Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 12.06.2006

OVG NRW: anspruch auf rechtliches gehör, beitragspflicht, zustand, verfahrensmangel, beitragsschuld, erneuerung, abnahme, tatsachenfeststellung, form, rüge

Oberverwaltungsgericht NRW, 15 A 2000/06
Datum:
12.06.2006
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 A 2000/06
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 13 K 6163/00
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 37.691,46 Euro
festgesetzt.
G r ü n d e :
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Der Antrag hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht
vorliegen oder bereits nicht hinreichend dargelegt sind im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz
4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
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Der Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr.
1 VwGO) ist nicht gegeben. Die Klägerin hat keinen tragenden Rechtssatz oder eine
erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt.
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Die von der Klägerin angegriffenen Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur
Erneuerungsbedürftigkeit der ausgebauten Anlage betreffen keine die Entscheidung
(allein) tragende und damit im oben genannten Sinne erhebliche Tatsachenfeststellung,
weil die Entscheidung insoweit auf zwei selbständig tragenden Begründungen beruht.
Das Verwaltungsgericht sieht sowohl das Beitragstatbestandsmerkmal des § 8 Abs. 2
Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW)
der Herstellung in Form der Erneuerung (S. 12 f. des Urteils) als auch das selbständig
die Beitragspflicht begründende Merkmal der Verbesserung (S. 13 f. des Urteils) in Form
einer verkehrstechnisch erheblichen Verstärkung des Straßenoberbaus als gegeben an.
Letzteres ist ein in der Rechtsprechung anerkannter Fall einer beitragsfähigen
Verbesserung.
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Vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 10. Januar 2006 - 15 A 3257/03 -, S. 6 des amtlichen
Umdrucks; Beschluss vom 21. Juli 2003 - 15 A 1351/03 -, S. 2 f. des amtlichen
Umdrucks; Beschluss vom 6. April 2000 - 15 A 1419/00 -, S. 5 ff. des amtlichen
Umdrucks.
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Stützt sich die Entscheidung des Verwaltungsgerichts selbständig tragend (kumulativ)
auf mehrere Gesichtspunkte, kommt eine Zulassung wegen ernstlicher Zweifel an der
Richtigkeit des Urteils nur in Betracht, wenn jeder dieser Gesichtspunkte
zulassungsrechtlich erheblich angegriffen wird.
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Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow (Hrsg.), VwGO, 2. Aufl., § 124 Rn. 100.
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Die Klägerin legt aber nicht dar, warum die vom Verwaltungsgericht bejahte
Verbesserung nicht vorliegen soll. Dazu reicht es nicht aus, dass sie den früheren
Zustand für weit besser hält als den derzeitigen Zustand (S. 4 des Schriftsatzes vom 2.
Juni 2006, im Folgenden nur als Schriftsatz bezeichnet). Dies betrifft nicht die hier in
Rede stehende Verstärkung des Oberbaus, sondern einen Vergleich zwischen dem
vermeintlich früher nicht verschlissenen Zustand der Straße vor dem Ausbau und dem
Zustand mit den beklagten Mängeln nach dem Ausbau. Vergleichsgegenstände für die
Verbesserung sind aber der durch den abzurechnenden Ausbau herbeigeführte Zustand
der Anlage in verkehrstechnischer Hinsicht gegenüber dem durch den vormaligen
Ausbau geschaffenen Zustand.
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Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. Januar 2002 - 15 A 2128/00 -, NVwZ-RR 2002, 871.
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Soweit sich die Klägerin mit der nach Auffassung des Verwaltungsgerichts für die
Verbesserung entscheidenden Verstärkung des Oberbaus beschäftigt (S. 3 des
Schriftsatzes), führt sie lediglich - zutreffend, aber für die Frage einer beitragsfähigen
Verbesserung unerheblich - aus, dass dies eine beitragsfähige Erneuerung nicht
begründe.
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Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils werden auch nicht geweckt, soweit es
um die von der Klägerin gerügten Mängel des Ausbaus geht. Zu Unrecht meint die
Klägerin, zur Ungeeignetheit der Baumaßnahme führende Mängel seien unabhängig
von ihrer Erkennbarkeit im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflicht für die
Beitragsschuld von Bedeutung. Nach ständiger Rechtsprechung des beschließenden
Senats berühren Mängel in der Bauausführung die Beitragsfähigkeit nur, wenn sie im
Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflicht dazu führen, dass die Ungeeignetheit der
Baumaßnahme zur Herbeiführung des wirtschaftlichen Vorteils offensichtlich ist.
