Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 13.12.2005

OVG NRW: treu und glauben, abschlussprüfung, berufsschule, berufsausbildung, klausur, rahmenlehrplan, finanzwesen, buchführung, rechnungswesen, festpreis

Oberverwaltungsgericht NRW, 19 A 4972/04
Datum:
13.12.2005
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 A 4972/04
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 10 K 2748/03
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 EUR
festgesetzt.
Gründe:
1
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist abzulehnen, weil die geltend gemachten
Zulassungsgründe nicht vorliegen oder nicht im Sinne des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO
dargelegt sind.
2
Die vom Kläger angesprochene Frage,
3
„darf sich der Inhalt der Abschlussprüfung zum Werbekaufmann zulässigerweise nur auf
den Inhalt der Ausbildungsordnung sowie auf den tatsächlich vermittelten Lehrstoff
beziehen oder genügt es, wenn es sich um zu vermittelnden Lehrstoff laut Lehrplan
handelt",
4
und auch die übrigen von ihm in diesem Zusammenhang angesprochenen Aspekte
begründen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124
Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs.
2 Nr. 3 VwGO).
5
Nach § 8 Abs. 1 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Werbekaufmann/zur
Werbekauffrau vom 28. November 1989, BGBl. I S. 2095 (im Folgenden: VO), erstreckt
sich die Abschlussprüfung auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und
Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für
6
die Berufsausbildung wesentlich ist. Bei der in § 8 Abs. 1 VO in Bezug genommenen
Anlage (zu § 4 VO) handelt es sich um den Ausbildungsrahmenplan für die
Berufsausbildung zum Werbekaufmann/zur Werbekauffrau, BGBl. I 1989, S.2098 (im
Folgenden: Ausbildungsrahmenplan).
Es trifft zu, dass der von der Kultusministerkonferenz am 19. Dezember 1989
beschlossene Rahmenlehrplan für den Ausbildungsberuf
Werbekaufmann/Werbekauffrau, Beilage zum Bundesanzeiger Nr. 44 vom 3. März 1990
(im Folgenden: Rahmenlehrplan), und der - den Rahmenlehrplan umsetzende (vgl. den
letzten Absatz der Allgemeinen Vorbemerkungen des Rahmenlehrplans) - nordrhein-
westfälische Lehrplan für den Unterricht des Ausbildungsberufes
Werbekaufmann/Werbekauffrau vom 22. September 1977, GABL. NRW S. 516 (im
Folgenden: Lehrplan NRW), in § 8 Abs. 1 VO nicht erwähnt werden. Der
Rahmenlehrplan und der Lehrplan NRW enthalten Vorgaben für die Ausbildung zum
Werbekaufmann/zur Werbekauffrau in der Berufsschule. Die Nichterwähnung in § 8
Abs. 1 VO rechtfertigt jedoch nicht den Schluss, dass nur solche Lerninhalte
Gegenstand der Abschlussprüfung sein dürfen, die im Sinne des § 8 Abs. 1 VO im
Berufsschulunterricht vermittelt worden und für die Berufsausbildung wesentlich sind.
Vielmehr sind nach § 8 Abs. 1 VO auch in der Berufsschule nicht vermittelte Lerninhalte
Gegenstand der Abschlussprüfung, soweit sie in dem Ausbildungsrahmenplan
angeführte Fertigkeiten und Kenntnisse betreffen. Denn nach § 8 Abs. 1 VO erstreckt
sich die Abschlussprüfung auf sämtliche in dem Ausbildungsrahmenplan aufgeführten
Fertigkeiten und Kenntnisse und zwar ohne Differenzierung danach, ob die Fertigkeiten
und Kenntnisse im Berufsschulunterricht oder im Ausbildungsbetrieb vermittelt worden
sind oder nicht. Sind die Fertigkeiten und Kenntnisse dem Prüfling nicht vermittelt
worden, liegt ein Ausbildungsmangel vor, der für sich allein nicht zur Rechtswidrigkeit
der Abschlussprüfung führt. Der Prüfling kann sich nämlich gegen die Bewertung seiner
Prüfungsleistung nur dann mit Erfolg auf etwaige Ausbildungsmängel berufen, wenn er
sie bereits vor der Prüfung geltend gemacht hat.
7
BVerwG, Beschluss vom 12. November 1992 - 6 B 36.92 -, Buchholz 421.0,
Prüfungswesen, Nr. 305, S. 220 (221 f.); OVG NRW, Beschluss vom 28. September
2004 - 19 A 3887/04 -.
8
Das ist hier nicht geschehen. Der Kläger macht nicht geltend, sich vor der
Abschlussprüfung auf eine unzureichende Ausbildung in der Berufsschule oder im
Ausbildungsbetrieb berufen zu haben.
9
Er kann sich in diesem Zusammenhang auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die
Ausbildungsmängel erst durch die Abschlussprüfung deutlich geworden seien. Aus dem
Ausbildungsverhältnis ergibt sich die Pflicht des Klägers, an seiner Ausbildung zum
Werbekaufmann mitzuwirken und auf die Beseitigung etwaiger Ausbildungsmängel
hinzuwirken, soweit ihm dies nach den Umständen des Einzelfalls zumutbar ist. Kommt
er seinen zumutbaren Mitwirkungspflichten nicht nach, kann er sich aufgrund des auch
im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) im
Prüfungsrechtsstreit nicht auf eine etwaige unzureichende Ausbildung berufen. In einem
solchen Fall kommt es auf die - in § 13 Abs. 3 der vom Kläger angeführten
Prüfungsordnung der IHK Frankfurt/Main angesprochene - Frage, ob die Ausbildung
tatsächlich unzureichend war, nicht (mehr) an.
