Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 24.09.2007

OVG NRW: angemessenheit der kosten, beihilfe, medizinische indikation, arzneimittel, bvo, fürsorgepflicht, sexualität, rechtsverordnung, versorgung, besoldung

Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 1306/06
Datum:
24.09.2007
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 A 1306/06
Tenor:
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Das beklagte Land trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder
Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages
abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in
Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
1
Der 1937 geborene Kläger ist Versorgungsempfänger des beklagten Landes. Seit er im
Jahre 2005 an der Prostata operiert wurde (radikale Prostatektomie), leidet er an einer
erektilen Dysfunktion.
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Unter dem 26. Oktober 2005 beantragte er unter anderem die Gewährung einer Beihilfe
zu dem Medikament Levitra, das er aufgrund fachärztlicher Verordnung vom 4. Oktober
2004 zum Preis von 57,61 EUR erworben hatte und mit dem die erektile Dysfunktion
medikamentös therapiert wird.
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Hinsichtlich dieser Aufwendungen lehnte das Landesamt für Besoldung und
Versorgung Nordrhein-Westfalen (LBV) den Beihilfeantrag des Klägers mit Bescheid
vom 2. November 2005 unter Berufung auf § 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 Buchstabe e BVO
NRW ab. Präparate, die zur Behandlung der erektilen Dysfunktion dienten, seien nach
den besagten Vorschriften nicht beihilfefähig. Den gegen diesen Bescheid gerichteten
Widerspruch wies das LBV mit Widerspruchsbescheid vom 5. Dezember 2005 zurück.
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Der Kläger hat am 4. Januar 2006 Klage erhoben und schriftsätzlich sinngemäß
beantragt,
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das beklagte Land unter entsprechend teilweiser Aufhebung des Beihilfebescheides
des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen vom 2.
November 2005 sowie dessen Widerspruchsbescheides vom 5. Dezember 2005 zu
verpflichten, ihm auf seinen Antrag vom 26. Oktober 2005 Beihilfe für das Mittel Levitra
in Höhe von 37,32 EUR zu zahlen.
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Das beklagte Land hat schriftsätzlich beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Mit Urteil vom 9. Februar 2006 hat das Verwaltungsgericht das beklagte Land
verpflichtet, dem Kläger eine Beihilfe in Höhe von 37,32 EUR zu den ihm für das
Medikament Levitra entstandenen Aufwendungen zu gewähren. § 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2
Buchstabe e BVO NRW sei hier bereits nach seinem Wortlaut nicht einschlägig, weil
beim Kläger nicht die in § 34 Abs. 1 Satz 7 und 8 SGB V vorausgesetzte Erhöhung der
Lebensqualität im Vordergrund stehe, sondern die Beseitigung seines krankhaften
Zustandes. Bei einer anderen Auslegung der Vorschriften liege jedenfalls ein zur
Nichtigkeit der Ausschlussregelung führender Verstoß gegen die aus Art. 33 Abs. 5 GG
folgende Fürsorgepflicht des Dienstherrn vor. Letztere sei in ihrem Wesenskern berührt,
weil die gelebte Sexualität zum Kernbestand des Menschseins gehöre.
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Das beklagte Land hat die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung am 20. März
2006 eingelegt und zugleich begründet. Der Dienstherr verletzte seine Fürsorgepflicht
nicht, wenn er Leistungsausschlüsse der sozialen gesetzlichen Krankenversicherung
auf das Beihilferecht übertrage. Die gelebte Sexualität gehöre zwar zum Kernbestand
des Menschseins, aber nicht zum Kernbereich der Fürsorgepflicht. Letzterer sei
angesichts der geringen Höhe der streitigen Aufwendungen nicht berührt, weil die
Eigenbelastung durch den Erwerb des Präparats Levitra die amtsangemessene
Lebensführung des Klägers nicht beeinträchtige.
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Die praktizierte Sexualität beruhe zudem auf höchstpersönlichen Entscheidungen. Hier
könne und wolle der Dienstherr nicht regelnd eingreifen. Durch den generellen
Ausschluss von der Beihilfe solle auch die belastende Ermittlung der Ursache der
erektilen Dysfunktion vermieden werden.
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Wegen der Ungewissheit der im Einzelfall durch die Verordnung entsprechender
Arzneimittel entstehenden Kosten sei die Angemessenheit der Aufwendungen für
solche Arzneimittel zu verneinen.
