Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 15.05.2003

OVG NRW: gemeinde, bebauungsplan, landwirtschaftlicher betrieb, genehmigung, erlass, satzung, windenergieanlage, konkretisierung, einverständnis, verwaltung

Oberverwaltungsgericht NRW, 7A D 1/02.NE
Datum:
15.05.2003
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
7a Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7A D 1/02.NE
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als
Gesamtschuldner.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auf 20.000,-- EUR festgesetzt.
G r ü n d e :
1
I. Der Gebietsentwicklungsplan Regierungsbezirk N. - Teilabschnitt N. - stellt für den
Gemeindebereich der Antragsgegnerin zwei " Windeignungsbereiche" (Windfeld D. 01"
im Bereich I. /C. und "Windfeld D. 20" im Bereich I. ) als "Bereiche mit Eignung für die
Nutzung erneuerbarer Energien" dar. Im Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin sind
keine Flächen für Windenergieanlagen (Konzentrationsflächen) dargestellt.
2
Mit Antrag vom 27. Mai 2000 beantragten die Antragsteller die Erteilung einer
Baugenehmigung zur Errichtung einer Windenergieanlage für einen Standort auf dem
im Bereich des "Windfeldes D. 01" gelegenen Grundstück Gemarkung I. , Flur 20,
Flurstücke 20 und 21. Die Antragsgegnerin erteilte zum Vorhaben ihr Einvernehmen
gemäß § 36 BauGB. Herr I. C. wandte sich gegen die Genehmigung von
Windenergieanlagen, die nachteilige Auswirkungen auf seinen dem Pferdesport und der
Pferdezucht dienenden Betrieb haben könnten. Die Bauaufsichtsbehörde teilte der
Antragsgegnerin mit Schreiben vom 12. Juli 2001 mit, die Baugenehmigungen für die
von den Antragstellern beantragte eine sowie für insgesamt drei weitere
Windenergieanlagen würden voraussichtlich in der 32. oder spätestens in der 33.
Kalenderwoche zu erteilen sein.
3
Am 25. Juli 2001 fasste der Bürgermeister der Antragsgegnerin zusammen mit einem
Ratsmitglied wegen der Dringlichkeit der Angelegenheit den Beschluss, den
Bebauungsplan "Windfeld D. 01" aufzustellen. Der Geltungsbereich des
Bebauungsplans soll sich auch auf den Standort der von den Antragstellern geplanten
Windenergieanlage erstrecken. "Mit Rücksicht auf die mögliche Genehmigung der
Windkraftanlagen am 30. Juli 2001 und der daraus resultierenden Bedrohung der
wirtschaftlichen Existenz der Familie C. " liege ein Fall äußerster Dringlichkeit vor. Der
Beschluss wurde am 27. Juli 2001 öffentlich bekannt gemacht. Ebenfalls am 25. Juli
2001 beschloss der Bürgermeister der Antragsgegnerin zusammen mit einem
Ratsmitglied die "Satzung der Gemeinde S. vom 25. Juli 2001 über die
Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplans 'Windfeld D. 01".
Auch dieser Beschluss wurde am 27. Juli 2001 öffentlich bekannt gemacht. Am 13.
September 2001 genehmigte der Rat der Antragsgegnerin beide
Dringlichkeitsbeschlüsse.
4
Die Antragsteller wandten sich gegen die Veränderungssperre, bekundeten ihr
Interesse an einer gütlichen Einigung und beantragten zudem, ihnen eine
Ausnahmegenehmigung von der Veränderungssperre gemäß § 14 Abs. 2 BauGB zu
erteilen.
