Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 27.11.2003

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Oberverwaltungsgericht NRW, 10a B 1241/03.NE
Datum:
27.11.2003
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
10a Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10a B 1241/03.NE
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die
außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird auf 10.000,-- EUR festgesetzt.
G r ü n d e :
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Der - sinngemäß - gestellte Antrag der Antragsgegnerin,
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den Beschluss des Senats vom 20. Februar 2003 im Verfahren 10a B 1780/02.NE
aufzuheben und den Antrag der Antragstellerin abzulehnen,
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hat keinen Erfolg.
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Der Antrag ist zulässig. Nach einhelliger Rechtsauffassung ist das
Oberverwaltungsgericht berechtigt, seine im einstweiligen Anordnungsverfahren gemäß
§ 47 Abs. 6 VwGO getroffene Entscheidung zu ändern, wobei die Regelungen des § 80
Abs. 7 VwGO entsprechende Anwendung finden.
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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Juli 1998 - 11a B 993/98.NE -, NVwZ-RR 1999,
473; OVG Lüneburg, Beschluss vom 2. August 2001 - 1 MN 1194/01 -, BauR 2001, 1717
(1718); Schoch in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: Januar 2003, § 47
Rdn. 186; Kopp-Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 47 Rdn. 159 jeweils m.w.N.
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Nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO kann jeder Beteiligte die Änderung oder Aufhebung u.a.
wegen veränderter Umstände beantragen. Solche veränderten Umstände liegen hier
vor. Zwar ergeben sich diese nicht aus dem Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 18.
Juni 2003, mit dem die Aufhebung des Senatsbeschlusses vom 20. Februar 2003
beantragt worden ist. Der genannte Schriftsatz zeigt nämlich keine nachträglich
veränderten Umstände auf, sondern erschöpft sich in einer Kritik an der gerichtlichen
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Entscheidung. Vertiefender Ausführungen dazu bedarf es jedoch nicht, denn die
Antragsgegnerin hat den Aussetzungsbeschluss des Senats vom 20. Februar 2003, in
dem die Abwägung als fehlerhaft angesehen wurde, zum Anlass genommen, ein
ergänzendes Verfahren nach § 215 a Abs. 1 BauGB durchzuführen und den fraglichen
Bebauungsplan erneut als Satzung beschlossen. Der Beschluss ist am 24. Oktober
2003 öffentlich bekannt gemacht worden. Dies begründet die Annahme veränderter
Umstände im Sinne von § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO.
Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 2. August 2001 - 1 MN 1194/01 -, a.a.O.
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Der Antrag ist jedoch nicht begründet.
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Der Senat sieht mit Blick auf den erneuten Satzungsbeschluss vom 15. Oktober 2003
keinen Anlass, seinen Beschluss vom 20. Februar 2003 aufzuheben oder zu ändern. In
diesem hat der Senat den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Gunsten der
Antragstellerin für geboten erachtet, weil der Bebauungsplan mangels hinreichender
Berücksichtigung des Gefahrenpotenzials, das sich aus dem Zusammentreffen von
Parkplatznutzung und Erdgasspeicheranlage ergibt, auf einer unzureichenden
Abwägung beruht. Die mit der Überbauung des fraglichen Erdgasröhrenspeichers durch
den strittigen Messeparkplatz möglicherweise verbundenen konkreten Gefahren
konnten der Antragstellerin auch nicht vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache
zugemutet werden.
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Die Frage, ob der Plangeber den Konflikt aus dem Zusammentreffen dieser beiden
Nutzungen insbesondere im Hinblick auf die zu berücksichtigenden Belange der
Sicherheit der Wohnbevölkerung und der Parkplatzbenutzer nunmehr
abwägungsfehlerfrei gelöst hat, stellt sich bei der im vorliegenden Eilverfahren
gebotenen summarischen Prüfung als offen dar. Bei dieser Beurteilung hat sich der
Senat von folgenden Erwägungen leiten lassen:
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Grundlage für den erneuten Satzungsbeschluss vom 15. Oktober 2003 sind im
Wesentlichen die Erkenntnisse, die bereits im Zeitpunkt der (ersten) Bekanntmachung
des Bebauungsplans am 15. März 2002 vorlagen (Genehmigungsbescheid des
Staatlichen Umweltamtes E. vom 20. Februar 2002; Gutachten des RW TÜV vom 8. Juni
2001; Stellungnahme des Landesumweltamtes vom 6. August 2002; RW TÜV vom 22.
