Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 13.12.2000

OVG NRW: einzelnes mitglied, zahl, schule, wahlberechtigung, versetzung, einheit, mitgliedschaft, begriff, leiter, anhörung

Oberverwaltungsgericht NRW, 1 A 475/99.PVB
Datum:
13.12.2000
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
Fachsenat für Bundespersonalvertretungssachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 A 475/99.PVB
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 33 K 5289/97.PVB
Tenor:
Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Antragsteller zu 6) die
Beschwerde zurückgenommen hat.
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Es wird festgestellt, dass
a) ein einzelnes Mitglied des Wahlvorstands nicht berechtigt ist, die von
der Summe der angegebenen Zahlen der Gruppenvertreter
abweichende Angabe der Zahl der insgesamt zu wählenden
Personalratsmitglieder im Wahlausschreiben zu berichtigen und
b) die Stammsoldaten der Sanitätsausbildungszentren Nord und Süd,
die Stammsoldaten der Kraftfahrausbildungszentren L., D., B. 1 und B. 2
sowie die Stammsoldaten der Kraftfahrausbildungskompanie Simulator
Kette für die Wahl des Bezirkspersonalrats beim H. wahlberechtigt sind.
Im Übrigen werden die neu gefassten Anträge der Antragsteller
abgelehnt.
Die Rechtsbeschwerde wird insgesamt zugelassen.
G r ü n d e
1
I.
2
Mit Wirkung vom 1. April 1996 wurden aufgrund einer Weisung des Bundesministeriums
der W. vom 20. September 1995 und der Organisationsbefehle des I. vom 8., 13. und 14.
November 1995 die Logistikbrigaden 1, 2 und 4 sowie die Sanitätsbrigade 1 aus dem I.
3
ausgegliedert und dem I. unterstellt. Diesen Dienststellen gehörten der Angestellte L. K.
L. und die Arbeiter X. I. , W. C. , F. Q. , L. C. und X. G. an. Zum Zeitpunkt des
Wirksamwerdens der Organisationsmaßnahme waren diese auch Mitglieder des
Bezirkspersonalrats beim I. .
Auf Antrag dieses Bezirkspersonalrats stellte die Fachkammer für
Bundespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts Koblenz mit Beschluss
vom 22. Oktober 1996 - 4 PK 1286/96.KO - fest, dass der Vollzug der Weisung des
Verteidigungsministeriums in Verbindung mit den Organisationsbefehlen des I. insoweit
der Beteiligung des Bezirkspersonalrats beim I. nach § 47 Abs. 2 BPersVG unterliege,
als dadurch Mitglieder dieses Bezirkspersonalrats ihrer Mitgliedschaft enthoben würden,
und dass bis zu einer Zustimmung der jeweiligen Mitglieder oder deren Ersetzung durch
den Bezirkspersonalrat deren Mitgliedschaft fortbestehe. Diese Entscheidung wurde
bestätigt durch Beschluss des Fachsenats für Bundespersonalvertretungssachen des
Oberverwaltungsgerichts für das Land Rheinland-Pfalz vom 3. Juni 1997 - 4 A
13277/96.OVG - .
4
Nachdem der damalige Bezirkspersonalrat des neu organisierten I. seinen Rücktritt
beschlossen hatte, bestellte er in seiner Sitzung am 21./22. Januar 1997 einen
Wahlvorstand für die Neuwahl des Bezirkspersonalrats beim I. - im Folgenden:
Bezirkswahlvorstand -.
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Bei der Feststellung der Zahl der in der Regel Beschäftigten und bei der Erstellung des
Wählerverzeichnisses ließ der Bezirkswahlvorstand die Soldaten der
Spezialpionierstäbe 3/1 und 4/1, die Stammsoldaten der Sanitätsausbildungszentren
Nord und Süd, die Stammsoldaten der Kraftfahrausbildungszentren M. , E. , C. 1 und C.
2, die Stammsoldaten der Kraftfahrausbildungskompanie Simulator Kette, die Soldaten
bei den Stäben und Stabskompanien der Logistikbrigaden 1, 2 und 4, die Soldaten bei
dem Stab und der Stabskompanie der Sanitätsbrigade 1, die Soldaten der
Logistikregimenter 12, 22 und 42 sowie die Soldaten bei den Stäben der
Logistikregimenter 11, 21 und 41 unberücksichtigt.
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In dem am 18. April 1997 bekannt gemachten Wahlausschreiben des
Bezirkswahlvorstands heißt es: Der Bezirkspersonalrat bestehe aus 36 Mitgliedern.
Davon erhielten die Angestellten neun, die Arbeiter achtzehn, die Beamten zwei und die
Soldaten sechs Vertreter. Ebenfalls unter dem 8. April 1997 wies der stellvertretende
Vorsitzende des Bezirkswahlvorstands darauf hin, dass das Wahlausschreiben einen
Schreibfehler beinhalte; die Gruppe der Arbeiter entsende in den zu wählenden
Bezirkspersonalrat nicht achtzehn, sondern neunzehn Vertreter. Gleichzeitig bat er die
örtlichen Wahlvorstände, die Korrektur im Wahlausschreiben handschriftlich
vorzunehmen.
7
In der Zeit vom 3. bis 6. Juni 1997 fand die Wahl des Bezirkspersonalrats beim I. statt.
8
In der Sitzung des Bezirkswahlvorstands am 11. Juni 1997 wurde das Wahlergebnis
festgestellt, das am 12. Juni 1997 bekannt gegeben wurde. Danach waren u.a. die
Arbeitnehmer L. , I. , C. , Q. , C. und G. gewählt, die daraufhin am 30. Juni 1997
erklärten, ihr Amt im Bezirkspersonalrat beim I. niederzulegen.
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Am 30. Juni 1997 haben die Antragsteller zu 1) bis 5) - zunächst mit einem weiteren
Beschäftigten, der jedoch später seinen Antrag zurückgenommen hat - die Wahl unter
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Hinweis darauf angefochten, dass die Arbeitnehmer L. , I. , C. , Q. , C. und G. wegen
ihrer Mitgliedschaft im Bezirkspersonalrat beim I. nicht wählbar gewesen seien.
Ebenfalls am 30. Juni 1997 hat der Antragsteller zu 6) die Wahl angefochten. Er hat zur
Begründung u.a. angeführt: Der Bezirkswahlvorstand habe eine Großzahl von Soldaten
weder in die Berechnung der Sitzverteilung einbezogen noch zur Wahl zugelassen. Es
sei unzutreffend davon ausgegangen worden, dass diese Soldaten nicht an
Personalratswahlen zu beteiligen seien, sondern Vertrauenspersonen wählten. Nach
der für die Bezirkspersonalratswahl maßgeblichen Fassung des
Soldatenbeteiligungsgesetzes wählten nur die Soldaten der Stäbe und der Einheiten
der Verbände Vertrauenspersonen. Die Soldaten der Stäbe der Großverbände wählten
hingegen Personalvertretungen. Gleiches gelte für das Stammpersonal an Schulen oder
vergleichbaren Einrichtungen sowie für Stabskompanien, wenn der unterstützte Stab
personalratsfähig sei. Im Übrigen hätten zahlreiche schwere Mängel des
Wahlverfahrens vorgelegen. So sei insbesondere das Wahlausschreiben unrichtig
gewesen. Die Korrektur sei lediglich von einem einzelnen Wahlvorstandsmitglied und
nicht von dem Wahlvorstand insgesamt veranlasst worden.
11
Mit Beschluss vom 7. Dezember 1998 hat die Fachkammer für
Bundespersonalvertretungssachen entschieden, dass die in der Zeit vom 3. bis 6. Juni
1997 durchgeführte Wahl zum Bezirkspersonalrat beim I. ungültig war.
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Gegen den ihm am 23. Dezember 1998 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller zu
6) durch seinen Prozessbevollmächtigten am 25. Januar 1999 Beschwerde eingelegt
und diese am 22. Februar 1999 begründet.
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Die Prozessbevollmächtigten des Beteiligten zu 1) haben gegen den ihnen am 4.
Januar 1999 zugestellten Beschluss am 1. Februar 1999 ebenfalls Beschwerde
eingelegt und diese nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist um einen
Monat am 31. März 1999 begründet.
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Ebenso hat der Prozessbevollmächtigte des Beteiligten zu 2) gegen den am 29.
Dezember 1998 zugestellten Beschluss am 27. Januar 1999 Beschwerde eingelegt und
diese nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist um einen Monat am 31.
März 1999 begründet.
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In der Zeit vom 10. bis 12. Mai 2000 ist der Bezirkspersonalrat beim I. neu gewählt
worden. Bezüglich dieser Wahl ist bei dem Verwaltungsgericht Koblenz ein
Wahlanfechtungsverfahren anhängig.
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Im Hinblick auf diese Neuwahl haben die Antragsteller zu 1) bis 5) und der Antragsteller
zu 6) ihre erstinstanzlichen Wahlanfechtungsanträge auf abstrakte Rechtsfragen
umgestellt.