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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Oktober 2004 - 15 B 1408/04 -, S. 2 f. des amtlichen
Umdrucks; Beschluss vom 4. August 2004 - 15 A 2556/04 -, S. 3 des amtlichen
Umdrucks (zu in der gewählten Ausbauart begründeten Mängeln); Urteil vom 28. August
2001 - 15 A 465/99 -, NVwZ-RR 2002, 299 (302).
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Die Klägerin verkennt (vgl. S. 8 bis 15 des Schriftsatzes), dass es bei der
beitragsrechtlichen Bedeutung von Baumängeln nicht um eine Haftungsverteilung für
Planungsmängel einerseits und für Fehler bei der Durchführung des technischen
Ausbaus andererseits geht. Die Beseitigung von Mängeln an einer ausgebauten Straße
stellt sich gegenüber den Anliegern als beitragsfreie Unterhaltung oder Instandsetzung
dar. Sollten die Mängel zu einer vorzeitigen Erneuerung der Straße führen, wäre der
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spätere Ausbau nicht beitragsfähig. Daher führen Mängel des Ausbaus grundsätzlich
nicht zum Wegfall der Beitragspflicht für diesen Ausbau. Etwas anderes gilt nur mit
Rücksicht auf den Umstand, dass die kraft Gesetzes entstehende Beitragspflicht von der
Gewährung eines wirtschaftlichen Vorteils abhängt (§ 8 Abs. 2 Satz 2, Abs. 6 Satz 1
KAG NRW). Allein ein im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflicht offensichtlich zu
erwartender Ausfall des die Beitragserhebung rechtfertigenden wirtschaftlichen Vorteils
schlägt daher auf die Beitragspflicht durch. Demgegenüber hat eine zukünftig
erforderlich werdende Mängelbeseitigung, deren Durchsetzung Sache der Gemeinde
ist, mangels Auswirkung auf den gewährten wirtschaftlichen Vorteil für die
Beitragspflicht der Anlieger keine Bedeutung.
Hier kommt für die Bedeutung von Baumängeln hinzu, wie das Verwaltungsgericht zu
Recht auf Seite 16 des Urteils ausführt, dass es um die Erhebung einer Vorausleistung
zur Abdeckung einer künftigen Beitragsschuld (§ 8 Abs. 8 KAG NRW) geht. Die
Rechtmäßigkeit eines solchen Vorausleistungsbescheides kann daher von
Baumängeln nur berührt werden, wenn im Zeitpunkt des Erlasses des
Widerspruchsbescheides als der letzten Verwaltungsentscheidung zu erwarten ist, dass
keine Beitragsschuld entstehen wird, weil im Zeitpunkt der zukünftigen Abnahme als
des regelmäßigen Zeitpunkts des Entstehens der Beitragspflicht die Ungeeignetheit der
Baumaßnahme zur Herbeiführung des wirtschaftlichen Vorteils offensichtlich sein wird.
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Vgl dazu, dass ein Vorausleistungsbescheid voraussetzt, dass durch den
beabsichtigten Ausbau eine Beitragspflicht entsteht, OVG NRW, Beschluss vom 10.
Januar 2005 - 15 B 2564/04 -, S. 2 des amtlichen Umdrucks; Beschluss vom 21.
Dezember 2000 - 15 A 4579/97 -, NWVBl. 2001, 233.
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Das verneint das verwaltungsgerichtliche Urteil (S. 16 ff. des Urteils). Die Klägerin
beschreibt zwar die - zweifelsohne bestehenden - Mängel, legt aber nicht dar, warum
aus den Mängeln folgen soll, dass die durch die Verstärkung des Oberbaus bewirkte
verkehrstechnische Verbesserung der Anlage entfallen soll. Die Klägerin bemängelt
ebenso wie die vom Beklagten und von der bauausführenden Firma bestellten
Gutachter vor allem fehlende oder mangelhaft hergestellte Fugen. Es ist nicht
erkennbar, warum dies nicht saniert werden könnte, ohne dass der durch die
Oberbauverstärkung bewirkte Verbesserungsvorteil entfiele. Das gilt erst recht für den
Zeitpunkt des Erlasses des vor der Abnahme ergangenen Widerspruchsbescheides
vom 9. Oktober 2000.
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Auch die vom Sachverständigen N. (Gutachten L. & N. GmbH von August 2002) als zu
gering erachtete Dicke der Asphalttragschicht (6 cm statt nach technischen
Regelwerken 8 cm) führt nicht zu einer offensichtlichen Ungeeignetheit der
Baumaßnahme im oben beschriebenen Sinne. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht
auf Seite 17 des Urteils ausführt, stellt nicht jede Unterschreitung von Standards
technischer Regelwerke einen ermessensfehlerhaften Ausbau dar. Erst recht folgt aus
einem Unterschreiten nicht immer, dass eine offensichtliche Ungeeignetheit des
Ausbaus im oben genannten Sinne vorliegt.
