassungsvorbringen vermag nicht die entscheidungstragende Annahme des
Verwaltungsgerichts durchgreifend in Frage zu stellen, dem Kläger stehe ein Anspruch
auf die Übernahme der Heimkosten im Rahmen der Eingliederungshilfe für den
Zeitraum vom 14. Dezember 2001 bis zum 11. Febraur 2003 nicht zu, da einem solchen
Anspruch die Regelung des § 2 Abs. 1 BSHG über den Nachrang der Sozialhilfe
entgegenstehe, da der Kläger während dieses Zeitraums unter Rückgriff auf das von
seinem Vater geerbte Kapitalvermögen die Heimkosten selbst habe bestreiten können.
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Soweit der Kläger geltend macht, das Verwaltungsgericht habe sich nicht mit der Frage
ausgeinandergesetzt, ob das Testament unter Berücksichtigung der Gesamtumstände
des Falles abweichend von seinem Wortlaut ausgelegt werden könne, trifft dies schon
nicht zu. In seinen rechtlichen Hinweisen an die Beteiligten vom 16. Mai 2006 in diesem
Verfahren sowie vom 28. Oktober 2002 in dem Eilverfahren, auf die das
Verwaltungsgericht in seinem Urteil ausdrücklich Bezug genommen hat, hat es
ausgeführt, dass ein dem Wortlaut des Testamentes entgegenstehender Erblasserwille -
auch unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalles - nicht
hinreichend eindeutig, und sei es auch nur unvollkommen, erkennbar sei. Dabei hat es
die Gesamtumtsände des Einzelfalles auch gewürdigt.
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Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe sich in seinem Urteil auch nicht mit der
Anordnung der Testamentsvollstreckung in dem Testament auseinandergesetzt, trifft
ebenfalls nicht zu. Der von dem Urteil des Verwaltungsgerichts in Bezug genommene
rechtliche Hinweis an die Beteiligten vom 16. Mai 2006 stellt hierzu ausdrücklich fest,
dass eine Verfügungsbeschränkung des Klägers in Anbetracht der ausdrücklichen
Formulierung im notariellen Testament, dass der Kläger frei und uneingeschränkt über
das Kapitalvermögen verfügen können solle, auch nicht aus der angeordneten
Testamentsvollstreckung folge. Die im Zulassungsantrag begehrte Zeugenvernehmung
zur Klärung des tatsächlichen Erblasserwillens bzw. dazu, dass "sich die Wirkungen der
angeordneten Testamentsvollstreckung aber entgegen dem tatsächlichen Wortlaut des
Testamentes auch auf das Kapitalvermögen erstrecken sollten, vermag die nach § 124
Abs. 4 Satz 4 VwGO erforderliche Darlegung in der Begründung des
Zulassungsantrages selbst nicht zu ersetzen.
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Unabhängig davon ist unstreitig, dass sich in dem Wortlaut des notariellen Testamentes
der Wille, ein sogenanntes, von der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und
Literatur als wirksam anerkanntes "Behindertentestament"
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- vgl.zum Meinungsstand: Eichenhofer in JZ 1999, 226; BGH, Urteile vom 21. März 1990
- IV ZR 169/89 -, BGHZ 111, 36 und Urteil vom 20. Oktober 1993 - IV ZR 231/92 -, BGHZ
123, 368 -
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zu errichten, nicht niedergeschlagen hat, da der als im Übrigen nicht befreiter Vorerbe
gemäß § 2100 BGB (Ziffer II. des Testaments) eingesetzte Kläger im Hinblick auf das
Kapitalvermögen, über das er frei und uneingeschränkt verfügen können sollte, zum
einen von den Beschränkungen der Vorerbschaft gemäß §§ 2136, 2137 Abs. 2 BGB
befreit wurde und zum anderen eine Beschränkung der Rechte des
Testamentsvollstreckers gem. § 2208 BGB im Blick auf das Kapitalvermögen
vorgenommen wurde. Damit war eine der wesentlichen Regelungen eines sogenannten
Behindertentestaments, der Entzug der Verfügungsgewalt des behinderten Menschen
über sein Erbteil, hier in Bezug auf das Kapitalvermögen gerade nicht getroffen worden.
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Für eine Auslegung eines Testamentes entgegen dem klaren und eindeutigen Wortlaut
jedoch bedarf es der Benennung konkreter Umstände, die ergeben, dass der Erklärende
mit seinen Worten einen anderen Sinn verbunden hat, als es dem allgemeinen
Sprachgebrauch entspricht,
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vgl. BGH, Urteil vom 8. Dezember 1982 - IVa ZR 94/81 - , BGHZ 86, 41; Urteil vom 28.
Januar 1987 - IVa ZR 191/85 -, FamRZ 1987, 475.
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Es geht dabei nicht um die Ermittlung eines von der Erklärung losgelösten Willens,
sondern lediglich um die Klärung der Frage, was der Erblasser mit seinen Worten sagen
wollte. Dem liegt die Erkenntnis zugrunde, dass der Sprachgebrauch nicht immer so
exakt ist, dass der Erklärende mit seinen Worten genau das unmissverständlich
wiedergibt, was er zum Ausdruck bringen wollte,
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vgl. BGH, Urteil vom 7. Oktober 1992 - IV ZR
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160/91 - , NJW 1993, 256.
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Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon
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ausgegangen, dass derartige Umstände vorliegend nicht erkennbar sind. Soweit der
Kläger sich insoweit darauf bezieht, dass man, nachdem der Bürovorsteher des das
Testament beurkundenden Notars den Vater des Klägers sowie dessen Bruder darauf
aufmerksam gemacht habe, dass das Erbe bei nicht genügender Absicherung dem
Zugriff des Sozialhilfeträgers anheim fallen würde, im Familienrat die Vor-
/Nacherbenlösung beschlossen habe, und keinesfalls einem Sozialhilfekostenträger die
Möglichkeit des Zugriffs eröffnet werden sollte, stellt dies keinen konkreten Anhaltspunkt
dafür dar, dass der Vater des Klägers mit seinem dann ohne Zuziehung von Zeugen vor
dem Notar erklärten letzten Willen etwas anderes gemeint haben könnte als schriftlich
festgehalten worden ist. Dafür, dass der Notar Regelungen beurkundet hat, die vom
Vater des Klägers so nicht gewollt waren, ist weder etwas vorgetragen noch sonst
ersichtlich. Der Umstand, dass der Vater des Klägers nach dessen Vortrag über die
Problematik des Zugriffs von Sozialhilfeträgern auf das Erbe vor der
Testamentserrichtung aufgeklärt worden war, spricht sogar eher dafür, dass die vor dem
Notar abgegebene Erklärung im Wortsinne gemeint und gewollt war.
Dementsprechend weist die Rechtssache auch keine besonderen rechtlichen
Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2, 1. Halbsatz VwGO.
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Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das Urteil des
Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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