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Der Beteiligte zu 1) trägt zur Begründung seiner Beschwerde im Wesentlichen vor: Die
Arbeitnehmer L. , I. , C. , Q. , C. und G. hätten zum nachgeordneten Bereich des I. gehört
und seien folglich dienstrechtlich Beschäftigte des I. und dort auch wahlberechtigt und
wählbar gewesen. Daran änderten auch die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts
Koblenz und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Rheinland-Pfalz nichts. Auch
wenn die Versetzungen wegen der fehlenden Beteiligung unwirksam gewesen seien,
bliebe davon der dennoch stattgefundene truppendienstliche Unterstellungswechsel der
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Logistik- und Sanitätsbrigaden unberührt. Selbst wenn die Arbeitnehmer noch formal als
Beschäftigte des I. anzusehen wären, so hätten sie doch die Dienststelle gewechselt
und ihre Arbeitsleistung fortan - unstreitig - beim I. erbracht. Dienstrechtlich gesehen
seien sie mithin versetzt, damit Beschäftigte des I. und dort passiv wahlberechtigt
gewesen. Die dadurch - vorübergehend - bedingte Mitgliedschaft in zwei
Bezirkspersonalräten sei zwar misslich, jedoch nicht grundsätzlich rechtswidrig, zumal
dieser Zustand durch die spätere Niederlegung des Mandats im Bezirkspersonalrat
beim I. rückwirkend geheilt worden sei.
Der Beteiligte zu 2) führt zur Begründung seiner Beschwerde an:
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Das Beschwerdeverfahren habe sich durch die Neuwahl erledigt. Ein
Rechtsschutzbedürfnis für eine abstrakte Antragstellung sei nicht zu erkennen. Dies
ergebe sich schon daraus, dass das I. nach den gegenwärtigen Stand der Planung im
kommenden Jahr, spätestens im Jahr 2002, aufgelöst werden solle. Im Übrigen sei die
1997 durchgeführte Wahl rechtmäßig gewesen. Der möglicherweise fehlerhafte Erlass
des Wahlausschreibens habe die Rechtswirksamkeit der Wahl nicht beeinflussen
können. Ob der Erlass fehlerhaft und die erfolgte Berichtigung nicht ordnungsgemäß
gewesen seien, könne dahinstehen. Eine Änderung oder Beeinflussung des
Wahlergebnisses durch den Verstoß sei nicht gegeben. Die fehlerhafte Information in
Bezug auf die Gruppe der Arbeiter könne vernünftigerweise keinen Wähler bei der
Stimmabgabe oder der Einreichung eines eigenen Wahlvorschlags beeinflusst haben.
Dies gelte umso mehr, als die Richtigstellung noch rechtzeitig erfolgt sei. Es seien keine
Personen gewählt worden, die nicht das passive Wahlrecht gehabt hätten. Die
Arbeitnehmer L. , I. , C. , Q. , C. und G. hätten ab dem 1. April 1996 aufgrund des
Unterstellungswechsels zum Geschäftsbereich des I. gehört und seien für den dortigen
Bezirkspersonalrat wahlberechtigt und wählbar gewesen. Dem stehe § 47 Abs. 2
BPersVG nicht entgegen. Der Unterstellungswechsel habe nicht die Wirkung einer
Versetzung, weil die Arbeitnehmer in ihren Beschäftigungsdienststellen verblieben
seien. Der Unterstellungswechsel habe vielmehr dazu geführt, dass die Arbeitnehmer
aufgrund des § 29 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG aus dem Bezirkspersonalrat des I.
ausgeschieden seien. Aufgrund dessen habe auch zu keinem Zeitpunkt eine
"Doppelmitgliedschaft" in zwei Bezirkspersonalräten bestanden. Auch die Bestimmung
der Anzahl der Wahlberechtigten sei nicht fehlerhaft erfolgt. Bei den
Spezialpionierstäben 3/1 und 4/1 handele es sich um Stäbe von Verbänden iSv § 2 Abs.
1 Nr. 3 SBG. Deren Leiter besäße die Disziplinargewalt der Stufe 2 (Bataillonsebene).
Die Stäbe bestünden aus zehn Soldaten und einem zivilen Mitarbeiter. Gegenteilige
Aussagen in den Organisationsbefehlen seien fehlerhaft und würden berichtigt. Die
Sanitätsausbildungszentren Nord und Süd seien keine mit Schulen vergleichbare
Einrichtungen iSv § 2 Abs. 1 Nr. 6 SBG. Als solche könnten nur Einrichtungen bewertet
werden, die in erster Linie ein Lehrauftrag zu erfüllen hätten. Ein Indiz dafür sei häufig
deren Bezeichnung als Schule. Darüber hinaus sei aber auch deren tatsächliche
Aufgabenstellung, Struktur und personelle Ausstattung entscheidend. Bei der Struktur
sei zu berücksichtigen, dass deren Leiter die Disziplinargewalt der Stufe 2
(Bataillonsebene) besäße. Die Gliederung der Soldaten entspreche der zweier
Kompanien. Es sei dort nur eine Zivilkraft beschäftigt. Die Sanitätsausbildungszentren
seien mit einem Lazarett, das als Verband anzusehen sei, zu bewerten. Ebenso wie die
Sanitätsausbildungszentren seien auch die Kraftfahrausbildungszentren M. , E. , C. 1
und C. 2 nicht als mit Schulen vergleichbare Einrichtungen iSv § 2 Abs. 1 Nr. 6 SBG
anzusehen. Auch bei ihnen gebe es nur eine Zivilkraft. Die Personalausstattung mit
Soldaten entspreche der einer Kompanie. Der Leiter der Kraftfahrausbildungszentren
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besäße die Disziplinargewalt der Stufe 1 (Kompanieebene).
Die Antragsteller zu 1) bis 5) haben ihren erstinstanzlichen Antrag dahingehend neu
gefasst, dass sie beantragen,
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festzustellen, dass diejenigen Arbeitnehmer für die Wahl des Bezirkspersonalrats beim
I. nicht wahlberechtigt sind, die erst nach einem auf einem Organisationsbefehl
beruhenden Unterstellungswechsel dem I. unterstellt worden sind, im Zeitpunkt des
Unterstellungswechsels einem anderen Bezirkspersonalrat angehörten und für die kein
zustimmender Beschluss dieses Bezirkspersonalrats nach § 47 Abs. 2 Satz 3 iVm § 54
Abs. 1 BPersVG vorlag.
22
Der Antragsteller zu 6) hat seinen erstinstanzlichen Antrag dahingehend neu gefasst,
dass er beantragt,
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festzustellen, dass
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1. das Abweichen der im Wahlausschreiben enthaltenen Angabe der Zahl der
insgesamt zu wählenden Personalratsmitglieder von der Summe der angegebenen
Zahlen der Gruppenvertreter keine nach § 6 Abs. 4 BPersVWO berichtigungsfähige
"offensichtliche Unrichtigkeit" darstellt,
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hilfsweise,
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ein einzelnes Mitglied des Wahlvorstands nicht berechtigt ist, die von der Summe der
angegebenen Zahlen der Gruppenvertreter abweichende Angabe der Zahl der
insgesamt zu wählenden Personalratsmitglieder im Wahlausschreiben zu berichtigen,
27
2.a) die Stammsoldaten der Sanitätsausbildungszentren Nord und Süd,
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b) die Stammsoldaten der Kraftfahrausbildungszentren M. , E. , C. 1 und C. 2,
29
c) die Stammsoldaten der Kraftfahrausbildungskompanie Simulator Kette,
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d) die Soldaten bei den Stäben und Stabskompanien der Logistikbrigaden 1, 2 und 4,
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e) die Soldaten bei dem Stab und der Stabskompanie der Sanitätsbrigade 1,
32
f) die Soldaten der Logistikregimenter 12, 22 und 42,
33
g) die Soldaten bei den Stäben der Logistikregimenter 11, 21 und 41 sowie
34
h) die Soldaten der Spezialpionierstäbe 3/1 und 4/1
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für die Wahl des Bezirkspersonalrats beim I. wahlberechtigt sind.
36
Die Beteiligten zu 1) und 2) beantragen,
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den angefochtenen Beschluss zu ändern und die neu gefassten Anträge abzulehnen.
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Die Antragsteller zu 1) bis 5) und der Antragsteller zu 6) beantragen,
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die Beschwerden zurückzuweisen und ihren neu gefassten Anträgen zu entsprechen.