5
Am 9. Januar 2002 haben die Antragsteller gegen die Veränderungssperre den
Normenkontrollantrag erhoben und am 29. Oktober 2002 ferner um die Gewährung
einstweiligen Rechtsschutzes nachgesucht. Zur Begründung ihres
Normenkontrollantrags tragen sie auch unter Bezug auf ihre Ausführungen im Verfahren
auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes - 7a B 2158/02.NE - vor: Die
Antragsgegnerin könne dem Bauvorhaben nach Erteilung des Einvernehmens gemäß §
36 BauGB keine geänderten bauleitplanerischen Vorstellungen mehr entgegenhalten.
Nachbarliche Einzelinteressen wie die des Betriebes C. würden keine derart
gewichtigen städtebaulichen Belange betreffen, die die Einleitung einer Bauleitplanung
rechtfertigen könnten. Sofern überhaupt ein Konflikt zwischen der Pferdehaltung und
den Windenergieanlagen bestehen sollte, hätte dieser von der Antragsgegnerin früher
aufgegriffen werden müssen. Auch sei die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach
§ 14 Abs. 2 BauGB geboten, denn das nach dieser Bestimmung der Gemeinde
grundsätzlich eingeräumte Ermessen sei hier auf Null reduziert, da die
Baugenehmigung vor Inkrafttreten der Veränderungssperre rechtswidrig verzögert
worden sei. Dessen ungeachtet lägen die Voraussetzungen für den Erlass einer
Veränderungssperre nicht vor. Es bestehe kein hinreichend konkretes Plankonzept der
Antragsgegnerin, das durch eine Veränderungssperre gesichert werden könne.
Abzustellen sei insofern auf die Planungsvorstellungen, die im Zeitpunkt des
Satzungsbeschlusses bestünden. Eine spätere Konkretisierung der
Planungsüberlegungen sei nicht zulässig. Es gebe hier keinen hinreichend
dokumentierten Planungswillen der Antragsgegnerin. Es reiche nicht aus, auf denkbare
Nutzungskonflikte und darauf hinzuweisen, dass der Bestand eines vorhandenen
Betriebs gesichert werden solle. Es genüge nicht, auf die Absicht hinzuweisen, durch
den Bebauungsplan gemeinsam mit dem im Parallelverfahren zu ändernden
Flächennutzungsplan mögliche Standorte für Windenergieanlagen festzulegen. Mit
diesen Erwägungen komme die Veränderungssperre nicht über eine bloße
Verhinderungsplanung hinaus. Dass es der Antragsgegnerin um die Verhinderung der
Errichtung der Windenergieanlage gehe, bestätige das weitere Verfahren. Bislang sei
nur eine beabsichtigte Flächennutzungsplanänderung mit der frühzeitigen
Bürgerbeteiligung eingeleitet worden. Wie die Antragsgegnerin bestätigt habe, solle das
6
Bebauungsplanverfahren erst nach Änderung des Flächennutzungsplans weiter
betrieben werden. Auch dies zeige auf, dass es keine konkrete Plankonzeption für das
Bebauungsplangebiet gebe. Bereits jetzt sei zudem erkennbar, dass der
Bebauungsplan an im Planverfahren nicht behebbaren Mängeln leiden werde. Er werde
in Widerspruch zur Gebietsentwicklungsplanung treten. Mit ihm verfolge die
Antragsgegnerin städtebaulich unzulässige Ziele, nämlich die Sicherung einer
unverfälschten westfälischen Parklandschaft. Der Bebauungsplan werde
abwägungsfehlerhaft sein, nämlich der ausschließlichen Begünstigung des Betriebs C.
dienen. Die Antragsgegnerin verkenne, dass der Betrieb C. im bauplanungsrechtlichen
Außenbereich nicht privilegiert zulässig sei. Es handele sich nicht um einen
landwirtschaftlichen Betrieb. Ferner könnten sich Pferde an Windkraftanlagen
gewöhnen; gerade Turnierpferde seien weit größeren Belastungen als solchen
ausgesetzt, die Windenergieanlagen zugeordnet werden könnten. Die Betriebsfläche
des Betriebes C. reiche für Ausritte ohnehin nicht aus. Öffentliche Wege müssten
genutzt werden. Für Pferde gebe es keinen höheren Schutzstatus als für Menschen. Die
geplanten Schutzabstände von 750 m zu Siedlungen seien unzulässig.