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OVG NRW, Beschluss vom 4. August 2004 - 15 A 2556/04 -, S. 3 des amtlichen
Umdrucks.
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Angesichts dessen kann dahinstehen, ob die Klägerin die offensichtliche
Ungeeignetheit des Ausbaus zur Herbeiführung des wirtschaftlichen Vorteils nicht selbst
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in Frage gestellt hat, wenn sie einräumt, dass der Verkehr auf der Straße nahezu fünf
Jahre im Wesentlichen ungestört verlaufen sei (S. 13 des Schriftsatzes).
Der Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) liegt nicht
vor oder ist bereits nicht hinreichend dargelegt.
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Hinsichtlich der Rügen, das Verwaltungsgericht habe nicht dargelegt, von welchem
Maßstab es bei der Erneuerungsbedürftigkeit ausgehe (S. 3 des Schriftsatzes), es habe
keine Konsequenzen aus den festgestellten Mängeln gezogen (S. 7 des Schriftsatzes)
und es nehme eine zeitliche Zäsur für die Mängel bzw. eine Unterscheidung zwischen
Planungs/Konzeptionsmängeln und Gewährleistungsmängeln vor (S. 11 des
Schriftsatzes), fehlt es an der Darlegung, gegen welche Verfahrensnorm verstoßen
worden sein soll. All dies berührt allenfalls die inhaltliche Richtigkeit des angegriffenen
Urteils, begründet aber schon vom Ansatz her keinen Verfahrensmangel.
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Soweit die Klägerin rügt, das Verwaltungsgericht hätte ein Sachverständigengutachten
zur Erneuerungsbedürftigkeit einholen müssen (S. 6 des Schriftsatzes), liegt - eine wohl
gerügte fehlende Amtsermittlung nach § 86 Abs. 1 VwGO unterstellt - ein relevanter
Verfahrensmangel schon deshalb nicht vor, weil dies nur das Tatbestandsmerkmal der
Herstellung, nicht aber das selbständig tragende Tatbestandsmerkmal der
Verbesserung betrifft. Daher kann die Entscheidung nicht auf dem Verfahrensmangel im
Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO beruhen.
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Der Rüge, es seien Beweisanträge zu den Mängeln übergangen worden (S. 15 des
Schriftsatzes), mag noch hinreichend deutlich entnommen werden können, dass die
Verletzung der Amtsermittlungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO gerügt werden soll. Dazu
hätte aber dargelegt werden müssen, warum sich dem Verwaltungsgericht - ausgehend
von der in der mündlichen Verhandlung dargelegten Rechtsauffassung des
Verwaltungsgerichts zur nur beschränkten beitragsrechtlichen Bedeutung von
Baumängeln (S. 2 der Niederschrift zur mündlichen Verhandlung vom 9. März 2006) -
eine Beweisaufnahme durch welches Beweismittel zu welchem Beweisthema hätte
aufdrängen müssen. Das ist nicht dargelegt.
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Schließlich liegt auch kein Verfahrensmangel vor, weil die Gutachten N. und L1. nicht
ordnungsgemäß in das Verfahren eingeführt worden seien (S. 16 des Schriftsatzes).
Dem Vortrag mag noch hinreichend entnommen werden können, dass eine Verletzung
des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 108 Abs. 2 VwGO) wegen der erfolgten
Einführung der Gutachten gerügt werden soll. Ein solcher Verstoß liegt aber nicht vor.
Hinsichtlich des Gutachtens L1. räumt die Klägerin im Schriftsatz vom 15. Dezember
2005 ein, es vom Beklagten erhalten zu haben, und macht Ausführungen zu diesem
Gutachten. Damit hat die Klägerin rechtliches Gehör erhalten und es sich sogar
verschafft. Gleiches gilt für das Gutachten N. . Mit Schriftsatz vom 7. Juni 2005 haben die
Prozessbevollmächtigten der Klägerin gebeten, Einsicht in dieses Gutachten nehmen
zu können. Mit Schreiben vom 23. Juni 2005 ist diese Unterlage zur Einsicht übersandt
worden. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 25. November 2005 umfangreich zu
diesem Gutachten vorgetragen. Es ist somit auch insoweit nicht erkennbar, warum durch
die Einführung des genannten Gutachtens der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt
worden sein soll.
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Schließlich ist auch der Zulassungsgrund einer Abweichung des Urteils von einer
Entscheidung eines in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichts nicht hinreichend
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dargelegt. Zwar macht die Klägerin auf Seite 12 des Schriftsatzes diesen
Zulassungsgrund geltend. Sie benennt aber keine Entscheidung, von deren tragenden
Rechts- oder Tatsachensatz abgewichen worden sein soll.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über den
Streitwert ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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