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Zur Begründung führen die Antragsteller zu 1) bis 5) im Wesentlichen aus: Sie hätten
ein berechtigtes Interesse daran, die hinter dem konkreten Streit gestandene abstrakte
Rechtsfrage geklärt zu bekommen. In dem dem Verfahren zugrunde liegenden
konkreten Streitfall seien die Arbeitnehmer L. , I. , C. , Q. , C. und G. mangels
Zustimmung des Bezirkspersonalrats des I. nicht wirksam versetzt worden. Die
Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG lägen in deren Personen nicht vor. Es
sei unrichtig, deren Unterstellungswechsel einem Ausscheiden aus der Dienststelle
gleichzustellen. Die Dienststelle dieser Arbeitnehmer sei nicht endgültig aufgelöst
worden. Aufgrund dessen sei auch die Personalvertretung nicht weggefallen. Denn
sowohl das I. als auch dessen Bezirkspersonalrat bestehe fort. Da aufgrund des
Fehlens der Zustimmung des Bezirkspersonalrats des I. keine wirksame Versetzung
vorliege, seien diese Arbeitnehmer Beschäftigte des I. geblieben. Durch die Ausübung
ihrer Mandate in diesem Bezirkspersonalrat hätten die Arbeitnehmer ihren Willen zum
Ausdruck gebracht, Teile des I. zu bleiben. Mit dem Verwaltungsgericht Koblenz und
dem Oberverwaltungsgericht für das Land Rheinland- Pfalz sei davon auszugehen,
dass die Organisationsmaßnahme in Form des Unterstellungswechsels eine
Versetzung darstelle. Es gehe nicht an, das Vorliegen einer dienstrechtlichen
Versetzung anzunehmen, weil die in Rede stehenden Arbeitnehmer die Dienststelle
gewechselt und ihre Arbeitsleistung beim I. erbracht hätten. Auch wenn diese in der
fraglichen Zeit faktisch Arbeit für das I. geleistet hätten, komme es auf deren rechtliche
Zugehörigkeit an.
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Der Antragsteller zu 6) führt zur Begründung im Wesentlichen an: Für die von ihm
aufgegriffenen abstrakten Fragen bestehe ein Feststellungsinteresse. Die an
Berichtigungen bzw. Ergänzungen von Wahlausschreiben zu stellenden Anforderungen
seien ein gerade in der Bundeswehr immer wieder auftretendes Problem. Bei der Frage
des unter § 49 SBG fallenden Dienststellenkreises handele es sich ebenfalls um ein
nicht erledigtes Problem. Die Spezialpionierstäbe 3/1 und 4/1 seien militärische
Dienststellen mit Sonderaufgaben, denen keine Einheiten unterstellt seien. Sie könnten
deshalb nicht als Stäbe von Verbänden iSv § 2 Abs. 1 Nr. 3 SBG eingestuft werden.
Dies bestätige auch deren Organisationsbefehle, in denen ausdrücklich bestimmt sei,
dass sie personalratsfähig seien. Die dort getroffenen Feststellungen zur alten Fassung
des Soldatenbeteiligungsgesetzes fänden auch heute noch Anwendung. Bei den
Sanitätsausbildungszentren Nord und Süd handele es sich um
Ausbildungseinrichtungen im Sinne von ZDv 1/50 Nr. 106. Es seien Einrichtungen zum
Zwecke der Ausbildung der Truppe und damit keine Bestandteile der eigentlichen
Truppe. Als mit einer Schule vergleichbare Einrichtung iSv § 2 Abs. 1 Nr. 6 SBG
wählten die Stammsoldaten keine Vertrauensleute. Es handele sich auch nicht um eine
Einheit. Zwar sähen die Organisationsbefehle noch die Wahl von Vertrauenspersonen
vor. Dies beziehe sich aber lediglich auf die alte Rechtslage, wie sich aus dem Verweis
auf die frühere Wahlordnung ergebe. Die Kraftfahrausbildungszentren M. , E. , C. 1 und
C. 2 seien wie die Sanitätsausbildungszentren als mit Schulen vergleichbare
Einrichtungen iSv § 2 Abs. 1 Nr. 6 SBG einzustufen. Sie nähmen Aufgaben der
Kraftfahrgrundausbildung wahr, seien nach ihren Organisationsbefehlen ortsfest und
hätten Lehrgangsteilnehmer. Den Organisationsbefehlen sei lediglich ein Hinweis auf
die bestehenden gesetzlichen Vorschriften ohne eine ausdrückliche Bereichsfestlegung
zu entnehmen. Der zeitlich jüngste Organisationsbefehl für das
Kraftfahrausbildungszentrum C. 2 bestimme mit Blick auf die geänderte Rechtslage
42
nunmehr die Wahl von Personalvertretungen. Auch bei der
Kraftfahrausbildungskompanie Simulator Kette handele es sich um eine mit einer
Schule vergleichbare Einrichtung iSv § 2 Abs. 1 Nr. 6 SBG. Dort würden ortsfeste
simulatorgestützte Fahrausbildungen für Kettenfahrzeuge durchgeführt. Ebenso seien
dort Lehrgangsteilnehmer vorhanden. Es könne nicht an dem Namen "Kompanie"
haften geblieben werden. Vielmehr sei entscheidend auf den Aufgabenbereich und die
Organisation abzustellen. Dienststellen, die Ausbildung betrieben, bestünden nur im
Frieden und wiesen demzufolge einen STAN-Baustein "Lehrgangsteilnehmer" aus. Sie
seien deshalb "vergleichbare Einrichtungen" iSv § 2 Abs. 1 Nr. 6 SBG. Die Stäbe und
Stabskompanien der Logistikbrigaden 1, 2 und 4 seien keine Stäbe von Verbänden iSv
§ 2 Abs. 1 Nr. 3 SBG. Bei den Logistikbrigaden handele es sich um Großverbände im
Sinne von ZDv 1/50 Nr. 112. Stäbe von Großverbänden seien jedoch in der
nunmehrigen Fassung des Soldatenbeteiligungsgesetzes nicht unter § 2 Abs. 1 Nr. 3
SBG zu fassen. Die im Soldatenbeteiligungsgesetz verwendeten spezifischen
fachlichen Organisationsbegriffe seien aus den amtlichen Definitionen der ZDv 1/50 in
der bei Inkrafttreten des SBG 1997 gültigen Fassung übernommen und abgeleitet
worden. Daraus folge, dass nicht nur das Soldatenbeteiligungsgesetz selbst Verband
und Großverband als Aliud definiere, sondern auch die ZDv 1/50. Beide seien
wechselseitig ausschließlich definiert und zudem verschiedenen Führungsebenen
zugeordnet. Damit handele es sich um qualitativ so unterschiedliche Begriffe, dass sie
jedenfalls nicht im Sinne des Soldatenbeteiligungsgesetzes gleichgestellt werden
könnten. Speziell die hier streitigen Stäbe der Logistikbrigaden fielen nicht unter die
gängige Definition der Brigade. Nach Nr. 112 der ZDv 1/50 seien Großverbände
definitionsgemäß keine Verbände mehr. Das SBG 1997 habe diese Differenzierung
übernommen, was sich darin zeige, dass § 2 Abs. 1 Nr. 3 lediglich von Verbänden und §
2 Abs. 2 von Verbänden und Großverbänden spreche. Die gesamten rechtlichen
Vorgaben belegten, dass nach § 48 Satz 1 SBG die Wahl der Personalvertretung für
Soldaten rechtlich geregelt sei und § 2 Abs. 1 SBG im Rechtssinne eine strikt und eng
auszulegende Ausnahme enthalte. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass die
Logistikbrigaden die Nachfolgeorganisationen der früheren, allgemein als
personalratsfähig angesehenen Versorgungskommandos seien. Dies zeige sich auch
darin, dass dort im Gegensatz zu sonstigen Brigadestäben die Anzahl der zivilen
Beschäftigten überwiege. Sowohl nach dem Personalkörper als auch nach den
Aufgaben handele es sich daher um Verwaltungsdienststellen. Zudem nähmen die
Logistikbrigaden nicht direkt am "Gefecht der verbundenen Waffen" teil, so dass ihre
Stäben als "entsprechende Dienststellen" iSv § 49 Abs. 1 Satz 2 SBG anzusehen seien.
Ebenso wie die Stäbe und Stabskompanien der Logistikbrigaden 1, 2 und 4 sei auch
der Stab und die Stabskompanie der Sanitätsbrigade 1 personalratsfähig, da es sich
dabei gleichermaßen um den Stab eines Großverbandes handele, der als solcher nicht
unter § 2 Abs. 1 Nr. 3 SBG zu fassen sei. Die (nicht aktiven) Logistikregimenter 12, 22
und 42 bestünden aus Geräteeinheiten, deren Aufgabe es sei, bis zur Mobilmachung
das Gerät einzulagern und zu pflegen. Sie seien zu behandeln wie Brigadestäbe. Als
Stäbe von Großverbänden seien sie deshalb ebenfalls nicht unter § 2 Abs. 1 Nr. 3 SBG
zu fassen. Die (aktiven) Logistikregimenter 11, 21 und 41 seien aus Instandsetzungs-
und Transportbataillonen zusammengesetzt. Deren Stäbe führten als dritte
Führungsebene von unten nicht Einheiten, sondern Bataillone und damit Verbände. Sie
seien deshalb ebenfalls als Stäbe von Großverbänden einzustufen.