Die Antragsteller beantragen,
7
die Satzung der Antragsgegnerin vom 25. Juli 2001 über die Veränderungssperre für
den Geltungsbereich des Bebauungsplans "Windfeld D. 01" für nichtig zu erklären.
8
Die Antragsgegnerin beantragt,
9
den Antrag abzulehnen.
10
Sie erwidert: Die formellen Voraussetzungen für den Erlass einer Veränderungssperre
seien gegeben. Die Veränderungssperre genüge auch den materiellen
Rechtmäßigkeitsanforderungen. Sie, die Antragsgegnerin, habe eine planerische
Konzeption entwickelt, deren Sicherung die Veränderungssperre diene. Es gehe um die
Lösung des Interessenkonfliktes zwischen der Windenergienutzung und den Belangen
des Hofes C. . Im Verfahren zur Änderung des Flächennutzungsplanes gehe es darum,
die Windkraftanlagen im Wesentlichen auf die zwei Flächen zu konzentrieren, die im
Gebietsentwicklungsplan als Eignungsflächen dargestellt sind. Für den Bereich der im
Gebietsentwicklungsplan ausgewiesenen Windfelder solle eine genauere
Untersuchung ergeben, in welchem Umfang an der grundsätzlichen Privilegierung der
Windenergieanlagen festgehalten werden könne. Durch den Bebauungsplan sollten die
Darstellungen der Regionalplanung und des Flächennutzungsplans konkretisiert
werden. Die Sorgen der Familie C. seien zwischenzeitlich durch zwei Gutachten belegt,
nämlich durch die von ihnen beigebrachten Gutachten des Prof. Dr. L. und des Dipl.
agrar- Ing. Theo M. . Die Gutachten seien von der Bezirksregierung als plausibel und
nachvollziehbar angesehen worden. Wo die genaue Schnittlinie der Lösung des
Interessenkonflikts zwischen den Belangen des Pferdesports und der
Windenergienutzung zu ziehen sei, müsse der abschließenden Beurteilung im
Bebauungsplanverfahren vorbehalten bleiben. Es könne sich abzeichnen, dass
Teilbereiche der Eignungsfläche nicht für eine Windenergienutzung in Betracht kommen
würden.
11
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Senats über den
Normenkontrollantrag durch Beschluss erklärt.
12
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und der von der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen über das
Verfahren zur Aufstellung der Veränderungssperre Bezug genommen.
13
II.
14
Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat über den Normenkontrollantrag
gemäß § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO durch Beschluss.
15
Der Antrag ist zulässig.
16
Die Antragsteller sind antragsbefugt, denn die Veränderungssperre steht derzeit -
vorbehaltlich der beantragten Ausnahmegenehmigung - der Genehmigung ihres
Bauvorhabens entgegen.
17
Der Antrag ist jedoch unbegründet.
18
Formelle Mängel der Veränderungssperre sind nicht gerügt. Auch ohne Rüge
beachtliche Mängel sind nicht ersichtlich.