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Das beklagte Land beantragt schriftsätzlich,
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das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
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Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des LBV (Beiakte Heft 1)
Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
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Der Senat entscheidet über die Berufung gemäß § 130a VwGO nach Anhörung der
Beteiligten durch Beschluss. Er hält eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich
und die zulässige Berufung einstimmig für unbegründet.
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Die dem angegriffenen Urteil zugrunde liegende Klage ist zulässig und begründet. Der
Beihilfebescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen
(LBV) vom 2. November 2005 und sein Widerspruchsbescheid vom 5. Dezember 2005
sind insoweit rechtswidrig, als sie eine Beihilfe zu den Aufwendungen des Klägers für
das Präparat Levitra ablehnen. Das beklagte Land ist verpflichtet, dem Kläger die
beantragte Beihilfe zu gewähren (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
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§ 88 Satz 1 und 2 LBG NRW verleiht den Beihilfeberechtigten unter anderem in
Krankheitsfällen einen gesetzlichen Anspruch auf Beihilfe zu ihren notwendigen und
angemessenen Aufwendungen. Dem beihilfeberechtigten Kläger steht zu seinen
Aufwendungen für das Medikament Levitra nach § 88 Satz 1 und 2 LBG NRW ein
Beihilfeanspruch zu, weil sie in diesem Sinne notwendig und angemessen sind. Bei der
erektilen Dysfunktion handelt es sich im Fall der Klägers um ein in Folge der
Prostataoperation aufgetretenes krankhaftes Leiden, das mit dem ärztlich verordneten
Arzneimittel Levitra zeitweise gelindert wird. Eine preiswertere Ersatzbehandlung ist
nicht erkennbar.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2003 - 2 C 26.02 -, BVerwGE 119, 168; OVG
Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15. Dezember 2006 - 2 A 1115/06 -, ZBR 2007, 170.
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§ 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 Buchstabe e BVO NRW in der in den Jahren 2004 bis 2006
geltenden Fassung schließt zwar in Verbindung mit § 34 Abs. 1 Satz 7 und 8 SGB V
Aufwendungen für Arzneimittel, die überwiegend der Behandlung der erektilen
Dysfunktion dienen, von der Beihilfefähigkeit aus. Die Ausschlussregelung ist jedoch
unwirksam. Sie beruht nicht auf einer gesetzlichen Ermächtigung und entspricht damit
nicht den Anforderungen des Art. 70 der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen
an eine Rechtsverordnung. § 88 Satz 4 und 5 LBG NRW stellen insofern keine
hinreichende Ermächtigungsgrundlage dar.
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§ 88 Satz 4 LBG NRW ermächtigt das Finanzministerium, das Nähere durch
Rechtsverordnung zu regeln. Nach § 88 Satz 5 LBG NRW kann in der
Rechtsverordnung unabhängig von der Notwendigkeit und Angemessenheit der Kosten
die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen bei zahnärztlichen Leistungen, bei
Beschäftigung von Pflegekräften und Hauspflegekräften, bei Hilfsmitteln, bei
Aufenthalten in Sanatorien und Heimen, bei Heilkuren, bei Behandlungen außerhalb
des Wohnortes des Beihilfeberechtigten sowie in Todesfällen begrenzt werden;
daneben kann der Beihilfeberechtigte über die Eigenvorsorge hinaus zu einer
vertretbaren Selbstbeteiligung an den Kosten herangezogen werden.
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Der Beihilfeausschluss lässt sich nicht auf die spezielle Ermächtigung des § 88 Satz 5
Halbsatz 1 LBG NRW stützen. Dort ist im Einzelnen aufgeführt, zu welchen
Aufwendungsarten die Beihilfe unabhängig von Notwendigkeit und Angemessenheit
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begrenzt werden kann. Aufwendungen für Arzneimittel gehören nicht dazu. Angesichts
des Ausnahmecharakters der Vorschrift ist die Aufzählung der
Begrenzungsmöglichkeiten abschließend und kann nicht im Wege der erweiternden
Auslegung auf Arzneimittel ausgedehnt werden. Im Übrigen darf der Verordnungsgeber
die Beihilfe für die in § 88 Satz 5 Halbsatz 1 LBG NRW aufgeführten Aufwendungsarten
lediglich begrenzen, aber nicht vollständig ausschließen.