Im Rahmen des Termins zur Anhörung vor dem Fachsenat hat der Antragsteller zu 6)
seine Beschwerde zurückgenommen. Außerdem sind die Beteiligten im
Anhörungstermin zu der Struktur und den Aufgaben der im Antrag des Antragstellers zu
43
6) bezeichneten Organisationseinheiten befragt worden. Zu deren Stellungnahmen im
Einzelnen wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte zu diesem Verfahren, der Gerichtsakte zum Verfahren 3 K 5289/97.PVB -
Verwaltungsgericht Düsseldorf - sowie der beigezogenen Wahlunterlagen (10 Ordner)
Bezug genommen.
44
II.
45
Soweit der Antragsteller zu 6) die Beschwerde zurückgenommen hat, wird das
Verfahren nach § 83 Abs. 2 BPersVG iVm § 89 Abs. 4 Satz 2 ArbGG eingestellt.
46
Die fristgerecht erhobenen und rechtzeitig begründeten Beschwerden der Beteiligten zu
1) und 2) sind zulässig. Sie haben in der Sache in dem aus dem Tenor ersichtlichen
Umfang Erfolg.
47
Der neu gefasste Antrag der Antragsteller zu 1) bis 5) ist zulässig.
48
Insbesondere ist weder die Antragsbefugnis noch das Rechtsschutzinteresse durch das
im Laufe des Beschwerdeverfahrens eingetretene Ende der Amtsperiode und der
Neuwahl des Bezirkspersonalrats beim I. entfallen. Mit der Umstellung ihres
ursprünglichen Wahlanfechtungsantrags in einen abstrakten Feststellungsantrag haben
sie diesen Umständen Rechnung getragen. Der abstrakte Antrag knüpft auch
hinreichend konkret an den Grund, der für die Wahlanfechtung durch die Antragsteller
zu 1) bis 5) maßgeblich gewesen ist, an. Er bezeichnet die aus Sicht der Antragsteller
zu 1) bis 5) den Kern des Rechtsstreits bildende Rechtsfrage zutreffend. Die
Möglichkeit, dass sich die in Rede stehende Rechtsfrage im Rahmen eines
Wahlanfechtungsverfahrens in Zukunft erneut stellen wird, besteht mit mehr als nur
geringfügiger Wahrscheinlichkeit.
49
Vgl. zur Zulässigkeit einer derartigen Antragsumstellung und zu den an diese zu
stellenden Anforderungen: BVerwG, Beschlüsse vom 26. November 1997 - 6 P 12.95 -,
Buchholz 250 § 27 BPersVG Nr. 3 = PersR 1998, 161 = ZfPR 1998, 86, vom 3. Februar
1995 - 6 P 5.93 -, Buchholz 250 § 19 BPersVG Nr. 6 = PersR 1995, 522 = ZfPR 1995,
77, und vom 5. Oktober 1989 - 6 P 2.88 -, Buchholz 250 § 19 BPersVG Nr. 5 = PersR
1989, 362 = PersV 1990, 230 = ZBR 1990, 184 = ZTR 1990, 87; Cecior/Dietz/Vallendar/
Lechtermann, Personalvertretungsrecht NW, § 22 RdNr. 90, mwN.
50
Dem steht auch nicht entgegen, dass es beabsichtigt ist, das I. umzuorganisieren. Denn
der genaue Zeitpunkt für die Umorganisation steht noch nicht fest. Insbesondere ist noch
nicht mit der für die Verneinung einer Wiederholungsgefahr erforderlichen
Verlässlichkeit erkennbar, dass die Umorganisation bis zur Durchführung der nächsten
regelmäßigen Wahl des Bezirkspersonalrats vollständig abgeschlossen sein wird.
51
Der Antrag der Antragsteller zu 1) bis 5) ist jedoch unbegründet.
52
Arbeitnehmer, deren örtliche Dienststellen erst nach einem auf einem
Organisationsbefehl beruhenden Unterstellungswechsel dem I. unterstellt worden sind,
die im Zeitpunkt des Unterstellungswechsels einem anderen Bezirkspersonalrat
angehörten und für die kein zustimmender Beschluss dieses Bezirkspersonalrats nach §
53
47 Abs. 2 Satz 3 iVm § 54 Abs. 1 BPersVG vorliegt, sind für den Bezirkspersonalrat
beim I. wählbar.
Die Wählbarkeit richtet sich nach § 14 BPersVG. Danach sind wählbar alle
Wahlberechtigten, die am Wahltage seit sechs Monaten dem Geschäftsbereich ihrer
obersten Dienstbehörde angehören und seit einem Jahr in öffentlichen Verwaltungen
oder von diesen geführten Betrieben beschäftigt sind (Satz 1). Daraus folgt, dass die
Wählbarkeit an die Wahlberechtigung anknüpft. Wer wahlberechtigt ist, ergibt sich aus §
13 Abs. 1 Satz 1 BPersVG. Danach sind wahlberechtigt alle Beschäftigten, die am
Wahltage das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Wahlberechtigung - und damit auch
die Wählbarkeit - setzt mithin das Vorliegen einer Beschäftigteneigenschaft voraus.
54
Nach § 4 Abs. 1 BPersVG sind Beschäftigte im Sinne des BPersVG u.a. die Beamten,
Angestellten und Arbeiter. Voraussetzung für das Vorliegen einer
Beschäftigteneigenschaft ist regelmäßig das rechtliche Bestehen eines Dienst- oder
eines nicht nur vorläufigen oder geringfügigen Arbeitsverhältnisses eines Beamten bzw.
Arbeitnehmers zu einer Dienststelle oder deren Verwaltungsträger im Sinne des § 1
BPersVG.
55
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Mai 1992 - 6 P 4.90 -, BVerwGE 90, 194 = Buchholz
251.80 § 80 RhPPersVG Nr. 8 = DÖV 1993, 159 = NVwZ-RR 1993, 566 = PersR 1992,
405 = PersV 1993, 171 = ZTR 1992, 475.
56
Auf die rechtliche Wirksamkeit des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses oder - wie
vorliegend - der rechtlichen Zuordnung kommt es jedoch für das Vorliegen der
Beschäftigteneigenschaft nicht entscheidend an. Maßgeblich ist vielmehr allein die
Eingliederung des Beschäftigten in einer Dienststelle und dessen tatsächliche
Mitwirkung an deren Aufgabenerfüllung in Weisungsgebundenheit.
57
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 3. Februar 1993 - 6 P 28.91 -, BVerwGE 92, 47 =
Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 84 = DÖV 1994, 70 = DVBl. 1993, 950 = PersR 1993,
260 = PersV 1994, 225 = ZfPR 1993, 127 = ZTR 1993, 433, und vom 2. Juni 1993 - 6 P
4.92 -, Buchholz 251.2 § 3 BlnPersVG Nr. 2 = PersR 1993, 453 = PersV 1994, 182 = RiA
1994, 241 = ZfPR 1993, 151.
58
Ausgehend davon ist für die Frage des Vorliegens der Beschäftigteneigenschaft auf den
Umstand der tatsächlichen Eingliederung abzustellen. Dazu ist für die im Antrag der
Antragsteller zu 1) bis 5) bezeichneten Arbeitnehmer festzustellen, dass diese aufgrund
des vollzogenen Unterstellungswechsels ihrer örtlichen Dienststellen nach den
tatsächlichen Umständen in den Geschäftsbereich des I. eingegliedert sind. Dies ergibt
sich aus folgenden Erwägungen:
59
Sowohl vor als auch nach dem Unterstellungswechsel sind die in Rede stehenden
Arbeitnehmer als Beschäftigte ihrer jeweiligen örtlichen Dienststelle anzusehen. Sie
sind dort eingegliedert und wirken an deren Aufgabenerfüllung in
Weisungsgebundenheit mit. Mit dem Vollzug des Unterstellungswechsels verändert sich
jedoch die Zurechnung der von der örtlichen Dienststelle wahrgenommenen Aufgaben.
Mit der Unterstellung unter das I. erfolgt die Aufgabenerledigung der örtlichen
Dienststelle nunmehr ausschließlich für diese neue übergeordnete Dienststelle. Der
Wechsel in der Zurechnung der Aufgabenerledigung der Dienststelle schlägt auf die
Zurechnung der Aufgabenerledigung der in der Dienststelle tätigen Arbeitnehmer durch.
60
Da die örtliche Dienststelle in ihrer Gesamtheit nach dem Unterstellungswechsel zum
nachgeordneten Bereich des I. gehört, nehmen auch alle in der örtlichen Dienststelle
tätigen Arbeitnehmer fortan die Aufgaben dieser übergeordneten Dienststelle wahr.
Allein dort wirken sie mit ihrer Tätigkeit an der Erfüllung der dieser Dienststelle
zugewiesenen Aufgaben mit.