10
OVG NRW, Beschluss vom 10. November 2005 - 19 A 4186/05 -.
11
Hier konnte der Kläger sich in zumutbarer Weise durch Rücksprache mit der Beklagten,
seinem Ausbildenden und der Berufsschule sowie durch Einsicht des veröffentlichten
Ausbildungsrahmenplans, des Rahmenlehrplans und des Lehrplans NRW Kenntnis
über den Umfang des Prüfungsstoffs verschaffen und auf eine entsprechende
Gestaltung seiner Ausbildung hinwirken. Soweit einzelne Lerninhalte, die für die
Abschlussprüfung relevant sind, nicht durch die Berufsschule vermittelt worden sind,
hätte der Kläger bei seinem Ausbildenden eine Änderung oder Ergänzung seines
gemäß § 5 VO unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes zu erstellenden
Ausbildungsplans anregen können.
12
Aus § 8 Abs. 1 VO folgt weiter, dass die Prüfer in der Abschlussprüfung nicht ohne
Weiteres auf sämtliche Lerninhalte des Rahmenplans und des Lehrplans NRW
zurückgreifen dürfen. Der Prüfungsstoff muss nach § 8 Abs. 1 VO entweder im
Berufsschulunterricht vermittelt worden sein oder Teil des Ausbildungsrahmenplans
sein. Dementsprechend sind im Berufsschulunterricht nicht vermittelte Lerninhalte nicht
schon deshalb zulässiger Prüfungsgegenstand, weil sie in dem Rahmenplan und dem
Lehrplan NRW aufgeführt sind. Erforderlich ist vielmehr, dass die Lerninhalte des
Rahmenplans und des Lehrplans NRW dem Ausbildungsrahmenplan entsprechen. Ob
dies der Fall ist, ist eine Frage des Einzelfalls, die keine Zulassung der Berufung wegen
grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache rechtfertigt.
13
Hier lässt sich nicht feststellen, dass dem Kläger Prüfungsaufgaben gestellt worden
sind, die dem Ausbildungsrahmenplan nicht entsprechen oder ihm im
Berufsschulunterricht nicht vermittelt worden sind. Sein dahingehender Vortrag genügt
nicht den Darlegungsanforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO.
14
Die Aufgabe 2 c der Klausur im Fach Rechnungs- und Finanzwesen betrifft im Kern die
Frage, ob in einer Schlussbilanz der Ist- oder Sollbestand enthalten sein muss. Dass es
sich hierbei nicht im Sinne der Nr. 8.2 Buchstabe b des Ausbildungsrahmenplans um
eine Frage der Buchführung handelt, hat der Kläger nicht näher dargelegt. Er behauptet
lediglich, dass die Aufgabe 2 c von Nr. 8.2 des Ausbildungsrahmenplans nicht gedeckt
ist. Eine nähere Begründung ist nicht erfolgt. Er macht insbesondere nicht substantiiert
geltend, dass die Aufgabenstellung über eine einfache Buchung im Sinne der Nr. 8.2
Buchstabe b des Ausbildungsrahmenplans hinausgeht.
15
Bei der Aufgabe 6 der Klausur im Finanz- und Rechnungswesen war zu entscheiden,
ob ein in Schweizer Franken angegebener Festpreis nach dem Geld- oder Briefkurs
umzurechnen ist. Dass es sich hierbei nicht um einen Lerninhalt des Rechnungs- und
Finanzwesens im Sinne der Nr. 8 des Ausbildungsrahmenplans handelt, ist ebenfalls
eine bloße Behauptung des Klägers, die nicht näher begründet ist. Nur ergänzend weist
der Senat darauf hin, dass die nach Nr. 6.2 Buchstabe b des Ausbildungsrahmenplans
erforderliche Fähigkeit, Angebote in kaufmännischer Hinsicht zu vergleichen und zu
bewerten, auch die Fähigkeit umfasst, entscheiden zu können, ob eine Forderung in
ausländischer Währung nach dem Geld- oder Briefkurs umzurechnen ist. Denn es ist
weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Ausbildung zum Werbekaufmann/zur
Werbekauffrau ausschließlich auf eine spätere Tätigkeit in Deutschland ohne Bezug
zum Ausland ausgerichtet ist.
16
Der Kläger hat weiter lediglich behauptet, dass die nach Aufgabe 7 der Klausur für
Rechnungs- und Finanzwesen geforderten statistischen Auswertungen nicht vom
17
Ausbildungsrahmenplan gedeckt sind. Eine nähere Begründung ist nicht erfolgt. Der
Kläger hat sich insbesondere nicht mit dem - zutreffenden - Argument des
Verwaltungsgerichts auseinandergesetzt, dass die Aufgabenstellung von Nr. 8.4 des
Ausbildungsrahmenplans (Kosten- und Leistungsrechnung) gedeckt ist.
Der Kläger hat schließlich seine Auffassung nicht näher begründet, dass die nach
Aufgabe 8 der Klausur für Rechnungs- und Finanzwesen erforderliche Bewertung von
Aktien und die Berechnung der Werte für die zum 31.12. zu erstellende Schlussbilanz
nicht Teil des Ausbildungsrahmenplans sind. Ein greifbarer Anhaltspunkt dafür, dass es
sich nicht im Sinne der Nr. 8.2 Buchstabe b des Ausbildungsrahmenplans um einfache
Buchungsfragen handelt, ist nicht im Sinne des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt
worden.
18
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
19
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2, 72 Abs. 1 Nr. 1 GKG.
20
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1
Satz 4 GKG).
21
22