19
Das durch § 14 BauGB der Antragsgegnerin eingeräumte Ermessen, zur Sicherung
ihrer Planung eine Veränderungssperre zu erlassen, ist nicht dadurch reduziert, dass
die Antragsgegnerin ihr Einvernehmen zum Bauvorhaben der Antragsteller erteilt hat. Im
Zeitpunkt der Einvernehmenserteilung war die Versagung des Einvernehmens nach der
gegebenen bauplanungsrechtlichen Situation nicht möglich. Die Antragsteller irren,
wenn sie ausführen, die Gemeinde dürfe einem Vorhaben, zu dem sie ihr Einvernehmen
erteilt habe, keine nach Erteilung des Einvernehmens geänderten bauleitplanerischen
Vorstellungen mehr entgegenhalten. Sie berufen sich auf Entscheidungen des
Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Dezember 1996 - 4 C 24.95 -, BRS 58 Nr. 142 und
des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 18. März 1999 - 1 L 6696/96 -, NVwZ 1999,
1003, die sich mit der Wirkung des Einvernehmens insoweit befassen, als das
Einvernehmen nicht widerruflich ist. Aus dem zitierten Aufsatz von Horn, Das
gemeindliche Einvernehmen unter städtebaulicher Aufsicht, NVwZ 2002, 406 ergibt sich
nichts anderes. An der angegebenen Stelle nimmt er an, nach Erteilung einer
baurechtlichen Genehmigung sei der Widerruf des Einvernehmens für eben diese
Genehmigung ohne Belang. Darum geht es hier jedoch nicht. Es geht vielmehr darum,
dass die Gemeinde in Ausübung der ihr zustehenden Planungshoheit auch durch ein
gemäß § 36 BauGB erteiltes Einvernehmen nicht gehindert ist, einen Bebauungsplan
aufzustellen und die beabsichtigte Bebauungsplanung erforderlichenfalls durch eine
Veränderungssperre zu sichern. Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht mit
Beschluss vom 26. Oktober 1998 - 4 BN 43.98 -, Buchholz 406.11 § 36 BauGB Nr. 53,
auf den sich der 7. Senat des beschließenden Gerichts in seiner Rechtsprechung
bezogen hat,
20
vgl. Beschluss vom 2. April 2003 - 7 B 235/03 - ,
21
näher ausgeführt:
22
"Es bedarf nicht erst der Klärung in einem Revisionsverfahren, dass die Gemeinde
durch die Erteilung des Einvernehmens hinsichtlich eines bestimmten Vorhabens
grundsätzlich nicht gehindert ist, eine ihm widersprechende Bauleitplanung zu
23
betreiben. Die Gemeinde darf nämlich ihr Einvernehmen nur aus den sich aus den §§
31, 33, 34 und 35 BauGB ergebenden Gründen versagen (§ 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB).
Fehlt es an einem Grund, der zur Verweigerung des Einvernehmens berechtigt, so ist
die Gemeinde verpflichtet, ihr Einvernehmen zu erteilen. Hiervon unberührt bleibt aber
das Recht der Gemeinde, ihre Bauleitpläne in eigener Verantwortung aufzustellen (§ 2
Abs. 1 Satz 1 BauGB). Im Rahmen der Bauleitplanung darf die Gemeinde sich von
'politischen Motiven' leiten lassen. Gerade die gegenwärtige planungsrechtliche
Zulässigkeit eines Vorhabens, das mit den planerischen Vorstellungen der Gemeinde
nicht übereinstimmt, kann den Anstoß für die Aufstellung oder Änderung eines
Bebauungsplanes geben."
Es kommt im vorliegenden Normenkontrollverfahren ferner nicht darauf an, ob die
Antragsteller einen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 14
Abs. 2 BauGB haben. Der behauptete Anspruch auf Erteilung einer
Ausnahmegenehmigung setzt die Wirksamkeit der Veränderungssperre voraus. Im
Normenkontrollverfahren ist lediglich über die Wirksamkeit der Veränderungssperre zu
entscheiden.
24
Die Veränderungssperre genügt den sich aus § 14 BauGB ergebenden Anforderungen.
Nach dieser Vorschrift kann die Gemeinde zur Sicherung der Bebauungsplanung für
den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre des in der Satzung der
Antragsgegnerin beschlossenen Inhalts erlassen. Materiell- rechtliche Voraussetzung
der Veränderungssperre ist, dass die Gemeinde die ortsüblich bekannt gemachte
Aufstellung eines Bebauungsplans beschlossen hat und die Planung einen Stand
erreicht hat, der ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden
Bebauungsplans sein soll. Nur dann kann die Veränderungssperre ihren Sinn erfüllen,
vorhandene planerische Ziele zu sichern und deren weitere Entwicklung zu
ermöglichen. Unzulässig ist eine Veränderungssperre hingegen, wenn zur Zeit ihres
Erlasses der Inhalt der beabsichtigten Planung noch in keiner Weise abzusehen ist.
Demgemäß muss im Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre über den bloßen
Aufstellungsbeschluss hinaus auch eine hinreichende Konkretisierung und Fixierung
der Planungsabsichten vorliegen.