Daran ändert sich nichts, wenn die Arbeitnehmer im Zeitpunkt des
Unterstellungswechsels einem anderen Bezirkspersonalrat angehören und wenn kein
zustimmender Beschluss dieses Bezirkspersonalrats nach § 47 Abs. 2 Satz 3 iVm § 54
Abs. 1 BPersVG vorliegt. Denn die Mitgliedschaft in dem anderen Bezirkspersonalrat ist
nach § 29 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG mit dem Vollzug des Unterstellungswechsels
untergegangen. Gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG erlischt die Mitgliedschaft im
Personalrat durch Ausscheiden aus der Dienststelle. Ein Ausscheiden aus der
Dienststelle mit der Folge des Erlöschens der Mitgliedschaft in der Personalvertretung
ist auch anzunehmen, wenn durch organisatorische Maßnahmen Teile der Dienststelle
ausgegliedert werden, in denen Personalratsmitglieder beschäftigt sind.
61
Vgl. Lorenzen u.a., BPersVG, § 29 RdNr. 20; Grabendorff/Ilbertz/Widmaier, BPersVG, 9.
Aufl., § 29 RdNr. 24; Dietz/Richardi, BPersVG, 2. Aufl., § 29 RdNr. 33; Altvater u.a.,
BPersVG, 4. Aufl., § 29 RdNr. 10 a.
62
Ob eine derartige Organisationsmaßnahme für die Personalratsmitglieder eine
Versetzung iSv § 47 Abs. 2 BPersVG darstellt und nach Satz 3 dieser Bestimmung der
Zustimmung des Personalrats bedarf, ist im vorliegenden Zusammenhang unerheblich.
Denn auch wenn das Vorliegen einer Versetzung in dem oben genannten Sinne
anzunehmen wäre, stünde das Fehlen der Zustimmung des Personalrats der Annahme
der Beschäftigteneigenschaft beim I. nicht entgegen. Die fehlende Zustimmung des
Personalrats macht zwar die Versetzung von Arbeitnehmern unwirksam mit der Folge,
dass auch die rechtliche Einordnung keine Wirkung entfaltet. Für das Vorliegen der
Beschäftigteneigenschaft ist aber - entgegen der Auffassung der Fachkammer für
Bundespersonalvertretungssachen - nicht auf diese rechtliche Einbindung, sondern
allein auf die tatsächliche Eingliederung abzustellen. Diese wird jedoch allein durch die
weisungsgebundene Mitwirkung bei der Aufgabenerfüllung der Dienststelle
gekennzeichnet.
63
Aufgrund dessen kommt es auch nicht darauf an, ob die Arbeitnehmer nach dem
Unterstellungswechsel weiterhin ihre Mandate in dem anderen Bezirkspersonalrat
wahrnehmen.
64
Der neu gefasste Hauptantrag zu 1. des Antragstellers zu 6) ist ebenfalls zulässig.
65
Der Antragsteller zu 6) hat ebenso wie die Antragsteller zu 1) bis 5) mit der Umstellung
des Antrags auf eine abstrakte Fragestellung dem Umstand der Neuwahl des
Bezirkspersonalrats beim I. Rechnung getragen. Auch sein Hauptantrag zu 1. knüpft
hinreichend an eine dem konkreten Streitfall zugrunde liegende Frage an, die sich mit
mehr als nur geringfügiger Wahrscheinlichkeit erneut stellen wird.
66
Der Hauptantrag zu 1. des Antragstellers zu 6) ist jedoch unbegründet.
67
Es stellt eine offensichtliche Unrichtigkeit iSd § 6 Abs. 4 BPersVWO dar, wenn in einem
Wahlausschreiben die Angabe der Zahl der insgesamt zu wählenden
68
Personalratsmitglieder von der Summe der angegebenen Zahlen der Gruppenvertreter
abweicht.
Offensichtliche Unrichtigkeiten sind solche, die jedermann ins Auge springen bzw. für
jedermann ohne weiteres erkennbar sind.
69
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. September 1957 - V B 15/57 -, ZBR 1957, 376;
Lorenzen u.a., aaO, § 6 WO RdNr. 28; Fischer/Goeres, GKÖD V, H § 6 RdNr. 28;
Altvater u.a., aaO, § 3 WO RdNr. 11; Grabendorff/Ilbertz/Widmaier, aaO, § 6 WO RdNr.
14.
70
Diese Voraussetzungen sind insbesondere erfüllt, wenn - wie hier - die Zahl der
insgesamt zu wählenden Personalratsmitglieder mit der Zahl der auf die einzelnen
Gruppen entfallenden Sitze nicht übereinstimmt.
71
Vgl. Altvater u.a., aaO, § 6 WO RdNr. 27; Fischer/Goeres, aaO, H § 6 RdNr. 28;
Dietz/Richardi, aaO, § 6 WO RdNr. 13.
72
Der zu 1. gestellte - aus den dargelegten Erwägungen ebenfalls zulässige - Hilfsantrag
des Antragstellers zu 6) ist hingegen begründet.
73
Ein einzelnes Mitglied des Wahlvorstands ist nicht berechtigt, die von der Summe der
angegebenen Zahlen der Gruppenvertreter abweichende Angabe der Zahl der
insgesamt zu wählenden Personalratsmitglieder im Wahlausschreiben zu berichtigen.
74
Da - wie bereits zum Hauptantrag zu 1. des Antragstellers zu 6) ausgeführt - die von der
Summe der angegebenen Zahlen der Gruppenvertreter abweichende Angabe der Zahl
der insgesamt zu wählenden Personalratsmitglieder im Wahlausschreiben eine
offensichtliche Unrichtigkeit iSv § 6 Abs. 4 BPersVWO darstellt, ist für die Frage, wer zur
Berichtigung einer derartigen Unrichtigkeit berechtigt ist, auf die Vorschrift des § 6 Abs.
4 BPersVWO zurückzugreifen. Bereits aus dem eindeutigen Wortlaut dieser
Bestimmung erschließt sich, dass die Befugnis zu einer solchen Berichtigung allein
beim Wahlvorstand in seiner Gesamtheit liegt, es insbesondere eines Beschlusses des
Wahlvorstands bedarf.
75
Vgl. Lorenzen u.a., aaO, § 6 WO RdNr. 27.
76
Daraus folgt zugleich, dass ein einzelnes Mitglied des Wahlvorstands nicht berechtigt
ist, eine offensichtliche Unrichtigkeit iSv § 6 Abs. 4 BPersVWO zu berichtigen.
77
Der Antrag zu 2. des Antragstellers zu 6) ist ebenfalls zulässig. Insbesondere knüpft der
Antragsteller zu 6) auch mit diesem Antrag hinreichend an den konkreten Fall an.
78
Der Antrag zu 2. ist jedoch nur teilweise begründet. Nur die unter a), b) und c)
bezeichneten Gruppen sind für die Wahl des Bezirkspersonalrats beim I. wahlberechtigt.
Den unter d), e), f), g) und h) genannten Gruppen fehlt es hingegen an der
Wahlberechtigung.
79
Die Frage der Wahlberechtigung der Soldaten für die Wahl des Bezirkspersonalrats
beim I. richtet sich nach dem Soldatenbeteiligungsgesetz - SBG - in der Fassung der
Bekanntmachung vom 15. April 1997 (BGBl. I S. 767). Nach § 1 Abs. 2 SBG werden
80
Soldaten durch Vertrauenspersonen, Gremien der Vertrauenspersonen und
Personalvertretungen vertreten. Welche Soldaten Vertrauenspersonen und welche
Personalvertretungen wählen, folgt aus dem Zusammenspiel der Regelungen in §§ 2
Abs. 1 und 49 Abs. 1 Satz 1 SBG. So beschreibt einerseits § 2 Abs. 1 SBG die
Wahlbereiche, in denen die Wählergruppen der Offiziere, Unteroffiziere und der
Mannschaften Vertrauenspersonen wählen. Andererseits bestimmt § 49 Abs. 1 Satz 1
SBG für die Soldaten der anderen als die in § 2 Abs. 1 SBG genannten Dienststellen
und Einrichtungen die Wahl von Personalvertretungen. Aufgrund dessen sind die vom
Antragsteller zu 6) in seinem Antrag zu 2. bezeichneten Soldatengruppen nur dann für
die Wahl des Bezirkspersonalrats beim I. wahlberechtigt, wenn sie keinem der in § 2
Abs. 1 SBG genannten Wahlbereiche angehören.
Die vom Antragsteller zu 6) in seinem Antrag zu 2. unter a) bezeichneten
Stammsoldaten der Sanitätsausbildungszentren Nord und Süd sind für die Wahl des
Bezirkspersonalrats wahlberechtigt. Bei ihnen handelt es sich um Stammsoldaten einer
mit einer Schule vergleichbaren Einrichtung iSv § 2 Abs. 1 Nr. 6 SBG. Als solche
wählen sie Personalvertretungen.
