Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 09.01.2003

OVG NRW: verschlechterung des gesundheitszustandes, psychiatrische behandlung, abschiebung, gestaltung, ausländer, kauf, behandlungsbedürftigkeit, gefährdung, datum, erkenntnis

Oberverwaltungsgericht NRW, 18 B 2409/02
Datum:
09.01.2003
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 B 2409/02
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 24 L 4550/02
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.000,- EUR
festgesetzt.
r ü n d e :
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Die Beschwerde ist gemäß § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO als unzulässig zu verwerfen, weil
es an einem der in § 146 Abs. 4 VwGO aufgestellten Zulässigkeitserfordernisse
mangelt.
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Gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerdebegründung u. a. die Gründe
darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit
der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Dies erfordert, dass der
Antragsteller in dem vom Senat nur zu prüfenden Beschwerdevorbringen (vgl. § 146
Abs. 4 Satz 6 VwGO) mit schlüssigen Gegenargumenten auf die
entscheidungstragenden Gründe des erstinstanzlichen Beschlusses eingeht.
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Vgl. hierzu nur Senatsbeschluss vom 27. Mai 2002 - 18 B 941/02 -.
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Das ist hier nicht der Fall. Der Antragsteller differenziert sein Beschwerdevorbringen
schon nicht nach den von ihm gestellten und vom Verwaltungsgericht im angefochtenen
Beschluss bereits unter prozessualen Gesichtspunkten abweichend gewürdigten
Anträgen nach § 80 Abs. 7 VwGO und betreffend den Abschiebungsschutz nach § 123
VwGO.
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Abgesehen davon ist die Beschwerde, mit der im wesentlichen ein Anspruch auf Schutz
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vor Abschiebung wegen einer ärztlichen Behandlungsbedürftigkeit des Antragstellers
aufgrund von akuten depressiven Störungen mit konkreter Suizidgefährdung geltend
gemacht wird, auch unbegründet. Der Antragsteller hat mit seinem
Beschwerdevorbringen eine Reiseunfähigkeit als Duldungsgrund im Sinne des § 55
Abs. 2 des Ausländergesetzes - AuslG - nicht glaubhaft gemacht.
Dem Attest des Arztes Dr. D. vom 27. November 2002 ist keine akute Reiseunfähigkeit
des Antragstellers, sondern ein wegen der Äußerung von Selbstmordgedanken
erstellter Therapieplan zu einer zwei- bis dreimal wöchentlich erfolgenden Behandlung
zu entnehmen. Seitdem ist offenbar bereits eine Besserung des Zustandes des
Antragstellers eingetreten, denn dem Attest desselben Arztes vom 23. Dezember 2002
ist zu entnehmen, dass der Antragsteller nur noch ein- bis zweimal in der Woche zur
Therapie erscheint. Die stationär-psychiatrische Behandlung des Antragstellers war
bereits am 20. November 2002 abgeschlossen. Dem zum Abschluss dieser Behandlung
erstellten Attest der Stationsärztin N. ist zu entnehmen, dass die Reise- und
Flugfähigkeit des Antragstellers nicht eingeschränkt ist.
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Im Hinblick darauf, dass der depressive Zustand des Antragstellers den Attesten des Dr.
D. zufolge aus Zukunfts- und Existenzängsten angesichts seiner bevorstehenden
Aufenthaltsbeendigung herrührt, wird noch auf folgendes hingewiesen:
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Grundsätzlich führt nicht jede mit der Erkenntnis der Aussichtslosigkeit eines
Bleiberechts für Deutschland und einer bevorstehenden Rückkehr ins Heimatland
einhergehende, mithin also letztlich abschiebungsbedingte Gefährdung bzw.
Verschlechterung des Gesundheitszustandes auf ein Abschiebungshindernis oder
einen Duldungsgrund wegen Reiseunfähigkeit, dem im Übrigen - wie auch hier -
ohnehin vielfach durch Vorkehrungen bei der tatsächlichen Gestaltung der
Abschiebung,
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vgl. dazu Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 16. April 2002 - 2 BvR 553/02 -,
InfAuslR 2002, 415 (416),
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etwa durch ärztliche Hilfen bis hin zu einer Flugbegleitung begegnet werden kann.
Indem das Ausländergesetz die Abschiebung vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer
unter bestimmten Voraussetzungen vorsieht, nimmt es in diesem Zusammenhang
vielfach zu erwartende Auswirkungen auf den gesundheitlichen, insbesondere
psychischen Zustand der Betroffenen in Kauf und lässt diese erst dann als
Duldungsgründe gelten, wenn eine akute Reiseunfähigkeit gegeben ist.
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Vgl. Senatsbeschlüsse vom 1. Juli 2002 - 18 B 1516/01 -, vom 2. Juli 2002 - 18 B
1584/01 - und vom 2. Oktober 2002 - 18 B 484/01 -.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des
Streitwertes beruht auf §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3, 14 Abs. 1 GKG.
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Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG unanfechtbar.
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