25
Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. September 1976 - IV C 39.74 -, BRS 30 Nr. 76; Beschluss
vom 15. April 1988 - 4 N 4.87 -, BRS 48 Nr. 21; Beschluss vom 9. Februar 1989 - 4 B
236.88 -, BRS 49 Nr. 21; Beschluss vom 9. August 1991 - 4 B 135.91 -, Buchholz 406.11
§ 14 BauGB Nr. 17.
26
Diesen Anforderungen genügt die Veränderungssperre.
27
Die Veränderungssperre dient der Bebauungsplanung, die mit dem am 25. Juli 2001
gefassten (Dringlichkeits-)Beschluss, den Bebauungsplan "Windfeld D. 01"
aufzustellen, eingeleitet worden ist.
28
Aus dem Aufstellungsbeschluss ergibt sich ferner, welche Ziele die Antragsgegnerin mit
dem Bebauungsplan verfolgt. Zu Unrecht halten die Antragsteller der Antragsgegnerin
entgegen, sie verfolge mit der Bebauungsplanung lediglich negative Zielvorstellungen.
Die Aufstellung eines Bebauungsplans ist ohnehin nicht allein deshalb illegitim, weil
ihm negative Zielvorstellungen zugrunde liegen. Solche Ziele können sogar den
Hauptzweck einer Planung bilden. Insbesondere ist es der Gemeinde nicht verwehrt, auf
konkrete Bauanträge mit der Aufstellung eines Bebauungsplans zu reagieren, der ihnen
29
die materielle Rechtsgrundlage entzieht. Es kommt vielmehr darauf an, ob eine
bestimmte Planung - auch wenn sie durch den Wunsch, ein konkretes Vorhaben zu
verhindern, ausgelöst worden ist - für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung
erforderlich ist. § 1 Abs. 3 BauGB erkennt die gemeindliche Planungshoheit an und
räumt der Gemeinde ein Planungsermessen ein. Ein Bebauungsplan ist deshalb in
diesem Sinne erforderlich, soweit er nach der planerischen Konzeption der Gemeinde
erforderlich ist. Dabei ist entscheidend, ob die getroffene Festsetzung in ihrer eigentlich
gleichsam positiven Zielsetzung - heute und hier - gewollt und erforderlich ist. Sie darf
nicht nur das vorgeschobene Mittel sein, um einen Bauwunsch zu durchkreuzen.
Letzteres kann aber nicht schon dann angenommen werden, wenn die negative
Zielrichtung der Planung im Vordergrund steht. Auch eine zunächst nur auf die
Verhinderung einer - aus der Sicht der Gemeinde - Fehlentwicklung gerichtete Planung
kann einen Inhalt haben, der rechtlich nicht zu beanstanden ist. Dabei kann die
zulässige Steuerung eines von der Gemeinde als Fehlentwicklung gewerteten
Baugeschehens auch darin liegen, dass der betreffende Bebauungsplan die weitere
bauliche Entwicklung aus beachtlichen konzeptionellen Gründen restriktiv steuern soll.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1990 - 4 NB 8.90 -, BRS 50 Nr. 9.
30
Die Antragsgegnerin verfolgt mit der Bebauungsplanung ausweislich der Begründung
des Aufstellungsbeschlusses nicht nur eine bloße Verhinderungsplanung, sondern will
die Interessen des Betriebes C. abwägend berücksichtigen, mit anderen Worten das
Interesse am Betreiben von Windenergieanlagen mit dem Interesse des Betriebes C. in
eine abgewogene Entscheidung des gemeindepolitisch Gewollten einstellen. Die damit
von der Antragsgegnerin insbesondere in den Blick genommenen Belange der
Wirtschaft (vgl. § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 8 BauGB) können selbstverständlich in eine
Bebauungsplanung eingestellt werden, deren Ergebnis auch die räumliche Zuordnung
möglicher Standorte von Windenergieanlagen zum Betrieb C. in einer dessen
Betriebsinteressen angemessen berücksichtigenden Weise sein kann.