81
Das Stammpersonal an Schulen und vergleichbaren Einrichtungen iSv § 2 Abs. 1 Nr. 6
SBG wählt keine Vertrauenspersonen, sondern Personalvertretungen. Zwar sah § 2
Abs. 1 des Gesetzes über die Beteiligung der Soldaten und der Zivildienstleistenden
(Beteiligungsgesetz - BG) vom 16. Januar 1991 (BGBl. I S. 47) noch vor, dass
insbesondere in Schulen, mit Ausnahme des Stammpersonals in den Schulen des
zentralen militärischen Bereichs, Vertrauenspersonen gewählt werden. Mit der
Neuregelung in § 2 Abs. 1 Nr. 6 SBG, der an Schulen und vergleichbaren Einrichtungen
der Streitkräfte nur noch für die Soldaten als Teilnehmer an Lehrgängen, die länger als
30 Kalendertage dauern, die Wahl von Vertrauenspersonen vorsieht, hat der
Gesetzgeber jedoch seine Absicht realisiert, die Personalratsfähigkeit der Schulen und
vergleichbaren Einrichtungen der Streitkräfte für das Stammpersonal herzustellen.
82
Vgl. dazu im Einzelnen: BVerwG, Beschluss vom 23. Juni 1999 - 6 P 6.98 -, Buchholz
252 § 2 SBG Nr. 2 = PersR 1999, 451 = PersV 2000, 74; BT-Drucks. 13/5740 S. 16;
Gronimus, Neue Mitbestimmungsmöglichkeiten der Soldaten, nicht nur in der
Bundeswehr - die Änderungen des Soldatenbeteiligungsgesetzes (SBG) 1997 -, PersV
1997, 385; Rieger, Anmerkungen zum Ersten Gesetz zur Änderung des
Soldatenbeteiligungsgesetzes vom 20. Februar 1997, NZWehrr 1997, 53.
83
Bei den Sanitätsausbildungszentren Nord und Süd handelt es sich um mit einer Schule
vergleichbare Einrichtung iSv § 2 Abs. 1 Nr. 6 SBG.
84
Für die Frage, ob eine mit einer Schule vergleichbare Einrichtung vorliegt, kann als Indiz
auf deren Bezeichnung zurückgegriffen werden. Daneben sind aber auch die
Aufgabenstellung, die Struktur und die personelle Ausstattung zu berücksichtigen. Um
eine mit einer Schule vergleichbare Einrichtung handelt es sich nur dann, wenn deren
Tätigkeit durch die Wahrnehmung von Aufgaben der Aus- und Fortbildung von Soldaten
geprägt ist.
85
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Juni 1999 - 6 P 6.98 -, aaO; Gronimus, Die
Beteiligungsrechte der Vertrauenspersonen in der Bundeswehr, 4. Aufl. 2000, § 2 SBG
RdNr. 25.
86
Im Hinblick darauf hängt die Frage des Vorliegens einer mit einer Schule vergleichbaren
Einrichtung u.a. davon ab, ob und inwieweit dieser Einsatzaufgaben übertragen sind,
wie sie typischerweise von Einheiten iSv § 2 Abs. 1 Nr. 1 SBG wahrgenommen werden,
welche Organisationsstrukturen und Befehlswege vorhanden sind, in welchem Umfang
das vorhandene Stammpersonal für die Wahrnehmung von Aus- und
Fortbildungsaufgaben herangezogen wird oder welche anderen Aufgaben von diesem
wahrgenommen werden und in welchem zahlenmäßigen Verhältnis das
Stammpersonal zu den aus- bzw. fortzubildenden Soldaten steht.
87
Hinsichtlich der hier in Rede stehenden Sanitätsausbildungszentren Nord und Süd
spricht schon die Bezeichnung als Ausbildungszentren dafür, dass es sich um mit
Schulen vergleichbare Einrichtungen handelt. Dies findet seine Bestätigung in den
Angaben des Vertreters des Beteiligten zu 2) im Rahmen der Anhörung vor der
Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen. Dem ist unzweifelhaft zu
entnehmen, dass es sich um Einrichtungen handelt, deren Auftrag es ist, Wissen zu
vermitteln. Die dort durchgeführten Lazarettlehrgänge sollen die Lehrgangsteilnehmer
befähigen, im Ernstfall in einem Lazarett Erstversorgung zu betreiben und den Ärzten
zur Hand zu gehen. Es wird jeweils ein Übungslazarett, jedoch kein arbeitendes
Krankenhaus geführt. Diese Einschätzung haben auch die Angaben des Vertreters des
Beteiligten zu 2) in der Anhörung vor dem Fachsenat bestätigt, wonach den
Sanitätsausbildungszentren im Frieden die sanitätsidentische Spezialausbildung für
das aktive Personal und das Personal der Reserve der Sanitätsbrigade 1 und anderer
Bedarfsträger obliegt. Ausgehend davon besteht entgegen der Auffassung des
Beteiligten zu 2) kein Anhalt, die Sanitätsausbildungszentren als Einheiten iSv § 2 Abs.
1 Nr. 1 SBG anzusehen. Allein der Hinweis auf die dem Leiter der
Sanitätsausbildungszentren zustehende Disziplinargewalt der Stufe 2 und das
Verhältnis der Soldaten zu den zivilen Beschäftigten reicht dazu nicht aus.
88
Aus denselben Erwägungen wie die Stammsoldaten der Sanitätsausbildungszentren
Nord und Süd sind auch die vom Antragsteller zu 6) in seinem Antrag zu 2. unter b)
bezeichneten Stammsoldaten der Kraftfahrausbildungszentren M. , E. , C. 1 und C. 2 für
die Wahl des Bezirkspersonalrats wahlberechtigt. Auch die Kraftfahrausbildungszentren
sind mit Schulen vergleichbare Einrichtungen iSv § 2 Abs. 1 Nr. 6 SBG. Als Indiz kann
hier ebenfalls auf die Bezeichnung als Ausbildungszentren zurückgegriffen werden.
Seine Bestätigung findet dies in den Angaben des Vertreters des Beteiligten zu 2) im
Rahmen der Anhörung vor dem Fachsenat. Danach haben die
Kraftfahrausbildungszentren einen reinen Ausbildungsauftrag. Ihre Aufgabe besteht
darin, Kraftfahrer in Erst- und Zweitverwendung, Führernachwuchs, kraftfahrtechnisches
Fachpersonal und Zivilbedienstete auszubilden. Dem hat der Beteiligte zu 2) im Übrigen
mit dem zeitlich letzten Organisationsbefehl Nr. 842/98 (H) vom 12. Februar 1998 für das
Kraftfahrausbildungszentrum C. 2 Rechnung getragen, indem er dort unter Punkt E 3
bestimmt hat, dass die dortigen Soldaten eine Personalvertretung wählen. Der dagegen
im vorliegenden Verfahren geltend gemachte Verweis auf die Disziplinargewalt der
Leiter der Kraftfahrausbildungszentren sowie das Verhältnis der Soldaten zu den zivilen
Beschäftigten greift auch hier nicht durch.
89
Entgegen der Auffassung der Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen sind
auch die vom Antragsteller zu 6) in seinem Antrag zu 2. unter c) bezeichneten
Stammsoldaten der Kraftfahrausbildungskompanie T. L. für die Wahl des
Bezirkspersonalrats wahlberechtigt. Zwar könnte der Namensbestandteil Kompanie ein
Hinweis darauf sein, dass es sich um eine Einheit iSv § 2 Abs. 1 Nr. 1 SBG handelt. Die
90
indizielle Wirkung der Bezeichnung wird jedoch überlagert durch die Aufgabenstellung.
Danach handelt es sich ebenfalls um eine mit einer Schule vergleichbare Einrichtung
iSv § 2 Abs. 1 Nr. 6 SBG. Denn der Kraftfahrausbildungskompanie T. L. obliegt die
Durchführung ortsfester simulatorgestützter Fahrausbildung für Kettenfahrzeuge. Damit
handele es sich ebenfalls um eine Einrichtung, deren Ziel es ist, Wissen zu vermitteln.
Nach den von den übrigen Verfahrensbeteiligten nicht in Frage gestellten Angaben des
Vertreters des Antragstellers zu 6) entspricht auch die Größe des Stammpersonals (50
bis 60 Berufs- und Zeitsoldaten, 10 bis 20 Zivilbediensteten sowie etwa 15
Grundwehrdienstleistende) im Verhältnis zu einer Zahl von 80 bis 90
Lehrgangsteilnehmern angesichts der Art der wahrzunehmenden Ausbildungsaufgaben
für eine mit einer Schule vergleichbare Einrichtung iSv § 2 Abs. 1 Nr. 6 SBG.
Den übrigen im Antrag zu 2. des Antragstellers zu 6) bezeichneten Gruppen fehlt es
hingegen an der Wahlberechtigung für den Bezirkspersonalrat beim I. .
91
Die im Antrag zu 2. unter d) bezeichneten Soldaten bei den Stäben und
Stabskompanien der Logistikbrigaden 1, 2 und 4 sind nicht für die Wahl des
Bezirkspersonalrats wahlberechtigt, weil sie einem in § 2 Abs. 1 Nr. 3 SBG genannten
Wahlbereich angehören.
92
Nach dieser Vorschrift wählen die Soldaten in Stäben der Verbände sowie
vergleichbaren Dienststellen und Einrichtungen Vertrauenspersonen. Bei den Stäbe der
Logistikbrigaden 1, 2 und 4 handelt es sich um Stäbe von Verbänden iSv § 2 Abs. 1 Nr.