Vgl. VG Arnsberg, Urteil vom 19. Dezember 2006 - 13 K 3613/06 -.
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Die Regelung des § 88 Satz 5 Halbsatz 2 LBG NRW kommt als
Ermächtigungsgrundlage ebenfalls nicht in Betracht. Sie gestattet lediglich die
Heranziehung der Beihilfeberechtigten zu einer vertretbaren Selbstbeteiligung; die
Norm ist auf die Einführung der Kostendämpfungspauschale (vgl. § 12a BVO NRW)
zugeschnitten und erlaubt keine Ausschlussregelung für einzelne Aufwendungen.
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Vgl. LT-Drs. 12/3300 S. 54, 57; LT-Drs. 12/3400; LT- Vorlage 12/2301; LT-Vorlage
12/2404; LT-Drs. 13/2800 S. 35; Ausschussprotokoll 13/695 S. 16.
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Die Ausnahme der umstrittenen Arzneimittelgruppe von der Beihilfefähigkeit lässt sich
auch nicht als nähere Regelung der notwendigen und angemessen Aufwendungen im
Sinne von § 88 Satz 2 Halbsatz 1 LBG NRW verstehen, zu der § 88 Satz 4 LBG NRW
allgemein ermächtigt.
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Ob Aufwendungen notwendig und damit dem Grunde nach beihilfefähig sind (vgl. auch
§ 3 Abs. 1 Nr. 1 BVO NRW), richtet sich danach, ob sie medizinisch geboten sind.
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Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Mai 2007 - 6 A 1959/05 -.
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Dies richtet sich in aller Regel nach der Beurteilung des behandelnden Arztes.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 1995 - 2 C 15.94 -, NJW 1996, 801.
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Ohne Einfluss auf das medizinische Gebotensein und damit die Notwendigkeit der
Aufwendungen bleibt die Möglichkeit des Erkrankten zu vermeiden, dass sein
ansonsten körperlich beschwerdefreier Zustand in ein aktuelles Leiden umschlägt und
damit konkret behandlungsbedürftig wird. Das gilt jedenfalls dann, wenn er dadurch -
wie hier - im Kernbereich der Entfaltung seiner Persönlichkeit berührt würde. Die
Möglichkeit, dauerhaft sexuell enthaltsam zu leben, stellt die Behandlungsbedürftigkeit
der erektilen Dysfunktion und damit die Notwendigkeit der Aufwendungen zu ihrer
Linderung demnach nicht in Frage.
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Weil § 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 Buchstabe e BVO NRW nicht an die medizinische
Indikation anknüpft, sondern unabhängig davon Arzneimittel, die überwiegend zur
Behandlung der erektilen Dysfunktion dienen, in jedem Fall von der Beihilfe
ausschließt, erweist sich die Vorschrift nicht als nähere Bestimmung der Notwendigkeit
von Aufwendungen im Sinne des § 88 Satz 2 LBG NRW.
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Der Ausschlusstatbestand kann auch nicht als nähere Regelung des Merkmals
"angemessen" aufgefasst werden. Nach dem in § 3 Abs. 1 Einleitungssatz BVO NRW
bestätigten Verständnis von § 88 Satz 2 Halbsatz 1 LBG NRW sind auch die
notwendigen Aufwendungen nur "in angemessenem Umfange" beihilfefähig. Zur
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näheren Bestimmung der Angemessenheit darf der Verordnungsgeber auf der
Grundlage von § 88 Satz 4 LBG NRW Kriterien aufstellen, nach denen er die
Beihilfefähigkeit notwendiger Aufwendungen quantitativ begrenzt. Bezugspunkt ist
dabei nach der Vorgabe von § 88 Satz 2 LBG NRW, der im Hinblick auf die
Angemessenheit Inhalt, Zweck und Ausmaß dieser Ermächtigungsnorm festlegt, die
einzelne Aufwendung. Ein vollständiger Ausschluss der Beihilfefähigkeit notwendiger
Aufwendungen überschreitet diesen vorgegebenen Rahmen jedoch, weil er keine
quantitative Regelung darstellt. Werden notwendige Aufwendungen in jedem Umfang
für unangemessen erklärt, liegt darin bereits begrifflich keine Regelung der
Angemessenheit mehr.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 10, 711
ZPO.
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Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO
und des § 127 Beamtenrechtsrahmengesetzes nicht erfüllt sind.
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