August 2001 ("Beschreibung der störfallverhindernden und -begrenzenden Maßnahmen
..."); Sicherheitsbericht der Stadtwerke F. vom 31. Juli 2001). Nach diesen ist im
Grundsatz ein Nebeneinander von oberirdischer Parkplatznutzung und unterirdischer
Nutzung als Gasröhrenspeicher bei Einhaltung von im Einzelnen beschriebenen und
zwischenzeitlich offenbar auch tatsächlich umgesetzten Sicherheitsauflagen möglich.
Bereits in seinem Beschluss vom 20. Februar 2003 hat der Senat allerdings darauf
hingewiesen, dass nach den Gutachten trotz aller Sicherheitsvorkehrungen Leckagen
nicht ausgeschlossen sind, was schon die vorgeschlagenen Sicherheitsmaßnahmen
belegen. Der Senat hat ferner bemängelt, dass die Folgen beispielsweise einer
weggeworfenen brennenden Zigarettenkippe oder des Eindringens von ausströmenden
Gasen in darüber parkenden Fahrzeugen weder vom Gutachter noch vom Rat der
Antragsgegnerin erörtert worden sind. Auch der - die Parkplatznutzung nicht
berücksichtigende - Genehmigungsbescheid des Staatlichen Umweltamtes E. vom 20.
Februar 2002 beschäftigt sich in seiner Begründung (vgl. Seite 12 des Bescheides) mit
einem offenbar nicht für ausgeschlossen betrachteten Szenario eines Gasaustritts. Dem
steht die Einschätzung des RW TÜV im Gutachten vom 8. Juni 2001 (vgl. dort Seite 9)
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entgegen, in dem die Anlage "konstruktionsbedingt als dauerhaft technisch dicht
anzusehen" sei und "mit betrieblich austretendem Gas im Bereich der Anlage" bzw. mit
einem "Versagen nach menschlicher Erfahrung" nicht zu rechnen sei. Diese
Einschätzung hat sich der Rat der Antragsgegnerin bei seiner (erneuten)
Abwägungsentscheidung vom 15. März 2003 zu eigen gemacht (vgl. Seite 12 f. der
Anlage 1 zur Ratsvorlage 1775/2003/6). Dabei hat er die "Betriebsstörungsszenarien"
des Staatlichen Umweltamtes in dessen Genehmigungsbescheid vom 20. Februar 2002
als "nach dem Maßstab der praktischen Vernunft" ausgeschlossen betrachtet, wobei es
bei den Szenarien nicht um Gefahrenabwehr, sondern um "Risikofürsorge" gehe.
Ob diese im Rahmen der Abwägung getroffene Bewertung der Risiken durch den Rat
der Antragsgegnerin im Ergebnis vertretbar ist, stellt sich nach gegenwärtigem
Erkenntnisstand als offen dar. Dabei ist zunächst anzumerken, dass Gesichtspunkte der
Vorsorge selbst in Bezug auf für gering erachtete Risiken im Rahmen sachgerechter
planerischer Abwägung Veranlassung geben können, von einer Planung jedenfalls
dann ganz oder teilweise Abstand zu nehmen, wenn - wie hier - Risiken für Leib und
Leben im Raume stehen. Zudem muss vor dem Hintergrund der, wie dargelegt, vom
Staatlichen Umweltamt einerseits und dem RW TÜV andererseits anscheinend nicht
einheitlich bewerteten Wahrscheinlichkeit eines Gasaustritts, diese für eine
sachgerechte Abwägung zentrale Frage als derzeit ungeklärt angesehen werden. Daran
ändert das an den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin gerichtete Schreiben
des Staatlichen Umweltamtes E. vom 31. Oktober 2003 nichts. Darin wird eine
Gefährdung der Antragstellerin oder von Parkplatzbenutzern durch gleichzeitige
Nutzung von Röhrenspeicher und Parkplatz verneint. Zu der Wahrscheinlichkeit eines
Entweichens von Gas verhält sich das Schreiben allerdings nicht. Dem gegenüber
kommen gravierende Bedenken des Staatlichen Umweltamtes gegen die fragliche
Planung mit hinreichender Deutlichkeit in dessen an den Oberbürgermeister der
Antragsgegnerin gerichteten Schreiben vom 6. Oktober 2003 zum Ausdruck. Darin wird
auf die Bedeutung des § 50 BImSchG und des darin enthaltenen Trennungsgebotes
hingewiesen. Bei der Planung einer schützenswerten Nutzung sei ein angemessener
Abstand zu einem Betriebsbereich im Sinne der 12. BImSchV einzuhalten. Dies ergebe
sich aus dem insoweit in Bezug genommenen Art. 12 der Seveso-II-Richtlinie. Die für
die fachliche Beurteilung zuständige Behörde - das Landesumweltamt - habe sich
gegenüber den Vertretern der Stadt dahingehend geäußert, dass ein "Nullabstand", wie
er in Rede stehe, nicht mit der zwingenden Vorschrift des § 50 BImSchG und des Art. 12
der Seveso-II-Richtlinie in Einklang stehe. Aus Sicht des vorbeugenden
Immissionsschutzes sei vielmehr ein Abstand von mehreren hundert Metern erforderlich.