3 SBG.
93
Dem kann der Antragsteller zu 6) nicht mit Erfolg entgegenhalten, diese würden als
Stäbe von Großverbänden nicht von § 2 Abs. 1 Nr. 3 SBG erfasst. Denn der Begriff der
Verbände in dieser Bestimmung ist in einem umfassenden Sinne zu verstehen, unter
den insbesondere sowohl die in ZDv 1/50 Nr. 111 als Verbände als auch die in ZDv
1/50 Nr. 112 als Großverbände bezeichneten Truppenteile fallen.
94
Seinem Wortlaut nach ist der Begriff "Verband" in § 2 Abs. 1 Nr. 3 SBG nicht eindeutig
bestimmt. Ihm lässt sich kein hinreichend verlässlicher Anhalt dafür entnehmen, ob
damit lediglich die "gliederungsmäßige und/oder zeitlich begrenzte Zusammenfassung
mehrerer Einheiten in der Stärke eines Bataillons oder Regiments" iSv ZDv 1/50 Nr. 111
gemeint ist oder ob das Gesetz ihn im Sinne eines Oberbegriffs für die
Zusammenfassung jeglicher Truppenteile oberhalb einer Einheit verwendet und damit
auch Großverbände als "gliederungsmäßige und/oder zeitlich begrenzte
Zusammenfassung von verschiedenen Truppenteilen von der Stärke einer Brigade an
aufwärts" iSv ZDv 1/50 Nr. 112 erfasst.
95
Der historischen Entwicklung ist jedoch eindeutig zu entnehmen, dass der Gesetzgeber
den Begriff "Verband" in einem umfassenden Sinn verstanden hat und nach wie vor
versteht.
96
§ 2 Abs. 1 BG, die Vorgängervorschrift des heutigen § 2 Abs. 1 SBG, bestimmte, dass
u.a. in Stäben der Verbände Vertrauenspersonen zu wählen seien. Unter der Geltung
dieser Vorschrift stand außer Frage, dass auch die Stäbe der Großverbände
Vertrauenspersonen wählten, obwohl diese im Wortlaut der Bestimmung keine
ausdrückliche Erwähnung fanden. Als Beleg dafür diente zum einen die Definition des
Verbandes in Nr. 108 der damals gültigen Fassung der ZDv 1/50, wonach ein Verband
97
die gliederungsmäßige oder zeitlich begrenzte Zusammenfassung mehrerer Einheiten
in der Regel von der Stärke eines Bataillons an aufwärts darstellte. Zum anderen wurde
auf die zum damaligen Zeitpunkt geltende Verordnung über die Wahl der
Vertrauenspersonen der Soldaten (Vertrauenspersonenwahlverordnung - VPWV) vom
8. Februar 1991 (BGBl. I S. 420) abgestellt, wo in § 1 Abs. Satz 1 Nrn. 3 und 7 sowie
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 zur Bestimmung der Wahlbereiche nach § 2 Abs. 1 BG jeweils
selbständig die Begriffe "Verbände" und "Großverbände" nebeneinander standen. Auch
das Bundesverwaltungsgericht hatte sich im Rahmen eines Wehrbeschwerdeverfahrens
dieser Auffassung angeschlossen.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. November 1993 - 1 WB 85.92 -, BVerwGE 103, 43 =
NZWehrr 1994.
98
Ausgehend von dieser Sachlage hätte es nahe gelegen, dass der Gesetzgeber einen
von ihm beabsichtigten Wandel des Begriffsinhalts im Rahmen des Erlasses des Ersten
Gesetzes zur Änderung des Soldatenbeteiligungsgesetzes vom 20. Februar 1997
(BGBl. I S. 298) in der Formulierung des Gesetzes zum Ausdruck gebracht hätte. Daran
fehlt es jedoch. Ebenso wie früher in § 2 Abs. 1 BG findet sich auch heute in § 2 Abs. 1
Nr. 3 SBG lediglich die Wendung "Stäbe der Verbände".
99
Auch aus dem Gesetzgebungsverfahren lässt sich kein Anhalt für eine beabsichtigte
Veränderung des Begriffsinhalts herleiten. Zwar ist in dem Entwurf der Bundesregierung
vom 9. Oktober 1996 für das Erste Gesetz zur Änderung des
Soldatenbeteiligungsgesetzes als eine der Zielsetzungen der Ausbau beider
Vertretungsformen - Vertrauenspersonen und Personalvertretung - der Soldaten
angeführt und als Lösung die Erhöhung der Zahl der für Soldaten personalratsfähigen
Dienststellen benannt.
100
Vgl. BTag-Drucks. 13/5740 S. 1.
101
In der Begründung für die vorgesehenen Änderungen des
Soldatenbeteiligungsgesetzes findet sich jedoch keinerlei Hinweis auf die Absicht, den
Kreis der personalratsfähigen Dienststellen gerade durch ein verändertes - nämlich
einschränkendes - Verständnis des Begriffs der Verbände zu erhöhen. Vielmehr ist
festzustellen, dass der die Stäbe der Verbände betreffende Passus des § 2 Abs. 1 Nr. 3
überhaupt keine Erwähnung findet. Gerade mit Blick darauf, dass zu den beabsichtigten
Neuregelungen unter den Nrn. 2, 5, 6, 7 und 8 des § 2 jeweils gesonderte Ausführungen
vorhanden sind,
102
vgl. BTag-Drucks. 13/5740 S. 16 f.,
103
belegt dies, dass es offensichtlich nicht beabsichtigt war, eine von der früheren
Rechtslage abweichende Regelung zu treffen.
104
Seine Bestätigung findet dies in der Begründung des Gesetzentwurfs zu § 49. Dort heißt
es ausdrücklich, zur Verdeutlichung würden bereits für Soldaten personalratsfähige
Dienststellen beispielhaft aufgeführt und mit Ausnahme des Flottenkommandos und der
Korps, die neu geregelt würden, verbliebe es bei der bisherigen Rechtslage der
Verbände nach § 2 Abs. 1 Nr. 3.
105
Vgl. BTag-Drucks. 13/5740 S. 22.
106
Zudem kommt dem Fehlen eines Hinweises auf ein verändertes Begriffsverständnis
sowohl in dem Gesetz selbst als auch in der Begründung des Gesetzentwurfs
besonderes Gewicht zu, wenn die damit verbundenen Konsequenzen in den Blick
genommen werden. Denn der Kreis der personalratsfähigen Dienststellen würde sich
deutlich erhöhen, wenn § 2 Abs. 1 Nr. 3 SBG für die Stäbe der Großverbände nicht mehr
die Wahl von Vertrauenspersonen vorsehen würde. Dass eine derart einschneidende
Veränderung weder im Gesetzeswortlaut noch in der Gesetzesbegründung eine
Erwähnung gefunden haben sollte, erscheint lebensfremd.
107
Dieser aus der historischen Entwicklung abgeleiteten Auslegung steht auch die
Systematik des Soldatenbeteiligungsgesetzes, insbesondere dessen Regelungen in §§
2 Abs. 2 und 49 Abs. 1 Satz 2, nicht entgegen.
108
Zwar belegt § 2 Abs. 2 SBG, worauf der Antragsteller zu 6) zutreffend hinweist, dass
dem Gesetz der Begriff der Großverbände geläufig ist. Dies zwingt jedoch nicht zu der
Schlussfolgerung, der Gesetzgeber habe durch die dort nebeneinander erfolgte
Verwendung der Begriffe "Verbände" und "Großverbände" den Regelungsgehalt des §
2 Abs. 1 Nr. 3 SBG verändern wollen. Vielmehr spricht mehr dafür, dass bei der aus
Gründen der Rechtsklarheit erfolgten Übernahme der früheren Regelung aus § 1 Abs. 2
VPWV in das Soldatenbeteiligungsgesetz
109
- so die Begründung der Bundesregierung zu dem Gesetzentwurf: BTag-Drucks.
13/5740 S. 17 -
110
übersehen worden ist, dass das Soldatenbeteiligungsgesetz im Gegensatz zu der
früheren Vertrauenspersonenwahlverordnung nicht das Begriffspaar "Verbände und
Großverbände", sondern lediglich den Begriff der Verbände verwendet.
111
Im Übrigen dürfte § 2 Abs. 2 SBG eher einen Hinweis dafür liefern, dass die Soldaten in
den Stäben der Großverbände Vertrauenspersonen - und nicht Personalvertretungen -
wählen. Denn die Vorschrift steht in unmittelbarem systematischen Zusammenhang mit
den die Wahl der Vertrauenspersonen betreffenden Regelungen. Zudem bestehen
gewisse Anhaltspunkte dafür, dass § 2 Abs. 2 SBG voraussetzt, dass die Soldaten in
den Stäben der Großverbände Vertrauenspersonen wählen. Denn es wäre
systemfremd, wenn Offiziere aus kleineren Einheiten, die normalerweise nach § 2 Abs.
