Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 10.05.2000

OVG NRW: rechtsmittelbelehrung, zustellung, umzug, vertretung, hochschule, datum

Oberverwaltungsgericht NRW, 16 A 2352/00
Datum:
10.05.2000
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
16. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 A 2352/00
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 24 K 4767/99
Tenor:
Der am 27. April 2000 beim Verwaltungsgericht eingegangene Antrag
auf Zulassung der Berufung wird als unzulässig verworfen, weil er
entgegen § 67 Abs. 1 VwGO nicht durch einen Rechtsanwalt oder
Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten des
Klägers eingelegt worden ist. Auf die Notwendigkeit einer solchen
Vertretung ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des
angefochtenen Gerichtsbescheides hingewiesen worden. Der
Zulassungsantrag ist auch nicht innerhalb der Antragsfrist von einem
Monat nach Zustellung des Urteils am 26. Februar 2000 gestellt worden.
Eine Wiedereinsetzung nach § 60 VwGO kommt nicht in Betracht, da mit
dem Hinweis auf den Umzug weder ausreichende
Entschuldigungsgründe vorgetragen worden noch solche sonstwie
ersichtlich sind. Ferner sind nach § 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO - anders
als hier geschehen - bereits mit dem Zulassungsantrag die Gründe, aus
denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Auch auf die
Darlegungspflicht ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen
Entscheidung hingewiesen worden.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien
Zulassungsverfahrens (§§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO).
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.