31
Die Interessen des Betriebes C. sind auch nicht aus den von den Antragstellern
angeführten Gründen etwa von vornherein unbeachtlich. Die Frage, ob der Betrieb als
landwirtschaftlicher Betrieb im bauplanungsrechtlichen Außenbereich gemäß § 35 Abs.
1 Nr. 1 BauGB privilegiert zulässig ist, mag für das Gewicht der wirtschaftlichen
Interessen dieses Betriebes von Belang sein. Selbst wenn es sich nicht um einen
privilegierten Betrieb handeln sollte, darf die Antragsgegnerin jedoch ein beispielsweise
am Erhalt vorhandener Arbeitsplätze bestehendes gemeindliches Interesse zugunsten
des Betriebes in ihre Konzeption gemeindlicher Entwicklung einstellen. Ferner ist nicht
von vornherein ausgeschlossen, dass das Betreiben von Windenergieanlagen in
räumlicher Nähe zum Betrieb C. für die betriebliche Entwicklung von Bedeutung sein
kann, wobei die Antragsgegnerin bei der ihrer gemeindlichen Bebauungsplanung
zugrunde liegenden Abwägung nicht auf die Prüfung beschränkt ist, ob dem
Betriebserfolg nachteilige Reaktionen von Pferden auf Windenergieanlagen
wahrscheinlich sind und ihnen ggf. durch eine entsprechende betriebliche Organisation
entgegengewirkt werden kann.
32
Vgl. zur Frage bauplanungsrechtlicher Rücksichtslosigkeit von Windenergieanlagen
gegenüber einem Pferdezuchtbetrieb: OVG NRW, Beschluss vom 17. Mai 2002 - 7 B
665/02 -, NVwZ 2002, 1133.
33
Die Antragsgegnerin mag etwa auch erwägen, ob und in welchem Umfang die bauliche
34
Nutzung der Umgebung des Betriebes C. als eine für den Geschäftserfolg
möglicherweise nicht völlig unbeachtliche Komponente in die Abwägung mit den
allerdings durchaus bedeutsamen Interessen an der Windenergienutzung einzustellen
ist.
Ob der Rat alle für die Abwägung der von dem erwarteten Bebauungsplan betroffenen
Belange bereits im Zeitpunkt des Beschlusses über die Veränderungssperre zutreffend
erkannt hat, ist demgegenüber nicht entscheidungserheblich. Die Veränderungssperre
dient gerade der Sicherung der Planung. Die mit der Veränderungssperre eintretende
Sperrwirkung soll das bestehende Baugeschehen für einen begrenzten Zeitraum
konservieren und Veränderungen unterbinden.
35
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Januar 1993 - 4 B 258.92 -, BRS 55 Nr. 96.
36
Auf diese Weise gibt die Veränderungssperre der Verwaltung der Antragsgegnerin die
Gelegenheit, eine der städtebaulichen Zielsetzung dienende Bebauungsplanung in
ihren noch offenen Details zu erarbeiten und das erforderliche Abwägungsmaterial zu
sammeln und auf diese Weise den Rat der Antragsgegnerin sodann in den Stand zu
setzen, die erst noch ausstehende Abwägung der von der Bebauungsplanung
betroffenen Belange auch der Antragsteller vorzunehmen. Dass die Verwaltung der
Antragsgegnerin das Abwägungsmaterial bislang nur im Rahmen der ebenfalls
beabsichtigten Änderung des Flächennutzungsplans gesammelt hat, ist ohne Belang.
37
Anders als der Bebauungsplan unterliegt die Veränderungssperre auch nicht dem
allgemeinen Abwägungsgebot, sondern der Prüfung, ob sie zur Erreichung des mit ihr
erfolgten Sicherungszwecks erforderlich ist. Den privaten Belangen der von der
Veränderungssperre betroffenen Eigentümer trägt im Übrigen § 14 Abs. 2 und 3 BauGB
in einer Weise Rechnung, die den Anforderungen des Art. 14 Abs. 1 GG genügt.