1 Nr. 1 SBG Vertrauenspersonen wählen, lediglich in Anbetracht des Umstandes, dass
in ihrer Einheit weniger als fünf Wahlberechtigte vorhanden sind, durch die gesetzliche
Zuordnung Personalvertretungen wählen.
112
Auch die Erwähnung von einzelnen Großverbänden in § 49 Abs. 1 Satz 2 SBG stellt
entgegen der Auffassung des Antragstellers zu 6) keinen zwingenden Beleg dafür dar,
dass die Stäbe von Großverbänden nicht unter § 2 Abs. 1 Nr. 3 SBG zu fassen sind.
Denn durch den Satz 2 des § 49 Abs. 1 SBG ist die in Satz 1 getroffene allgemeine
Bestimmung der personalratsfähigen Dienststellen und Einrichtungen um im Einzelnen
genau bezeichnete Stäbe erweitert worden. Dabei handelt es sich nicht um eine
beispielhafte Aufzählung der Stäbe von Großverbänden, die auch nach der allgemeinen
Abgrenzung des Satzes 1 personalratsfähig wären. Vielmehr sind bestimmte, sich von
der Vielzahl der übrigen Stäbe der Großverbände deutlich unterscheidende Stäbe über
den Regelungsbereich des Satzes 1 hinaus gesondert als personalratsfähig anerkannt
worden. Gerade die Besonderheiten der benannten Stäbe der
113
Verteidigungsbezirkskommandos, der Wehrbereichskommandos und der
Wehrbereichskommandos/Divisionen sowie der Korps und entsprechender
Dienststellen belegen, dass der Gesetzgeber nicht davon ausgegangen ist, die Stäbe
sämtlicher Großverbände seien personalratsfähig.
Der Antragsteller zu 6) kann sich auch nicht mit Erfolg auf die noch vor Erlass des
Ersten Gesetzes zur Änderung des Soldatenbeteiligungsgesetzes erfolgte Änderung der
ZDv 1/50 stützen. Zwar mag es sein, dass für die Ermittlung des Verständnisses
bestimmter Begriffe auf die in dieser Dienstvorschrift enthaltene Zusammenstellung
grundlegender organisatorischer Begriffe und Regelungen zurückgegriffen werden
kann. Dabei ist jedoch nicht zu übersehen, dass es sich vom Rechtscharakter her
lediglich um eine Verwaltungsvorschrift handelt, mit der keine verbindlichen
Auslegungskriterien für eine gesetzliche Vorschrift festgelegt werden können. In Bezug
auf die Auslegung eines Gesetzes kann sich der Inhalt dieser Dienstvorschrift lediglich
darauf beschränken, zum einen für den innerdienstlichen Bereich eine Auslegungshilfe
zu liefern und zum anderen einen Hinweis dafür aufzuzeigen, welchen Inhalt ein
bestimmter Begriff im allgemeiner Sprachgebrauch des jeweiligen Verwaltungsbereichs
hat. Mit Blick darauf kann die Änderung dieser Dienstvorschrift nicht dazu führen, dass -
insbesondere bei Fehlen eines entsprechenden Hinweises in einem später ergehenden
Änderungsgesetz und in dessen Gesetzesbegründung - ein in dem Gesetz enthaltener
Begriff einen anderen, von dem bisherigen Verständnis deutlich abweichenden Inhalt
erhält.
114
Zur Begründung der Personalratsfähigkeit der Stäbe und der Stabskompanienen der
Logistikbrigaden 1, 2 und 4 kann sich der Antragsteller zu 6) auch nicht mit Erfolg darauf
berufen, es handele sich als Nachfolgeorganisationen der Versorgungskommandos um
Verwaltungsdienststellen. Denn weder die historische Entwicklung noch die
vorhandene Personalstruktur vermögen etwas daran zu verändern, dass es sich
organisatorisch um Stäbe der Logistikbrigaden handelt.
115
Schließlich kann der Antragsteller zu 6) die Personalratsfähigkeit der Stäbe der
Logistikbrigaden auch nicht mit Erfolg darauf stützen, dass diese als "entsprechende
Dienststellen" iSv § 49 Abs. 1 Satz 2 SBG anzusehen seien. Denn dafür wäre
erforderlich, dass ein hinreichender Anlass für eine vergleichbare Bewertung dieser
Stäbe mit den in § 49 Abs. 1 Satz 2 SBG benannten Stäben der
Verteidigungsbezirkskommandos, der Wehrbereichskommandos, der
Wehrbereichskommandos/Divisionen und der Korps bestünde. Daran fehlt es jedoch.
Allein der Hinweis, die Logistikbrigaden nähmen nicht direkt am "Gefecht der
verbundenen Waffen" teil, reicht nicht aus.
116
Aus dem Umstand, dass nach dem zuvor Dargestellten die Soldaten in den Stäben der
Logistikbrigaden 1, 2 und 4 keine Personalvertretungen wählen, folgt zugleich, dass
auch die Soldaten der Stabskompanien dieser Logistikbrigaden keine
Wahlberechtigung für die Wahl des Bezirkspersonalrats besitzen. Denn nach § 1 Abs. 5
der Wahlverordnung zum Soldatenbeteiligungsgesetz - SBGWV - vom 18. März 1997
(BGBl. I S. 558) wählen Soldaten, die - wie die hier in Rede stehenden Stabskompanien
- einer Einheit angehören, deren Aufgabe die Unterstützung eines Stabes ist, nur dann
keine Vertrauenspersonen in der Einheit, sondern zum Personalrat des Stabes, wenn
dieser Stab eine Dienststelle nach § 49 SBG ist und die Soldaten ständig in diesem
Stab eingesetzt sind. Da - wie bereits dargestellt - die Stäbe der Logistikbrigaden 1, 2
und 4 nicht nach § 49 SBG personalratsfähig sind, gilt dies auch für die mit ihrer
117
Unterstützung beauftragten Stabskompanien.
Aus denselben Erwägungen, wie sie zu den Soldaten der Stäbe und der
Stabskompanienen der Logistikbrigaden 1, 2 und 4 angestellt worden sind, sind auch
die im Antrag zu 2. des Antragstellers zu 6) unter e) genannten Soldaten bei dem Stab
und der Stabskompanie der Sanitätsbrigade 1 sowie die unter g) genannten Soldaten
bei den Stäben der Logistikregimenter 11, 21 und 41 nicht für die Wahl des
Bezirkspersonalrats wahlberechtigt.
118
Den im Antrag zu 2. des Antragstellers zu 6) unter h) genannten Soldaten der
Spezialpionierstäbe 3/1 und 4/1 mangelt es an der Wahlberechtigung für den
Bezirkspersonalrat, weil es sich bei diesen Spezialpionierstäben um Einheiten iSv § 2
Abs. 1 Nr. 1 SBG handelt. Nach den von den übrigen Verfahrensbeteiligten nicht in
Frage gestellten Angaben des Vertreters des Antragstellers zu 6) bei der Anhörung vor
dem Fachsenat obliegt den Spezialpionierstäben die Überwachung des privatisierten
Betriebs des zur Versorgung der Fliegerhorste errichteten Pipelinenetzes. Ihnen kommt
daher auch in Friedenszeiten eine erhebliche Bedeutung für den Verteidigungsauftrag
zu. Schon mit Blick darauf handelt sich nicht lediglich um eine - das Vorliegen einer
Einheit iSv § 2 Abs. 1 Nr. 1 SBG ausschließende - Zusammenfassung von Personal und
Material zum Zwecke der Versorgung und Unterstützung der Truppe und damit nicht um
eine Einrichtung iSv ZDv 1/50 Nr. 106.
119
Aus den gleichen Gründen ist auch für die vom Antragsteller zu 6) in seinem Antrag zu
2. unter f) bezeichneten Soldaten der Logistikregimenter 12, 22 und 42 eine
Wahlberechtigung für den Bezirkspersonalrat zu verneinen. Auch bei diesen
Logistikregimentern handelt es sich um Einheiten iSv § 2 Abs. 1 Nr. 1 SBG, da sich
deren Aufgabe ebenfalls nicht auf die Versorgung oder Unterstützung der Truppe
beschränkt. Mit der Wartung und Pflege des Materials kommt auch ihnen in
Friedenszeiten eine erhebliche Bedeutung für den Verteidigungsauftrag zu.
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Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen
Beschlussverfahren.
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Die Rechtsbeschwerde ist insgesamt zuzulassen, weil die Fragen der
Wahlberechtigung von Arbeitnehmern, die im Zeitpunkt eines Unterstellungswechsels
einem anderen Bezirkspersonalrat angehören, der Auslegung des Begriffs einer mit
einer Schule vergleichbaren Einrichtung iSv § 2 Abs. 1 Nr. 6 SBG und der Einstufung
der Stäbe von Großverbänden als Stäbe von Verbänden iSv § 2 Abs. 1 Nr. 3 SBG von
grundsätzlicher Bedeutung sind. Ihre Klärung ist für die Rechtsordnung von allgemeiner
Bedeutung und dient damit über den konkreten Einzelfall hinaus der Rechtsfortbildung.
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