Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 22.03.2007

OVG NRW: schutzwürdiges interesse, versetzung, umwandlung, öffentlich, verwaltungsgerichtsbarkeit, beendigung, ermessen, vollmacht, rücknahme, anfechtungsklage

Oberverwaltungsgericht NRW, 6 E 202/07
Datum:
22.03.2007
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 E 202/07
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 K 4658/06
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
1
Soweit die Beschwerde, die die Heraufsetzung des Streitwertes von 5.000,00 EUR auf
19.500,00 EUR zum Ziel hat, namens und in Vollmacht des Klägers eingelegt worden
ist, ist sie unzulässig. Der Kläger, der nach Rücknahme seiner Anfechtungsklage gegen
die Versetzungsverfügung des beklagten Landes vom 6. Januar 2006 die Kosten des
Verfahrens zu tragen hat, hat kein schutzwürdiges Interesse an einer entsprechenden
Heraufsetzung des Streitwertes.
2
Soweit die Prozessbevollmächtigten des Klägers die Heraufsetzung des Streitwertes
gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG aus eigenem Recht begehren, ist die Beschwerde nicht
begründet.
3
In Fällen der vorliegenden Art ist der Streitwert gemäß § 52 Abs. 1 GKG nach der sich
aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen
zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwertes
keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000,00 EUR anzunehmen (§
52 Abs. 2 GKG). So ist es auch hier. Insbesondere aus dem Vortrag des Klägers
ergeben sich keine Anhaltspunkte, die eine Bewertung seines Interesses, die verfügte
Versetzung zu verhindern, abweichend vom Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG auf
19.500,00 EUR nahelegen würden. Die speziellen Regelungen des § 52 Abs. 5 GKG,
wonach sich die Bemessung des Streitwertes bei Streitigkeiten, die Statusfragen
betreffen, am Mehrfachen des Endgrundgehalts orientiert, sind hier nicht einschlägig. Es
ging im Klageverfahren weder um die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen,
das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst-
oder Amtsverhältnisses noch um die Verleihung eines anderen Amtes oder den
Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand. Der von der Beschwerde gleichwohl
hergestellte Zusammenhang zwischen Versetzung und Endgrundgehalt erschließt sich
dem Gericht nicht.
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Aus dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung von Juli
2004 (NVwZ 2004, 1327), auf den sich die Prozessbevollmächtigten des Klägers zur
Begründung der Streitwertbeschwerde berufen, ergibt sich nichts anderes. Ziffer 10.2
dieses Streitwertkataloges verweist hinsichtlich des kleinen Gesamtstatus auf § 52 Abs.
5 Satz 2 GKG, ohne jedoch den Streit um eine Versetzung diesem kleinen Gesamtstatus
zuzuordnen. Abgesehen davon bindet der Streitwertkatalog das Gericht nicht.
Maßgeblich für die Bemessung des Streitwerts sind allein die oben genannten
Vorschriften des Gerichtskostengesetzes. Ein Streitwertkatalog kann insoweit nur ein
Anhalt für die danach zu treffende Ermessensentscheidung sein.
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Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§
68 Abs. 3 GKG).
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