38
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. September 1992 - 4 NB 35.92 -, BRS 54 Nr. 72.
39
Es kann schließlich keine Rede davon sein, dass der von der Antragsgegnerin
erwogene Bebauungsplan an nicht behebbaren Mängeln leiden werde, denen nicht vor
Inkrafttreten des Bebauungsplans begegnet werden könnte. Die Antragsteller führen
einen nicht lösbaren Widerspruch des Bebauungsplans zum Gebietsentwicklungsplan
Regierungsbezirk N. , Teilabschnitt N. an. Bei der Darstellung des
Windeignungsbereichs D. 1 handele es sich um ein die Bebauungsplanung gemäß § 1
Abs. 4 BauGB bindendes Ziel der Raumordnung. In der Tat kann mit der Darstellung
eines Eignungsgebiets im Sinne des § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 ROG - wonach das
dargestellte Gebiet für bestimmte, raumbedeutsame Maßnahmen geeignet ist, die
städtebaulich nach § 35 BauGB zu beurteilen sind und an anderer Stelle im
Planungsraum ausgeschlossen werden - eine Ausschlusswirkung derart verbunden
sein, dass die bestimmte Raumfunktion (hier die Eignung des Gebiets für
Windenergieanlagen) nicht durch Abwägung hiermit unvereinbarer Belange durch eine
Bebauungsplanung relativiert werden kann.
40
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. August 1992 - 4 NB 20.91 -, BRS 54 Nr. 12.
41
Ob mit der Darstellung der Windeignungsgebiete im Gebietsentwicklungsplan
Regierungsbezirk N. - Teilabschnitt N. - eine verbindliche Vorgabe (vgl. § 3 Nr. 2 ROG)
für die gemeindliche Bauleitplanung erreicht werden soll, bedarf erforderlichenfalls der
42
Auslegung des Gebietsentwicklungsplans, deren Ergebnis nicht in dem von den
Antragstellern verstandenen Sinne offenkundig ist. Immerhin bestimmen die textlichen
Darstellungen des Gebietsentwicklungsplans, dass auch außerhalb des
Windeignungsgebiets Flächen für die Planung von Windenergieanlagen in Anspruch
genommen werden können (in Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereichen sowie an
Standorten für die Abfallentsorgung; vgl. Ziffern 2 und 3 der textlichen Darstellungen).
Auch innerhalb der Windeignungsgebiete lässt der Gebietsentwicklungsplan gewissen
Raum für eine konkretisierende Bauleitplanung (vgl. Ziffer 4 der textlichen Darstellungen
sowie Ziffer 12 der textlichen Erläuterungen). Diese Zusammenhänge mögen für die von
der Antragsgegnerin im Erörterungstermin geäußerte - insoweit nicht protokollierte -
Ansicht sprechen, der Gebietsentwicklungsplan hindere ihre Abwägung nur, soweit die
maßgebenden Belange selbst von der Bezirksplanungsbehörde abgewogen seien.
Nach "innen" lasse ihr der Gebietsentwicklungsplan weiterhin Raum für eine eigene
Abwägung solcher Belange, die nicht in die der Gebietsentwicklungsplanung zugrunde
liegende Abwägung eingeflossen seien.
Vgl. auch Berliner Kommentar zum Baugesetzbuch, 3. Auflage, 2002, § 1 Rdnrn. 29 und
31.
43
Auf nähere Einzelheiten kommt es im vorliegenden Verfahren nicht an. Der
Gebietsentwicklungsplan kann erforderlichenfalls vor Erlass des Bebauungsplans
geändert werden (vgl. den entsprechenden Vermerk der Bezirksplanungsbehörde vom
16. Juli 2001). Das Raumordnungsgesetz ermöglicht zudem ein
Zielabweichungsverfahren bei die Grundzüge der Gebietsentwicklungsplanung nicht
berührenden Abweichungen (vgl. § 11 ROG; § 19 a LPG NRW).
44
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO.
45
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO iVm §§
708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
46
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen für die Zulassung der
Revision nicht gegeben sind.
47
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
48