Im Sinne einer effektiven und effizienten Verwaltungstätigkeit könne es nicht
erstrebenswert sein, eine ursprünglich rechtswidrige Planungsentscheidung durch eine
neue rechtswidrige Entscheidung zu ersetzen. Offenbleiben kann, in welchen genauen
rechtlichen Zusammenhang diese Ausführungen zu stellen sind und wie sie in Einklang
zu bringen sind mit dem oben zitierten Schreiben des Staatlichen Umweltamtes vom 31.
Oktober 2003. Im Rahmen summarischer Prüfung ist jedenfalls festzuhalten, dass die
Frage der Wahrscheinlichkeit des Austritts von Gas aus der streitigen Anlage und die
vorzunehmende Risikobewertung von den beteiligten Behörden unterschiedlich
beurteilt wird und derzeit als nicht hinreichend geklärt erscheint. Diese Klärung hat ggf.
im Hauptsacheverfahren zu erfolgen, in dem der Senat die Notwendigkeit der Einholung
eines Sachverständigengutachtens zu prüfen haben wird.
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Die bei offener Erfolgsaussicht bezüglich des Hauptsacheverfahrens damit gebotene
Folgenabwägung geht zu Gunsten der Antragstellerin aus. Dabei muss nach den
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obigen Ausführungen derzeit auch die Möglichkeit eines Gasaustritts in die Betrachtung
eingestellt werden. Das Ausmaß der daraus im Falle einer gleichzeitigen
Parkplatznutzung möglicherweise resultierenden Gefahren für die Nutzer des
Parkplatzes und dessen Anwohner ist nach gegenwärtiger Erkenntnislage nicht
absehbar. Die vom Rat der Antragsgegnerin beispielsweise für den Fall eines über
einer Leckage geparkten Fahrzeugs angestellten Erwägungen (vgl. Seite 13 der Anlage
1 zur Ratsvorlage 1775/2003/6) lassen die - naheliegende - Möglichkeit eines
Eindringens von Gas in den Motorraum eines Pkw, das sich beim Starten des Motors
entzünden könnte, außer Betracht. Die Gefahr der Ausbreitung eines daneben auch
durch eine glühende Zigarette ausgelösten Brandes auf weitere Fahrzeuge liegt nicht
zuletzt mit Blick auf den im Röhrenspeicher vorherrschenden Druck von bis zu 100 bar,
mit dem das Gas im Fall einer Leckage ausströmen könnte, auf der Hand. Dass die
Wahrscheinlichkeit eines derartigen Schadens möglicherweise gering ist, führt im
gegebenen Prüfungszusammenhang zu keinem anderen Ergebnis. Steht ein
möglicherweise eintretender schwerer Schaden für überragende Rechtsgüter, nämlich
für Leib und Leben der Anwohner bzw. Parkplatzbenutzer, in Rede, sind im Rahmen der
hier vorzunehmenden Folgenabwägung die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit
des Schadenseintritts deutlich reduziert. Dies führt im Ergebnis zu einem Fortbestehen
der im Beschluss des Senats vom 20. Februar 2003 beschlossenen
Außervollzugsetzung des streitigen Bebauungsplans.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO, die
Streitwertentscheidung aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).
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